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Document 32016D0108

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/108 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 21 vom 28.1.2016, p. 83–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/108/oj

    28.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 21/83


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/108 DER KOMMISSION

    vom 27. Januar 2016

    zur Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste alter Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch 2-Butanon-peroxid.

    (2)

    Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission hat die Europäische Chemikalienagentur der Kommission mitgeteilt, dass alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm für 2-Butanon-peroxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 beendet haben.

    (3)

    2-Butanon-peroxid sollte daher nicht als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 genehmigt werden.

    (4)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    2-Butanon-peroxid (EG-Nr. 215-661-2, CAS-Nr. 1338-23-4) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 nicht genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 27. Januar 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).


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