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Document 32016L1629

    Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG

    ABl. L 252 vom 16.9.2016, p. 118–176 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/1629/oj

    16.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/118


    RICHTLINIE (EU) 2016/1629 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 14. September 2016

    zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden harmonisierte Bedingungen für die Erteilung von Schiffszeugnissen für Binnenschiffe auf sämtlichen Binnenwasserstraßen der Union festgelegt.

    (2)

    Die technischen Vorschriften für auf dem Rhein verkehrende Schiffe werden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegt.

    (3)

    Die technischen Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG übernehmen den Großteil der Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der von der ZKR im Jahr 2004 verabschiedeten Fassung. Die Bedingungen und technischen Vorschriften für die Erteilung von Schiffsattesten gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen anerkanntermaßen dem neuesten Stand der Technik.

    (4)

    Angesichts des unterschiedlichen Rechts- und Zeitrahmens für die Entscheidungsverfahren ist es schwierig, die Gleichwertigkeit zwischen den gemäß der Richtlinie 2006/87/EG erteilten Unionszeugnissen für Binnenschiffe und den gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilten Schiffsattesten für die Rheinschifffahrt aufrechtzuerhalten. Das führt zu einem Mangel an Rechtssicherheit mit potenziell negativen Auswirkungen auf die Sicherheit der Schifffahrt.

    (5)

    Um eine Harmonisierung auf Unionsebene zu erreichen sowie Wettbewerbsverzerrungen und unterschiedliche Sicherheitsniveaus zu vermeiden, sollten für sämtliche Binnenwasserstraßen der Union dieselben technischen Vorschriften gelten und regelmäßig aktualisiert werden.

    (6)

    Da die ZKR über umfangreiche Kenntnisse in Bezug auf die Entwicklung und Aktualisierung der technischen Vorschriften für Binnenschiffe verfügt, sollte dieses Fachwissen uneingeschränkt zugunsten der Binnenwasserstraßen in der Union genutzt werden. Ein unter der Federführung der ZKR arbeitender und Experten aller Mitgliedstaaten offenstehender Europäischer Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) ist für die Ausarbeitung der technischen Standards auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt zuständig, auf die sich auch die Union beziehen sollte.

    (7)

    Die Unionszeugnisse für Binnenschiffe, mit denen die vollständige Einhaltung der technischen Vorschriften durch Fahrzeuge bescheinigt wird, sollten für alle Binnenwasserstraßen der Union gelten.

    (8)

    Die Bedingungen für die Erteilung zusätzlicher Unionszeugnisse für Binnenschiffe durch die Mitgliedstaaten für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Mündungsgebiete) sowie auf den Wasserstraßen der Zone 4 sollten stärker harmonisiert werden.

    (9)

    Im Interesse der Sicherheit sollten die Standards in hohem Maße harmonisiert und so gestaltet werden, dass die Sicherheitsstandards auf den Binnenwasserstraßen der Union nicht eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, nach Rücksprache mit der Kommission besondere Bestimmungen für zusätzliche oder eingeschränkte technische Vorschriften für bestimmte Zonen festzulegen, sofern diese Maßnahmen sich auf die in den Anhängen III und IV behandelten spezifischen Bereiche beschränken.

    (10)

    Die Mitgliedstaaten sollten — unter Wahrung eines angemessenen Sicherheitsniveaus — die Möglichkeit haben, von dieser Richtlinie in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit schiffbaren Wasserstraßen, die nicht mit Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, oder mit bestimmten Fahrzeugen, die ausschließlich auf nationalen Wasserstraßen verkehren, abzuweichen. Fallen alle Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat verkehren, unter derartige Abweichungen, so wäre es für diesen Mitgliedstaat eine unverhältnismäßige und überflüssige Verpflichtung, alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen umzusetzen. Die Mitgliedstaaten können keine Unionszeugnisse für Binnenschiffe erteilen, wenn sie die betreffenden Verpflichtungen nach dieser Richtlinie nicht umgesetzt haben.

    (11)

    Abweichungen von dieser Richtlinie und die Anerkennung von Gleichwertigkeitserklärungen für bestimmte Fahrzeuge sollten möglich sein, um alternative Ansätze einzubeziehen oder Innovationen zu fördern oder unverhältnismäßig hohe Kosten zu verhindern, sofern ein gleichwertiges oder angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Abweichungen und Anerkennungen von Gleichwertigkeitserklärungen übertragen werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf Empfehlungen des CESNI zu diesen Abweichungen und Anerkennungen von Gleichwertigkeitserklärungen zu verweisen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates (5) ausgeübt werden.

    (12)

    Aus Gründen der administrativen, technischen und wirtschaftlichen Effizienz sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Behörden zu benennen, die für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Richtlinie und ihre ordnungsgemäße Anwendung im Einklang mit ihren nationalen Gepflogenheiten zuständig sind.

    (13)

    Ein Unionszeugnis für Binnenschiffe sollte für Fahrzeuge erteilt werden, die vor ihrer Indienststellung eine technische Untersuchung erfolgreich durchlaufen haben. Mithilfe dieser technischen Untersuchung sollte festgestellt werden, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, jederzeit diese Entsprechung zu überprüfen und zu prüfen, ob an Bord ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe mitgeführt wird.

    (14)

    Es empfiehlt sich, innerhalb bestimmter Fristen und entsprechend der Kategorie des betreffenden Fahrzeuges die Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe im Einzelfall festzulegen.

    (15)

    Um ein hohes Maß an Sicherheit in der Binnenschifffahrt aufrechtzuerhalten, ist es notwendig, detaillierte Vorschriften für Ersetzung, Erneuerung, Verlängerung der Gültigkeitsdauer und Erteilung neuer Unionszeugnisse für Binnenschiffe festzulegen.

    (16)

    Um die effiziente Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten Angaben zu Binnenwasserfahrzeugen im Hinblick auf eine Nutzung durch die zuständigen Behörden in die Europäische Schiffsdatenbank (European Hull Data Base — EHDB) eingespeist werden. Die EHDB sollte insbesondere die Möglichkeit bieten, die chronologische Aufstellung aller laufenden Anträge auf Zeugnisse und die Angaben zu allen für das betreffende Fahrzeug bereits erteilten Zeugnissen zu überprüfen. Die Kommission sollte die EHDB so betreiben und anpassen, dass sie in vollem Umfang für die Anwendung dieser Richtlinie genutzt werden kann.

    (17)

    Die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) müssen für nicht unter die vorliegende Richtlinie fallende Schiffe in Kraft bleiben.

    (18)

    Um die Klarheit der Rechtsvorschriften der Union zu verbessern, sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/100/EG angepasst werden, um den komplementären Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie und Entwicklungen bei internationalen Vereinbarungen zu berücksichtigen. Die Richtlinie 2009/100/EG sollte daher geändert werden.

    (19)

    Eine Übergangsregelung sollte für bereits in Dienst gestellte Fahrzeuge gelten, die noch kein Unionszeugnis für Binnenschiffe besitzen, wenn sie einer ersten technischen Untersuchung im Rahmen der in dieser Richtlinie niedergelegten überarbeiteten technischen Vorschriften unterzogen werden.

    (20)

    Im Interesse einer besseren Rechtsetzung und Vereinfachung sollte es möglich sein, in dieser Richtlinie auf internationale Standards Bezug zu nehmen, ohne diese im Rechtsrahmen der Union zu duplizieren.

    (21)

    Der CESNI wurde eingesetzt, um die Harmonisierung der technischen Standards im Binnenschifffahrtssektor in ganz Europa zu erleichtern. Um ein hohes Maß an Sicherheit und Effizienz der Binnenschifffahrt zu gewährleisten, die Gleichwertigkeit der Binnenschifffahrtszeugnisse beizubehalten und den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie andere Entwicklungen in dem Bereich zu berücksichtigen, sollte die Bezugnahme auf den gemäß dieser Richtlinie geltenden Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (im Folgenden „ES-TRIN-Standard“) laufend aktualisiert werden. Deshalb sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte im Hinblick auf die Aktualisierung der Bezugnahme auf die jeweils neueste Ausgabe des ES-TRIN-Standards und die Festlegung des Beginns ihrer Anwendung zu erlassen.

    (22)

    Für den Fall, dass dies auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung gerechtfertigt ist und keine maßgeblichen und auf dem neuesten Stand befindlichen internationalen Standards zur Gewährleistung einer sicheren Schifffahrt bestehen oder Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI die Interessen der Union beeinträchtigen würden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang II der vorliegenden Richtlinie durch die Einführung geeigneter technischer Vorschriften zwecks Wahrung der Interessen der Union geändert wird.

    (23)

    Um bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Richtlinie zu ändern oder zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der Klassifizierung von Wasserstraßen, die genauere Festlegung der in die EHDB einzuspeisenden Daten, die Art des Zugangs zu dieser Datenbank sowie Anweisungen für deren Nutzung und Betrieb, die Aktualisierung der technischen Mindestvorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen und die Änderung der Anhänge III und IV zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, des Anhangs V zur Aktualisierung und Straffung der Verfahrensvorschriften und des Anhangs VI zur Änderung der Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie die Änderung der in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf die Anhänge II und V aufgrund der Annahme von delegierten Rechtsakten zu erlassen.

    (24)

    Beim Erlass delegierter Rechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (25)

    Um alternative Ansätze einzubeziehen, Innovationen zu fördern, unverhältnismäßig hohe Kosten zu verhindern, ein effizientes Verfahren für die Zeugniserteilung zu gewährleisten oder regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Genehmigung bestimmter Abweichungen von den technischen Vorschriften für bestimmte Fahrzeuge, die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften und die Genehmigung zusätzlicher oder eingeschränkter technischer Vorschriften für Schiffe, die in bestimmten Gebieten verkehren, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

    (26)

    Um einen angemessenen Rahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind — insbesondere die ZKR —, und die Entwicklung einheitlicher technischer Standards für die Binnenschifffahrt zu gewährleisten, auf die sich die Union und internationale Organisationen berufen könnten, sollte diese Richtlinie überprüft werden, vor allem was die Wirksamkeit der mit ihr eingeführten Maßnahmen wie auch die Mechanismen für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind, anbelangt, um einheitliche technische Standards zu erreichen.

    (27)

    In Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Malta, Portugal, Slowenien und Finnland gibt es keine Binnenwasserstraßen, oder es findet keine Binnenschifffahrt von wesentlichem Umfang statt. Daher wäre es eine unverhältnismäßige und unnötige Verpflichtung, wenn diese Mitgliedstaaten diese Richtlinie umsetzen und anwenden müssten.

    (28)

    Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung der technischen Vorschriften, die zur Gewährleistung der Sicherheit der auf den Binnenwasserstraßen der Union verkehrenden Fahrzeuge erforderlich sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (29)

    Die Richtlinie 2006/87/EG sollte daher aufgehoben werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL 1

    ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZONENEINTEILUNG DER WASSERSTRASSEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:

    a)

    die technischen Vorschriften, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 aufgeführten Binnenwasserstraßen verkehren, zu gewährleisten und

    b)

    die Klassifizierung dieser Binnenwasserstraßen.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Richtlinie gilt für folgende Fahrzeuge:

    a)

    Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;

    b)

    Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;

    c)

    Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, entweder Fahrzeuge nach Buchstaben a und b oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

    d)

    Fahrgastschiffe;

    e)

    schwimmende Geräte.

    (2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

    a)

    Fähren;

    b)

    Militärschiffe;

    c)

    Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die

    i)

    auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren oder sich dort befinden oder

    ii)

    vorübergehend auf Binnengewässern verkehren,

    sofern sie zumindest Folgendes mitführen:

    ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973/78 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL),

    bei Seeschiffen, die nicht unter das SOLAS, das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 oder das MARPOL fallen, die nach dem Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen einschlägigen Zeugnisse und Freibordmarken,

    bei Fahrgastschiffen, die nicht unter eines der im ersten Spiegelstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder

    bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der im ersten Spiegelstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaats, mit dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a)   „Fahrzeug“: ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;

    b)   „Schiff“: ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;

    c)   „Binnenschiff“: ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;

    d)   „Schleppboot“: ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

    e)   „Schubboot“: ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;

    f)   „Fahrgastschiff“: ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;

    g)   „schwimmendes Gerät“: eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

    h)   „schwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;

    i)   „Schwimmkörper“: ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;

    j)   „Sportfahrzeug“: ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;

    k)   „schnelles Schiff“: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;

    l)   „Wasserverdrängung“: das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern;

    m)   „Länge“ („L“): die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;

    n)   „Breite“ („B“): die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);

    o)   „Tiefgang“ („T“): der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;

    p)   „miteinander verbundene Binnenwasserstraßen“: Wasserstraßen eines Mitgliedstaats, die über Binnenwasserstraßen, die nach nationalem oder internationalem Recht von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeugen befahren werden können, mit Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind.

