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Document 32015R2447

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

    ABl. L 343 vom 29.12.2015, p. 558–893 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/03/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj

    29.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 343/558


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2447 DER KOMMISSION

    vom 24. November 2015

    mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 8, 11, 17, 25, 32, 37, 41, 50, 54, 58, 63, 66, 76, 100, 107, 123, 132, 138, 143, 152, 157, 161, 165, 169, 176, 178, 181, 184, 187, 193, 200, 207, 209, 213, 217, 222, 225, 232, 236, 266, 268, 273 und 276,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden der Kommission im Interesse von Klarheit, Genauigkeit und Berechenbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex) Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Verfahrensregeln für einige Bestandteile des Zollkodex übertragen.

    (2)

    Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen, Handelserleichterungen und zugleich wirksamere Zollkontrollen zu gewährleisten, was erheblich dazu beiträgt, die Kosten für die Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu verringern. Daher sind für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden einerseits und zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden andererseits sowie für die Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung spezifische Vorschriften für die zu verwendenden Informationssysteme erforderlich. Die Speicherung und Verarbeitung von Zollinformationen ist ebenso vorzusehen wie eine harmonisierte Schnittstelle mit den Wirtschaftsbeteiligten als Systemkomponente, die der Wirtschaft gegebenenfalls einen unmittelbaren, auf EU-Ebene harmonisierten Zugang ermöglicht. Die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung ist uneingeschränkt mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten vereinbar.

    (3)

    Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung ist uneingeschränkt mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten vereinbar.

    (4)

    In Fällen, in denen Behörden oder Personen aus Drittländern elektronische Systeme verwenden, wird ihr Zugang auf die erforderliche Funktionalität beschränkt und steht damit mit den Rechtsvorschriften der Union in Einklang.

    (5)

    Um sicherzustellen, dass es für jeden Wirtschaftsbeteiligten nur eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) gibt, bedarf es klarer und transparenter Vorschriften zur Festlegung der für die Zuweisung der EORI-Nummer zuständigen Zollbehörde.

    (6)

    Um eine geeignete Entwicklung und Pflege des elektronischen Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte und eine effiziente Nutzung der darin abrufbaren Informationen zu gewährleisten, sind Vorschriften für den Aufbau und die Funktionsweise dieses Systems festzulegen.

    (7)

    Ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren sollte eingeführt werden, um Handelserleichterungen und eine wirksame Überwachung zu gewährleisten.

    (8)

    Die Vorschrift, die zur Abgabe der Anmeldung CN 23 erforderlichen Daten vorab in elektronischer Form vorzulegen, erfordert Anpassungen bei der Bearbeitung von Zollanmeldungen für Postsendungen, insbesondere jenen Sendungen, von den Zollabgaben befreit sind.

    (9)

    Die Vereinfachungen für das Versandverfahren sollten an das im Zollkodex vorgesehene elektronische Arbeitsumfeld angeglichen werden, das den Bedürfnissen der Wirtschaftsbeteiligten entgegenkommt und zugleich die Tätigkeit des rechtmäßigen Handels erleichtert und wirksame Zollkontrollen gewährleistet.

    (10)

    Um eine effizientere Abwicklung und eine bessere Überwachung der Versandverfahren, die derzeit papiergestützt oder teilweise rechnergestützt durchgeführt werden, zu gewährleisten, sollten die Versandverfahren für alle Beförderungsarten vollständig informatisiert werden; Ausnahmen sollten für Reisende und Betriebskontinuität vorgesehen werden.

    (11)

    Damit der Anspruch auf rechtliches Gehör wahrgenommen werden kann, bevor die Zollbehörden eine Entscheidung erlassen, die sich nachteilig auf die betreffende Person auswirken würde, sind Verfahrensregeln für die Wahrnehmung dieses Anspruchs festzulegen, wobei auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie die Grundrechte, die integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind, insbesondere das Recht auf gute Verwaltung, zu berücksichtigen sind.

    (12)

    Um zu gewährleisten, dass das System der Anträge auf Entscheidungen im Zusammenhang mit zollrechtlichen Vorschriften funktionsfähig ist und die Zollbehörden Entscheidungen reibungslos und wirksam erlassen können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung der zuständigen Zollbehörden übermitteln, bei denen Anträge auf Entscheidungen einzureichen sind.

    (13)

    Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, bedarf es gemeinsamer Vorschriften für die Vorlage und Annahme von Anträgen auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sowie für den Erlass solcher Entscheidungen.

    (14)

    Da das elektronische System für verbindliche Zolltarifauskünfte noch verbessert werden muss, müssen für vZTA-Anträge und -Entscheidungen bis zur Verbesserung des Systems Papiervordrucke verwendet werden.

    (15)

    In Anbetracht der Verbindlichkeit von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sollte ein Verweis auf die betreffende Entscheidung in die Zollanmeldung aufgenommen werden. Um zudem zu gewährleisten, dass die Einhaltung der Verpflichtungen aus einer Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft wirksam überwacht wird, sind Verfahrensregeln für die Erhebung und Verwendung der Überwachungsdaten festzulegen, die für die Überwachung der Inanspruchnahme der betreffenden Entscheidung relevant sind. Außerdem muss spezifiziert werden, wie diese Überwachung erfolgen soll, solange die elektronischen Systeme noch nicht verbessert worden sind.

