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Document 32017L0845

    Richtlinie (EU) 2017/845 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der indikativen Listen von Elementen, die bei der Erarbeitung von Meeresstrategien zu berücksichtigen sind (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/2842

    ABl. L 125 vom 18.5.2017, p. 27–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/845/oj

    18.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 125/27


    RICHTLINIE (EU) 2017/845 DER KOMMISSION

    vom 17. Mai 2017

    zur Änderung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der indikativen Listen von Elementen, die bei der Erarbeitung von Meeresstrategien zu berücksichtigen sind

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG enthält die indikativen Listen von Merkmalen, Belastungen und Auswirkungen, auf die in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 24 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

    (2)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG durchgeführten Anfangsbewertung ihrer Meeresgewässer und als Teil der ersten Phase der Umsetzung ihrer Meeresstrategien eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands sowie ihre Umweltziele mitgeteilt. Die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie vorgenommene Bewertung (2) dieser Berichte der Mitgliedstaaten ergab, dass dringend weitere Anstrengungen erforderlich sind, wenn die Mitgliedstaaten und die Union bis 2020 einen guten Umweltzustand erreichen wollen.

    (3)

    Um sicherzustellen, dass die zweite Phase der Umsetzung der Meeresstrategien der Mitgliedstaaten weiter zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG beiträgt und einheitlichere Beschreibungen des guten Umweltzustands gewährleistet, empfahl die Kommission in ihrem Bericht über die erste Umsetzungsphase, dass die Dienststellen der Kommission und die Mitgliedstaaten auf Unionsebene zusammenarbeiten, um den Beschluss 2010/477/EU der Kommission (3) bis 2015 gemeinsam zu überarbeiten, zu stärken und zu verbessern und eine Reihe klarerer, einfacherer, präziserer, kohärenterer und vergleichbarer Kriterien und methodischer Standards für die Beschreibung des guten Umweltzustands zu erarbeiten, und gleichzeitig Anhang III der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie überprüfen und erforderlichenfalls überarbeiten und konkrete Leitlinien entwickeln, die für die nächste Umsetzungsphase einen kohärenteren und einheitlicheren Bewertungsansatz gewährleisten.

    (4)

    Ergänzend zur Überprüfung des Beschlusses 2010/477/EU ist auch eine Überprüfung von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG erforderlich. Außerdem ist die Beziehung zwischen Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG und den qualitativen Deskriptoren zur Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Anhang I der Richtlinie in der Richtlinie nur impliziert und ist somit nicht hinreichend klar. In einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen von 2011 (4) hat die Kommission die Beziehungen zwischen den qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG, den Elementen gemäß Anhang III der Richtlinie sowie den Kriterien und Indikatoren gemäß dem Beschluss 2010/477/EU zwar erläutert, aufgrund der jeweiligen Inhalte jedoch nicht umfassend. Eine Überarbeitung von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG ist erforderlich, um diese Beziehungen zu präzisieren und die Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern, um auf diese Weise eine bessere Verbindung der Ökosystembestandteile sowie der anthropogenen Belastungen und der Auswirkungen auf die Meeresumwelt mit den Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG und dem Ergebnis der Überprüfung des Beschlusses 2010/477/EU herzustellen.

    (5)

    Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollte vorgeben, welche Elemente in Bezug auf den guten Umweltzustand (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie) bewertet werden sollten (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie), welche Elemente ergänzend zur Bewertung (z. B. Temperatur, Salinität) überwacht werden sollten (Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie) und welche Elemente bei der Festlegung von Zielen (Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie) zu berücksichtigen sind. Aufgrund unterschiedlicher regionaler Gegebenheiten werden diese Elemente je nach Region und Mitgliedstaat unterschiedlich relevant sein. Dies bedeutet, dass nur Elemente berücksichtigt werden müssen, wenn sie als „wesentliche Eigenschaften und Merkmale“ bzw. als „wichtigste Belastungen und Wirkungen“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/56/EG angesehen werden und auf die Gewässer des betreffenden Mitgliedstaats zutreffen.

