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Document 32016R1227
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/1227 of 27 July 2016 amending Regulation (EEC) No 2568/91 on the characteristics of olive oil and olive-residue oil and on the relevant methods of analysis
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1227 der Kommission vom 27. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1227 der Kommission vom 27. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
C/2016/4777
ABl. L 202 vom 28.7.2016, p. 7–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 23/11/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2104
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31991R2568 | Ersetzung | Anhang II | 04/08/2016 | |
Modifies | 31991R2568 | Ersetzung | Anhang XII Nummer 3.3 | 04/08/2016 | |
Modifies | 31991R2568 | Ersetzung | Anhang XII Nummer 9.1.1 | 04/08/2016 | |
Modifies | 31991R2568 | Ersetzung | Anhang XII Nummer 9.4 | 04/08/2016 | |
Modifies | 31991R2568 | Zusatz | Anhang XII Nummer 9.5 | 04/08/2016 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32016R1227R(01) | (IT) | |||
Corrected by | 32016R1227R(02) | (ES, FR, IT) | |||
Implicitly repealed by | 32022R2104 | 24/11/2022 |
28.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1227 DER KOMMISSION
vom 27. Juli 2016
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (2) sind die chemischen und organoleptischen Eigenschaften von Olivenöl und Oliventresteröl sowie Verfahren zur Beurteilung dieser Eigenschaften festgelegt. Diese Verfahren werden auf der Grundlage der Stellungnahmen von Chemiesachverständigen und in Übereinstimmung mit den Arbeiten des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „IOR“) regelmäßig aktualisiert. |
(2) |
Um die Umsetzung der jüngsten vom IOR aufgestellten internationalen Normen auf Unionsebene zu gewährleisten, sollten das Verfahren zur Bestimmung von freien Säuren und das Verfahren zur organoleptischen Bewertung nativer Olivenöle, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 festgelegt sind, aktualisiert werden. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
2. |
Anhang XII wird gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).
ANHANG I
„ANHANG II
BESTIMMUNG DER FREIEN FETTSÄUREN, KALTVERFAHREN
1. GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Dieses Verfahren beschreibt, wie die freien Fettsäuren in Olivenölen und Oliventresterölen bestimmt werden. Der Gehalt an freien Fettsäuren wird über den Säuregehalt in Prozent Ölsäure berechnet.
2. PRINZIP
Die Probe wird in einem geeigneten Lösungsmittelgemisch gelöst, und die vorhandenen freien Säuren werden mit Kaliumhydroxid- oder Natriumhydroxidlösung titriert.
3. REAGENZIEN
Alle Reagenzien müssen anerkannte Analysequalität aufweisen; als Wasser ist destilliertes Wasser oder Wasser gleicher Reinheit zu verwenden.
3.1. Diethylether; Ethanol 95 %ig (V/V), Mischung 1:1.
Das Diethylether/Ethanol-Gemisch muss unmittelbar bei Gebrauch mit einer Kaliumhydroxidlösung (3.2) unter Zusatz von 0,3 ml Phenolphthaleinlösung (3.3) pro 100 ml Lösungsmittelgemisch neutralisiert werden.
Anmerkung 1: |
Diethylether ist leicht brennbar und kann explosive Peroxide bilden. Es muss daher unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen verwendet werden. |
Anmerkung 2: |
Kann kein Diethylether benutzt werden, so kann auch ein Lösungsmittelgemisch aus Ethanol und Toluol verwendet werden. Eventuell kann Ethanol auch durch 2-Propanol ersetzt werden. |
3.2. Titrierte ethanolische oder wässrige Kaliumhydroxid- bzw. Natriumhydroxidlösung, c(KOH) [bzw. c(NaOH)] etwa 0,1 mol/l oder, falls erforderlich, c(KOH) [bzw. c(NaOH)] etwa 0,5 mol/l. Entsprechende Lösungen sind im Handel erhältlich.
