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Document 32016D1098

    Beschluss (EU) 2016/1098 des Rates vom 4. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

    ABl. L 182 vom 7.7.2016, p. 39–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1098/oj

    7.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 182/39


    BESCHLUSS (EU) 2016/1098 DES RATES

    vom 4. Juli 2016

    über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1),

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 100 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

    (2)

    Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen.

    (3)

    Der AKP-EU-Ministerrat hat auf seiner 39. Tagung vom 19. und 20. Juni 2014 in Nairobi, Kenia, in einer gemeinsamen Erklärung vereinbart, die ordnungsgemäße Schließung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) anzugehen und Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu ändern und zu diesem Zweck eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss zu gewähren, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse — einschließlich der entsprechenden Änderung des Anhangs III — voranzutreiben.

    (4)

    Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sollte geändert werden, um den neuen Rechtsrahmen für das Fortbestehen des ZUE ausschließlich zum Zweck seiner Abwicklung festzulegen.

    (5)

    Der Standpunkt der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Botschafterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    (2)   Geringfügige technische Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Juli 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. LAJČÁK


    (1)  Abkommen unterzeichnet am 23. Juni 2000 (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3) in Cotonou, geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. …/2016 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

    vom …

    über die Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

    DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

    gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 100,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 100 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

    (2)

    Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen.

    (3)

    Artikel 2 des Anhangs III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens betrifft das Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE). Nach Anhang III Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a führt der AKP-EU-Botschafterausschuss die Aufsicht über das ZUE, wobei er unter anderem dafür verantwortlich ist, die Satzung des ZUE festzulegen, die mit dem Beschluss Nr. 8/2005 des AKP-EU-Botschafterausschusses (2) angenommen wurde (im Folgenden „ZUE-Satzung“). Nach Anhang III Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a wird dem Exekutivrat des ZUE unter anderem die Verantwortung für den Erlass der Haushaltsordnung und des Personalstatuts des ZUE übertragen.

    (4)

    In Artikel 1 der ZUE-Satzung wird der Grundsatz festgelegt, dass das ZUE eine juristische Person ist.

    (5)

    In den Artikeln 9 und 10 der ZUE-Satzung sind das Mandat und die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des ZUE festgelegt.

    (6)

    Der AKP-EU-Ministerrat hat auf seiner 39. Tagung vom 19. und 20. Juni 2014 in Nairobi, Kenia, in einer gemeinsamen Erklärung vereinbart, die ordnungsgemäße Schließung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) anzugehen und Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu ändern und zu diesem Zweck eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss zu gewähren, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse — einschließlich der entsprechenden Änderung des Anhangs III — voranzutreiben.

    (7)

    Mit dieser gemeinsamen Erklärung des AKP-EU-Ministerrats wurde die Gemeinsame AKP-EU-Arbeitsgruppe eingerichtet, um zu gewährleisten, dass das ZUE unter den bestmöglichen Bedingungen geschlossen wird.

    (8)

    Der AKP-EU-Botschafterausschuss ermächtigte den Verwaltungsrat des ZUE mit seinem Beschluss Nr. 4/2014 (3), alle angemessenen Maßnahmen für die Vorbereitung der Schließung des ZUE zu treffen. Der Verwaltungsrat des ZUE unterzeichnete daraufhin einen Vertrag mit einem Verwalter, der bis 31. Dezember 2016 läuft.

    (9)

    Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 4/2014 sieht der Schließungsplan vor, dass die Abwicklung des ZUE spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen ist. Mit der am 29./30. Juni 2015 vom Verwaltungsrat erteilten Genehmigung des endgültigen Schließungsplans wurde die Schließungsphase des ZUE eingeleitet.

    (10)

    Der Schließungsphase soll eine „passive Phase“ folgen, in der das ZUE nur noch zu Zwecken der Abwicklung fortbestehen wird. Die passive Phase, die von einem Verwalter durchgeführt wird, kann administrative Aufgaben umfassen, unter anderem die Verwaltung der Archive des ZUE, die Erledigung etwaiger Verwaltungsformalitäten oder die Regelung von Rechtsstreitigkeiten, die während der Schließungsphase nicht beigelegt werden können. Die passive Phase soll am Tag nach der Schließungsphase, d. h. am 1. Januar 2017 beginnen. Sie soll nach vier Jahren oder dann enden, wenn das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

    (11)

    Nach Artikel 26 Absatz 1 der ZUE-Haushaltsordnung, die mit Beschluss Nr. 5/2004 des AKP-EU-Botschafterausschusses (4) angenommen wurde, sollten alle Konten am Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen werden, damit der Jahresabschluss des Zentrums erstellt werden kann. Daher sollte die Abschlussprüfung des Jahres 2016 im Zusammenhang mit der Schließungsphase bis spätestens zum 30. Juni 2017 abgeschlossen sein.