    Artikel 4

    Klassifizierung der Binnenwasserstraßen

    (1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen der Union wie folgt klassifiziert:

    a)

    Zonen 1, 2, 3 und 4:

    i)

    Zonen 1 und 2: die auf der Liste in Anhang I Kapitel 1 aufgeführten Wasserstraßen;

    ii)

    Zone 3: die auf der Liste in Anhang I Kapitel 2 aufgeführten Wasserstraßen;

    iii)

    Zone 4: alle anderen Binnenwasserstraßen, die nach nationalem Recht von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeugen befahren werden können.

    b)

    Zone R: diejenigen der Wasserstraßen nach Buchstabe a, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der am 6. Oktober 2016 geltenden Fassung des genannten Artikels ein Schiffsattest zu erteilen ist.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I im Hinblick auf die Modifizierung der Klassifizierung von Wasserstraßen — einschließlich ihrer Aufnahme oder Streichung — zu erlassen. Diese Änderungen des Anhangs I können ausschließlich auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats in Bezug auf Wasserstraßen in seinem Hoheitsgebiet vorgenommen werden.

    KAPITEL 2

    SCHIFFSZEUGNISSE

    Artikel 5

    Einhaltung der technischen und sicherheitsspezifischen Anforderungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie gebaut und instand gehalten werden.

    (2)   Die Einhaltung des Absatzes 1 durch ein Fahrzeug wird durch ein gemäß dieser Richtlinie erteiltes Zeugnis nachgewiesen.

    Artikel 6

    Unionszeugnisse für Binnenschiffe

    (1)   Unionszeugnisse für Binnenschiffe werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt. Die Mitgliedstaaten prüfen bei der Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe, ob für das betreffende Fahrzeug nicht bereits ein gültiges Zeugnis gemäß Artikel 7 erteilt wurde.

    (2)   Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster gemäß Anhang II ausgestellt.

    (3)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der für die Erteilung der Unionszeugnisse für Binnenschiffe zuständigen Behörden und setzt die Kommission davon — und von allen Änderungen an diesem Verzeichnis — in Kenntnis. Die Kommission unterhält ein auf dem neuesten Stand gehaltenes Verzeichnis der zuständigen Behörden auf einer geeigneten Website.

    (4)   Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird einem Fahrzeug nach einer technischen Untersuchung erteilt, die vor seiner Indienststellung durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften der Anhänge II und V entspricht.

    (5)   Gegebenenfalls wird bei der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in Artikel 29 vorgesehenen technischen Untersuchung oder bei einer auf Antrag des Eigners des Fahrzeuges oder seines Bevollmächtigten vorgenommenen technischen Untersuchung geprüft, ob das Fahrzeug den zusätzlichen Vorschriften des Artikels 23 Absätze 1 und 2 entspricht.

    (6)   Die Verfahren für die Einreichung eines Untersuchungsantrags und für die Festsetzung von Ort und Zeitpunkt der Untersuchung fallen in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörden, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe ausstellen. Die zuständige Behörde bestimmt die Unterlagen, die vorzulegen sind. Das Verfahren läuft so ab, dass die Untersuchung in einer angemessenen Frist nach der Antragstellung stattfinden kann.

    (7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag des Eigners des Fahrzeuges oder seines Bevollmächtigten für ein Fahrzeug, das dieser Richtlinie nicht unterliegt, ein Unionszeugnis für Binnenschiffe, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

    Artikel 7

    Verpflichtung zur Mitführung eines Zeugnisses

    Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, müssen folgende Unterlagen im Original mitführen:

    a)

    auf den Wasserstraßen der Zone R entweder

    ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest oder

    ein Unionszeugnis für Binnenschiffe, das — gegebenenfalls entsprechend den Übergangsbestimmungen nach Anhang II der vorliegenden Richtlinie für auf dem Rhein (Zone R) verkehrende Fahrzeuge — bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften nach den Anhängen II und V der vorliegenden Richtlinie — deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund der Revidierten Rheinschifffahrtsakte festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Vorschriften und Verfahren festgestellt worden ist — in vollem Umfang entspricht;

    b)

    auf anderen Wasserstraßen ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest, gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Unionszeugnisse für Binnenschiffe nach Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie.

    Artikel 8

    Zusätzliche Unionszeugnisse für Binnenschiffe

    (1)   Fahrzeuge, die ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest mitführen, erhalten ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 23 der vorliegenden Richtlinie.

    (2)   Das zusätzliche Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster gemäß Anhang II ausgestellt und von den zuständigen Behörden unter den für die zu befahrenden Wasserstraßen geltenden Voraussetzungen erteilt.

    Artikel 9

    Vorläufige Unionszeugnisse für Binnenschiffe

    (1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilen für

    a)

    Fahrzeuge, die zwecks Ausstellung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe mit Zustimmung der zuständigen Behörde an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen;

    b)

    Fahrzeuge, deren Unionszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 13 und 15 oder den Anhängen II und V verloren gegangen ist oder beschädigt oder vorübergehend entzogen worden ist;

    c)

    Fahrzeuge, deren Unionszeugnis für Binnenschiffe nach einer erfolgreichen Untersuchung noch in Bearbeitung ist;

    d)

    Fahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe gemäß den Anhängen II und V erfüllt wurden;

    e)

    Fahrzeuge, die so beschädigt sind, dass ihr Zustand nicht mehr mit ihrem Unionszeugnis für Binnenschiffe übereinstimmt;

    f)

    schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper in Fällen, in denen die für Sondertransporte zuständige Behörde nach den einschlägigen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten die Erlaubnis für die Durchführung eines Sondertransports davon abhängig gemacht haben, dass ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe eingeholt wird;

    g)

    Fahrzeuge, die von einer Abweichung von den Anhängen II und V nach den Artikeln 25 und 26 der vorliegenden Richtlinie profitieren, bis zur Annahme der einschlägigen Durchführungsrechtsakte.

    (2)   Das vorläufige Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nur erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint. Es wird entsprechend dem Muster gemäß Anlage II ausgestellt.

    (3)   Das vorläufige Unionszeugnis für Binnenschiffe enthält die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist gültig

    a)

    in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, d, e und f für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der einen Monat nicht überschreiten darf;

    b)

    in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b und c für einen angemessenen Zeitraum;

    c)

    in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe g für sechs Monate; das vorläufige Unionszeugnis für Binnenschiffe darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis der entsprechende Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.

    Artikel 10

    Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe

    (1)   Die Gültigkeitsdauer der für neu gebaute Fahrzeuge erteilten Unionszeugnisse für Binnenschiffe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und beträgt höchstens

    a)

    für Fahrgastschiffe und schnelle Schiffe: fünf Jahre;

    b)

    für alle anderen Fahrzeuge: zehn Jahre.

    Die Gültigkeitsdauer wird im Unionszeugnis für Binnenschiffe vermerkt.

    (2)   Für Fahrzeuge, die vor Durchführung der technischen Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für Binnenschiffe von der zuständigen Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die vorgeschriebenen Fristen nach Absatz 1 nicht überschreiten.

    Artikel 11

    Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe in Ausnahmefällen

    Die Gültigkeitsdauer eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, ausnahmsweise ohne technische Untersuchung um höchstens sechs Monate nach den Anhängen II und V verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird in diesem Zeugnis vermerkt.

    Artikel 12

    Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

    (1)   Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nach den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen im Anschluss an eine technische Untersuchung, mit der geprüft wird, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften gemäß den Anhängen II und V genügt, erneuert. Unionszeugnisse für Binnenschiffe können von jeder der Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 gemeldeten zuständigen Behörde erneuert werden.

    (2)   Werden Unionszeugnisse für Binnenschiffe erneuert, so gelten für die Fahrzeuge die Übergangsbestimmungen des Anhangs II unter den dort genannten Bedingungen.

    Artikel 13

    Ersetzung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

    Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe, das verloren gegangen oder beschädigt worden ist, ersetzt werden kann. Diese Voraussetzungen verlangen vom um eine Ersetzung ersuchenden Fahrzeug, dass es im Falle von Verlust eine Erklärung über den Verlust des Zeugnisses abgibt oder, im Falle von Beschädigung, dass es das beschädigte Zeugnis zurückgibt. Das Ersatzzeugnis gibt an, dass es sich um ein Duplikat handelt.

    Artikel 14

    Wesentliche Änderungen an oder wesentliche Instandsetzungen von Fahrzeugen

    Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Einhaltung der technischen Vorschriften gemäß den Anhängen II und V durch das Fahrzeug in Bezug auf dessen Festigkeit, seine Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderen Merkmale beeinflusst, ist das Fahrzeug der technischen Untersuchung nach Artikel 6 zu unterziehen, bevor es wieder eine Fahrt antritt.

    Nach dieser Untersuchung wird das bisherige Unionszeugnis für Binnenschiffe geändert, um den veränderten technischen Merkmalen des Fahrzeuges Rechnung zu tragen, oder dieses Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Wird das neue Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt oder erneuert hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Zeugnisses unterrichtet.

    Artikel 15

    Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung und Entziehung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

    (1)   Jede Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe ist zu begründen. Sie wird dem Eigner des Fahrzeuges oder seinem Bevollmächtigten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Einspruchsmöglichkeiten und Einspruchsfristen mitgeteilt.

    (2)   Jedes gültige Unionszeugnis für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt.

    Artikel 16

    Anerkennung von Schiffszeugnissen von Fahrzeugen aus Drittländern

    Bis zum Inkrafttreten von Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Schiffszeugnisse von Fahrzeugen aus Drittländern für die Fahrt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anerkennen.

    Artikel 17

    Zeugnisregister

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ein Register aller Zeugnisse führen, die sie gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 12 erteilt oder erneuert haben. Dieses Register enthält alle im Muster gemäß Anhang II aufgeführten Informationen.

    KAPITEL 3

    SCHIFFSKENNZEICHEN, UNTERSUCHUNGEN UND ABGEWANDELTE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    Artikel 18

    Einheitliche europäische Schiffsnummer

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Fahrzeug eine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) gemäß den Anhängen II und V erhält.

    (2)   Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige ENI, die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges unverändert bleibt.

    (3)   Bei der Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe trägt die zuständige Behörde darin die ENI ein.

    (4)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der für die Vergabe der ENI zuständigen Behörden und setzt die Kommission davon sowie von allen Änderungen an diesem Verzeichnis in Kenntnis. Die Kommission unterhält ein stets aktuelles Verzeichnis der zuständigen Behörden auf einer geeigneten Website.

    Artikel 19

    Europäische Schiffsdatenbank

    (1)   Die Kommission führt die EHDB, um Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt zu unterstützen sowie die Anwendung der vorliegenden Richtlinie sicherzustellen.

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Unionsrechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden für jedes Fahrzeug unverzüglich Folgendes in die EHDB eingeben:

    a)

    die Daten zur Identifizierung und Beschreibung des Fahrzeuges im Einklang mit dieser Richtlinie;

    b)

    die Daten in Bezug auf die erteilten, erneuerten, ersetzten und entzogenen Zeugnisse sowie die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt, im Einklang mit dieser Richtlinie;

    c)

    eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie erteilt wurden;

    d)

    die Daten zu allen abgelehnten oder laufenden Anträgen auf Zeugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und

    e)

    alle Änderungen der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben.

    (3)   Die in Absatz 2 genannten Daten können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und Drittländern, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) betraut sind, zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:

    a)

    Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/44/EG;

    b)

    Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs;

    c)

    Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt;

    d)

    statistische Datenerfassung.

    (4)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, sofern dies nur auf Einzelfallbasis geschieht und sofern die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere die des Kapitels V, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übermittlung für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke notwendig ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Drittstaat oder die internationale Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstaat oder eine weitere internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    (5)   Die Kommission kann im Einzelfall personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation übermitteln oder diesen Zugang zu der EHDB gewähren, sofern die Übermittlung oder der Zugang für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke notwendig ist und die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfüllt sind. Die Kommission stellt sicher, dass die Übermittlung oder der Zugang für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke notwendig ist. Die Kommission stellt sicher, dass der Drittstaat oder die internationale Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstaat oder eine weitere internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der Kommission festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    (6)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die ein Fahrzeug betreffenden Daten aus der Datenbank gemäß Absatz 1 gelöscht werden, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.