    (16)

    Im Interesse von Einheitlichkeit, Transparenz und Rechtssicherheit bedarf es der Festlegung von Verfahrensregeln für die verlängerte Verwendungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sowie für die Unterrichtung der Zollbehörden darüber, dass der Erlass von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf Waren, deren richtige bzw. einheitliche zolltarifliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung nicht gewährleistet werden kann, ausgesetzt ist.

    (17)

    Die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) für zollrechtliche Vereinfachungen und für Sicherheit, die auch kombiniert werden können, sowie das Verfahren für die Beantragung dieses Status sollten ausführlicher definiert werden, um in Bezug auf die verschiedenen Arten der Bewilligungen des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten.

    (18)

    Da das elektronische System, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex, die sowohl die Beantragung als auch die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten regeln, notwendig ist, noch verbessert werden muss, müssen die derzeit verwendeten Mittel, auf Papier und elektronisch, bis zur Verbesserung des Systems weiter verwendet werden.

    (19)

    Für eine einheitliche und wirksame Durchführung von Zollkontrollen bedarf es eines harmonisierten Austauschs von risikobezogenen Informationen und Ergebnissen von Risikoanalysen. Daher sollte für die risikobezogene Kommunikation zwischen den Zollbehörden einerseits und zwischen den Zollbehörden und der Kommission andererseits sowie für die Speicherung der betreffenden Informationen ein elektronisches Kommunikations- und Informationssystem verwendet werden.

    (20)

    Um die richtige und einheitliche Anwendung von Zollkontingenten zu gewährleisten, sollten Vorschriften für deren Verwaltung erlassen und die entsprechenden Verantwortlichkeiten der Zollbehörden festgelegt werden. Ebenso müssen Verfahrensregeln für das ordnungsgemäße Funktionieren des elektronischen Systems für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt werden.

    (21)

    Es bedarf Verfahrensregeln, um die Erhebung von Überwachungsdaten über Anmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder über Ausfuhranmeldungen, die für die Union repräsentativ sind, zu gewährleisten. Ebenso müssen Verfahrensregeln für das ordnungsgemäße Funktionieren des elektronischen Systems für die Überwachung festgelegt werden. Außerdem müssen Verfahrensregeln für die Sammlung von Überwachungsdaten festgelegt werden, bis das elektronische System für die Überwachung und die nationalen Einfuhr- und Ausfuhrsysteme verbessert worden sind.

    (22)

    Im Zusammenhang mit den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln bedarf es Verfahrensregeln für die Erbringung und Überprüfung des Ursprungsnachweises, soweit im Agrarrecht oder sonstigen Rechtsvorschriften der Union der Ursprungsnachweis für eine Begünstigung im Rahmen besonderer Einfuhrregelungen vorgesehen ist.

    (23)

    Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union und der einseitig von der Union festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder und Gebiete sollten Verfahren und Formulare für eine einheitliche Anwendung der Ursprungsregeln vorgesehen werden. Ebenso sollten Bestimmungen erlassen werden, die gewährleisten, dass die relevanten Vorschriften von den APS-begünstigten Ländern und diesen Ländern und Gebieten eingehalten werden, und Verfahren für eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit mit der Union festgelegt werden, um Kontrollen zu erleichtern und Betrug zu verhindern bzw. zu bekämpfen.

    (24)

    Im Zusammenhang mit den Präferenzursprungsregeln bedarf es Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Nachweisen des Ursprungs in der Union, darunter Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in Form von Lieferantenerklärungen sowie über die Funktionsweise der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere durch Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4. Diese Verfahren sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass die Union Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, die nicht immer Vorschriften für den Ersatz der Ursprungsnachweise für die Zwecke der Beförderung von noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren an andere Orte innerhalb der Parteien dieser Abkommen enthalten. Zudem sollten diese Verfahren der Tatsache Rechnung tragen, dass die Union gegebenenfalls auch in künftige Freihandelsabkommen keine umfassenden Vorschriften oder gar keine Vorschrift für die Ursprungsbescheinigung aufnimmt und sich ausschließlich auf die innere Rechtsordnung der Parteien dieser Abkommen stützt. Daher sind für die Zwecke dieser Abkommen allgemeine Verfahren für die Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer vorzusehen. Aus denselben Gründen sollten auch Verfahren für die Registrierung von Ausführern außerhalb des APS-Rahmens vorgesehen werden.

    (25)

    Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems bedarf es Verfahren zur Erleichterung des Ersatzes von Ursprungsnachweisen, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen zum Ursprung handelt. Diese Vorschriften sollten die Beförderung von noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren an andere Orte im Zollgebiet der Union oder gegebenenfalls in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei, sobald dieses Land bestimmte Voraussetzungen erfüllt, erleichtern. Vorzusehen sind auch Formulare für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie von den Ausführern zu verwendende Formulare zur Beantragung des Status eines registrierten Ausführers.

