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Document 32016R0864

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/864 der Kommission vom 31. Mai 2016 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Triasulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/3185

    ABl. L 144 vom 1.6.2016, p. 32–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/864/oj

    1.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 144/32


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/864 DER KOMMISSION

    vom 31. Mai 2016

    zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Triasulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2000/66/EG der Kommission (2) wurde Triasulfuron als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

    (2)

    Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

    (3)

    Die Genehmigung für den Wirkstoff Triasulfuron gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. Juni 2016 aus.

    (4)

    Es wurde ein Antrag auf erneute Aufnahme von Triasulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (5) innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Frist gestellt.

    (5)

    Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

    (6)

    Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme erstellt und ihn am 14. Oktober 2013 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

    (7)

    Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

    (8)

    Am 8. Januar 2015 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerungen (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Triasulfuron den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass es aufgrund einer unvollständigen Bewertung der Gentoxizität von Triasulfuron und seiner Herstellungsverunreinigung CGA 150829 nicht möglich war, die gesundheitlich begründeten toxikologischen Referenzwerte festzulegen. Folglich konnte die Bewertung des Risikos für Verbraucher, Unternehmer, Arbeiter und Umstehende nicht durchgeführt werden. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass es in besonderen geoklimatischen Situationen sehr wahrscheinlich ist, dass die bewerteten repräsentativen Verwendungszwecke entweder durch Triasulfuron selbst oder durch seinen Bodenmetaboliten CGA 150829 zu einer Grundwasserexposition über dem parametrischen Grenzwert für Trinkwasser von 0,1 μg/l führen. Des Weiteren wurde ein hohes Risiko für aquatische Pflanzen festgestellt.

    (9)

    Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

    (10)

    Die in Erwägungsgrund 8 aufgeführten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

    (11)

    Es konnte folglich nicht nachgewiesen werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit Triasulfuron die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung für den Wirkstoff Triasulfuron sollte daher nicht erneuert werden.

    (12)

    Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Triasulfuron enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

    (13)

    Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Triasulfuron enthaltende Pflanzenschutzmittel einräumen, sollten spätestens am 30. September 2017 enden.

    (14)

    Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Triasulfuron gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

    (15)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nichterneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs

    Die Genehmigung für den Wirkstoff Triasulfuron wird nicht erneuert.

    Artikel 2

    Übergangsmaßnahmen

    Die Mitgliedstaaten widerrufen bis zum 30. September 2016 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Triasulfuron als Wirkstoff enthalten.

    Artikel 3

    Aufbrauchfrist

    Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 30. September 2017.

    Artikel 4

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

    In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 9 zu Triasulfuron gestrichen.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Mai 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  Richtlinie 2000/66/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 zur Aufnahme des Wirkstoffs Triasulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 35).

    (3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

    (6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2015. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance triasulfuron. EFSA Journal 2015;13(1):3958, 78 S., doi:10.2903/j.efsa.2015.3958.


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