    (6)

    Es muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass die Elemente gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG mit den qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie sowie den Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG festgelegt hat, und ihrer Anwendung im Zusammenhang mit den Artikeln 8, 9, 10 und 11 der Richtlinie 2008/56/EG in einem eindeutigen Zusammenhang stehen. Dazu müssen diese Elemente generischer Art sowie unionsweit allgemein anwendbar sein, denn die Kommission kann auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG oder im Rahmen der Beschreibung von Merkmalen des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie spezifischere Elemente festlegen.

    (7)

    Die Elemente in den Tabellen 1 und 2 von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollten in Bezug auf den Zustand (Tabelle 1) sowie die Belastungen und ihre Auswirkungen (Tabelle 2) näher präzisiert und in direkten Zusammenhang zu den qualitativen Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie und somit zu den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG festgelegten Kriterien gestellt werden.

    (8)

    Zur Erleichterung der Bewertung von Nutzungen der Meeresgewässer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/56/EG sowie des menschlichen Handelns gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und der diesbezüglichen Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie sollte Tabelle 2 um eine indikative Liste von Nutzungszwecken und menschlichen Aktivitäten erweitert werden, damit diese für alle Meeresregionen und -teilregionen einheitlich bewertet werden können.

    (9)

    Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG eingesetzten Regelungsausschusses —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

    Artikel 2

    1.   Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 7. Dezember 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    3.   Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie gilt nicht für Mitgliedstaaten ohne Meeresgewässer.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Mai 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

    (2)  Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Erste Phase der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) — Bewertung und Hinweise der Europäischen Kommission (COM(2014) 97 final vom 20.2.2014).

    (3)  Beschluss 2010/477/EU der Kommission vom 1. September 2010 über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 14.

    (4)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SEC(2011) 1255.


    ANHANG

    ANHANG III

    Indikative Liste der für Meeresgewässer relevanten Ökosystembestandteile, anthropogenen Belastungen und menschlichen Aktivitäten

    (im Sinne von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 24)

    Tabelle 1

    Struktur, Funktionen und Prozesse von Meeresökosystemen

    von besonderer Relevanz für Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 9 und 11

    Komponente

    Ökosystem-bestandteile

    Mögliche Parameter und Merkmale (Anmerkung 1)

    Relevante qualitative Deskriptoren gemäß Anhang I (Anmerkungen 2 und 3)

    Arten

    Artengruppen (Anmerkung 4) von Seevögeln, marinen Säugetieren, Reptilien, Fischen und Kopffüßern in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion

    Räumliche und zeitliche Veränderungen, je Art oder Population:

    Verbreitung, Abundanz und/oder Biomasse

    Größen-, Alters- und Geschlechtsstruktur

    Fekundität, Überlebens und Mortalitäts-/Verletzungsraten

    Verhalten, einschließlich Bewegung und Migration

    Lebensraum der Art (Größe, Eignung)

    Artenzusammensetzung der Gruppe

    (1); (3)

    Biotoptypen

    Biotopklassen der Wassersäule (pelagisch) und des Meeresbodens (benthisch) (Anmerkung 5) oder andere Biotoptypen, einschließlich der zugehörigen biologischen Gemeinschaften, in der gesamten Meeresregion oder -unterregion

    Je Biotoptyp:

    Verbreitung und Ausdehnung (und ggf. Volumen) des Biotoptypen

    Artenzusammensetzung, Abundanz und/oder Biomasse (räumliche und zeitliche Veränderungen)

    Größen- und Altersstruktur der Arten (soweit relevant)

    physikalische, hydrologische und chemische Merkmale

    Zusätzlich für pelagische Biotoptypen:

    Chlorophyll a-Konzentration

    Planktonblüten — Häufigkeit und räumliche Ausdehnung

    (1); (6)

    Ökosysteme, einschließlich Nahrungs-netze

    Struktur, Funktionen und Prozesse der Ökosysteme, einschließlich:

    physikalische und hydrologische Merkmale

    chemische Merkmale

    biologische Merkmale

    Funktionen und Prozesse

    Räumliche und zeitliche Veränderungen:

