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Document 32016R0603

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/603 des Rates vom 18. April 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    ABl. L 104 vom 20.4.2016, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/603/oj

    20.4.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 104/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/603 DES RATES

    vom 18. April 2016

    zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.

    (2)

    Am 14. Juli 2015 erzielten China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, Einvernehmen mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage. Die erfolgreiche Durchführung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (JCPOA) wird den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen.

    (3)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 20. Juli 2015 die Resolution UNSCR 2231 (2015) angenommen, in der der JCPOA gebilligt und nachdrücklich zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan aufgefordert wurde, und in der Maßnahmen festgelegt wurden, die nach Maßgabe des JCPOA zu erfolgen haben.

    (4)

    Der JCPOA, der von der Resolution UNSCR 2231 (2015) gebilligt wurde, bestimmt insbesondere, dass die Union die gegen bestimmte Personen und Einrichtungen verhängten restriktiven Maßnahmen am „Tag des Übergangs“ (18. Oktober 2023) aufzuheben hat, d. h. acht Jahre nach dem „Tag der Annahme“ (18. Oktober 2015), oder zu einem früheren Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) an den Gouverneursrat der IAEO und parallel dazu an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, in dem erklärt wird, dass die IAEO zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass das gesamte Kernmaterial in Iran für friedliche Tätigkeiten genutzt wird („breitere Schlussfolgerung“).

    (5)

    Der Rat hat die Begründung in Bezug auf eine Einrichtung, die bis zum Tag des Übergangs restriktiven Maßnahmen unterliegen soll, überprüft und beschlossen, dass sie ergänzt werden sollte.

    (6)

    Der Eintrag im Anhang dieser Verordnung sollte bis zum 22. Oktober 2016 gelten.

    (7)

    Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 18. April 2016.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    F. MOGHERINI


    (1)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.


    ANHANG

    Der folgende Eintrag wird bis zum 22. Oktober 2016 in Anhang IX Teil I.B der Verordnung (EU) Nr. 267/1012 eingefügt:

    I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen.

    B.   Einrichtungen

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    „7a (*).

    Bank Saderat Iran (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen:

    Bank Saderat Tower, 43 Somayeh Ave, Teheran, Iran

    Die Bank Saderat hat durch die Abwicklung von Akkreditiven der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO) im März 2009 gegen die Bestimmungen der Resolution UNSCR 1737 (2006) verstoßen, in der die DIO bezeichnet und somit das Einfrieren ihrer Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen verlangt wurde und verboten wurde, zu ihren Gunsten Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Durch die Abwicklung dieser Akkreditive hat die Bank Saderat ferner die DIO beim Verstoß gegen das in der Resolution UNSCR 1747 (2007) enthaltene Verbot der Bereitstellung oder Beschaffung von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial durch Iran unterstützt.

     

    a)

    Bank Saderat PLC (London)

    5 Lothbury, London, EC2R 7 HD, Vereinigtes Königreich

    Hundertprozentiges Tochterunternehmen der Bank Saderat

     


    (*)  Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/603 des Rates gilt dieser Eintrag bis zum 22. Oktober 2016.“


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