    (7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

    a)

    die von den Mitgliedstaaten in die Datenbank einzuspeisenden Daten;

    b)

    die gestatteten Arten des Zugangs, wobei die Kategorien der Empfänger der Daten und die Zwecke, zu denen die Daten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verarbeitet werden, zu berücksichtigen sind;

    c)

    die Anweisungen zur Verwendung der Datenbank und zu ihrem Betrieb, insbesondere in Bezug auf Datensicherheitsmaßnahmen, die Eingabe und Verarbeitung von Daten und die Vernetzung der Datenbank mit den Registern gemäß Artikel 17.

    Artikel 20

    Durchführung technischer Untersuchungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden die in dieser Richtlinie genannten Erstuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen, Sonderuntersuchungen und freiwilligen Untersuchungen durchführen.

    (2)   Diese zuständigen Behörden können ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug durchzuführen, wenn sich aus einer gültigen Bescheinigung einer gemäß Artikel 21 anerkannten Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften der Anhänge II und V entspricht.

    (3)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner zuständigen Behörden, die für die Durchführung technischer Untersuchungen verantwortlich sind, und setzt die Kommission davon sowie von allen Änderungen an diesem Verzeichnis in Kenntnis. Die Kommission unterhält ein stets aktuelles Verzeichnis der zuständigen Behörden und Untersuchungskommissionen auf einer geeigneten Website.

    (4)   Jeder Mitgliedstaat erfüllt die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Untersuchungskommissionen und des Antrags auf Untersuchung nach den Anhängen II und V.

    Artikel 21

    Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

    (1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien des Anhangs VI entspricht, oder zum Entzug der Anerkennung nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (2)   Anträge auf Anerkennung werden der Kommission von dem Mitgliedstaat vorgelegt, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Tochtergesellschaft hat, die zur Erteilung von Bescheinigungen befugt ist, wonach das Fahrzeug gemäß dieser Richtlinie den Anforderungen der Anhänge II und V entspricht. Diesem Antrag werden alle Informationen und Unterlagen beigefügt, die zur Prüfung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung erforderlich sind.

    (3)   Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission den Entzug der Anerkennung beantragen, wenn seiner Ansicht nach eine Klassifikationsgesellschaft die Kriterien nach Anhang VI nicht länger erfüllt. Dem Antrag auf Entzug der Anerkennung werden entsprechende Belege beigefügt.

    (4)   Klassifikationsgesellschaften, die bis zum 6. Oktober 2016 gemäß der Richtlinie 2006/87/EG anerkannt wurden, behalten ihre Anerkennung.

    (5)   Die Kommission veröffentlicht auf einer geeigneten Website erstmals bis zum 7. Oktober 2017 ein Verzeichnis der gemäß diesem Artikel anerkannten Klassifikationsgesellschaften und hält es auf dem neuesten Stand. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen betreffend die Namen oder Anschriften der Klassifikationsgesellschaften, deren Anerkennung sie beantragt haben, mit.

    Artikel 22

    Kontrolle der Einhaltung

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden jederzeit kontrollieren können, ob ein Fahrzeug ein gültiges Zeugnis gemäß Artikel 7 mit sich führt und ob es die Anforderungen für die Erteilung dieses Zeugnisses erfüllt.

    Werden die Anforderungen nicht eingehalten, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen in Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels. Sie verlangen ferner, dass der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um innerhalb einer von den zuständigen Behörden gesetzten Frist Abhilfe zu schaffen.

    Die zuständige Behörde, die das auf dem Fahrzeug mitgeführte Zeugnis erteilt hat, wird innerhalb von sieben Tagen nach der Kontrolle von der Nichteinhaltung in Kenntnis gesetzt.

    (2)   Wird kein gültiges Zeugnis mitgeführt, so kann die Weiterfahrt des Fahrzeuges untersagt werden.

    (3)   Stellen die zuständigen Behörden bei der Kontrolle fest, dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Sicherheit der Schifffahrt darstellt, so können sie die Weiterfahrt des Fahrzeuges so lange untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

    Die zuständigen Behörden können auch verhältnismäßige Maßnahmen vorschreiben, die es ermöglichen, dass das Fahrzeug — gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung —, bis zu einem Ort, an dem es untersucht oder instandgesetzt wird, ohne Gefahr weitergefahren wird.

    (4)   Ein Mitgliedstaat, der die Weiterfahrt eines Fahrzeuges untersagt hat oder den Eigner des Fahrzeuges oder seinen Bevollmächtigten von seiner Absicht unterrichtet hat, die Weiterfahrt zu untersagen, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden, unterrichtet innerhalb von sieben Tagen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die das Zeugnis des Fahrzeuges erteilt oder zuletzt erneuert hatte, über die von ihm getroffene oder beabsichtigte Entscheidung.

    (5)   Jede Entscheidung, aufgrund derer im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie die Fahrt eines Fahrzeuges unterbrochen wird, ist genau zu begründen. Eine solche Entscheidung wird dem Beteiligten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen unverzüglich zugestellt.

    Artikel 23

    Abgewandelte technische Vorschriften für bestimmte Zonen

    (1)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vorbehaltlich der Anforderungen der Revidierten Rheinschifffahrtsakte über die in den Anhängen II und V genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften für Fahrzeuge erlassen, die in ihrem Hoheitsgebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren. Diese zusätzlichen Vorschriften gelten nur für die in Anhang III aufgeführten Bereiche.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat kann in Bezug auf Fahrgastschiffe, die in seinem Hoheitsgebiet auf nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen der Zone 3 verkehren, über die in den Anhängen II und V genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften aufrechterhalten. Diese zusätzlichen Vorschriften gelten nur für die in Anhang III aufgeführten Bereiche.

    (3)   Wenn die Anwendung der Übergangsbestimmungen nach Anhang II zu einer Einschränkung bestehender nationaler Sicherheitsstandards führen würde, kann ein Mitgliedstaat Fahrgastschiffe, die auf seinen nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen verkehren, von diesen Übergangsbestimmungen ausnehmen. Der betreffende Mitgliedstaat kann dann verlangen, dass diese Fahrgastschiffe, die auf seinen nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen verkehren, den technischen Vorschriften der Anhänge II und V ab dem 30. Dezember 2008 in vollem Umfang entsprechen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können für Fahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren, eine teilweise Anwendung der technischen Vorschriften der Anhänge II und V gestatten oder technische Vorschriften festlegen, die weniger streng sind als die Vorschriften dieser Anhänge. Die weniger strengen technischen Vorschriften oder die teilweise Anwendung der technischen Vorschriften gelten nur für die in Anhang IV aufgeführten Bereiche.

    (5)   Wendet ein Mitgliedstaat die Absätze 1, 2, 3 oder 4 an, so setzt er die Kommission davon spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Anwendung in Kenntnis. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon.

    Im Falle der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der zusätzlichen technischen Vorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (6)   Die Einhaltung der abgewandelten technischen Vorschriften gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 wird im Unionszeugnis für Binnenschiffe oder im zusätzlichen Unionszeugnis für Binnenschiffe angegeben.

    Artikel 24

    Abweichungen für bestimmte Fahrzeugkategorien

    (1)   Die Mitgliedstaaten können unter Aufrechterhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus bei folgenden Fahrzeugen Abweichungen von allen oder einzelnen Teilen dieser Richtlinie zulassen:

    a)

    Fahrzeuge, die auf nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen verkehren;

    b)

    Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 Tonnen oder nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von weniger als 100 Kubikmetern, die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich innerhalb ihres Hoheitsgebiets verkehren.

    (2)   Unbeschadet der Revidierten Rheinschifffahrtsakte können die Mitgliedstaaten innerhalb ihres Hoheitsgebiets für Fahrten in ihrem Hoheitsgebiet Abweichungen von dieser Richtlinie für Fahrzeuge zulassen, die Fahrten in einem geografisch abgegrenzten Gebiet oder in Hafengebieten durchführen. Die Abweichungen und die Strecke oder das Gebiet, wofür sie zugelassen sind, sind im Zeugnis des Fahrzeuges anzugeben.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon.

    Artikel 25

    Nutzung neuer Technologien und Abweichungen für bestimmte Fahrzeuge

    (1)   Um Innovationen und die Nutzung neuer Technologien in der Binnenschifffahrt zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Abweichungen oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen für ein bestimmtes Fahrzeug gestatten in Bezug auf

    a)

    die Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe, das die Verwendung oder das Mitführen anderer Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug oder die Vornahme von Anordnungen oder baulichen Maßnahmen, die nicht in den Anhängen II und V aufgeführt sind, anerkennt, sofern ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist;

    b)

    die Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe zu Versuchszwecken für einen begrenzten Zeitraum mit technischen Neuerungen, die von den Anforderungen der Anhänge II und V abweichen, sofern ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (2)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats geben etwaige Abweichungen und Anerkennungen von Gleichwertigkeitserklärungen nach Absatz 1 in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe an.

    Artikel 26

    Härtefälle

    (1)   Nach Ende der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen für technische Vorschriften nach Anhang II kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um Abweichungen von den technischen Vorschriften nach jenem Anhang, die Gegenstand dieser Übergangsbestimmungen waren, zuzulassen, wenn diese Vorschriften technisch schwierig anzuwenden sind oder ihre Anwendung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (2)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats geben etwaige Abweichungen nach Absatz 1 in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe an.

    Artikel 27

    Verzeichnis typgenehmigter Ausrüstung

    Die Kommission veröffentlicht auf einer geeigneten Website ein Verzeichnis der Ausrüstung, die nach den Anhängen II und V typgenehmigt wurde.

    KAPITEL 4

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 28

    Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Dokumenten

    Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/87/EG vor dem 6. Oktober 2016 erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

    Artikel 29

    Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgenommene Fahrzeuge

    (1)   Für Fahrzeuge, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (12) ausgenommen waren, jedoch nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie von selbiger erfasst werden, wird das Unionszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt, die durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften der Anhänge II und V der vorliegenden Richtlinie entspricht. Diese technische Untersuchung wird bei Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses und in jedem Fall spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt.

    (2)   Eine Nichteinhaltung der technischen Vorschriften der Anhänge II und V wird in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe angegeben. Sind die zuständigen Behörden der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so dürfen die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis diejenigen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges, bei denen die Nichteinhaltung dieser Vorschriften festgestellt wurde, ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den technischen Vorschriften der Anhänge II und V entsprechen.

    (3)   Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz oder Änderung im Sinne des Absatzes 2.

    (4)   Eine offenkundige Gefahr im Sinne des Absatzes 2 gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges gemäß den technischen Vorschriften der Anhänge II und V betroffen sind. Nach den technischen Vorschriften der Anhänge II und V zulässige Abweichungen werden nicht als Unzulänglichkeiten festgehalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen.

    Artikel 30

    Übergangsbestimmungen für Vorschriften vorübergehender Art gemäß der Richtlinie 2006/87/EG

    Vorschriften vorübergehender Art, die nach Artikel 1.06 des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG erlassen wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

    Artikel 31

    Anpassung der Anhänge

    (1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Anpassung von Anhang II, um unverzüglich die Bezugnahme auf die jeweils neueste Ausgabe des ES-TRIN-Standards zu aktualisieren und den Beginn ihrer Anwendung festzulegen.

    (2)   Für den Fall, dass dies auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung gerechtfertigt ist und keine maßgeblichen und auf dem neuesten Stand befindlichen internationalen Standards zur Gewährleistung einer sicheren Schifffahrt bestehen oder Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI die Interessen der Union beeinträchtigen würden, wird der Kommission abweichend von Absatz 1 die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um geeignete technische Vorschriften vorzusehen.

    (3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 im Hinblick auf die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.

    (4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs V zwecks Aktualisierung und Straffung von Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

    (5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs VI zwecks Änderung der Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt zu erlassen.

    (6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf bestimmte Vorschriften der Anhänge II und V zu aktualisieren und somit den Änderungen an diesen Anhängen Rechnung zu tragen.

    Artikel 32

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 19 und 31 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 6. Oktober 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 19 und 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 19 und 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 33

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates (13) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt.

    Artikel 34

    Überprüfung

    Vor dem 7. Oktober 2021 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen überprüft wird, insbesondere was die Harmonisierung der technischen Vorschriften und die Entwicklung technischer Standards für die Binnenschifffahrt anbelangt. In dem Bericht werden auch die Mechanismen für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind, überprüft. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, um die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Ausarbeitung von Standards, auf die in Rechtsakten der Union Bezug genommen werden kann, weiter zu straffen. Die Kommission legt nach jeder wesentlichen Entwicklung in der Binnenschifffahrt einen derartigen Bericht vor.

