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Document 32016R0670

Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union

C/2016/2602

ABl. L 115 vom 29.4.2016, p. 37–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/05/2020: This act has been changed. Current consolidated version: 11/07/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/670/oj

29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/670 DER KOMMISSION

vom 28. April 2016

zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Ausschusses für Schutzmaßnahmen und für die gemeinsame Ausfuhrregelung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/478 ist eine vorherige Überwachung durch die Union zulässig, falls Einfuhrtrends bei einer Ware die Herstellung in der Union zu schädigen drohen und sofern die Interessen der Union dies erfordern. Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/755 ist ebenfalls die Einführung einer vorherigen Überwachung möglich, wenn die Interessen der Union dies erforderlich machen.

(2)

Am 16. März 2016 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung zu den Möglichkeiten vorgelegt, wie die Herausforderungen, vor denen die Europäischen Stahlhersteller derzeit stehen, bewältigt werden können (3).

(3)

Generell stiegen die Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen in die Union zwischen 2012 und 2015 um 32 % von 41,8 Mio. Tonnen auf 55,0 Mio. Tonnen. Gleichzeitig gaben die Preise der Stahleinfuhren um insgesamt 17 % nach. Andererseits fielen die Ausfuhren von Unionsstahlerzeugnissen um durchschnittlich fast 20 %, nämlich von 62,3 (2012) auf 50,7 Mio. Tonnen (2015) (4).

(4)

Die Trends für die Stahlerzeugnisse, die bis 2012 einer vorherigen Überwachung durch die Union unterlagen, sind noch eindeutiger (5). Die Einfuhren dieser Erzeugnisse stiegen im selben Zeitraum um 53 %, von 13,3 Mio. Tonnen im Jahr 2012 auf 20,2 Mio. Tonnen im Jahr 2015, die entsprechenden Einfuhrpreise dagegen fielen um durchschnittlich 22 % (6).

(5)

Seit den frühen 2000er-Jahren stieg die Kapazität zur Herstellung von Stahl weltweit rapide, wobei der Kapazitätsausbau in erster Linie in der Volksrepublik China (China) stattfand. Die weltweite nominale Stahlerzeugungskapazität lag 2014 nach Angaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bei schätzungsweise 2,243 Mrd. Tonnen und war damit mehr als doppelt so hoch wie im Jahr 2000 mit 1,060 Mrd. Tonnen.

(6)

Gleichzeitig sind die Gesamtausfuhren, vor allem aus China, aufgrund des allgemeinen Konjunkturrückgangs und der sinkenden Binnennachfrage drastisch gestiegen. Dies ließ die Stahlpreise weltweit einbrechen. China ist heute mit einer Rohstahlerzeugung von 822,7 Mio. Tonnen (Angabe für 2014 (7)) der weltgrößte Stahlproduzent, auf den fast die Hälfte der weltweiten Stahlproduktion entfällt. Die chinesische Überkapazität wird auf etwa 350 Mio. Tonnen geschätzt (8). Dies entspricht etwa 40 % der chinesischen Produktion und fast dem Doppelten der jährlichen Gesamtproduktion der Union.

(7)

Bereits 2015 waren 10 % der chinesischen Ausfuhren für die Union bestimmt, wo sie über 30 % der Gesamteinfuhren der Union ausmachten. Daher wurde der bescheidene Anstieg der Inlandsnachfrage in der Union vollständig durch Einfuhren abgedeckt. Da die Union sowohl bei der Menge als auch bei den Preisen ein wichtiger Markt für Stahl ist, ist es mehr als wahrscheinlich, dass Stahlüberkapazitäten auch weiterhin in die Union umgelenkt werden.

