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Document 32017D0038

Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

ABl. L 11 vom 14.1.2017, p. 1080–1081 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/38/oj

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14.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/1080


BESCHLUSS (EU) 2017/38 DES RATES

vom 28. Oktober 2016

über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. April 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) mit Kanada.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/37 (1) wurde das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) am 30. Oktober 2016 unterzeichnet.

(3)

Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens sieht die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung des Abkommens vor.

(4)

Die Teile des Abkommens, die in die Zuständigkeit der Union fallen, können bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden.

(5)

Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, Änderungen des Anhangs 20-A des Abkommens zu billigen, die durch den nach Artikel 26.1 des Abkommens eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss auf Empfehlung des CETA-Ausschusses gemäß Artikel 20.22 des Abkommens für geografische Angaben anzunehmen sind.

(6)

Nach Artikel 30.6 Absatz 1 des Abkommens begründet das Abkommen keine Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird nach dessen Artikel 30.7 Absatz 3 von der Union vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und vorbehaltich folgender Punkte:

a)

Nur die folgenden Bestimmungen des Kapitels Acht des Abkommens (Investitionen) werden vorläufig angewendet, und nur soweit ausländische Direktinvestitionen betroffen sind:

Artikel 8.1 bis 8.8,

Artikel 8.13,

Artikel 8.15 mit Ausnahme von dessen Absatz 3 und

Artikel 8.16;

b)

die folgenden Bestimmungen des Kapitels Dreizehn des Abkommens (Finanzdienstleistungen) werden nicht vorläufig angewendet soweit sie Portfolio-Investitionen, den Investitionsschutz oder die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten betreffen:

Artikel 13.2 Absätze 3 und 4,

Artikel 13.3 und Artikel 13.4,

Artikel 13.9 und

Artikel 13.21;

c)

die folgenden Bestimmungen des Abkommens werden nicht vorläufig angewendet:

Artikel 20.12,

Artikel 27.3 und Artikel 27.4, soweit diese Artikel für Verwaltungsverfahren, Überprüfung und Rechtsbehelf auf Ebene der Mitgliedstaaten gelten,

Artikel 28.7 Absatz 7;

d)

die vorläufige Anwendung der Kapitel 22, 23 und 24 des Abkommens beachtet die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten.

(2)   Um den Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung festzulegen, setzt der Rat den Zeitpunkt fest, an dem die in Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens genannte Notifikation Kanada zu übersenden ist.

(3)   Der Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 20.22 des Abkommens werden Änderungen des Anhangs 20-A des Abkommens, die im Wege eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses angenommen wurden, von der Kommission im Namen der Union gebilligt.

Geht im Rahmen der Überprüfung von geografischen Angaben nach Artikel 20.19 Absatz 1 des Abkommens ein Einspruch ein, und kann zwischen den betroffenen Parteien keine Einigung erzielt werden, so legt die Kommission ihren Standpunkt gemäß dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fest.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).


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