Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016L0317

    Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/1220

    ABl. L 60 vom 5.3.2016, p. 72–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2016/317/oj

    5.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 60/72


    DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/317 DER KOMMISSION

    vom 3. März 2016

    zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,

    gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 21a,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), insbesondere auf Artikel 27,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4), insbesondere auf Artikel 45,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (5), insbesondere auf Artikel 24,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (6), insbesondere auf Artikel 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates regeln die amtliche Etikettierung von Saatgutpackungen.

    (2)

    In den vergangenen Jahren wurden diverse Fälle von betrügerischer Verwendung amtlicher Etiketten festgestellt. Die Sicherheit der amtlichen Etiketten sollte daher im Einklang mit dem derzeitigen technischen Kenntnisstand verbessert werden, um sicherzustellen, dass diese betrügerischen Praktiken verhindert werden. Angesichts dessen und damit die zuständigen Behörden den Druck, die Verteilung und die Verwendung der einzelnen amtlichen Etiketten durch die Unternehmer besser aufzeichnen und kontrollieren sowie die Saatgutpartien nachverfolgen können, sollten die amtlichen Etiketten von Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut und Mischungen von Saatgut wie auch das Etikett und die Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde, mit einer amtlich zugeteilten Kennnummer versehen werden.

    (3)

    Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Richtlinie 66/401/EWG

    Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

    (1)

    Anlage IV wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt A Ziffer I Buchstabe a wird folgende Nummer 2a eingefügt:

    „2a.

    amtlich zugeteilte Kennnummer,“.

    b)

    In Abschnitt A Ziffer I Buchstabe b wird folgende Nummer 3a eingefügt:

    „3a.

    amtlich zugeteilte Kennnummer,“.

    c)

    In Abschnitt A Ziffer I Buchstabe c wird folgende Nummer 2a eingefügt:

    „2a.

    amtlich zugeteilte Kennnummer,“.

    (2)

    Anlage V wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    amtlich zugeteilte Kennnummer;“.

    b)

    In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    amtlich zugeteilte Kennnummer;“.

    Artikel 2

    Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

    Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

    (1)

    Anlage IV wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt A Buchstabe a wird folgende Nummer 2a eingefügt:

    „2a.

    amtlich zugeteilte Kennnummer“.

    b)

    In Abschnitt A Buchstabe b wird folgende Nummer 2a eingefügt:

    „2a.

    amtlich zugeteilte Kennnummer“.

    (2)

    Anlage V wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    amtlich zugeteilte Kennnummer;“.

    b)

    In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    amtlich zugeteilte Kennnummer;“.

    Artikel 3

    Änderung der Richtlinie 2002/54/EG

    Die Richtlinie 2002/54/EG wird wie folgt geändert:

    (1)

    Anhang III wird wie folgt geändert:

    In Abschnitt A Ziffer I wird folgende Nummer 2a eingefügt:

    „2a.

    Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

    (2)

    Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

    b)

    In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

    Artikel 4

    Änderung der Richtlinie 2002/55/EG

    Die Richtlinie 2002/55/EG wird wie folgt geändert:

    (1)

    Anhang IV wird wie folgt geändert:

    In Abschnitt A Ziffer I wird folgende Nummer 2a eingefügt:

    „2a.

    Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

    (2)

    Anhang V wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

    b)

    In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

    Artikel 5

    Änderung der Richtlinie 2002/56/EG

    In Anhang III Abschnitt A der Richtlinie 2002/56/EG wird folgende Nummer 2a eingefügt:

    „2a.

    Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

    Artikel 6

    Änderung der Richtlinie 2002/57/EG

    Die Richtlinie 2002/57/EG wird wie folgt geändert:

    (1)

    Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt A Buchstabe a wird folgende Nummer 2a eingefügt:

    „2a.

    Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

    b)

    In Abschnitt A Buchstabe b wird folgende Nummer 3a eingefügt:

    „3a.

    Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

    (2)

    Anhang V wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

    b)

    In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

    Artikel 7

    Umsetzung

    1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2017 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Rechtsbereich erlassen.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 9

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. März 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

    (2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

    (3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

    (4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

    (5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

    (6)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.


    Top