(8)

In jüngster Zeit wurde der Zugang zu Drittlandsmärkten zudem in erheblichem Maße erschwert. Angesicht der Krise der globalen Stahlindustrie greifen Regierungen zunehmend auf handelspolitische Maßnahmen zurück, und viele Volkswirtschaften, die derartige Maßnahmen früher nicht nutzten, machen nun davon Gebrauch. Aus diesen Maßnahmen ergeben sich die verschiedensten Handelshemmnisse, unter anderem Zollerhöhungen sowie Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen, und sie betreffen Märkte, auf die ein erheblicher Anteil des Verbrauchs weltweit entfällt (9). Dadurch wird eine Umlenkung von Stahl in die Union umso wahrscheinlicher.

(9)

Die Stahlindustrie der Union ist nach wie vor ein Weltmarktführer im technologisch sehr spezialisierten Marktsegment. Allerdings hat sich die Wettbewerbsposition der Stahlproduzenten in der Union auf dem Weltstahlmarkt in den letzten Jahren verschlechtert. So haben sich die Geschäftsergebnisse der Stahlindustrie der Union in den letzten Jahren rasant verschlechtert. Die durchschnittliche Rentabilität ist nicht mehr tragfähig, Investitionen wurden aufgeschoben, das Beschäftigungsniveau ist gesunken, und es gibt kaum noch Spielraum für eine Ausweitung. Zudem gerät der Wirtschaftszweig der Union durch hohe Energiekosten und die Abhängigkeit von importierten Rohstoffen unter Druck.

(10)

Des Weiteren war die Rohstahlproduktion der Union im Zeitraum 2013-2015 mit 166 bis 169 Mio. Tonnen jährlich zwar relativ stabil, doch schrumpfte die Produktion im zweiten Halbjahr 2015 erheblich um etwa 10 % gegenüber dem ersten Halbjahr.

(11)

Angesichts der jüngsten Trends bei der Einfuhr von Stahlerzeugnissen, der gegenwärtigen Anfälligkeit der Unionsindustrie, der anhaltend schwachen Nachfrage auf dem Unionsmarkt und der Wahrscheinlichkeit, dass bestehende und künftige Überkapazitäten nach einer Erholung der Nachfrage in die Union umgelenkt würden, kann von einer drohenden Schädigung der Unionshersteller ausgegangen werden.

(12)

Im Interesse der Union sollten daher die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse der vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen, damit statistische Vorabdaten schnell für eine Trendanalyse der Einfuhren aus allen Drittstaaten verfügbar sind. Zeitnahe Handelsdaten und Prognosen sind erforderlich, um der Anfälligkeit des EU-Stahlmarkts angesichts plötzlicher Umwälzungen auf dem Weltstahlmarkt entgegenzuwirken. Dies ist in der heutigen Krisenlage ganz besonders wichtig, weil noch nicht abzusehen ist, ob sich die Nachfrage strukturell erholt und ob dies auch der EU-Industrie zugutekommt.

(13)

Angesichts der Entwicklungen auf dem Markt für bestimmte Stahlerzeugnisse ist es zweckmäßig, dass sich die vorherige Überwachung auch auf die Erzeugnisse des Anhangs I dieser Verordnung erstreckt.

(14)

Wegen der Vollendung des Binnenmarkts sollten die von jedem Unionseinführer zu erledigenden Formalitäten unabhängig vom Ort der Verzollung der Waren einheitlich sein.

(15)

Zur Erleichterung der Datenerhebung sollte die Überführung der unter diese Verordnung fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungspapiers abhängen, das einheitlichen Kriterien entspricht. Die Anwendung dieser Voraussetzung beginnt 21 Arbeitstage nach Inkrafttreten dieser Verordnung, damit die Abfertigung von bereits auf dem Weg in die Union befindlichen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr nicht beeinträchtigt wird und damit die Einführer ausreichend Zeit für die Beantragung der erforderlichen Papiere haben.

(16)

Dieses Papier sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne dass damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Papier sollte daher nur so lange gültig sein, wie die Einfuhrregelung unverändert bleibt.

