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Document 32016D2220

    Beschluss (EU) 2016/2220 des Rates vom 2. Dezember 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten

    ABl. L 336 vom 10.12.2016, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2220/oj

    Related international agreement

    10.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/1


    BESCHLUSS (EU) 2016/2220 DES RATES

    vom 2. Dezember 2016

    über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/920 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten (im Folgenden „Abkommen“) am 2. Juni 2016 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

    (2)

    Mit dem Abkommen soll ein umfassender Rahmen von Datenschutzgrundsätzen und -garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Strafverfolgung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) einerseits und der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten andererseits geschaffen werden. Ziel ist es, ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten und dadurch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu verbessern. Das Abkommen selbst bildet zwar nicht die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinigten Staaten, ergänzt aber erforderlichenfalls die Datenschutzgarantien in bestehenden und künftigen Datenübermittlungsübereinkünften oder nationalen Bestimmungen, die zu Datenübermittlungen ermächtigen.

    (3)

    Sämtliche Bestimmungen des Abkommens fallen in die Zuständigkeit der Union. Insbesondere hat die Union die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr erlassen. Datenübermittlungen durch Mitgliedstaaten vorbehaltlich geeigneter Garantien sind in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie vorgesehen.

    (4)

    Nach Artikel 6a des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind die Vorschriften des Abkommens über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 des AEUV fallen, für das Vereinigte Königreich und Irland nicht bindend, wenn das Vereinigte Königreich und Irland nicht durch Vorschriften über die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder die polizeiliche Zusammenarbeit gebunden sind, nach denen die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden müssen.

    (5)

    Nach den Artikeln 2 und 2a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks ist Dänemark durch die Bestimmungen des Abkommens, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, weder gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (6)

    Jede Notifikation gemäß Artikel 27 des Abkommens bezüglich des Vereinigten Königreichs, Irlands oder Dänemarks sollte gemäß dem Status dieser Mitgliedstaaten nach den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und in enger Abstimmung mit diesen Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

    (7)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 12. Februar 2016 eine Stellungnahme abgegeben (4).

    (8)

    Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. LAJČÁK


    (1)  Zustimmung vom 1. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Beschluss (EU) 2016/920 des Rates vom 20. Mai 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten (ABl. L 154 vom 11.6.2016, S. 1).

    (3)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

    (4)  ABl. C 186 vom 25.2.2016, S. 4.

    (5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens für die Europäische Union wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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