    Artikel 35

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Artikel 36

    Änderung der Richtlinie 2009/100/EG

    Die Richtlinie 2009/100/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung

    „Artikel 1

    Diese Richtlinie gilt für folgende Schiffe, die zur Güterbeförderung auf den Binnenwasserstraßen bestimmt sind, mit einer Tragfähigkeit von 20 oder mehr Tonnen:

    a)

    Schiffe mit einer Länge (L) von weniger als 20 m und

    b)

    Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von weniger als 100 Kubikmetern ergibt.

    Diese Richtlinie lässt die Rheinschiffsuntersuchungsordnung und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) unberührt.“

    2.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Befördern die Schiffe gefährliche Güter im Sinne des ADN, so können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die im ADN festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Als Nachweis hierfür können die Mitgliedstaaten die aufgrund des ADN ausgestellte Zulassungsurkunde verlangen.“

    b)

    Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Besondere Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auf allen Wasserstraßen in der Gemeinschaft als erfüllt, wenn die Schiffe den Anforderungen des ADN entsprechen. Der Nachweis hierfür kann durch die Zulassungsurkunde gemäß Absatz 4 erbracht werden.“

    Artikel 37

    Umsetzung

    (1)   Unbeschadet des Artikels 40 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 7. Oktober 2018 nachzukommen, und die ab diesem Zeitpunkt gelten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    (3)   Verkehren aufgrund der nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 zugelassenen Abweichungen keine unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge eines Mitgliedstaats auf dessen Binnenwasserstraßen, so ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Kapitel 2, Artikel 18 Absatz 3 und die Artikel 20 und 21 umzusetzen.

    Artikel 38

    Aufhebung

    Die Richtlinie 2006/87/EG wird mit Wirkung vom 7. Oktober 2018 aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

    Artikel 39

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 40

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, mit Ausnahme Dänemarks, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Zyperns, Lettlands, Maltas, Portugals, Sloweniens und Finnlands.

    Geschehen zu Straßburg am 14. September 2016.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. KORČOK


    (1)  ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 58.

    (2)  ABl. C 126 vom 26.4.2014, S. 48.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 16. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. September 2016.

    (4)  Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (6)  Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8).

    (7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (8)  Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).

    (9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (11)  Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152).

    (12)  Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1).

    (13)  Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29).


    VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

    Anhang I:

    Liste der in die geografischen Zonen 1, 2 und 3 eingeteilten Binnenwasserstraßen des Unionsnetzes

    Anhang II:

    Technische Mindestvorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4

    Anhang III:

    Bereiche möglicher zusätzlicher technischer Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 sowie auf nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen der Zone 3

    Anhang IV:

    Bereiche möglicher Einschränkungen der technischen Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 und 4

    Anhang V:

    Detaillierte Verfahrensvorschriften

    Anhang VI:

    Klassifikationsgesellschaften

    Anhang VII:

    Entsprechungstabelle


    ANHANG I

    LISTE DER IN DIE GEOGRAFISCHEN ZONEN 1, 2 UND 3 EINGETEILTEN BINNENWASSERSTRASSEN DES UNIONSNETZES

    KAPITEL 1

    Zone 1

    Deutschland

    Ems

    Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30′ Nord und dem Meridian 6° 45′ Ost, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems (1).

    Polen

    Der Teil der Pomorska-Bucht südlich der Verbindungslinie zwischen Nordperd auf der Insel Rügen und dem Leuchtturm Niechorze

    Der Teil der Gdańska-(Danziger) Bucht südlich der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Hel und der Boje, die die Einfahrt zum Hafen von Baltijsk markiert

    Schweden

    See Vänern, südlich begrenzt durch das Breitenparallel, das durch die Kugelbake bei Bastugrunds verläuft

    Göta älv und Rivöfjord, östlich begrenzt durch die Älvsborg-Brücke, westlich begrenzt durch den Längenkreis, der durch den Leuchtturm Gäveskär verläuft, und südlich begrenzt durch das Breitenparallel, das durch den Leuchtturm Smörbådan verläuft

    Vereinigtes Königreich

    SCHOTTLAND

    Blue Mull Sound

    Zwischen Gutcher und Belmont

    Yell Sound

    Zwischen Tofts Voe und Ulsta

    Sullom Voe

    Bis zu einer Linie von der nordöstlichen Spitze von Gluss Island zum nördlichsten Punkt von Calback Ness

    Dales Voe

    Im Winter:

    Bis zu einer Linie vom nördlichen Punkt von Kebister Ness bis zur Küste von Breiwick beim Längengrad 1° 10,8′ W

    Dales Voe

    Im Sommer:

    Wie für Lerwick

    Lerwick

    Im Winter:

    Innerhalb des Gebiets, das nach Norden durch eine Linie von Scottle Holm bis Scarfi Taing auf Bressay und nach Süden durch eine Linie von Twageos Point Leuchtturm bis Whalpa Taing auf Bressay begrenzt wird

    Lerwick

    Im Sommer:

    Innerhalb des Gebiets, das nach Norden durch eine Linie von Brim Ness bis zur Nordostecke des Inner Score und nach Süden durch eine Linie vom Südende des Ness of Sound bis Kirkabisterness begrenzt wird

    Kirkwall

    Zwischen Kirkwall und Rousay nicht östlich einer Linie zwischen Point of Graand (Egilsay) und Galt Ness (Shapinsay) oder zwischen Head of Work (Festland) durch Helliar Holm Leuchtfeuer bis zur Küste von Shapinsay; nicht nordwestlich der Südostspitze von Eynhallow Island, nicht seewärts und jenseits einer Linie zwischen der Küste von Rousay bei 59° 10,5′ N 002° 57,1′ W und der Küste von Egilsay bei 59° 10′ N 002° 56,4′ W

    Stromness

    Bis Scapa, aber nicht außerhalb Scapa Flow

    Scapa Flow

    Innerhalb eines Gebiets, das begrenzt wird von Linien von Point of Cletts auf der Insel Hoy bis zum Triangulationspunkt Thomson's Hill auf der Insel Fara und von dort nach Gibraltar Pier auf der Insel Flotta; von St Vincent Pier auf der Insel Flotta zum westlichsten Punkt von Calf of Flotta; vom östlichsten Punkt von Calf of Flotta bis Needle Point auf der Insel South Ronaldsay und vom Ness on Mainland bis Point of Oxan Leuchtturm auf der Insel Graemsay und von dort bis Bu Point auf der Insel Hoy; und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Balnakiel Bay

    Zwischen Eilean Dubh und A'Chleit

    Cromarty Firth

    Bis zu einer Linie von North Sutor bis zum Wellenbrecher von Nairn und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Inverness

    Bis zu einer Linie von North Sutor bis zum Wellenbrecher von Nairn und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Fluss Tay — Dundee

    Bis zu einer Linie von Broughty Castle bis Tayport und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Firth of Forth und Fluss Forth

    Bis zu einer Linie von Kirkcaldy bis Fluss Portobello und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Solway Firth

    Bis zu einer Linie von Southerness Point bis Silloth

    Loch Ryan

    Bis zu einer Linie von Finnart's Point bis Milleur Point und seewärts der Gewässer der Zone 2

    The Clyde

    Äußere Grenze:

    Eine Linie von Skipness bis zu einer Position eine Meile südlich Garroch Head, von dort bis Farland Head

    Innere Grenze im Winter:

    Eine Linie von Cloch Leuchtturm bis Dunoon Pier

    Innere Grenze im Sommer:

    Eine Linie von Bogany Point, Isle of Bute bis Skelmorlie Castle und eine Linie von Ardlamont Point bis zur Südspitze Ettrick Bay innerhalb der Kyles of Bute

    Anmerkung: Die angegebene innere Grenze im Sonner wird vom 5. Juni bis 5. September (jeweils einschließlich) erweitert durch eine Linie von einem Punkt zwei Meilen vor der Küste von Ayrshire bei Skelmorlie Castle bis Tomont End, Cumbrae, und eine Linie von Portachur Point, Cumbrae bis Inner Brigurd Point, Ayrshire

    Oban

    Innerhalb eines Gebiets, das im Norden durch eine Linie von Dunollie Point Leuchtfeuer bis Ard na Chruidh und im Süden durch eine Linie von Rudha Seanach bis Ard na Cuile begrenzt wird

    Kyle of Lochalsh

    Durch Loch Alsh bis Kopf von Loch Duich

    Loch Gairloch

    Im Winter:

    Keine

    Im Sommer:

    Südlich einer Linie nach Osten von Rubha na Moine bis Eilan Horrisdale und von dort bis Rubha nan Eanntag

    NORDIRLAND

    Belfast Lough

    Im Winter:

    Keine

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Carrickfergus bis Bangor

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Loch Neagh

    In einem Abstand von mehr als 2 Meilen vom Ufer

    OSTKÜSTE ENGLAND

    Fluss Humber

    Im Winter:

    Bis zu einer Linie von New Holland bis Paull

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Cleethorpes Pier bis Patrington Church

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    WALES UND WESTKÜSTE ENGLAND

    Fluss Severn

    Im Winter:

    Bis zu einer Linie von Blacknore Point bis Caldicot Pill, Portskewett

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Fluss Wye

    Im Winter:

    Bis zu einer Linie von Blacknore Point bis Caldicot Pill, Portskewett

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Newport

    Im Winter:

    Keine

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Cardiff

    Im Winter:

    Keine

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Barry

    Im Winter:

    Keine

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Swansea

    Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet

    Menai Straits

    Innerhalb der Menai Straits ab der Verbindunglinie zwischen Llanddwyn Island Leuchtfeuer bis Dinas Dinlleu und Verbindungslinien zwischen dem Südende von Puffin Island bis Trwyn DuPoint und dem Bahnhof von Llanfairfechan und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Fluss Dee

    Im Winter:

    Bis zu einer Linie von Hilbre Point bis Point of Air

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Formby Point bis Point of Air

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Fluss Mersey

    Im Winter:

    Keine

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Formby Point bis Point of Air

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Preston und Southport

    Bis zu einer Linie von Southport bis Blackpool innerhalb der Ufer

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Fleetwood

    Im Winter:

    Keine

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Fluss Lune

    Im Winter:

    Keine

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Heysham

    Im Winter:

    Keine

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head

    Morecambe

    Im Winter:

    Keine

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head

    Workington

    Bis zu einer Linie von Southerness Point bis Silloth

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    SÜDENGLAND

    Fluss Colne, Colchester

    Im Winter:

    Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers

    Fluss Blackwater

    Im Winter:

    Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Fluss Crouch und Fluss Roach

    Im Winter:

    Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Themse und Nebenflüsse

    Im Winter:

    Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Fluss Medway und The Swale

    Im Winter:

    Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Chichester

    Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Langstone Hafen

    Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Portsmouth

    Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Bembridge, Isle of Wight

    Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Cowes, Isle of Wight

    Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Southampton

    Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Beaulieu River

    Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Keyhaven Lake

    Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Weymouth

    Innerhalb Portland Harbour und zwischen dem Fluss Wey und Portland Harbour

    Plymouth

    Bis zu einer Linie von Cawsand bis Breakwater und Staddon

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Falmouth

    Im Winter:

    Bis zu einer Linie von St. Anthony Head bis Rosemullion

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von St. Anthony Head bis Nare Point

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Fluss Camel

    Bis zu einer Linie von Stepper Point bis Trebetherick Point

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Bridgewater

    Innerhalb der Bar und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Fluss Avon (Avon)

    Im Winter:

    Bis zu einer Linie von Blacknore Point bis Caldicot Pill, Porstkewett

    Im Sommer:

    Bis zu einer Linie von Barry Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

    und seewärts der Gewässer der Zone 2

    Zone 2

    Tschechische Republik

    Stausee Lipno

    Deutschland

    Ems

    Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens

    Jade

    Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Quermarkenfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden

    Weser

    Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg

    Elbe mit Bütztflether

    Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe) Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe)

    Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe)

    Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) mit den Nebenelben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör (jeweils von der Mündung bis zum Sperrwerk)

    Meldorfer Bucht

    Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum

    Eider

    Von der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64) bis zur Verbindunglinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek

    Gieselaukanal

    Von der Mündung in die Eider bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal

    Flensburger Förde

    Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich der deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger Förde

    Schlei

    Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde

    Eckernförder Bucht

    Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof

    Kieler Förde

    Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe

    Nord-Ostsee-Kanal einschließlich Audorfer See und Schirnauer See

    Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal

    Trave

    Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek und dem Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde

    Leda

    Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung in die Ems

    Hunte

    Vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung in die Weser

    Lesum

    Vom Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00) bis zur Mündung in die Weser

    Este

    Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe

    Lühe

    Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe

    Schwinge

    Von der Nordkante der Salztorschleuse in Stade bis zur Mündung in die Elbe

    Oste

    Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Oste-Sperrwerk (km 69,360) bis zur Mündung in die Elbe

    Pinnau

    Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zur Mündung in die Elbe

    Krückau

    Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zur Mündung in die Elbe

    Stör

    Vom Pegel Rensing bis zu Mündung in die Elbe

    Freiburger Hafenpriel

    Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung in die Elbe

    Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff und Wismarer Hafengebiet

    Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow

    Warnow mit Breitling und Nebenarmen

    Unterhalb des Mühlendammes von der Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock, seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den nördlichen Punkten der West- und Ostmole in Warnemünde

    Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet)

    Seewärts begrenzt zwischen

    Halbinsel Zingst und Insel Bock: durch das Breitenparallel 54° 26′ 42′ Nord

    Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee

    Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken

    Kleiner Jasmunder Bodden

     

    Greifswalder Bodden

    Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10′ 37′ Nord, 13° 47′ 51′ Ost)

    Ryck

    Östlich der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbindungslinie der Molenköpfe

    Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom einschließlich Wolgaster Hafengebiet, Achterwasser, Oderhaff)

    Östlich begrenzt durch die Grenze zur Republik Polen im Stettiner Haff

    Uecker

    Von der Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde bis zur Verbindungslinie der Molenköpfe

    Anmerkung: Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, ist Artikel 32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II, S. 602) Rechnung zu tragen.

