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Document 32017D0320

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/320 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Ermächtigung Frankreichs, ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf den Flughafen Basel-Mülhausen abzuschließen, das von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Bestimmungen enthält

    ABl. L 47 vom 24.2.2017, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/320/oj

    24.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 47/9


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/320 DES RATES

    vom 21. Februar 2017

    zur Ermächtigung Frankreichs, ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf den Flughafen Basel-Mülhausen abzuschließen, das von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Bestimmungen enthält

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 396 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über den räumlichen Geltungsbereich jener Richtlinie gilt das Mehrwertsteuersystem in der Regel für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats.

    (2)

    Mit einem am 24. September 2015 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Frankreich um Ermächtigung, ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Schweiz“) hinsichtlich des Flughafens Basel-Mülhausen (im Folgenden „Flughafen“) abzuschließen, das von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Bestimmungen enthält.

    (3)

    Gemäß Artikel 396 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 über den Antrag Frankreichs. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 teilte die Kommission Frankreich mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    (4)

    Der Flughafen liegt vollständig in der Union. Allerdings sieht der französisch-schweizerische Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim (im Folgenden „Staatsvertrag“) vom 4. Juli 1949 vor, dass ein spezieller schweizerischer Zollsektor in einem abgegrenzten Gebiet des Flughafens eingerichtet wird, in dem die schweizerischen Behörden das Recht haben, Güter und Reisende aus oder nach der Schweiz zu kontrollieren. Darüber hinaus war in diesem Staatsvertrag vorgesehen, dass ein gesondertes Abkommen zwischen den beiden Ländern unter anderem zu den Steuervorschriften für diesen Sektor geschlossen werden würde.

    (5)

    Probleme bezüglich des schweizerischen Zollsektors haben sich insbesondere hinsichtlich der Kontrolle der Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften der Union durch die in diesem Sektor angesiedelten Unternehmen ergeben.

    (6)

    Im Jahr 2015 haben Frankreich und die Schweiz beschlossen, ein internationales Abkommen zu schließen, nach dem der schweizerische Zollsektor für Mehrwertsteuerzwecke als schweizerisches Hoheitsgebiet gelten soll. Da dies von der Richtlinie 2006/112/EG abweichen würde, ist eine Ermächtigung gemäß Artikel 396 jener Richtlinie erforderlich.

    (7)

    Frankreich wird sicherstellen, dass die Ausnahmeregelung keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union hat —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Frankreich wird hiermit ermächtigt, ein Abkommen mit der Schweiz in Bezug auf den Flughafen Basel-Mülhausen abzuschließen, das abweichend von der Richtlinie 2006/112/EG bestimmt, dass der gemäß Artikel 8 des französisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 4. Juli 1949 über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim eingerichtete schweizerische Zollsektor im Flughafen nicht als Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 5 jener Richtlinie gilt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. SCICLUNA


    (1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


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