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Document 32017D2458
Council Decision (EU) 2017/2458 of 18 December 2017 on the conclusion of the Agreement for scientific and technological cooperation between the European Union and the Hashemite Kingdom of Jordan setting out the terms and conditions for the participation of the Hashemite Kingdom of Jordan in the Partnership for Research and Innovation in the Mediterranean Area (PRIMA)
Beschluss (EU) 2017/2458 des Rates vom 18. Dezember 2017 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
Beschluss (EU) 2017/2458 des Rates vom 18. Dezember 2017 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
ABl. L 348 vom 29.12.2017, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2458/oj
29.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/27 |
BESCHLUSS (EU) 2017/2458 DES RATES
vom 18. Dezember 2017
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer V,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass sich die Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) beteiligt. |
(2) |
Das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) äußerte den Wunsch, sich als teilnehmendes Land gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten und den mit Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) assoziierten Drittländern, die bereits an der PRIMA teilnehmen, an der PRIMA zu beteiligen. |
(3) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 wird Jordanien vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Jordaniens an der PRIMA festgelegt sind, zu einem teilnehmenden Land der PRIMA. |
(4) |
Entsprechend dem Beschluss (EU) 2017/2211des Rates (3) wurde das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (im Folgenden das „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses am 10. November 2017 unterzeichnet. |
(5) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. SIMSON
(1) Zustimmung vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2017/2211 des Rates vom 25. September 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 13).
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.