    Frankreich

    Gironde von Kilometerpunkt (KP) 48,50 an der stromabwärts gelegenen Spitze der Ile de Patiras bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe de Grave und Pointe de Suzac

    Loire von Cordemais (KP 25) bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe de Mindin und Pointe de Penhoët

    Seine vom Canal de Tancarville bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Cap du Hode auf dem rechten Ufer und dem Punkt, an dem der geplante Deich unterhalb von Berville auf die Küste trifft, auf dem linken Ufer

    Vilaine vom Arzal-Staudamm bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe du Scal und Pointe du Moustoir

    Genfer See

    Ungarn

    Balaton-See

    Niederlande

    Dollart

    Ems

    Wattenmeer: einschließlich der Verbindungen zur Nordsee

    IJsselmeer: einschließlich Markermeer und IJmeer, aber ohne Gouwzee

    Nieuwe Waterweg und Scheur

    Calandkanaal westlich des Benelux-Hafens

    Hollands Diep

    Breeddiep, Beerkanaal und die daran angebundenen Häfen

    Haringvliet und Vuile Gat: einschließlich der Wasserstraßen zwischen Goeree-Overflakkee einerseits und Voorne-Putten und Hoeksche Waard andererseits

    Hellegat

    Volkerak

    Krammer

    Grevelingenmeer und Brouwershavensche Gat: einschließlich aller Binnenwasserstraßen zwischen Schouwen-Duiveland und Goeree-Overflakkee

    Keten, Mastgat, Zijpe, Krabbenkreek, Osterschelde und Roompot: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Walcheren, Noord-Beveland und Zuid-Beveland einerseits und Schouwen-Duiveland und Tholen andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals

    Schelde und Westerschelde und Mündungsgebiet: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Zeeuwsch-Vlaanderen einerseits und Walcheren und Zuid-Beveland andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals

    Polen

    Zalew Szczeciński (Stettiner Haff)

    Zalew Kamieński (Camminer Haff)

    Zalew Wislany (Frisches Haff)

    Zatoka Pucka (Putziger Wiek)

    Włocławski-Reservoir

    Śniardwy-See

    Niegocin-See

    Mamry-See

    Schweden

    Göta älv, östlich begrenzt durch die Göta-älv-Brücke und westlich begrenzt durch die Älvsborg-Brücke

    Vereinigtes Königreich

    SCHOTTLAND

    Scapa Flow

    Innerhalb eines wie folgt begrenzten Gebiets: Linie von Wharth auf der Insel Flotta bis Martello Tower auf South Walls, von Point Cletts auf der Insel Hoy bis zum Triangulationspunkt von Thomson's Hill auf der Insel Fara und von dort bis Gibraltar Pier auf der Insel Flotta

    Kyle of Durness

    Südlich von Eilean Dubh

    Cromarty Firth

    Bis zu einer Linie zwischen North Sutor und South Sutor

    Inverness

    Bis zu einer Linie zwischen Fort George bis Chanonry Point

    Findhorn Bay

    Innerhalb des Spit

    Aberdeen

    Bis zu einer Linie von der Südmole bis Abercromby Mole

    Montrose Basin

    Westlich einer Linie, die von Norden nach Süden über die Hafeneinfahrt beim Leuchtfeuer Scurdie Ness führt

    Fluss Tay — Dundee

    Bis zu einer Linie vom Tidenbassin (Fischdock), Dundee bis Craig Head, East Newport

    Firth of Forth und Fluss Forth

    Innerhalb des Firth of Forth, aber nicht östlich der Forth-Eisenbahnbrücke

    Dumfries

    Bis zu einer Linie von Airds Point bis Scar Point

    Loch Ryan

    Bis zu einer Linie von Cairn Point bis Kircolm Point

    Ayr Hafen

    Innerhalb der Bar

    The Clyde

    Oberhalb Gewässer der Zone 1

    Kyles of Bute

    Zwischen Colintraive und Rhubodach

    Campbeltown Hafen

    Bis zu einer Linie von Macringan's Point bis Ottercharach Point

    Loch Etive

    Innerhalb Loch Etive oberhalb Falls of Lora

    Loch Leven

    Oberhalb der Brücke bei Ballachulish

    Loch Linnhe

    Nördlich Leuchtfeuer Corran Point

    Loch Eil

    Gesamter Loch

    Caledonian Canal

    Loch Lochy, Loch Oich und Loch Ness

    Kyle of Lochalsh

    Innerhalb Kyle Akin, nicht westlich des Leuchtfeuers Eilean Ban oder östlich von Eileanan Dubha

    Loch Carron

    Zwischen Stromemore und Strome Ferry

    Loch Broom, Ullapool

    Bis zu einer Linie vom Leuchtfeuer Ullapool Point bis Aultnaharrie

    Kylesku

    Quer über den Loch Cairnbawn im Gebiet zwischen dem östlichsten Punkt von Garbh Eilean und dem westlichsten Punkt von Eilean na Rainich

    Stornoway Hafen

    Bis zu einer Linie von Arnish Point bis Leuchtturm Sandwick Bay, Nordwestseite

    The Sound of Scalpay

    Nicht östlich von Berry Cove (Scalpay) und nicht westlich von Croc a Loin (Harris)

    North Harbour, Scalpay und Tarbert Hafen

    Innerhalb einer Meile ab der Küste der Insel Harris

    Loch Awe

    Gesamter Loch

    Loch Katrine

    Gesamter Loch

    Loch Lomond

    Gesamter Loch

    Loch Tay

    Gesamter Loch

    Loch Loyal

    Gesamter Loch

    Loch Hope

    Gesamter Loch

    Loch Shin

    Gesamter Loch

    Loch Assynt

    Gesamter Loch

    Loch Glascarnoch

    Gesamter Loch

    Loch Fannich

    Gesamter Loch

    Loch Maree

    Gesamter Loch

    Loch Gairloch

    Gesamter Loch

    Loch Monar

    Gesamter Loch

    Loch Mullardach

    Gesamter Loch

    Loch Cluanie

    Gesamter Loch

    Loch Loyne

    Gesamter Loch

    Loch Garry

    Gesamter Loch

    Loch Quoich

    Gesamter Loch

    Loch Arkaig

    Gesamter Loch

    Loch Morar

    Gesamter Loch

    Loch Shiel

    Gesamter Loch

    Loch Earn

    Gesamter Loch

    Loch Rannoch

    Gesamter Loch

    Loch Tummel

    Gesamter Loch

    Loch Ericht

    Gesamter Loch

    Loch Fionn

    Gesamter Loch

    Loch Glass

    Gesamter Loch

    Loch Rimsdale/nan Clar

    Gesamter Loch

    NORDIRLAND

    Strangford Lough

    Bis zu einer Linie von Cloghy Point bis Dogtail Point

    Belfast Lough

    Bis zu einer Linie von Holywood bis Macedon Point

    Larne

    Bis zu einer Linie von Larne Pier bis zur Fährmole auf der Insel Magee

    River Bann

    Vom seewärtigen Ende des Wellenbrechers bis zur Brücke von Toome

    Lough Erne

    Oberer und unterer Lough Erne

    Lough Neagh

    Innerhalb von zwei Meilen von der Küste

    OSTKÜSTE ENGLAND

    Berwick

    Innerhalb der Wellenbrecher

    Warkworth

    Innerhalb der Wellenbrecher

    Blyth

    Innerhalb der äußeren Molenköpfe

    Fluss Tyne

    Dunston Staithes bis zu den Tyne-Molenköpfen

    Fluss Wear

    Fatfield bis zu den Sunderland Molenköpfen

    Seaham

    Innerhalb der Wellenbrecher

    Hartlepool

    Bis zu einer Linie von Middleton Jetty bis zum alten Molenkopf

    Bis zu einer Linie vom nördlichen bis zum südlichen Molenkopf

    Fluss Tees

    Bis zu einer Linie nach Westen von Government Jetty bis Tees-Sperrwerk

    Whitby

    Innerhalb der Molenköpfe von Whitby

    Fluss Humber

    Bis zu einer Linie von North Ferriby bis South Ferriby

    Grimsby Dock

    Bis zu einer Linie von der West Pier des Tidenbassins bis zur East Pier der Fish Docks, Nordkai

    Boston

    Innerhalb des New Cut

    Dutch River

    Gesamter Kanal

    Fluss Hull

    Beverley Beck bis Fluss Humber

    Kielder Water

    Gesamter See

    Fluss Ouse

    Unterhalb Schleuse Naburn

    Fluss Trent

    Unterhalb Schleuse Cromwell

    Fluss Wharfe

    Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Tadcaster-Brücke

    Scarborough

    Innerhalb der Molenköpfe von Scarborough

    WALES UND WESTKÜSTE ENGLAND

    Fluss Severn

    Nördlich einer Linie nach Westen von Sharpness Point (51° 43,4′ N) bis Llanthony und Maisemore Weirs und seewärts der Gewässer der Zone 3

    Fluss Wye

    Bei Chepstow, nördlich der Breite 51° 38,0′ N bis Monmouth

    Newport

    Nördlich der bei Fifoots Points kreuzenden Elektrizitätsoberleitung

    Cardiff

    Bis zu einer Linie von South Jetty bis Penarth Head

    und eingeschlossene Gewässer westlich Cardiff Bay Sperrwerk

    Barry

    Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet

    Port Talbot

    Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher auf dem Fluss Afran außerhalb der eingeschlossenen Docks verbindet

    Neath

    Bis zu einer Linie nach Norden vom seewärtigen Ende der Baglan Bay Tankermole (51° 37,2′ N, 3° 50,5′ W).