    (26)

    Zur Gewährleistung einer einheitlichen bzw. harmonisierten Anwendung der Bestimmungen über den Zollwert im Einklang mit den internationalen Vorschriften sollten Verfahrensregeln dafür erlassen werden, wie der Transaktionswert bestimmt wird. Aus denselben Gründen sind Verfahrensregeln dafür zu erlassen, wie die nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmung anzuwenden sind und wie der Zollwert in besonderen Fällen und unter besonderen Umständen zu bestimmen ist.

    (27)

    Um in geeigneter Form den Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten sowie faire Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, müssen Verfahrensregeln für die Leistung einer Sicherheit, die Bestimmung ihres Betrags und — unter Berücksichtigung des mit den verschiedenen Zollverfahren verbundenen Risikos — die Überwachung der geleisteten Sicherheit seitens des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und der Zollbehörden vorgesehen werden.

    (28)

    Um die Erhebung der Zollschuld sicherzustellen, sollte in Fällen, in denen eine Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat entsteht als dem, der die Sicherheitsleistung entgegengenommen hat, Amtshilfe zwischen den Zollbehörden vorgesehen sein.

    (29)

    Um eine unionsweit einheitliche Auslegung der Vorschriften für die Erstattung oder den Erlass von Abgaben zu gewährleisten, sind Verfahren und Anforderungen festzulegen. Die Erstattung oder der Erlass erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung von Anforderungen und Förmlichkeiten, die auf EU-Ebene festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten die Anwendung des Zollkodex zu erleichtern und Ungleichbehandlung zu vermeiden. Für die Erstattung oder den Erlass in Fällen, in denen zusätzliche Auskünfte eingeholt werden müssen, sind die Bedingungen, unter denen Amtshilfe zwischen den Zollbehörden geleistet werden kann, festzulegen. Eine einheitliche Anwendung ist auch in jenen Fällen von Erstattung oder Erlass zu gewährleisten, in denen die Ausfuhr oder die Zerstörung ohne zollamtliche Überwachung erfolgt ist. Festzulegen sind die Bedingungen und die erforderlichen Unterlagen für den Nachweis, dass die Waren, für die die Erstattung oder der Erlass beantragt wird, ausgeführt oder zerstört wurden.

    (30)

    Die Mitgliedstaaten sollten ein Verzeichnis von Fällen der Erstattung oder des Erlasses, in denen der betreffende Betrag von geringerer Bedeutung ist, zur Verfügung der Kommission halten, damit die Kommission im Rahmen der Eigenmittelkontrollen Prüfungen vornehmen und die finanziellen Interessen der Union schützen kann.

    (31)

    Für Fälle, in denen bestimmte Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Interesse eines erhöhten Schutzes vor ernsten Gefährdungen zu einem frühen Zeitpunkt der Beförderung der Waren vorzulegen sind, und auch für Fälle, in denen im Interesse einer erhöhten Wirksamkeit der Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit neben dem Beförderer andere Personen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorlegen, sollte die summarische Eingangsanmeldung mit mehr als einem Datensatz vorgelegt werden können. Es sollten eindeutige Vorschriften für die Registrierung der Vorlage und der Änderungen festgelegt werden.

    (32)

    Zur Vermeidung von Störungen des rechtmäßigen Handels sollte die Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit grundsätzlich innerhalb der Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung durchgeführt werden; davon ausgenommen sollten Fälle sein, in denen ein Risiko festgestellt wird oder eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden muss.

    (33)

    Da das Einfuhrkontrollsystem, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex betreffend die summarischen Eingangsanmeldungen erforderlich ist, noch nicht umfassend verbessert wurde, müssen die derzeit für den Austausch und die Speicherung von Informationen verwendeten Mittel, bei denen es sich um andere als die Mittel der elektronischen Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex handelt, sowie das derzeitige Einfuhrkontrollsystem weiterhin verwendet werden.

    (34)

    Da im derzeitigen Einfuhrkontrollsystem summarische Eingangsanmeldung nur durch Einreichung eines einzigen Datensatzes entgegengenommen werden können, sollten die Bestimmungen zur Bereitstellung von Daten in mehr als einem Datensatz bis zur Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems vorübergehend aufgehoben werden.

    (35)

    Es sollten Verfahrensregeln für Fälle festgelegt werden, in denen die erste Zollstelle, die ein im Zollgebiet der Union eintreffendes Seeschiff oder Luftfahrzeug erreicht, eine Zollstelle in einem Mitgliedstaat ist, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.

    (36)

    Betrifft die Verbringung von Waren in die vorübergehende Verwahrung Lagerstätten in mehr als einem Mitgliedstaat, sollte die zuständige Zollbehörde die betreffenden Zollbehörden konsultieren, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, bevor sie die Verbringung genehmigt.

    (37)

    Um die wirksame Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung zu gewährleisten, sollten in den Zollvorschriften der Union Bestimmungen vorgesehen werden, die Folgendes regeln: die Verbringung von Waren zwischen Verwahrungslagern, wenn für jedes von ihnen eine Bewilligung vorliegt oder verschiedene Bewilligungen vorliegen, sowie Fälle, in denen eine Person oder verschiedene Personen der Inhaber dieser Bewilligungen sein kann bzw. können. Um eine wirksame zollamtliche Überwachung zu gewährleisten, sind eindeutige Vorschriften für die Festlegung der Verantwortlichkeiten der für den Ort der Ankunft der Waren zuständigen Zollbehörden zu erlassen.

