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Document 32016D0118

Beschluss (GASP) 2016/118 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Januar 2016 betreffend die Umsetzung der Resolution 2240 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durch die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA/1/2016)

ABl. L 23 vom 29.1.2016, p. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/118/oj

29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/63


BESCHLUSS (GASP) 2016/118 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 20. Januar 2016

betreffend die Umsetzung der Resolution 2240 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durch die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA/1/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates sieht vor, dass die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeerraum (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (im Folgenden „Operation“) in verschiedenen Phasen durchgeführt wird.

(2)

Am 14. September 2015 hat der Rat festgestellt, dass alle Bedingungen für den Übergang zu einem Teil der zweiten Phase der Operation auf hoher See erfüllt waren. Am 28. September 2015 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Beschluss (GASP) 2015/1772 (2) betreffend den Übergang in die zweite Phase der Operation EUNAVFOR MED Operation SOPHIA gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2015/778 angenommen; mit diesem Beschluss wurden auch die angepassten Einsatzregeln für diese Phase der Operation gebilligt.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 9. Oktober 2015 die Resolution 2240 (2015) verabschiedet. Diese Resolution verstärkt die Ermächtigung, Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel aus dem Hoheitsgebiet Libyens und vor seiner Küste zu ergreifen. Insbesondere werden durch die Ziffern 7, 8 und 10 der Resolution Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder über die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel bekämpfende Regionalorganisationen tätig werden, für einen Zeitraum von einem Jahr ermächtigt, „auf hoher See vor der Küste Libyens Schiffe zu kontrollieren, die ihnen hinreichende Gründe für den Verdacht liefern, dass sie für die Schleusung von Migranten oder den Menschenhandel aus Libyen verwendet werden, sofern diese Mitgliedstaaten und Regionalorganisationen sich redlich um die Zustimmung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes bemühen, bevor sie von der in diesem Absatz erteilten Ermächtigung Gebrauch machen“. Sie ermächtigt Mitgliedstaaten auch, „aufgrund der Ermächtigung nach Ziffer 7 kontrollierte Schiffe, die nachweislich für die Schleusung von Migranten oder den Menschenhandel aus Libyen verwendet werden, zu beschlagnahmen, und unterstreicht, dass im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen Dritter, die nach Treu und Glauben gehandelt haben, weitere Maßnahmen in Bezug auf die aufgrund der Ermächtigung nach Ziffer 7 kontrollierten Schiffe ergriffen werden“, und „alle den konkreten Umständen angemessenen Maßnahmen gegen Schleuser und Menschenhändler zu ergreifen und die Tätigkeiten nach den Ziffern 7 und 8 durchzuführen, unter voller Einhaltung der anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen“.

(4)

Am 16. Oktober 2015 hat der Befehlshaber der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA mitgeteilt, dass die Operation bereit ist, die Resolution 2240 (2015) des VN-Sicherheitsrats umzusetzen.

(5)

Nach Zustimmung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat der Rat am 18. Januar 2016 festgestellt, dass die Bedingungen dafür erfüllt sind, dass die Operation die durch die Resolution 2240 (2015) des VN-Sicherheitsrats erteilte Ermächtigung auf hoher See vor der Küste Libyens im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates umsetzen kann.

(6)

Die Operation sollte daher ermächtigt werden, gemäß den in der Resolution 2240 (2015) des VN-Sicherheitsrats festgelegten Bedingungen auf hoher See Schiffe anzuhalten, zu durchsuchen, zu beschlagnahmen und umzuleiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden, und zu diesem Zweck sollten angepasste Einsatzregeln gebilligt werden.

(7)

Der Übergang in die folgenden Phasen der Operation, einschließlich Maßnahmen in den Hoheitsgewässern und inneren Gewässern eines Küstenstaates gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Beschlusses (GASP) 2015/778, ist daran geknüpft, dass der Rat erneut bewertet, ob die Bedingungen für den Übergang erfüllt sind, wobei etwaigen anwendbaren Resolutionen des VN-Sicherheitsrats und der Zustimmung der betroffenen Küstenstaaten Rechnung getragen wird, und dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/778 und dem Beschluss (GASP) 2015/972 des Rates (3) entscheidet, wann der Übergang stattfindet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) wird ermächtigt, gemäß den in der Resolution 2240 (2015) des VN-Sicherheitsrats festgelegten Bedingungen während des in dieser Resolution festgesetzten und vom Sicherheitsrat später gegebenenfalls zu verlängernden Zeitraums im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2015/778 auf hoher See Schiffe anzuhalten, zu durchsuchen, zu beschlagnahmen und umzuleiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden.

Artikel 2

Die angepassten Einsatzregeln, mit denen der Ermächtigung nach Artikel 1 Wirkung verliehen wird, werden gebilligt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31.

(2)  ABl. L 258 vom 3.10.2015, S. 5.

(3)  ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 51.


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