    Llanelli und Burry Port

    Innerhalb eines Gebiets mit einer Begrenzungslinie von Burry Port Western Pier bis Whiteford Point

    Milford Haven

    Bis zu einer Linie von South Hook Point bis Thorn Point

    Fishguard

    Bis zu einer Linie, die die seewärtigen Enden der nördlichen und östlichen Wellenbrecher verbindet

    Cardigan

    Innerhalb der Narrows bei Pen-Yr-Ergyd

    Aberystwyth

    Bis zu einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet

    Aberdyfi

    Bis zu einer Linie vom Bahnhof von Aberdyfi bis Bake Twyni Bach

    Barmouth

    Bis zu einer Linie vom Bahnhof von Barmouth bis Penrhyn Point

    Portmadoc

    Bis zu einer Linie von Harlech Point bis Graig Ddu

    Holyhead

    Innerhalb eines Gebiets, das durch den Hauptwellenbrecher und eine Linie zwischen dem Wellenbrecherkopf und Brynglas Point, Towyn Bay, begrenzt wird

    Menai Straits

    Innerhalb der Menai Straits zwischen einer Linie von Aber Menai Point bis Belan Point und einer Linie zwischen Beaumaris Pier bis Pen-y-Coed Point

    Conway

    Bis zu einer Linie von Mussel Hill bis Tremlyd Point

    Llandudno

    Innerhalb des Wellenbrechers

    Rhyl

    Innerhalb des Wellenbrechers

    Fluss Dee

    Oberhalb Connah's Quay bis Wasserschöpfwerk Barrelwell Hill

    Fluss Mersey

    Bis zu einer Linie zwischen Rock-Leuchtturm und North West Seaforth Dock,aber ausschließlich anderer Docks

    Preston und Southport

    Bis zu einer Linie von Lytham bis Southport und innerhalb Preston Docks

    Fleetwood

    Bis zu einer Linie von Low Light bis Knott

    Fluss Lune

    Bis zu einer Linie von Sunderland Point bis Chapel Hill bis einschließlich Glasson Dock

    Barrow

    Bis zu einer Linie von Haws Point, Isle of Walney bis Roa Island Slipway

    Whitehaven

    Innerhalb des Wellenbrechers

    Workington

    Innerhalb des Wellenbrechers

    Maryport

    Innerhalb des Wellenbrechers

    Carlisle

    Bis zu einer Linie von Point Carlisle bis Torduff

    Coniston Water

    Gesamter See

    Derwentwater

    Gesamter See

    Ullswater

    Gesamter See

    Windermere

    Gesamter See

    SÜDENGLAND

    Blakeney und Morston Hafen und Einfahrten

    Östlich einer Linie, die von Blakeney Point nach Süden zur Einfahrt in den Fluss Stiffkey verläuft

    Fluss Orwell und Fluss Stour

    Fluss Orwell bis zu einer Linie vom Wellenbrecher Blackmanshead bis Landguard Point und seewärts der Gewässer der Zone 3

    Fluss Blackwater

    Alle Wasserstraßen bis zu einer Linie von der südwestlichen Spitze der Insel Mersea bis Sales Point

    Fluss Crouch und Fluss Roach

    Fluss Crouch bis zu einer Linie von Holliwell Point bis Foulness Point, einschließlich Fluss Roach

    Themse und Nebenflüsse

    Themse oberhalb einer Linie von Norden nach Süden durch die östliche Spitze der Denton Wharf Pier, Gravesend bis Schleuse Teddington

    Fluss Medway und The Swale

    Fluss Medway ab einer Linie zwischen Garrison Point und Grain Tower bis Allington Lock; und The Swale von Whitstable bis Fluss Medway

    Fluss Stour (Kent)

    Fluss Stour oberhalb der Mündung bis zur Landestelle bei Flagstaff Reach

    Dover Hafen

    Innerhalb der Linien zwischen der östlichen und der westlichen Hafeneinfahrt

    Fluss Rother

    Fluss Rother oberhalb der Tidensignalstation bei Camber bis zum Scots Float Sluice und der Einfahrtschleuse auf dem Fluss Brede

    Fluss Adur und Southwick Canal

    Bis zu einer Linie quer über die Hafeneinfahrt Shoreham bis Schleuse Southwick Canal und westlich Tarmac Wharf

    Fluss Arun

    Fluss Arun oberhalb Littlehampton Pier bis Littlehampton Marina

    Fluss Ouse (Sussex) Newhaven

    Fluss Ouse ab einer Linie von den Hafeneinfahrtmolen Newhaven bis Nordende Nordkai

    Brighton

    Brighton Marina Außenhafen bis zu einer Linie vom Südende West Quay bis Nordende South Quay

    Chichester

    Bis zu einer Linie zwischen Eastoke Point und dem Kirchturm von West Wittering und seewärts der Gewässer der Zone 3

    Langstone Hafen

    Bis zu einer Linie zwischen Eastney Point und Gunner Point

    Portsmouth

    Bis zu einer Linie quer über die Hafeneinfahrt von Port Blockhouse bis zum Round Tower

    Bembridge, Isle of Wight

    Innerhalb Brading Hafen

    Cowes, Isle of Wight

    Fluss Medina bis zu einer Linie vom Molenleuchtfeuer auf dem Ostufer zum Leuchtfeuerhaus auf dem Westufer

    Southampton

    Bis zu einer Linie von Calshot Castle bis Hook Bake

    Beaulieu River

    Innerhalb Beaulieu River nicht östlich einer Nord-Süd-Linie durch Inchmery House

    Keyhaven Lake

    Bis zu einer Linie nach Norden vom unteren Leuchtfeuer Hurst Point bis Keyhaven Marshes

    Christchurch

    The Run

    Poole

    Bis zur Linie der Chain-Fähre zwischen Sandbanks und South Haven Point

    Exeter

    Bis zu einer Ost-West-Linie von Warren Point bis zur Inland-Seenotstation gegenüber Checkstone Ledge

    Teignmouth

    Innerhalb des Hafens

    Fluss Dart

    Bis zu einer Linie von Kettle Point bis Battery Point

    Fluss Salcombe

    Bis zu einer Linie von Splat Point bis Limebury Point

    Plymouth

    Bis zu einer Linie von Mount Batten Pier bis Raveness Point über Drake's Island; Fluss Yealm bis zu einer Linie von Warren Point bis Misery Point

    Fowey

    Innerhalb des Hafens

    Falmouth

    Bis zu einer Linie von St. Anthony Head bis Pendennis Point

    Fluss Camel

    Bis zu einer Linie von Gun Point bis Brea Hill

    Fluss Taw und Fluss Torridge

    Bis zu einer Linie rechtweisend 200° vom Leuchtturm Crow Point bis zum Ufer bei Skern Point

    Bridgewater

    Südlich einer Linie nach Osten von Stert Point (51° 13,0′ N)

    Fluss Avon (Avon)

    Bis zu einer Linie von Avonmouth Pier bis Wharf Point und Netham Dam

    KAPITEL 2

    Zone 3

    Belgien

    Seeschelde: von der Antwerpener Reede flussabwärts

    Bulgarien

    Donau: von km 845,650 bis km 374,100

    Tschechische Republik

    Stauseen: Brněnská (Kníničky), Jesenice, Nechranice, Orlík, Rozkoš, Slapy, Těrlicko, Žermanice und Nové Mlýny III

    Sandbaggerseen: Ostrožná Nová Ves und Tovačov

    Deutschland

    Donau

    Von Kelheim (km 2 414,72 ) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein

    Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein)

    Von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur deutsch-niederländischen Grenze

    Elbe (Norderelbe) einschließlich Süderelbe und Köhlbrand

    Von der Einmündung des Elbeseitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens

    Müritz

     

    Frankreich

    Adour vom Bec du Gave bis zum Meer

    Aulne von der Schleuse in Châteaulin bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Passage de Rosnoën

    Blavet von Pontivy bis zur Brücke „Pont du Bonhomme“

    Canal de Calais

    Charente von der Brücke in Tonnay-Charente bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen der Mitte des linksufrigen Leuchtfeuers stromabwärts und der Mitte des Fort-la-Pointe

    Dordogne vom Zusammenfluss mit der Lidoire bis zum Bec d'Ambès

    Garonne von der Brücke in Castets-en-Dorthe bis zum Bec d'Ambès

    Gironde vom Bec d'Ambès bis zur quer laufenden Linie bei KP 48,50 durch die stromabwärts gelegene Spitze der Ile de Patiras

    Hérault vom Hafen von Bessan bis zum Meer auf Höhe des oberen Vorstrands

    Isle vom Zusammenfluss mit der Dronne bis zum Zusammenfluss mit der Dordogne

    Loire vom Zusammenfluss mit der Maine bis Cordemais (KP 25)

    Marne von der Brücke in Bonneuil (KP 169 bis 900) und der Schleuse in St. Maur bis zum Zusammenfluss mit der Seine

    Rhein

    Nive vom Haïtze-Wehr in Ustaritz bis zum Zusammenfluss mit dem Adour

    Oise von der Schleuse in Janville bis zum Zusammenfluss mit der Seine

    Orb von Sérignan bis zum Meer auf Höhe des oberen Vorstrands

    Rhône von der Schweizer Grenze bis zum Meer, mit Ausnahme der Petit Rhône

    Saône von der Brücke „Pont de Bourgogne“ in Chalon-sur-Saône bis zum Zusammenfluss mit der Rhône

    Seine von der Schleuse in Nogent-sur-Seine bis zum Beginn des Canal de Tancarville

    Sèvre Niortaise von der Schleuse in Marans an der Meeresgrenze gegenüber dem Wachhaus bis zur Mündung

    Somme von unterhalb der Brücke „Pont de la Portelette“ in Abbeville bis zum Viadukt der Bahnstrecke von Noyelles nach Saint-Valéry-sur-Somme

    Vilaine von Redon (KP 89,345) bis zum Arzal-Staudamm

    Lac d'Amance

    Lac d'Annecy

    Lac de Biscarosse

    Lac de Bourget

    Lac de Carcans

    Lac de Cazaux

    Lac du Der-Chantecoq

    Lac de Guerlédan

    Lac de Hourtin

    Lac de Lacanau

    Lac d'Orient

    Lac de Pareloup

    Lac de Parentis

    Lac de Sanguinet

    Lac de Serre-Ponçon

    Lac du Temple

    Kroatien

    Donau: von km 1 295 + 500 bis km 1 433 + 100

    Fluss Drava: von km 0 bis km 198 + 600

    Fluss Sava: von km 210 + 800 bis km 594 + 000

    Fluss Kupa: von km 0 bis km 5 + 900

    Fluss Una: von km 0 bis km 15

    Ungarn

    Donau: von km 1 812 bis km 1 433

    Donau Moson: von km 14 bis km 0

    Donau Szentendre: von km 32 bis km 0

    Donau Ráckeve: von km 58 bis km 0

    Fluss Tisza: von km 685 bis km 160

    Fluss Dráva: von km 198 bis km 70

    Fluss Bodrog: von km 51 bis km 0

    Fluss Kettős-Körös: von km 23 bis km 0

    Fluss Hármas-Körös: von km 91 bis km 0

    Sió-Kanal: von km 23 bis km 0

    Velence-See

    Fertő-See

    Niederlande

    Rhein

    Sneekermeer, Koevordermeer, Heegermeer, Fluessen, Slotermeer, Tjeukemeer, Beulakkerwijde, Belterwijde, Ramsdiep, Ketelmeer, Zwartemeer, Veluwemeer, Eemmeer, Alkmaardermeer, Gouwzee, Buiten IJ, Afgesloten IJ, Noordzeekanaal, Hafen von IJmuiden, Hafengebiet Rotterdam, Nieuwe Maas, Noord, Oude Maas, Beneden Merwede, Nieuwe Merwede, Dordtsche Kil, Boven Merwede, Waal, Bijlandsch Kanaal, Boven Rijn, Pannersdensch Kanaal, Geldersche IJssel, Neder Rijn, Lek, Amsterdam-Rhein-Kanal, Veerse Meer, Rhein-Schelde-Kanal von der Landesgrenze bis zur Einmündung in den Volkerak, Amer, Bergsche Maas, die Maas abwärts von Venlo, Gooimeer, Europort, Calandkanaal (östlich des Benelux-Hafens), Hartelkanaal

    Österreich

    Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze zur österreichisch-slowakischen Grenze

    Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling

    Traun: von der Mündung bis km 1,80

    Enns: von der Mündung bis km 2,70

    March: bis km 6,00

    Polen

    Biebrza von der Mündung des Kanał Augustowski bis zur Mündung der Narwia

    Brda von der Verbindung des Kanał Bydgoski (Bromberger Kanal) in Bydgoszcz (Bromberg) bis zur Mündung der Wisła (Weichsel)

    Bug von der Mündung des Muchawiec bis zur Mündung der Narwia

    See Dąbie bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern

    Kanał Augustowski von der Verbindung mit der Biebrza bis zur Staatsgrenze, einschließlich der entlang dieser Kanalstrecke gelegenen Seen

    Kanał Bartnicki vom See Ruda Woda bis zum See Bartężek

    Kanał Bydgoski

    Kanał Elbląski (Oberländischer Kanal) vom See Druzno bis zum See Jeziorak und zum See Szeląg Wielki, einschließlich dieser Seen und der Seen an der Kanalstrecke, und der Nebenweg in Richtung Zalewo vom See Jeziorak bis zum See Ewingi, dieser inbegriffen

    Kanał Gliwicki (Gleiwitzer Kanal) zusammen mit dem Kanal Kędzierzyński

    Kanał Jagielloński von der Verbindung mit dem Fluss Elbląg (Elbing) bis zur Nogat

    Kanał Łączański

    Kanał Ślesiński und die Seen längs dieses Kanals sowie der See Gopło

    Kanał Żerański

    Martwa Wisła (Tote Weichsel) von der Wisła in Przegalina bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern

    Narew von der Mündung der Biebrza bis zur Mündung der Wisła, zusammen mit dem See Zegrzyński