    (38)

    Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für den zollrechtlichen Status von Unionswaren und damit Effizienzgewinne sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollten Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren festgelegt werden, insbesondere Vorschriften für die verschiedenen Mittel, mit denen der Nachweis erbracht werden kann, sowie Vereinfachungen für die Erbringung dieses Nachweises.

    (39)

    Aus Gründen der Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten sollte festgelegt werden, welche Zollstelle je nach Art der Zollanmeldung und des von dem Wirtschaftsbeteiligten beantragten Zollverfahrens für die Annahme und die Bearbeitung einer Zollanmeldung zuständig ist. Des Weiteren sollten die Voraussetzungen für die Annahme einer Zollanmeldung und die Situationen, in denen eine Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren geändert werden kann, festgelegt werden.

    (40)

    Für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung sind Verfahrensregeln erforderlich, denen zufolge bei Abgabe einer Zollanmeldung mit verschiedenen Warenpositionen jede Position als gesonderte Zollanmeldung angesehen wird.

    (41)

    Für Fälle, in denen Bewilligungen für eine regelmäßige Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung erteilt werden, bedarf es einer Harmonisierung der Verfahren in Bezug auf die Fristen für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung und der Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung fehlten.

    (42)

    Um die Feststellung der Nämlichkeit einer Zollanmeldung für die Zwecke von Förmlichkeiten und Kontrollen nach ihrer Annahme zu erleichtern, sind Verfahrensregeln für die Verwendung einer Hauptbezugsnummer (Master Reference Number — MRN) festzulegen.

    (43)

    Es sollten einheitliche Maßnahmen zur Bestimmung der zolltariflichen Unterposition vorgesehen werden, die bei Antragstellung des Anmelders für eine Sendung gelten könnte, die aus in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihenden Waren besteht, sofern die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben stünde.

    (44)

    Um sicherzustellen, dass die Erteilung von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung in Fällen, in denen mehrere Zollbehörden betroffen sind, ordnungsgemäß verwaltet wird, sollte das Konsultationsverfahren standardisiert werden. Ebenso sollte ein geeigneter Rahmen für die rechtzeitige Kommunikation zwischen der Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten die Waren zeitnah überlassen und den Mehrwertsteuervorschriften, den Verbrauchsteuervorschriften, nationalen Verboten und Beschränkungen sowie statistischen Anforderungen genügen können.

    (45)

    Als neue Vereinfachung im Rahmen des Zollkodex wurde die Eigenkontrolle eingeführt. Daher ist es sehr wichtig, die Vereinfachung in Bezug auf die Zollförmlichkeiten und -kontrollen, die vom Inhaber der Bewilligung durchzuführen sind, genau zu definieren. Die betreffenden Vorschriften sollten eine eindeutige Anwendung der Eigenkontrolle in den Mitgliedstaaten durch geeignete und verhältnismäßige Kontrollen gewährleisten.

    (46)

    Im Hinblick auf die Zerstörung, den Verkauf und die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse bedarf es Verfahrensregeln zur Festlegung der Rolle der Zollbehörden in Bezug auf die Art und die Menge der Abfälle oder Reste, die bei der Zerstörung der Waren anfallen, sowie Verfahrensregeln, die bei Verkauf oder Aufgabe der Waren zu befolgen sind.

    (47)

    Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit Rückwaren sollte durch Informationen untermauert werden, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind. Es sollten Verfahrensregeln in Bezug auf die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen und den Austausch dieser Informationen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden einerseits und zwischen den Zollbehörden andererseits gelten.

    (48)

    Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen sollte durch die Erbringung des Nachweises untermauert werden, dass die Bedingungen für diese Befreiung erfüllt sind. Es sollten Verfahrensregeln in Bezug auf die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen gelten.

    (49)

    In Anbetracht der Tatsache, dass bei einem Antrag auf eine Bewilligung für besondere Verfahren eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden, sollten klare und einfache Vorschriften für eine ordnungsgemäße Prüfung auf Unionsebene erlassen werden.

    (50)

    Es sind Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens vorzusehen, wenn bei der Überführung der Waren in das betreffende Verfahren zwei oder mehr Zollanmeldungen verwendet werden, damit klar ist, in welcher Reihenfolge die Erledigung zu erfolgen hat.

    (51)

    Die zuständigen Zollbehörden sollten eine Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers des Verfahrens auf eine andere Person treffen.

    (52)

    Die Beförderung von Waren in einem besonderen Verfahren zur Ausgangszollstelle sollte erlaubt sein, wenn die Förmlichkeiten für das Ausfuhrverfahren durchgeführt werden.

    (53)

    Die buchmäßige Trennung sollte erlaubt sein, wenn Ersatzwaren verwendet werden. Die Verfahrensregeln für die Änderung des zollrechtlichen Status von Nicht-Unionswaren und Ersatzwaren müssen gewährleisten, dass einem Wirtschaftsbeteiligten kein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entsteht.