    Temperatur und Eis

    Hydrologie (Wellen- und Strömungsregime; Auftrieb, Vermischung, Verweildauer, Süßwasserzufluss; Meeresspiegel)

    Bathymetrie

    Trübung (Schwebstoff-/Sedimentfrachten), Lichtdurchlässigkeit, Schall

    Substrat und Morphologie des Meeresbodens

    Salinität, Nährstoffe (N, P), organischer Kohlenstoff, gelöste Gase (pCO2, O2) und pH-Wert

    Interaktion zwischen Biotopen und Arten von Seevögeln, marinen Säugetieren, Reptilien, Fischen und Kopffüßern

    pelagisch-benthische Struktur

    Produktivität

    (1); (4)

    Anmerkungen zu Tabelle 1

    Anmerkung 1:

    Dies ist eine indikative Liste relevanter Parameter und Merkmale für Arten, Biotope und Ökosysteme, die von den Belastungen gemäß Tabelle 2 dieses Anhangs betroffen und für die die gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Kriterien relevant sind. Die für die Überwachung und Bewertung relevanten Parameter und Merkmale sollen gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie, einschließlich jenen der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie, festgelegt werden.

    Anmerkung 2:

    Die Ziffern in dieser Spalte entsprechen den jeweiligen Nummern in Anhang I.

    Anmerkung 3:

    Tabelle 1 enthält nur die zustandsbezogenen qualitativen Deskriptoren (1), (3), (4) und (6), für die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Kriterien festgelegt wurden. Alle anderen in Anhang I genannten — belastungsbezogenen — qualitativen Deskriptoren können für alle Komponenten relevant sein.

    Anmerkung 4:

    Diese Artengruppen werden in Teil II des Anhangs des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU näher präzisiert (siehe Seite 43 dieses Amtsblatts).

    Anmerkung 5:

    Die Biotopklassen werden in Teil II des Anhangs des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission näher präzisiert.

    Tabelle 2

    Anthropogen verursachte Belastungen, Nutzungen und menschliche Aktivitäten in der Meeresumwelt oder mit Auswirkungen auf diese

    2a)

    Anthropogen verursachte Belastungen der Meeresumwelt

    von besonderer Relevanz für Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die Artikel 9, 10 und 11

    Komponente

    Belastung (Anmerkung 1)

    Mögliche Parameter

    Relevante qualitative Deskriptoren gemäß Anhang I (Anmerkungen 2 und 3)

    Biologisch

    Eintrag oder Ausbreitung nicht heimischer Arten

    Intensität und räumliche/zeit-lichen Schwankung der Belastung der Meeresumwelt und, soweit relevant, an der Quelle

    Zur Bewertung der Umweltaus-wirkungen der Belastung, relevante Ökosystem-elemente und -parameter aus Tabelle 1 auswählen

    (2)

    Eintrag mikrobieller Pathogene

     

    Eintrag genetisch veränderter Arten und Umsiedlung heimischer Arten

     

    Verlust oder Veränderung natürlicher biologischer Gemeinschaften infolge von Ackerbau und Tierhaltung

     

    Störung von Arten (z. B. an Brut-, Rast- und Futterplätzen) durch menschliche Präsenz

     

    Entnahme oder Mortalität/Verletzung wildlebender Arten (durch kommerzielle Fischerei, Freizeitfischerei und andere Aktivitäten)

    (3)

    Physikalisch

    Physikalische Störung des Meeresbodens (vorübergehend oder reversibel)

    (6); (7)

    Physikalischer Verlust (infolge ständiger Veränderung des Substrats oder der Morphologie des Meeresbodens und der Entnahme von Meeresbodensubstrat)

    Änderungen der hydrologischen Bedingungen

    Stoffe, Abfälle und Energie

    Eintrag von Nährstoffen — aus diffusen Quellen, aus Punktquellen, über die Luft

    (5)