Die genaue Konzentration der Kaliumhydroxidlösung (bzw. der Natriumhydroxidlösung) muss bekannt sein und vor der Verwendung überprüft werden. Die Lösung sollte mindestens fünf Tage vorher hergestellt und in eine braune Flasche, die mit einem Gummistopfen verschlossen wird, dekantiert werden. Die Lösung muss farblos oder strohgelb gefärbt sein.
Kommt es bei der Verwendung einer wässrigen Kaliumhydroxidlösung (bzw. Natriumhydroxidlösung) zu einer Phasentrennung, muss die wässrige Lösung durch eine ethanolische Lösung ersetzt werden.
Anmerkung 3: |
Eine stabile farblose Kaliumhydroxidlösung (bzw. Natriumhydroxidlösung) kann wie folgt hergestellt werden: 1 000 ml Ethanol oder Wasser mit 8 g Kaliumhydroxid (bzw. Natriumhydroxid) und 0,5 g Aluminiumspänen zum Kochen bringen und eine Stunde unter Rückfluss kochen. Sofort destillieren. Die erforderliche Menge Kaliumhydroxid (bzw. Natriumhydroxid) in dem Destillat lösen. Mehrere Tage stehen lassen und die klare überstehende Flüssigkeit von dem ausgefallenen Kaliumcarbonat (bzw. Natriumcarbonat) abdekantieren. |
Die Lösung kann auch ohne Destillation wie folgt hergestellt werden: 1 000 ml Ethanol (oder Wasser) mit 4 ml Aluminiumbutylat mehrere Tage stehen lassen. Die überstehende Flüssigkeit abdekantieren und die erforderliche Menge Kaliumhydroxid (bzw. Natriumhydroxid) darin lösen. Die Lösung ist gebrauchsfertig.
3.3. Phenolphthalein, Lösung von 10 g/l in 95-96 %igem Ethanol (v/v) oder Alkaliblau 6B oder Thymolphthalein, Lösung von 20 g/l in 95-96 %igem Ethanol (v/v). Bei sehr stark gefärbten Ölen ist Alkaliblau oder Thymolphthalein zu verwenden.
4. GERÄTE
Übliche Laborgeräte u. a.:
4.1. |
Analysenwaage; |
4.2. |
250-ml-Erlenmeyerkolben; |
4.3. |
10-ml-Bürette, Klasse A, mit 0,05-ml-Graduierung, oder gleichwertige automatische Bürette. |
5. VERFAHREN
5.1. Vorbereitung der Probe zur Analyse
Wenn die Probe trüb ist, sollte sie gefiltert werden.
5.2. Probeneinwaage
Die Größe der Einwaage richtet sich nach dem zu erwartenden Säuregehalt gemäß nachstehender Tabelle:
Erwarteter Säuregehalt (Ölsäuregehalt g/100g) |
Masse der Probe (g) |
Wiegegenauigkeit (g) |
0 bis 2 |
10 |
0,02 |
> 2 bis 7,5 |
2,5 |
0,01 |
> 7,5 |
0,5 |
0,001 |
Die Probe in den Erlenmeyerkolben (4.2) einwiegen.
5.3. Bestimmung des Säuregehalts
Die Probe (5.2) in 50 bis 100 ml der zuvor neutralisierten Diethylether-Ethanol-Mischung (3.1) lösen.
Mit der Kaliumhydroxidlösung (bzw. der Natriumhydroxidlösung) 0,1 mol/l (3.2) (siehe Anmerkung 4) unter Schütteln bis zum Umschlag des Indikators titrieren (die Färbung des Farbindikators muss mindestens 10 Sekunden anhalten).