    (54)

    Um den legalen Handel zu erleichtern, wirksame Zollkontrollen zu gewährleisten und zugleich eine Ungleichbehandlung durch die Zollverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu verhindern, sind Verfahrensregeln für das Unionsversandverfahren, das Versandverfahren gemäß dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) (3), dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) und dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbul-Übereinkommen) (4) in ihrer jeweils aktuellen Fassung und die Versandverfahren mit Formular 302 oder im Rahmen des Postsystems festzulegen. Diese Verfahrensregeln legen die wichtigsten Elemente der Abläufe fest und sehen Vereinfachungen vor; sowohl Zollverwaltungen als auch Wirtschaftsbeteiligten kommen damit harmonisierte effiziente Verfahren uneingeschränkt zugute, was ein konkretes Beispiel für Handelserleichterungen darstellt.

    (55)

    Angesichts der Besonderheiten des Luft- und Seeverkehrs ist es angebracht, zusätzliche Vereinfachungen für diese Beförderungsarten vorzusehen, indem erlaubt wird, die Daten in den Aufzeichnungen der im Luft- und Seeverkehr tätigen Beförderer als Versandanmeldung zu verwenden. Des Weiteren sollten zusätzliche Vereinfachungen für den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme im Rahmen der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr eingeführt werden, um die betreffenden Bestimmungen mit den Änderungen infolge der Liberalisierung des Marktes und den Änderungen der Verfahrensregeln für den Eisenbahnverkehr in Einklang zu bringen.

    (56)

    Um ein Gleichgewicht zwischen der Wirksamkeit der Tätigkeit der Zollbehörden und den Erwartungen der Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollte die Risikoanalyse für eine Vorabanmeldung zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit vor der Überlassung der Waren innerhalb einer Frist durchgeführt werden, bei der das legitime Interesse eines ungehinderten Handels und einer ungehinderten Warenbeförderung berücksichtigt wird.

    (57)

    Es sollten ausführliche Vorschriften für die Gestellung von Waren, die Förmlichkeiten an der Ausfuhrzollstelle und an der Ausgangszollstelle, insbesondere jene, die die wirksame und effiziente Bestätigung des Ausgangs gewährleisten, sowie den Informationsaustausch zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle festgelegt werden.

    (58)

    Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen der Ausfuhr und der Wiederausfuhr sollten bestimmte Vorschriften für die Ausfuhr von Waren auch auf die Wiederausfuhr von Waren angewendet werden.

    (59)

    Um die legitimen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu schützen und den reibungslosen Übergang zu den neuen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sind für Waren, die vor dem 1. Mai 2016 in ein bestimmtes Zollverfahren übergeführt und nach diesem Datum überlassen oder erledigt werden, Übergangsbestimmungen erforderlich. Entsprechend sollte es den Wirtschaftsbeteiligten möglich sein, Anträge auf Bewilligungen gemäß dem Zollkodex vor dem Datum seines Wirksamwerdens zu stellen, um die erteilten Bewilligungen ab dem 1. Mai 2016 in Anspruch nehmen zu können.

    (60)

    Die allgemeinen Bestimmungen zur Umsetzung des Zollkodex sind eng miteinander verknüpft; sie können aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen ihrem jeweiligen Gegenstand nicht getrennt werden und enthalten horizontale Vorschriften, die für mehrere Zollverfahren gelten. Daher ist es angebracht, sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen und damit Rechtskohärenz zu gewährleisten.

    (61)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

    (62)

    Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, um zu gewährleisten, dass der Zollkodex vollumfänglich angewendet wird —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    KAPITEL 1

    Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (5).

    (2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Handgepäck“ ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das die natürliche Person in der Kabine des Luftfahrzeugs mitführt;

    2.

    „Zollstelle der Gestellung“ ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden;

    3.

    „aufgegebenes Gepäck“ ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die natürliche Person weder während des Fluges noch bei etwaigen Zwischenlandungen zugänglich ist;

    4.

    „gleiche Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht — einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind;

    5.

    „internationaler Unionsflughafen“ ist jeder Flughafen der Union, der nach Genehmigung der Zollbehörde für den Luftverkehr mit Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union zugelassen ist;

    6.

    „Flug innerhalb der Union“ ist ein Flug zwischen zwei Unionsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder an einem Nicht-Unionsflughafen begonnen hat noch an einem Nicht-Unionsflughafen endet;

    7.

    „Hauptveredelungserzeugnisse“ sind die Veredelungserzeugnisse, für die die aktive Veredelung bewilligt wurde;

    8.

    „Tätigkeiten für den Absatz der Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren, ihrer Vermarktung oder der Förderung ihres Absatzes sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren;

    9.

    „Nebenveredelungserzeugnisse“ sind andere Erzeugnisse als die Hauptveredelungserzeugnisse, die bei dem Veredelungsvorgang zwangsläufig anfallen;

    10.

    „Geschäfts- oder Sportluftfahrzeug“ ist ein privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;

    11.

    „öffentliches Zolllager des Typs III“ ist ein Zolllager, das von den Zollbehörden betrieben wird;

    12.