    (12)

    Die Änderungen von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens betreffen die Streichung der Verweise auf das ZUE. Dieser Beschluss bildet den neuen Rechtsrahmen für das ZUE ab Beginn der passiven Phase, d. h. ab dem 1. Januar 2017.

    (13)

    Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen läuft gemäß seinem Artikel 95 Absatz 1 im Jahr 2020 aus. Die Lenkungsstrukturen für das Funktionieren des ZUE in der passiven Phase sollten daher auch für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2020 festgelegt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Um der Einstellung der Tätigkeiten des ZUE, die am 31. Dezember 2016 erfolgt, Rechnung zu tragen, wird Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wie folgt geändert:

    1.

    Die Überschrift des Anhangs III erhält folgende Fassung:

    „Institutionelle Unterstützung“

    2.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Vertragsparteien unterstützen den institutionellen Mechanismus für die Förderung der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung. In diesem Zusammenhang trägt die Zusammenarbeit dazu bei, die Rolle des Zentrums für landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung (TZL) bei der Entwicklung der institutionellen Kapazitäten und vor allem des Informationsmanagements in den AKP-Staaten zu verstärken und zu intensivieren, um den Zugang zu Technologie zu erleichtern, mit der die Produktivität der Landwirtschaft, die Vermarktung, die Ernährungssicherheit und die ländliche Entwicklung verbessert werden können.“

    3.

    Artikel 2 wird gestrichen.

    4.

    Artikel 3 wird als Artikel 2 umnummeriert.

    Artikel 2

    (1)   Vor Ende der Schließungsphase, d. h. dem 31. Dezember 2016, bestellt die Europäische Kommission einen Verwalter, um sicherzustellen, dass die passive Phase ab dem 1. Januar 2017 für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber solange durchgeführt wird, bis das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

    (2)   Der Verwalter ist für die Durchführung der passiven Phase zuständig. Der Verwalter legt dem AKP-EU-Botschafterausschuss jährliche Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung der passiven Phase vor.

    Artikel 3

    (1)   Die ZUE-Satzung, die ZUE-Haushaltsordnung und das ZUE-Personalstatut bleiben bis zum Ende der Schließungsphase in Kraft.

    Dieser Beschluss bildet den neuen Rechtsrahmen für das ZUE ab 1. Januar 2017.

    (2)   Ab 1. Januar 2017 wird die in Artikel 1 der ZUE-Satzung festgelegte Rechtspersönlichkeit des ZUE ausschließlich für die Zwecke der Abwicklung des ZUE beibehalten.

    (3)   Während der passiven Phase bleibt der mit den Artikeln 9 und 10 der ZUE-Satzung eingerichtete Verwaltungsrat des ZUE bestehen, bis der AKP-EU-Botschafterausschuss einen Beschluss über den Entlastungsvorschlag nach Artikel 4 des Beschlusses Nr. 4/2014 fasst.

    Ab der passiven Phase beschränken sich die Aufgaben des Verwaltungsrats des ZUE auf die Genehmigung des Schließungsberichts, die Genehmigung der Kontenabschlüsse im Zusammenhang mit der Schließungsphase und die Übermittlung eines Entlastungsvorschlags an den AKP-EU-Botschafterausschuss zur Beschlussfassung. Ab dem 1. Januar 2017 hält der ZUE-Verwaltungsrat nicht mehr als ein Treffen pro Jahr ab. Dessen ungeachtet kann er Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.

    Sofern der AKP-EU-Botschafterausschuss nichts anderes beschließt, gilt die Entlastung drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Entlastungsvorschlags, oder aber zum 31. Dezember 2017 als gebilligt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

    (4)   Die Kosten im Zusammenhang mit der passiven Phase werden aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds finanziert.

    (5)   Für die Geltendmachung von Ansprüchen des ZUE gegenüber Dritten und von Dritten gegenüber dem ZUE gilt eine Frist von drei Jahren ab dem 1. Januar 2017.

    Artikel 4

    Der Auftrag der Gemeinsamen AKP-EU-Arbeitsgruppe über die Schließung des ZUE, die mit der gemeinsamen Erklärung des AKP-EU-Ministerrats vom 19./20. Juni 2014 eingesetzt wurde, endet mit dem Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Entlastungsvorschlag nach Artikel 4 des Beschlusses Nr. 4/2014.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 1, der am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

    Geschehen zu …

    Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

    Der Präsident


    (1)  Abkommen unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

    (2)  Beschluss Nr. 8/2005 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 20. Juli 2005 über die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 16).

    (3)  Beschluss Nr. 4/2014 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 23. Oktober 2014 zum Mandat für den Verwaltungsrat des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 61).

    (4)  Beschluss Nr. 5/2004 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2004 über die Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 52).


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