    Nogat von der Wisła bis zur Mündung im Zalew Wisłany (Frisches Haff)

    Oberlauf der Noteć (Netze) vom See Jezioro Gopło bis zur Verbindung mit dem Kanał Górnonotecki und der Kanał Górnonotecki sowie der Unterlauf der Noteć von der Verbindung mit dem Kanał Bydgoski bis zur Mündung der Warta (Warthe)

    Nysa Łużycka (Lausitzer Neiße) von Gubin bis zur Mündung der Odra (Oder)

    Odra von Racibórz (Ratibor) bis zur Verbindung mit der Odra Wschodnia (Ost-Oder), die ab dem Durchstich Klucz-Ustowo zur Regalica (Regnitz) wird, zusammen mit diesem Fluss und seinen Seitenarmen bis zum See Dąbie, sowie der Nebenweg der Odra von der Schleuse von Opatowice bis zur Schleuse in Wrocław (Breslau)

    Odra Zachodnia (West-Oder) vom Wehr in Widuchowa (704,1 km von der Odra bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern, zusammen mit Seitenarmen sowie dem Durchstich Klucz-Ustowo, der die Odra Wschodnia mit der Odra Zachodnia verbindet

    Parnica (Parnitz) und der Durchstich Partnicki von der Odra Zachodnia bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern

    Pisa vom See Roś bis zur Mündung des Narew

    Szkarpawa (Elbinger Weichsel) von der Wisła bis zur Mündung der Wisła (Frisches Haff)

    Warta vom See Ślesińskie bis zur Mündung der Odra

    Masurische Seenplatte, die die Seen umfasst, welche durch die Flüsse und Kanäle verbunden sind, die eine Hauptwasserstraße von See Roś (einschließlich) in Pisz bis zum Kanal Węgorzewski (einschließlich) in Węgorzewo bilden, zusammen mit den Seen Seksty, Mikołajskie, Tałty, Tałtowisko, Kotek, Szymon, Szymoneckie, Jagodne, Boczne, Tałty, Kisajno, Dargin, Łabap, Kirsajty und Święcajty, einschließlich des Kanałs Giżycki und des Kanałs Niegociński sowie des Kanałs Piękna Góra, und der Nebenweg des Sees Ryńskie (einschließlich) in Ryn bis zum See Nidzkie (bis 3 km, bildet die Grenze zum Naturschutzgebiet „Jezioro Nidzkie“), zusammen mit den Seen Bełdany, Guzianka Mała und Guzianka Wiełka

    Wisła von der Mündung der Przemsza bis zur Verbindung mit dem Kanał Łączański sowie von der Mündung dieses Kanals in Skawina bis zur Mündung der Wisła in der Zatoka Dańska (Danziger Bucht), ausschließlich des Reservoirs von Włocławek

    Rumänien

    Donau: von der serbisch-rumänischen Grenze (km 1 075) bis zum Schwarzen Meer über den Sulina-Kanal

    Donau-Schwarzmeerkanal (64,410 km Länge): von der Verbindung mit der Donau bei km 299,300 der Donau bei Cernavodă (bzw. km 64,410 des Kanals) bis zum Hafen Constanța Süd–Agigea (km „0“ des Kanals).

    Poarta Albă–Midia Năvodari-Kanal (34,600 km Länge): von der Verbindung mit dem Donau-Schwarzmeerkanal bei km 29,410 bei Poarta Albă (bzw. km 27,500 des Kanals) bis zum Hafen Midia (km „0“ des Kanals)

    Slowakei

    Donau: von km 1 880,26 bis km 1 708,20

    Donau-Kanal: von km 1 851,75 bis km 1 811,00

    Fluss Váh: von km 0,00 bis km 70,00

    Fluss Morava: von km 0,00 bis km 6,00

    Fluss Bodrog: von km 49,68 bis km 64,85

    Stauseen: Oravská Priehrada, Liptovská Mara, Zemplínska Šírava

    Schweden

    Trollhätte-Kanal und Göta älv, vom Breitenparallel, das durch die Bake bei Bastugrunds verläuft, bis zur Göta-älv-Brücke

    Mälarsee

    Häfen von Stockholm, nordwestlich begrenzt durch die Lidingö-Brücke, nordöstlich begrenzt durch eine Linie, die mit einer Peilung von 135-315 Grad durch den Leuchtturm Elfviksgrund verläuft, und südlich begrenzt durch die Skuru-Brücke

    Södertälje-Kanal und Häfen von Södertälje, nördlich begrenzt durch die Södertälje-Schleuse und südlich begrenzt durch das Breitenparallel N 59° 09′ 00″

    Vereinigtes Königreich

    SCHOTTLAND

    Leith (Edinburgh)

    Innerhalb der Wellenbrecher

    Glasgow

    Strathclyde Loch

    Crinan Canal

    Crinan bis Ardrishaig

    Caledonian Canal

    Kanalabschnitte

    NORDIRLAND

    Fluss Lagan

    Lagan Weir bis Stranmillis

    OSTENGLAND

    Fluss Wear (tidenunabhängig)

    Alte Eisenbahnbrücke, Durham bis Prebends-Brücke, Durham

    Fluss Tees

    Flussaufwärts des Tees-Sperrwerks

    Grimsby Dock

    Innerhalb der Schleusen

    Immingham Dock

    Innerhalb der Schleusen

    Hull Docks

    Innerhalb der Schleusen

    Boston Dock

    Innerhalb der Schleusentore

    Aire and Calder Navigation

    Goole Docks bis Leeds; Zusammenfluss mit Leeds und Liverpool Canal; Zusammenfluss Bank Dole bis Selby (Schleuse Fluss Ouse); Zusammmenfluss Castleford bis Wakefield (Schleuse Falling)

    Fluss Ancholme

    Wehr Ferriby bis Brigg

    Calder and Hebble Canal

    Wakefield (Schleuse Falling bis Schleuse Broadcut Top)

    Fluss Foss

    Von Zusammenfluss (Blue Bridge) mit Fluss Ouse bis Monk Bridge

    Fossdyke Canal

    Zusammenfluss mit Fluss Trent bis Brayford Pool

    Goole Dock

    Innerhalb der Schleusentore

    Hornsea Mere

    Gesamter Kanal

    Fluss Hull

    Von Schleuse Struncheon Hill bis Beverley Beck

    Market Weighton Canal

    Schleuse Fluss Humber bis Schleuse Sod Houses

    New Junction Canal

    Gesamter Kanal

    Fluss Ouse

    Von Schleuse Naburn bis Nun Monkton

    Sheffield and South Yorkshire Canal

    Schleuse Keadby bis Schleuse Tinsley

    Fluss Trent

    Schleuse Cromwell bis Shardlow

    Fluss Witham

    Boston Sluice bis Brayford Poole (Lincoln)

    WALES UND WESTENGLAND

    Fluss Severn

    Oberhalb Llanthony und Wehre Maisemore

    Fluss Wye

    Oberhalb Monmouth

    Cardiff

    Roath Park Lake

    Port Talbot

    Innerhalb der eingeschlossenen Docks

    Swansea

    Innerhalb der eingeschlossenen Docks

    Fluss Dee

    Oberhalb Barrelwell Hill Wasserschöpfwerk

    Fluss Mersey

    Docks (außer Seaforth Dock)

    Fluss Lune

    Oberhalb Glasson Dock

    Fluss Avon (Midland)

    Schleuse Tewkesbury bis Evesham

    Gloucester

    Gloucester City Docks Gloucester/Sharpness Canal

    Hollingworth Lake

    Gesamter See

    Manchester Ship Canal

    Gesamter Kanal und Salford Docks einschließlich Fluss Irwell

    Pickmere Lake

    Gesamter See

    Fluss Tawe

    Zwischen Seesperrwerk/Marina und Morfa Sportstadium

    Rudyard Lake

    Gesamter See

    Fluss Weaver

    Unterhalb Northwich

    SÜDENGLAND

    Fluss Nene

    Wisbech Cut und Fluss Nene bis Schleuse Dog-in-a-Doublet

    Fluss Great Ouse

    Kings Lynn Cut und Fluss Great Ouse unterhalb Straßenbrücke West Lynn

    Yarmouth

    Yare-Estuar ab einer Linie zwischen den Enden der nördlichen und südlichen Einfahrtmolen, einschließlich Breydon Water

    Lowestoft

    Lowestoft Hafen unterhalb Schleuse Mutford bis zu einer Linie zwischen den äußeren Hafeneinfahrtmolen

    Fluss Alde und Fluss Ore

    Oberhalb der Einfahrt in den Fluss Ore bis Westrow Point

    Fluss Deben

    Oberhalb der Einfahrt in den Fluss Deben bis Felixstowe Ferry

    Fluss Orwell und Fluss Stour

    Von einer Linie zwischen Fagbury Point und Shotley Point auf dem Fluss Orwell bis Ipswich Dock; und von einer Nord-Süd-Linie durch Erwarton Ness auf dem Fluss Stour bis Manningtree

    Chelmer & Blackwater Canal

    Östlich Schleuse Beeleigh

    Themse und Nebenflüsse

    Themse oberhalb Schleuse Teddington bis Oxford

    Fluss Adur und Southwick Canal

    Fluss Adur oberhalb des westlichen Endes von Tarmac Wharf, und innerhalb Southwick Canal

    Fluss Arun

    Fluss Arun oberhalb Littlehampton Marina

    Fluss Ouse (Sussex), Newhaven

    Fluss Ouse oberhalb des nördlichen Endes von North Quay

    Bewl Water

    Gesamter See

    Grafham Water

    Gesamter See

    Rutland Water

    Gesamter See

    Thorpe Park Lake

    Gesamter See

    Chichester

    Östlich einer Linie zwischen Cobnor Point und Chalkdock Point

    Christchurch

    Innerhalb Hafen Christchurch, außer Run

    Exeter Canal

    Gesamter Kanal

    Fluss Avon (Avon)

    Bristol City Docks

    Netham Dam bis Wehr Pulteney


    (1)  Für Schiffe, die anderswo beheimatet sind, ist Artikel 32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II, S. 602) Rechnung zu tragen.


    ANHANG II

    TECHNISCHE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1, 2, 3 UND 4

    Bei den technischen Vorschriften für Fahrzeuge handelt es sich um diejenigen, die in dem ES-TRIN-Standard 2015/1 aufgeführt sind.


    ANHANG III

    BEREICHE MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER TECHNISCHER VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1 UND 2 SOWIE AUF NICHT MITEINANDER VERBUNDENEN BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONE 3

    Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die die Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats befahren, sind auf folgende Bereiche begrenzt:

    1.

    Begriffsbestimmungen

    Erforderlich für das Verständnis der zusätzlichen Vorschriften

    2.

    Stabilität

    Verstärkung der Struktur

    Zeugnis/Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

    3.

    Sicherheitsabstand und Freibord

    Freibord

    Sicherheitsabstand

    4.

    Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten

    Aufbauten

    Türen

    Fenster und Oberlichter

    Ladeluken

    sonstige Öffnungen (Lüftungs-, Abgasleitungen usw.)

    5.

    Ausrüstung

    Anker und Ankerketten

    Signallichter

    Schallsignalanlagen

    Kompass

    Radar

    Sende- und Empfangsanlagen

    Rettungsmittel

    Verfügbarkeit von Seekarten

    6.

    Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

    Stabilität (Windstärke, Kriterien)

    Rettungsmittel

    Freibord

    Sicherheitsabstand

    freie Sicht

    7.

    Verbände und Containerverkehr

    Verbindungen Schubboot-Leichter

    Stabilität der Fahrzeuge/Leichter, die Container befördern


    ANHANG IV

    BEREICHE MÖGLICHER EINSCHRÄNKUNGEN DER TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 3 UND 4

    Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie erlassenen eingeschränkten technischen Vorschriften für Schiffe, die ausschließlich auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats verkehren, sind auf die nachstehend aufgeführten Bereiche beschränkt:

     

    Zone 3

    Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der Ankerketten

    Geschwindigkeit (Vorausfahrt)

    Sammelrettungsmittel

    2-Abteilungsstatus

    freie Sicht

     

    Zone 4

    Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der Ankerketten

    Geschwindigkeit (Vorausfahrt)

    Rettungsmittel

    2-Abteilungsstatus

    freie Sicht

    zweites unabhängiges Antriebssystem


    ANHANG V

    DETAILLIERTE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

    Artikel 2.01

    Untersuchungskommissionen

    1.

    Untersuchungskommissionen werden von den Mitgliedstaaten eingesetzt.