(17)

Die für die Zwecke der vorherigen Überwachung durch die Union ausgestellten Überwachungspapiere sollten unabhängig vom ausstellenden Mitgliedstaat überall in der Union gültig sein.

(18)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der vorherigen Überwachung durch die Union unterrichten.

(19)

Die Ausstellung der Überwachungspapiere erfolgt zwar unter in der Union einheitlichen Voraussetzungen, ist aber Aufgabe der Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

(20)

Um unnötige Auflagen so weit wie möglich zu vermeiden und die Unternehmenstätigkeit in Grenzregionen nicht über die Maßen zu stören, sollten Einfuhren mit einem Nettogewicht von bis zu 2 500 Kilogramm nicht unter diese Verordnung fallen.

(21)

Die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) sind sehr eng. Nach dem EWR-Abkommen dürfen die Vertragsparteien untereinander zudem grundsätzlich keine handelspolitischen Schutzmaßnahmen anwenden. Daher sollten Ursprungserzeugnisse Norwegens, Islands und Liechtensteins von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Überführung von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs I dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union unterliegt der vorherigen Überwachung durch die Union nach den Verordnungen (EU) 2015/478 und (EU) 2015/755. Dies gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2 500 Kilogramm.

(2)   Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und der statistischen Nomenklatur der Union (TARIC). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach Artikel 60 des Zollkodex der Union (10) bestimmt.

(3)   Ursprungserzeugnisse Norwegens, Islands und Liechtensteins sind ausgenommen.

Artikel 2

(1)   Die Überführung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Union ist von der Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Überwachungspapiers abhängig.

(2)   Die Anwendung von Absatz 1 beginnt 21 Arbeitstage nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Das in Absatz 1 genannte Überwachungspapier wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Antrags eines beliebigen Unionseinführers, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union, ohne Weiteres und gebührenfrei für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag drei Tage nach seiner Vorlage als bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingegangen.

(4)   Ein von einer der in Anhang II genannten Behörden ausgestelltes Überwachungspapier ist überall in der Union gültig.

(5)   Das Überwachungspapier wird für die Einfuhren aus den Drittländern in Anhang I dieser Verordnung auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/478 beziehungsweise Anhang II der Verordnung (EU) 2015/755 erstellt.

(6)   Der Antrag des Einführers muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, der E-Mail-, der Fax- und gegebenenfalls der Identifikationsnummer bei den zuständigen nationalen Behörden) sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist;

b)

gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders beziehungsweise des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, der E-Mail- und der Faxnummer);

c)

die Bezeichnung der Waren unter Angabe

1)

ihrer Handelsbezeichnung,

2)

des TARIC-Codes,

3)

ihres Ursprungs und ihrer Herkunft;

d)

die angemeldeten Mengen in Kilogramm (kg) und gegebenenfalls in einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück usw.);

e)

den CIF-Preis der Waren frei Grenze der Union in Euro;

f)

die folgende Erklärung des Antragstellers mit Datum, Unterschrift und Wiederholung seines Namens in Großbuchstaben: „Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Union niedergelassen zu sein.“

Der Einführer hat außerdem Handelsbelege für seine Einfuhrabsicht, beispielsweise eine Kopie des Kaufvertrags oder der Pro-forma-Rechnung, vorzulegen. Auf Anfrage, beispielsweise falls die Erzeugnisse nicht direkt im Erzeugungsland erworben werden, hat der Einführer eine Erzeugerbescheinigung des betreffenden Stahlunternehmens vorzulegen.

(7)   Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden,

a)

wird die Geltungsdauer des Überwachungspapiers auf vier Monate festgesetzt;

b)

können nicht oder nur teilweise genutzte Überwachungspapiere um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

(8)   Die zuständigen Behörden können unter Bedingungen, die sie selbst festlegen, gestatten, dass die Anmeldungen und Anträge auf elektronischem Wege übermittelt oder gedruckt werden. Auf Antrag müssen jedoch sämtliche Dokumente und Belege den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

(9)   Das Überwachungspapier kann auf elektronischem Wege ausgestellt werden, sofern die betroffenen Zollstellen über ein Rechnernetz Zugang zu diesem Papier haben.

