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Document 32017D1089

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1089 der Kommission vom 16. Juni 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG zwecks Aufnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgiens und der Republik Kiribati in die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr zulässig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4049) (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/4049

ABl. L 156 vom 20.6.2017, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0626

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1089/oj

20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1089 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2017

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG zwecks Aufnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgiens und der Republik Kiribati in die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr zulässig sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4049)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht sie vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten eingeführt werden dürfen, die in einer gemäß dieser Verordnung erstellten Liste geführt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die von der Union in Drittländern durchgeführten Kontrollen ebenso zu berücksichtigen sind wie die von den zuständigen Behörden der Drittländer gegebenen Garantien in Bezug auf die Einhaltung der bzw. die Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(3)

In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (3) sind diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass die betreffenden Erzeugnisse die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen und daher in die Union ausgeführt werden können. Anhang II der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Union zum menschlichen Verzehr zulässig ist. Die Liste umfasst ferner Beschränkungen in Bezug auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern.

(4)

Die zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Georgiens beantragten bei der Kommission die Genehmigung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Union. In der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Georgien von der Union durchgeführte Kontrollen haben ergeben, dass die von den zuständigen Behörden gegebenen Garantien im Sinne des Artikels 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausreichend sind. Auf der Grundlage der vorliegenden Angaben und Garantien können die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Georgien in Bezug auf Fischereierzeugnisse in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden.

(5)

Die zuständigen Behörden der Republik Kiribati beantragten bei der Kommission die Genehmigung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Union. Die zuständigen Behörden der Republik Kiribati gaben schriftliche Garantien, die im Sinne des Artikels 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als ausreichend erachtet werden. Auf der Grundlage der vorliegenden Angaben und dieser Garantien kann die Republik Kiribati in Bezug auf Fischereierzeugnisse in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden.

(6)

Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG werden folgende Einträge eingefügt:

(1)

Zwischen dem Eintrag für Grenada und dem Eintrag für Ghana:

„GE

Georgien“

 

(2)

zwischen dem Eintrag für Kenia und dem Eintrag für Südkorea:

„KI

Republik Kiribati“

 

(3)

zwischen dem Eintrag für Madagaskar und dem Eintrag für Myanmar:

„MK

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (*1)

 

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Juni 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53).

(*1)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.“


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