    „feste Transporteinrichtung“ ist eine technische Einrichtung für den ständigen Transport von Waren wie Strom, Gas und Öl;

    13.

    „Durchgangszollstelle“ ist eine der folgenden Zollstellen:

    a)

    die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet der Union zuständig ist, wenn die Waren das Zollgebiet der Union im Rahmen eines Versandvorgangs über die Grenze zu einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union verlassen, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist;

    b)

    die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet der Union zuständig ist, wenn die Waren im Rahmen eines Versandvorgangs ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union berührt haben;

    14.

    „ähnliche Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und — obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als ähnlich anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.

    KAPITEL 2

    Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften

    Abschnitt 1

    Übermittlung von Informationen

    Unterabschnitt 1

    Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen, Austausch und Speicherung von Daten

    Artikel 2

    Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen

    (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

    (1)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A enthalten.

    (2)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status sind in Anhang B enthalten.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Verbesserung des vZTA-Systems und des Überwachungs-2-Systems die Codes und Formate des Anhangs A keine Anwendung und entsprechen die jeweiligen Codes und Formate denen in den Anhängen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind (6).

    Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems die Codes und Formte in Anhang A keine Anwendung und entsprechen die jeweiligen Codes und Formate denen in den Anhängen 6 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

    Abweichend von Absatz 2 sind die Formate und Codes in Anhang B bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, für die Mitgliedstaaten fakultativ.

    Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, unterliegen die für die Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlichen Formate und Codes den Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

    Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EU-ZK Automatisierten Ausfuhrsystems und der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Kommission (7) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Codes und Formate für die Gestellungsmitteilung die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex ermöglichen.

    (4)   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen sind die Formate und Codes für die folgenden Anträge und Bewilligungen für die Mitgliedstaaten fakultativ:

    a)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;

    b)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;

    c)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;

    d)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;

    e)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;

    f)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;

    g)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;

    h)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung;

    i)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;

    j)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;

    k)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;

    l)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;

    m)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;

    n)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;

    o)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;

    p)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren;

    q)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;

    r)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;

    s)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;

    t)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;

    u)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;

    v)

    Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

    Verzichten Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums auf bestimmte Codes und Formate, so stellen sie sicher, dass sie wirksame Verfahren eingeführt haben, mit denen sie überprüfen können, dass die Bedingungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind.

    Artikel 3

    Sicherheit der elektronischen Systeme

    (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Bei der Entwicklung, Wartung und Nutzung der in Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex genannten elektronischen Systeme treffen die Mitgliedstaaten geeignete Sicherheitsmaßnahmen für den wirksamen, zuverlässigen und sicheren Betrieb der verschiedenen Systeme und erhalten diese Maßnahmen aufrecht. Sie treffen auch Vorkehrungen zur Kontrolle der Datenquelle sowie zum Schutz der Daten vor unerlaubtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Vernichtung.

    (2)   Jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten wird aufgezeichnet, wobei anzugeben ist, warum, zu welchem Zeitpunkt und von wem sie vorgenommen wurde.

    (3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die Kommission und gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten über jede Verletzung und jeden Verdacht auf Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme.

    Artikel 4

    Datenspeicherung

    (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

    Alle im betreffenden elektronischen System validierten Daten werden nach Ablauf des Jahres, in dem sie validiert wurden, mindestens drei Jahre lang gespeichert, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Artikel 5

    Verfügbarkeit der elektronischen Systeme

    (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen operative Vereinbarungen über die praktischen Anforderungen an die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der elektronischen Systeme und die Betriebskontinuität.

    (2)   Die operativen Vereinbarungen nach Absatz 1 sehen insbesondere eine angemessene Antwortzeit für den Austausch und die Verarbeitung der Informationen in den betreffenden elektronischen Systemen vor.

    (3)   Die elektronischen Systeme werden ständig verfügbar gehalten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht

    a)

    in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronischen Systeme, die Gegenstand der Vereinbarungen nach Absatz 1 sind, oder auf nationaler Ebene, wenn es solche Vereinbarungen nicht gibt;

    b)

    im Fall höherer Gewalt.

    Unterabschnitt 2

    Registrierung von Personen

    Artikel 6

    Zuständige Zollbehörde

    (Artikel 9 des Zollkodex)

    Die Mitgliedstaaten benennen die für die Registrierung zuständigen Zollbehörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet.

    Artikel 7

    Elektronisches System für die EORI-Nummer

    (Artikel 16 des Zollkodex)

    (1)   Für den Austausch und die Speicherung von EORI-Informationen wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System (im Folgenden „EORI-System“) verwendet.

    Über dieses System stellt die zuständige Zollbehörde Informationen zur Verfügung, wenn neue EORI-Nummern zugeteilt werden oder die in Zusammenhang mit den bereits vorgenommenen Registrierungen gespeicherten Daten geändert werden.

    (2)   Es wird nur eine EORI-Nummer pro Person zugeteilt.

    (3)   Das Format und die Codes der Daten, die im EORI-System gespeichert werden, sind in Anhang 12-01 enthalten.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 finden die Formate und Codes gemäß Anhang 12-01 bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des zentralen EORI-Systems keine Anwendung.

    Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des zentralen EORI-Systems sind die Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, festgelegt.

    (5)   Erfassen Mitgliedstaaten Daten gemäß Anhang 12-01 Nummer 4, stellen sie sicher, dass die Formate und Codes des Anhangs 12-01 verwendet werden.

    Abschnitt 2

    Zollrechtliche Entscheidungen

    Unterabschnitt 1

    Von den Zollbehörden erlassene Entscheidungen

    Artikel 8

    Allgemeines Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör

    (Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)

    (1)   Die Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex enthält folgende Angaben:

    a)

    eine Bezugnahme auf Unterlagen und Informationen, auf die die Zollbehörden ihre Entscheidung stützen wollen;

    b)

    die Frist für die Stellungnahme durch die betreffende Person ab dem Tag, an dem sie die Mitteilung erhält oder an dem diese als ihr zugestellt gilt;

    c)

    den Hinweis auf das Recht der betreffenden Person, Zugang zu den unter Buchstabe a genannten Unterlagen und Informationen nach den geltenden Vorschriften zu erhalten.

    (2)   Nimmt die betreffende Person vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist Stellung, so können die Zollbehörden die Entscheidung erlassen, es sei denn, die betreffende Person teilt gleichzeitig mit, dass sie ihren Standpunkt innerhalb der gesetzten Frist noch weiter ausführen will.

    Artikel 9

    Spezielles Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör

    (Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden können die in Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Mitteilung im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses vornehmen, wenn sie eine Entscheidung auf einer der folgenden Grundlagen erlassen wollen:

    a)

    Ergebnis einer Überprüfung nach der Gestellung der Waren;

    b)

    Ergebnis einer Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 191 des Zollkodex;

    c)

    Ergebnis einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 48 des Zollkodex, wenn die Waren sich noch unter zollamtlicher Überwachung befinden;

    d)

    Ergebnis einer Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beziehungsweise Ergebnis einer Überprüfung des Antrags auf Registrierung des Nachweises oder auf Erteilung des Sichtvermerks auf dem Nachweis und;

    e)

    Ausstellung eines Ursprungsnachweises durch die Zollbehörden;

    f)

    Ergebnis der Kontrolle von Waren, für die keine summarische Anmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, Wiederausfuhranmeldung oder Zollanmeldung abgegeben wurde.

    (2)   Bei einer Mitteilung nach Absatz 1 kann die betreffende Person

    a)

    mit den gleichen Mitteln wie bei einer Mitteilung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unmittelbar Stellung nehmen; oder

    b)

    eine Mitteilung nach Artikel 8 beantragen, wenn nicht einer der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Fälle vorliegt.

    Die Zollbehörden unterrichten die betreffende Person über diese beiden Möglichkeiten.

    (3)   Erlassen die Zollbehörden eine die betreffende Person belastende Entscheidung, so zeichnen sie auf, ob diese Person nach Absatz 2 Buchstabe a Stellung genommen hat.

    Unterabschnitt 2

    Entscheidungen auf Antrag

    Artikel 10

    Elektronische Systeme für Entscheidungen

    (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnten, und mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.

    Die zuständige Zollbehörde stellt die Informationen über dieses System unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem die Behörde Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.

    (2)   Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnten.

    (3)   Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK-Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU.

    Artikel 11

    Für die Entgegennahme von Anträgen zuständige Zollbehörde

    (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex genannten Zollbehörden, die sie für die Entgegennahme von Anträgen benennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auch spätere Änderungen dieses Verzeichnisses mit.

    Artikel 12

    Annahme des Antrags

    (Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)

    (1)   Nimmt die Zollbehörde einen Antrag nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 an, so ist der Tag der Annahme dieses Antrags der Tag, an dem der Zollbehörde alle nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex benötigten Informationen vorliegen.

    (2)   Stellt die Zollbehörde fest, dass der Antrag nicht alle benötigten Informationen enthält, fordert sie den Antragsteller innerhalb einer vertretbaren Frist, die 30 Tage nicht übersteigt, auf, die betreffenden Informationen nachzureichen.

    Legt der Antragssteller die von den Zollbehörden geforderten Informationen nicht innerhalb der von ihnen gesetzten Frist vor, wird der Antrag nicht angenommen und der Antragsteller hiervon unterrichtet.

    (3)   Wird dem Antragsteller nicht mitgeteilt, ob der Antrag angenommen wurde oder nicht, so gilt der Antrag als angenommen. Der Tag der Annahme ist der Tag der Einreichung des Antrags oder — falls der Antragsteller nach Aufforderung durch die Zollbehörde gemäß Absatz 2 zusätzliche Informationen vorgelegt hat — der Tag, an dem die letzten Informationen vorgelegt werden.

    Artikel 13

    Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Entscheidungen

    (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

    Die entscheidungsbefugte Zollbehörde bewahrt alle Daten und weiteren Informationen, auf die sie sich bei der Entscheidung gestützt hat, nach Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung noch mindestens drei Jahre auf.