Artikel 3

(1)   Wird festgestellt, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 % von dem auf dem Überwachungspapier angegebenen Preis abweicht oder dass die Gesamtmenge der zur Einfuhr gestellten Erzeugnisse die Menge auf dem Überwachungspapier um weniger als 5 % übersteigt, so steht dies der Überführung dieser Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.

(2)   Der Antrag auf Überwachungspapiere und die Überwachungspapiere selbst sind vertraulich. Sie sind nur für die zuständigen Verwaltungsbehörden und den Antragsteller bestimmt.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission so regelmäßig und aktuell wie möglich, spätestens jedoch am letzten Tag jedes Monats, die Mengen und die Beträge in Euro, für die Überwachungspapiere ausgestellt wurden.

Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnis, TARIC-Code und Land aufzuschlüsseln.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen sie die Ausstellung eines Überwachungspapiers abgelehnt haben.

Artikel 5

Alle Mitteilungen nach dieser Verordnung sind an die Kommission zu richten und elektronisch über das zu diesem Zweck eingerichtete integrierte Netz zu übermitteln, sofern nicht aus zwingenden technischen Gründen vorübergehend auf ein anderes Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden muss.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Mai 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)  Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa (S. 2), http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/15947

(4)  Quelle: Eurostat.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1241/2009 der Kommission vom 16. Dezember 2009 über die Aufrechterhaltung und die Aktualisierung des Umfangs der vorherigen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern (ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 54).

(6)  Quelle: Eurostat.

(7)  Quelle: World Steel Association: https://www.worldsteel.org/media-centre/press-releases/2015/World-crude-steel-output-increases-by-1.2--in-2014.html.

(8)  Quelle: Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa (S. 2), http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/15947

(9)  Quelle: WTO: Überblick über Entwicklungen der internationalen Handelsbedingungen https://www.wto.org/english/news_e/news15_e/trdev_09dec15_e.htm

(10)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG I

Liste der einer vorherigen Überwachung seitens der Union unterliegenden Erzeugnisse

7207 11 14

7304

7208

7305

7209

7306

7210

7307 19 10

7211

7307 23

7212

7307 91 00

7213

7307 93 11

7214

7307 93 19

7215

7307 99 80

7216

7318 12 90

7217

7318 14 91

7219

7318 14 99

7220

7318 15 41

7221

7318 15 59

7222

7318 15 69

7223

7318 15 81

7225

7318 15 89

7226

7318 15 90

7227

7318 16 91

7228

7318 16 99

7301

7318 19 00

7302

7318 21 00

7303

7318 22 00


ANHANG II

СПИСЪК НА КОМПЕТЕНТНИТЕ НАЦИОНАЛНИ ОРГАНИ

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

POPIS NADLEŽNIH NACIONALNIH TIJELA

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TAL-AWTORITAJIET NAZZJONALI KOMPETENTI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

WYKAZ WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

LISTA AUTORITĂȚILOR NAȚIONALE COMPETENTE

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral de l'économie, des PME, des classes moyennes et de l'énergie

