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Document 32017D1368
Council Decision (EU) 2017/1368 of 11 May 2017 on the signing, on behalf of the European Union and its Member States, and provisional application of the Third Additional Protocol to the Agreement establishing an association between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Chile, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Croatia to the European Union
Beschluss (EU) 2017/1368 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Beschluss (EU) 2017/1368 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
ABl. L 196 vom 27.7.2017, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1368/oj
27.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/1 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1368 DES RATES
vom 11. Mai 2017
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien ist der Beitritt Kroatiens zu — unter anderem — dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) in einem Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) zu dem Abkommen zu regeln. Das Abkommen sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat zu schließen ist. |
(2) |
Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Union Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten aufzunehmen. Die Verhandlungen mit Chile wurden mit der Paraphierung des Protokolls am 9. Juli 2015 in Brüssel erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet werden. |
(4) |
Das Protokoll sollte vorläufig angewendet werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. CARDONA
(1) ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.