    2.

    Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen.

    Als Sachverständige werden in jede Kommission mindestens berufen:

    a)

    ein Beamter der für die Binnenschifffahrt zuständigen Verwaltung,

    b)

    ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt,

    c)

    ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeuges berechtigt.

    3.

    Der Vorsitzende und die Sachverständigen einer jeden Untersuchungskommission werden von den Behörden des Mitgliedstaats, bei dem sie errichtet ist, berufen. Sie erklären bei Übernahme ihrer Aufgaben schriftlich, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt.

    4.

    Die Untersuchungskommissionen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften besondere Sachverständige heranziehen.

    Artikel 2.02

    (ohne Inhalt)

    Artikel 2.03

    Vorführung des Fahrzeuges zur Untersuchung

    1.

    Der Eigner oder sein Bevollmächtigter führt das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vor. Er leistet bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe, indem er beispielsweise ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung stellt und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freilegt, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

    2.

    Die Untersuchungskommission besichtigt bei der Erstuntersuchung das Schiff auf Helling. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird oder wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine zuständige Behörde bereits zu anderen Zwecken eine Besichtigung auf Helling durchgeführt hat. Bei wiederkehrenden Untersuchungen oder Untersuchungen gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie kann die Untersuchungskommission eine Besichtigung auf Helling verlangen.

    Die Untersuchungskommission führt Probefahrten bei der Erstuntersuchung von Motorschiffen und Verbänden sowie bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung durch.

    3.

    Die Untersuchungskommission kann zusätzliche Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase des Fahrzeuges.

    Artikel 2.04

    (ohne Inhalt)

    Artikel 2.05

    (ohne Inhalt)

    Artikel 2.06

    (ohne Inhalt)

    Artikel 2.07

    Vermerke und Änderungen im Unionszeugnis für Binnenschiffe

    1.

    Der Eigner oder sein Bevollmächtigter teilt jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeuges sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts der zuständigen Behörde mit; er legt dabei dieser Behörde das Unionszeugnis für Binnenschiffe zur Eintragung der Änderung vor.

    2.

    Alle Vermerke im Unionszeugnis für Binnenschiffe oder Änderungen desselben können von jeder zuständigen Behörde vorgenommen werden.

    3.

    Nimmt eine zuständige Behörde eine Änderung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe vor oder trägt sie einen Vermerk ein, so teilt sie dies der zuständigen Behörde, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt hat, mit.

    Artikel 2.08

    (ohne Inhalt)

    Artikel 2.09

    Wiederkehrende Untersuchung

    1.

    Vor Ablauf der Gültigkeit des Unionszeugnisses für Binnenschiffe wird das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen.

    2.

    Die zuständige Behörde legt gemäß dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für Binnenschiffe fest.

    3.

    Die Gültigkeitsdauer wird im Unionszeugnis für Binnenschiffe vermerkt und der zuständigen Behörde, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt hat, mitgeteilt.

    4.

    Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer das Unionszeugnis für Binnenschiffe durch ein neues ersetzt, so wird das alte Unionszeugnis für Binnenschiffe der zuständigen Behörde, die es erteilt hat, zurückgegeben.

    Artikel 2.10

    Freiwillige Untersuchung

    Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen.

    Dem Antrag auf Untersuchung wird stattgegeben.

    Artikel 2.11

    (ohne Inhalt)

    Artikel 2.12

    (ohne Inhalt)

    Artikel 2.13

    (ohne Inhalt)

    Artikel 2.14

    (ohne Inhalt)

    Artikel 2.15

    Kosten

    Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter trägt nach Maßgabe einer besonderen, von jedem Mitgliedstaat erlassenen Kostenordnung die durch die Untersuchung des Fahrzeuges und die Erteilung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe entstehenden Kosten.

    Artikel 2.16

    Auskünfte

    Die zuständige Behörde darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in das Unionszeugnis für Binnenschiffe eines Fahrzeuges gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften aushändigen, die als solche zu bezeichnen sind.

    Artikel 2.17

    Register der Unionszeugnisse für Binnenschiffe

    1.

    Die zuständigen Behörden bewahren von jedem Unionszeugnis für Binnenschiffe, das sie erteilt haben, die Urschrift oder eine Kopie auf; in diese tragen sie alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen ein. Sie aktualisieren das Register nach Artikel 17 dieser Richtlinie entsprechend.

    2.

    Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechthaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02 bis 2.15 dieses Anhangs sowie der Artikel 6, 9, 10, 13, 14, 15, 20, 21 und 22 dieser Richtlinie wird den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Register nach dem Muster des Anhangs II gewährt.

    Artikel 2.18

    Einheitliche europäische Schiffsnummer

    1.

    Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) setzt sich aus acht arabischen Ziffern gemäß Anhang II dieser Richtlinie zusammen.

    2.

    Sie wird, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erteilung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe noch nicht über eine ENI verfügt, dem Fahrzeug durch die zuständige Behörde des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt.

    Fahrzeugen, in deren Register- oder Heimatstaat die Erteilung einer ENI nicht möglich ist, wird die in das Unionszeugnis für Binnenschiffe einzutragende ENI von der zuständigen Behörde erteilt, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt.

    3.

    Der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter beantragt bei der zuständigen Behörde die Erteilung der ENI. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die im Unionszeugnis für Binnenschiffe eingetragene ENI auf dem Fahrzeug anbringen zu lassen.

    Artikel 2.19

    (ohne Inhalt)

    Artikel 2.20

    Benachrichtigungen

    Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden benachrichtigen die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten oder die anderen zuständigen Behörden über:

    a)

    die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden für die Durchführung der in Anhang II genannten Aufgaben zuständig sind;

    b)

    das Datenblatt nach Anhang II über die Bordkläranlagentypen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist;

    c)

    die zur Verwendung im Rahmen der nationalen Binnenschifffahrt der Mitgliedstaaten anerkannten Typgenehmigungen von Bordkläranlagen, die auf anderen Normen als denen in Anhang II basieren;

    d)

    innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung von Bordkläranlagen und über die Gründe hierfür;

    e)

    aufgrund von Anträgen auf Verminderung der Ankermasse zugelassene Spezialanker unter Angabe der Typbezeichnung sowie der zugelassenen Verminderung der Ankermasse. Die zuständige Behörde erteilt dem Antragssteller die Zulassung frühestens drei Monate nach der Mitteilung an die Kommission unter dem Vorbehalt, dass diese keinen Einwand erhebt;

    f)

    die Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, für die sie eine Typgenehmigung erteilt haben. Die Mitteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung;

    g)

    die Behörden, die für die Anerkennung der Fachfirmen, die den Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern durchführen können, zuständig sind.


    ANHANG VI

    KLASSIFIKATIONSGESELLSCHAFTEN

    Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

    Eine Klassifikationsgesellschaft, die nach Artikel 21 dieser Richtlinie anerkannt werden will, muss alle im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllen:

    1.

    Die Klassifikationsgesellschaft kann umfassende Erfahrungen in der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Binnenschiffen belegen. Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über umfassende Regelungen und Vorschriften für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Binnenschiffen, insbesondere für die Berechnung der Stabilität entsprechend Teil 9 der Vorschriften in der Anlage zum ADN, auf die in Anhang II verwiesen wird. Diese Regelungen und Vorschriften werden mindestens in deutscher, englischer, französischer oder niederländischer Sprache veröffentlicht und mithilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert. Die Regelungen und Vorschriften dürfen nicht im Widerspruch zum Unionsrecht oder zu geltenden internationalen Vereinbarungen stehen.

    2.

    Die Klassifikationsgesellschaft veröffentlicht ihre Schiffsregister jährlich.

    3.

    Die Klassifikationsgesellschaft darf nicht von Schiffseignern oder Unternehmen oder anderen abhängig sein, die gewerblich Schiffe konzipieren, bauen, ausrüsten, instand halten, betreiben oder versichern. Die Klassifikationsgesellschaft darf in Bezug auf ihre Einnahmen nicht von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig sein.

    4.

    Die Klassifikationsgesellschaft hat ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden Vorschriften zuständig ist, beschluss- und handlungsfähige Tochtergesellschaft in einem der Mitgliedstaaten.

    5.

    Die Klassifikationsgesellschaft sowie ihre Sachverständigen verfügen über einen guten Ruf in der Binnenschifffahrt; die Sachverständigen müssen sich als fachlich qualifiziert ausweisen können. Sie handeln unter der Verantwortung der Klassifikationsgesellschaft.

    6.

    Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische sowie für Leitungs-, Hilfs-, Prüf-, Besichtigungs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen angemessen ist und darüber hinaus für die Weiterentwicklung der Fähigkeiten und des Vorschriftenwerks sorgt. Sie unterhält Besichtiger in mindestens einem Mitgliedstaat.

    7.

    Die Klassifikationsgesellschaft arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.

    8.

    Die Klassifikationsgesellschaft wird so geleitet und verwaltet, dass die Vertraulichkeit der von einem Mitgliedstaat geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.

    9.

    Die Klassifikationsgesellschaft ist bereit, einem Mitgliedstaat sachdienliche Auskünfte zu erteilen.

    10.

    Die Geschäftsführung der Klassifikationsgesellschaft legt ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich nieder und stellt sicher, dass diese Politik auf allen Ebenen der Klassifikationsgesellschaft verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird.

    11.

    Die Klassifikationsgesellschaft entwickelt ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung, setzt es um und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen und steht mit der Norm EN ISO/IEC 17020: 2004 — in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen — im Einklang. Das Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Niederlassung nach Nummer 4 hat, anerkannt ist, und stellt unter anderem sicher, dass

    a)

    die Regelungen und Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft systematisch erstellt und fortgeschrieben werden;

    b)

    die Regelungen und Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft befolgt werden;

    c)

    die Vorschriften für die verordnungsrechtlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Klassifikationsgesellschaft ermächtigt ist, eingehalten werden;

    d)

    die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität der von der Klassifikationsgesellschaft erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind;

    e)

    alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden;

    f)

    ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen und Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der Klassifikationsgesellschaft beschäftigt werden, vorhanden ist;

    g)

    die Vorschriften für die wichtigsten hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Klassifikationsgesellschaft ermächtigt ist, ausschließlich von ihren hauptamtlichen Besichtigern oder von hauptamtlichen Besichtigern anderer anerkannter Organisationen ausgeführt oder unmittelbar von ihnen überwacht werden;

    h)

    die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen;

    i)

    das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems anhand von Aufzeichnungen belegt wird und

    j)

    ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen der qualitätsrelevanten Arbeiten an allen Standorten der Gesellschaft besteht.

    12.

    Das Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Mitgliedstaates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung nach Nummer 4 hat, anerkannt ist.

    13.

    Die Klassifikationsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Vorschriften den geeigneten Richtlinien der Union anzupassen und der Kommission alle sachdienlichen Auskünfte rechtzeitig zu erteilen.

    14.

    Die Klassifikationsgesellschaft verpflichtet sich, die bereits anerkannten Klassifikationsgesellschaften regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und deren Durchführung zu gewährleisten und es den Vertretern eines Mitgliedstaats und anderen Beteiligten zu gestatten, sich an der Entwicklung ihrer Regelungen und Vorschriften zu beteiligen.


    ANHANG VII

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 2006/87/EG

    Diese Richtlinie

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 1

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 9

    Artikel 6 Absätze 1 und 3

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 6 Absätze 2 und 4

    Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 6 Absatz 5

    Artikel 3

    Artikel 7

    Artikel 4

    Artikel 8

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 9

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 10

    Artikel 14

    Artikel 11

    Artikel 13

    Artikel 12

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 15

    Artikel 14

    Artikel 16

    Artikel 15

    Artikel 18

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 18

    Artikel 19

    Artikel 10

    Artikel 20

    Artikel 21

    Artikel 17

    Artikel 22

    Artikel 5

    Artikel 23

    Artikel 6 ist mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgehoben worden

    Artikel 7 Absätze 1 bis 3

    Artikel 24

    Artikel 25

    Artikel 26

    Artikel 27

    Artikel 28

    Artikel 8 Absätze 2 und 3

    Artikel 29

    Artikel 30

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 31

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 22

    Artikel 32

    Artikel 19

    Artikel 33

    Artikel 34

    Artikel 24

    Artikel 35

    Artikel 21

    Artikel 36

    Artikel 23

    Artikel 37 Absätze 1 und 2

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 37 Absatz 3

    Artikel 38

    Artikel 39

    Artikel 25

    Artikel 26

    Artikel 27

    Artikel 40


    (1)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).


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