Anmerkung 4: |
Sind mehr als 10 ml der Kaliumhydroxidlösung (bzw. der Natriumhydroxidlösung) 0,1 mol/l erforderlich, ist die 0,5-mol/l-Lösung zu verwenden oder die Masse der Probe entsprechend dem erwarteten Gehalt an freien Säuren und der vorgeschlagenen Tabelle anzupassen. |
Anmerkung 5: |
Wird die Lösung während der Titration trüb, so ist eine ausreichende Menge Lösungsmittel (3.1) zuzufügen, bis die Lösung wieder klar ist. |
Eine zweite Bestimmung des Säuregehalts wird nur vorgenommen, wenn das erste Ergebnis über dem festgelegten Grenzwert für die entsprechende Ölkategorie liegt.
6. DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE
Die Säure als Gehalt an Ölsäure in Gewichtsprozent berechnet sich wie folgt:
Dabei ist:
V |
= |
Volumen der verwendeten titrierten Kaliumhydroxidlösung (bzw. Natriumhydroxidlösung) in ml, |
c |
= |
genaue Konzentration der verwendeten titrierten Kaliumhydroxidlösung (bzw. Natriumhydroxidlösung) in mol/l, |
M |
= |
282 g/mol, die Molmasse in Gramm je mol Ölsäure, |
m |
= |
Masse der Probe in g. |
Der Ölsäuregehalt wird wie folgt angegeben:
a) |
auf zwei Dezimalstellen genau bei Werten von 0 bis einschließlich 1; |
b) |
auf eine Dezimalstelle genau bei Werten von 1 bis einschließlich 100.“ |
ANHANG II
Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 3.3 erhält folgende Fassung: „3.3. Fakultative Terminologie bei der Etikettierung Auf Antrag kann der Prüfungsleiter bescheinigen, dass die bewerteten Öle nach Intensität und Wahrnehmung der Attribute den Definitionen und Intervallen ausschließlich für die nachstehenden Bezeichnungen entsprechen. Positive Attribute (fruchtig, bitter und scharf): Je nach Intensität der Wahrnehmung:
Bezeichnungen je nach Intensität der Wahrnehmung:
|
2. |
Abschnitt 9.1.1 erhält folgende Fassung:
|
3. |
Abschnitt 9.4 erhält folgende Fassung: „9.4. Einstufung der Öle Das Öl wird entsprechend dem Median der festgestellten Mängel und dem Median des Attributs „fruchtig“ in die nachstehenden Kategorien eingestuft. Der Median der Mängel ist definiert als der Median des mit der stärksten Intensität wahrgenommenen Mangels. Der Median der Mängel und der Median der Fruchtigkeit werden mit einer Dezimalstelle ausgedrückt. Für die Einstufung des Öls wird der Wert des Medians der Mängel und des Medians der Fruchtigkeit mit den nachstehend aufgeführten Referenzintervallen verglichen. Die Grenzen dieser Intervalle wurden unter Berücksichtigung des Fehlers der Methode festgesetzt und gelten daher als absolut. Eine entsprechende Software gestattet eine visuelle Darstellung der Einstufung in tabellarischer oder grafischer Form.
|
4. |
Folgender Abschnitt 9.5 wird eingefügt: „9.5. Kriterien für die Annahme bzw. das Verwerfen von Doppelanalysen Der nachstehend definierte standardisierte Fehler wird herangezogen, um zu ermitteln, ob die beiden Ergebnisse einer Doppelanalyse homogen bzw. statistisch verwertbar sind:
Dabei sind Me1 und Me2 die Mediane der Doppelanalyse (d. h. der ersten und der zweiten Prüfung) und U1 und U2 die erweiterten Unsicherheiten für die beiden Werte, die wie folgt gemäß der Anlage berechnet werden: U 1 = c × s* und Für die erweiterte Unsicherheit ist c gleich 1,96; folglich: U1 = 0,0196 × CVr × Me1. Dabei ist CVr der robuste Variationskoeffizient. Damit die beiden ermittelten Werte als nicht statistisch unterschiedlich gelten, muss En gleich oder weniger als 1,0 sein.“ |