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Document 32017R0195

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/0512

    ABl. L 31 vom 4.2.2017, p. 21–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/195/oj

    4.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 31/21


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/195 DER KOMMISSION

    vom 3. Februar 2017

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden.

    (2)

    Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung der in der oben genannten Verordnung aufgeführten Wirkstoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (3) gestellt. Aus Gründen, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hat, kann die Genehmigung dieser Wirkstoffe allerdings auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen wurde. Es ist somit erforderlich, den Genehmigungszeitraum für Wirkstoffe gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verlängern.

    (3)

    Angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwands, der für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen zahlreicher Wirkstoffe erforderlich ist, deren Genehmigungen zwischen 2019 und 2021 auslaufen, wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 der Kommission (4) ein Arbeitsprogramm aufgestellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Bedenken hinsichtlich der Sicherheit für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt gesetzt werden, wie in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen.

    (4)

    Stoffe, von denen voraussichtlich nur ein geringes Risiko ausgeht, sollten dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 zufolge vorrangig behandelt werden. Entsprechend sollte die Genehmigung dieser Stoffe nur für einen möglichst kurzen Zeitraum verlängert werden. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten, die als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungieren, sowie der für die Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen sollte dieser Zeitraum für die folgenden Stoffe ein Jahr betragen: Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumsilicat, Blutmehl, Calciumcarbonat, Kohlendioxid, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Knoblauchextrakt, Gibberellinsäure, Gibberellin, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Kieselgur (Diatomeenerde), Extraktionsrückstand Pfefferstaub (ERPS), Pflanzenöle/Rapsöl, Kaliumhydrogencarbonat, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh), Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech, Natriumaluminiumsilicat, geradkettige Lepidopterenpheromone und Harnstoff.

    (5)

    Für Wirkstoffe, die nicht Gegenstand einer vorrangigen Bewertung gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 sind, sollte der Genehmigungszeitraum um zwei bzw. drei Jahre verlängert werden; hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen: das derzeitige Ablaufdatum der Genehmigung, die Tatsache, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers für Wirkstoffe spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung einzureichen sind, die Notwendigkeit, eine ausgewogene Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungierenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und die für die Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen. Daher ist es angezeigt, den Genehmigungszeitraum für die Wirkstoffe Bifenthrin, Cymoxanil und Metazachlor um zwei Jahre zu verlängern und den Genehmigungszeitraum für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aclonifen, Aluminiumphosphid, Calciumcarbid, Calciumphosphid, Denathoniumbenzoat, Dodemorph, Ethylen, Imidacloprid, Magnesiumphosphid, Metamitron, Pflanzenöle/Citronellöl, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Pyrethrine und Sulcotrion um drei Jahre zu verlängern.

    (6)

    Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen.

    (7)

    Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung über die Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, wie unter den gegebenen Umständen angezeigt, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

    (8)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Februar 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

    (4)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. September 2016 zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2019, 2020 und 2021 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 357 vom 29.9.2016, S. 9).


    ANHANG

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

    A)

    Teil A wird wie folgt geändert:

    (1)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 215 zu Aclonifen wird das Datum durch „31. Juli 2022“ ersetzt;

    (2)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 216 zu Imidacloprid wird das Datum durch „31. Juli 2022“ ersetzt;

    (3)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 217 zu Metazaclor wird das Datum durch „31. Juli 2021“ ersetzt;

    (4)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 218 zu Essigsäure wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (5)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 219 zu Aluminiumammoniumsulfat wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (6)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 220 zu Aluminiumsilicat wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (7)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 222 zu Blutmehl wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (8)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 223 zu Calciumcarbid wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (9)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 224 zu Calciumcarbonat wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (10)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 225 zu Kohlendioxid wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (11)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 226 zu Denathoniumbenzoat wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (12)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 227 zu Ethylen wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (13)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 228 zu Teebaumextrakt wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (14)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 229 zu Rückständen aus der Fettdestillation wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (15)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 230 zu Fettsäuren C7 bis C20 wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (16)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 231 zu Knoblauchextrakt wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (17)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 232 zu Gibberellinsäure wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (18)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 233 zu Gibberellin wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (19)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 234 zu hydrolysierten Proteinen wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (20)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 235 zu Eisensulfat wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (21)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 236 zu Kieselgur (Diatomeenerde) wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (22)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 239 zu Extraktionsrückstand Pfefferstaub (ERPS) wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (23)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 240 zu Pflanzenöle/Citronellöl wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (24)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 241 zu Pflanzenöle/Nelkenöl wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (25)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 242 zu Pflanzenöle/Rapsöl wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (26)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 243 zu Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (27)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 244 zu Kaliumhydrogencarbonat wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (28)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 246 zu Pyrethrinen wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (29)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 247 zu Quarzsand wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (30)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 248 zu Fischöl wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (31)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 249 zu Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (32)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 250 zu Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (33)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 251 zu Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (34)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 253 zu Natriumaluminiumsilicat wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (35)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 255 zu geradkettigen Lepidopterenpheromonen wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (36)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 257 zu Harnstoff wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt;

    (37)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 260 zu Aluminiumphosphid wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (38)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 261 zu Calciumphosphid wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (39)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 262 zu Magnesiumphosphid wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (40)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 263 zu Cymoxanil wird das Datum durch „31. August 2021“ ersetzt;

    (41)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 264 zu Dodemorph wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (42)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 265 zu 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (43)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 266 zu Metamitron wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    (44)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 267 zu Sulcotrion wird das Datum durch „31. August 2022“ ersetzt;

    B)

    In Teil B wird in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 23 zu Bifenthrin das Datum durch „31. Juli 2021“ ersetzt.


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