Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017D2162

    Beschluss (GASP) 2017/2162 des Rates vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

    ABl. L 304 vom 21.11.2017, p. 50–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2162/oj

    21.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 304/50


    BESCHLUSS (GASP) 2017/2162 DES RATES

    vom 20. November 2017

    zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) angenommen.

    (2)

    Am 17. Juli 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1342 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUBAM Libyen bis zum 31. Dezember 2018 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum bis zum 30. November 2017 vorgesehen wurde.

    (3)

    Der Beschluss 2013/233/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen wird.

    (4)

    Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses 2013/233/GASP wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich auf 31 200 000,00 EUR.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Dezember 2017.

    Geschehen zu Brüssel am 20. November 2017.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. REPS


    (1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).

    (2)  Beschluss (GASP) 2017/1342 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 60).


    Top