Direction générale du potentiel économique

Service des licences

rue du Progrès 50

B-1210 Bruxelles

Fax (32-2) 277 50 63

Federale Overheidsdienst Economie, KMO,

Middenstand & Energie

Algemene Directie Economisch Potentieel

Dienst Vergunningen

Vooruitgangstraat 50

B-1210 Brussel

Fax (32-2) 277 50 63

БЪЛГАРИЯ

Министерство на икономиката и енергетиката

дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

ул. „Славянска“ № 8

1052 София

Факс: (359-2) 981 50 41

Fax (359-2) 980 47 10

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax (420) 224 21 21 33

DANMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Fax (45) 35 46 60 01

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

(BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

D-65760 Eschborn 1

Fax (49) 6196 90 88 00

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Faks: +372 631 3660

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

IE-Dublin 2

Fax +353-1-631 25 62

ΕΛΛΑΔΑ

Υπουργείο Οικονομίας, Ανάπτυξης και Τουρισμού

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής και Εμπορικής Πολιτικής

Δ/νση Συντονισμού Εμπορίου και Εμπορικών Καθεστώτων

Τμήμα Β': Ειδικών Καθεστώτων Εισαγωγών

Οδός Κορνάρου 1

GR 105 63 Αθήνα

Τηλ..: +30 210 3286041-43 Formatted: Finnish

Φαξ: +30 210 3286094

Email: e3a@mnec.gr

ESPAÑA

Ministerio de Economía y Competitividad

Secretaría de Estado de Comercio

Subdirección General de Política Comercial de la Unión Europea y Comercio Internacional de Productos Industriales

Paseo de la Castellana 162,

28046 Madrid

(+34) 91 349 36 70

FRANCE

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des entreprises

Sous-direction des biens de consommation

Bureau textile-importations

Le Bervil

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Fax (33) 153 44 91 81

REPUBLIKA HRVATSKA

Ministarstvo vanjskih i europskih poslova

Trg N. Š. Zrinskog 7-8,

10000 Zagreb

Tel. (385) 1 6444626

Fax (385) 1 6444601

ITALIA

Ministero dello Sviluppo Economico

Direzione Generale per la Politica Commerciale

DIV. III

Viale America, 341

I-00144 Roma

Fax (39) 06 59 93 26 36

E-mail: dgpci.div3@mise.gov.it

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ. 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ (357) 22 37 51 20

LATVIJA

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

K. Valdemāra iela 3

LV-1395 Rīga

Fakss: +371-67 828 121

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Investicijų ir eksporto departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Faks. +370 706 64 762

LUXEMBOURG

Ministère de l'économie et du commerce extérieur

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax (352) 46 61 38

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

HU-1024 Budapest

Fax (36-1) 336 73 02

MALTA

Diviżjoni għall-Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

MT-Valletta CMR02

Fax (356) 25 69 02 99

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003, Engelse Kamp 2

NL-9700 RD Groningen

Fax (31-50) 523 23 41

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Abteilung C2/9 — Außenwirtschaftskontrolle

A- 1011 Wien, Stubenring 1

POST.C29@bmwfw.gv.at

Fax 01/71100/8366

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

Polska

Fax (48-22) 693 40 21/693 40 22

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Autoridade Tributária e Aduaneira

Rua da Alfândega, n.o 5, r/c

P-1149-006 Lisboa

Fax (+ 351) 218 81 39 90

ROMÂNIA

Ministerul Economiei, Comerțului și Relațiilor cu Mediul de Afaceri

Departamentul de Comerț Exterior și Relații Internaționale

Direcția Politici Comerciale

Calea Victoriei, nr. 152, sector 1,

București 010096

Tel.: +40 40 10 504

Fax +40 40 10 594

e-mail: dgre@dce.gov.ro

SLOVENIJA

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Carinski urad Jesenice

Spodnji plavž 6C

SI-4270 Jesenice

Faks (386-4) 297 44 72

SLOVENSKO

Ministerstvo hospodárstva

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Slovenská republika

Fax (421-2) 43 42 39 15

SUOMI/FINLAND

Tulli

PL 512

FI-00101 Helsinki

Sähköposti: kirjaamo@tulli.fi<mailto:kirjaamo@tulli.fi

Tullen

PB 512

FI-00101 Helsingfors

E-Mail: kirjaamo@tulli.fi<mailto:kirjaamo@tulli.fi

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Fax (46-8) 30 67 59

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham

UK-TS23 2NF

Fax (44-1642) 36 42 69


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