    Eintrag organischer Materie — aus diffusen Quellen und Punktquellen

    Eintrag anderer Stoffe (z. B. synthetische Stoffe, nicht synthetische Stoffe, Radionuklide) — aus diffusen Quellen, aus Punktquellen, über die Luft, durch akute Verschmutzungsereignisse

    (8); (9)

    Eintrag von Abfällen (Festabfälle, einschließlich Mikroabfälle)

    (10)

    Eintrag von anthropogen verursachtem Schall (Impulsschall, Dauerschall)

    (11)

    Eintrag anderer Formen von Energie (einschließlich elektromagnetischer Felder, Licht und Wärme)

    Eintrag von Wasser — aus Punktquellen (z. B. Sole)

     


    2b)

    Nutzungen und menschliche Aktivitäten in der Meeresumwelt oder mit Auswirkungen auf diese

    von besonderer Relevanz für Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c (für Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c sind nur die mit Stern (*) gekennzeichneten Tätigkeiten relevant) und für Artikel 10 und 13

    Komponente

    Aktivität

    Physikalische Umstrukturierung von Flüssen, Küstenstreifen oder Meeresboden (Wasserwirtschaft)

    Landgewinnung

    Kanalisierung und andere Änderungen von Wasserläufen

    Küsten- und Hochwasserschutz*

    Offshore-Strukturen (ausgenommen Strukturen für die Erdöl-/Erdgas-/EE-Gewinnung)*

    Umstrukturierung der Meeresbodenmorphologie, einschließlich Ausbaggern und Ablagern von Materialien*

    Entnahme nichtlebender Ressourcen

    Abbau von Mineralien (Felsgestein, Metallerze, Kies, Sand, Schill) *

    Gewinnung von Erdöl und Erdgas, einschließlich Infrastruktur*

    Gewinnung von Salz

    Entnahme von Wasser *

    Energieerzeugung

    Erzeugung erneuerbarer Energie (Wind-, Wellen- und Gezeitenenergie), einschließlich Infrastruktur*

    Erzeugung nicht erneuerbarer Energie

    Stromübertragung und Kommunikation (Kabelverlegung)*

    Entnahme lebender Ressourcen

    Fang oder Ernte von Fischen und Schalentieren (gewerbliche/Freizeitfischerei) *

    Verarbeitung von Fischen und Schalentieren*

    Ernten von Meerespflanzen*

    Jagen und Sammeln zu anderen Zwecken*

    Kultivierung lebender Ressourcen

    Aquakultur — Marikultur, einschließlich Infrastruktur*

    Aquakultur — Süßwasserkultur

    Landwirtschaft

    Forstwirtschaft

    Verkehr

    Verkehrsinfrastruktur*

    Verkehr — Seeverkehr*

    Verkehr — Luftverkehr*

    Verkehr — Landverkehr*

    Städtische und industrielle Nutzungen

    Städtische Nutzungen

    Industrielle Nutzungen

    Abfallbehandlung und -entsorgung*

    Tourismus und Freizeit

    Tourismus- und Freizeitinfrastruktur*

    Tourismus- und Freizeitaktivitäten*

    Sicherheit/Verteidigung

    Militärische Aktivitäten (vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 2)

    Bildung und Forschung

    Forschungs-, Erhebungs- und Bildungsaktivitäten*

    Anmerkungen zu Tabelle 2

    Anmerkung 1:

    Die Bewertung von Belastungen soll den Umfang der Belastung der Meeresumwelt und gegebenenfalls den Umfang des Eintrags (aus Quellen an Land oder aus der Luft) in die Meeresumwelt umfassen.

    Anmerkung 2:

    Die Ziffern in dieser Spalte entsprechend den jeweiligen Nummern in Anhang I.

    Anmerkung 3:

    Tabelle 2a enthält nur die belastungsbezogenen qualitativen Deskriptoren (2), (3), (5), (6), (7), (8), (9), (10) und (11), für die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Kriterien festgelegt wurden. Alle anderen in Anhang I genannten zustandsbezogenen qualitativen Deskriptoren können für jede Komponente relevant sein.“


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