    Artikel 14

    Konsultation zwischen Zollbehörden

    (Artikel 22 des Zollkodex)

    (1)   Muss eine entscheidungsbefugte Zollbehörde eine Zollbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats konsultieren, um festzustellen, ob die Bedingungen und Voraussetzungen für eine begünstigende Entscheidung erfüllt sind, so erfolgt diese Konsultation innerhalb der für die betreffende Entscheidung gesetzten Frist. Die entscheidungsbefugte Zollbehörde setzt eine Frist für die Konsultation, die an dem Tag beginnt, an dem sie der konsultierten Zollbehörde die zu prüfenden Bedingungen und Voraussetzungen mitteilt.

    Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Bedingungen und Voraussetzungen für den Erlass einer begünstigenden Entscheidung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäß dokumentierte und begründete Ergebnis der entscheidungsbefugten Zollbehörde übermittelt.

    (2)   Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 1 in folgenden Fällen verlängern:

    a)

    wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prüfungen mehr Zeit beantragt;

    b)

    wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen und Voraussetzungen sicherzustellen, und diese Anpassungen der entscheidungsbefugten Zollbehörde mitteilt, die die konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet.

    (3)   Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach den Absätzen 1 und 2 für die Konsultation gesetzten Frist antwortet, so gelten die Bedingungen und Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als erfüllt.

    (4)   Das in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur Neubewertung und Überwachung einer Entscheidung angewandt werden.

    Artikel 15

    Widerruf einer begünstigenden Entscheidung

    (Artikel 28 des Zollkodex)

    Eine nach Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgesetzte Entscheidung wird von der entscheidungsbefugten Zollbehörde in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung genannten Fällen widerrufen, wenn der Inhaber der Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten zu erfüllen.

    Unterabschnitt 3

    Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

    Artikel 16

    Anträge auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

    (Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Wird ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft nach Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gestellt, in dem der Antragsteller ansässig ist, so unterrichtet die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Antrags.

    Liegen der unterrichteten Zollbehörde Informationen vor, die sie für die Bearbeitung des Antrags für sachdienlich hält, so übermittelt sie diese Informationen der Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde, so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Unterrichtung.

    (2)   Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) darf sich nur auf Waren beziehen, die ähnliche Eigenschaften aufweisen und zwischen denen keine für ihre zolltarifliche Einreihung relevanten Unterschiede bestehen.

    (3)   Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) darf sich nur auf eine Art von Waren und ursprungsbestimmenden Umständen beziehen.

    (4)   Um bei einem Antrag auf eine vZTA-Entscheidung die Einhaltung von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Zollkodex sicherzustellen, konsultiert die in Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Zollbehörde das in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannte elektronische System und führt Aufzeichnungen über diese Konsultation.

    Artikel 17

    Kohärenz mit bestehenden vZTA-Entscheidungen

    (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

    Um sicherzustellen, dass eine vZTA-Entscheidung, die erlassen werden soll, mit bereits erlassenen vZTA-Entscheidungen übereinstimmt, konsultiert die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Artikel 21 genannte elektronische System und führt Aufzeichnungen über diese Konsultation.

    Artikel 18

    Mitteilung von vUA-Entscheidungen

    (Artikel 6 Absatz 3 des Zollkodex)

    (1)   Teilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die vUA-Entscheidung dem Antragsteller mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mit, so hat sie das Muster in Anhang 12-02 zu verwenden.

    (2)   Teilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die vUA-Entscheidung dem Antragsteller mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit, so muss die Entscheidung in dem in Anhang 12-02 wiedergegebenen Format ausgedruckt werden können.

    Artikel 19

    Austausch von Daten im Zusammenhang mit vUA-Entscheidungen

    (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden übermitteln der Kommission vierteljährlich die relevanten Einzelheiten der vUA-Entscheidungen.

    (2)   Die Kommission stellt die nach Absatz 1 übermittelten Einzelheiten den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    Artikel 20

    Überwachung von vZTA-Entscheidungen

    (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

    Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine vZTA-Entscheidung fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung gibt der Inhaber diesen Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der vZTA-Entscheidung an.

    Artikel 21

    Elektronisches System für vZTA

    (Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

    (1)   Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.

    Die zuständige Zollbehörde stellt mittels dieses Systems Informationen unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem sie Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.

    (2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen

    a)

    erstreckt sich die in Artikel 55 genannte Überwachung auf Daten, die für die Überwachung der Verwendung der vZTA-Entscheidungen relevant sind;

    b)

    teilt die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde und die die vZTA-Entscheidung erlassen hat, über das in Absatz 1 genannte System mit, ob eine verlängerte Verwendungsdauer der vZTA-Entscheidung gewährt wurde, wann die verlängerte Verwendungsdauer endet und für welche Warenmengen sie gilt.

    (3)   Die Kommission leitet die Ergebnisse der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Überwachung regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiter, um die Zollbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der vZTA ergebenden Verpflichtungen zu unterstützen.

    (4)   Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen.

    (5)   Bei der Bearbeitung eines Antrags auf eine vZTA-Entscheidung geben die Zollbehörden den Status des Antrags in dem in Absatz 1 genannten System an.

    (6)   Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des darin genannten Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die zentrale Datenbank der Kommission, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (8) eingerichtet wurde.

    (7)   Bis zum Anfangsdatum der ersten Verbesserungsphase für das System gemäß Absatz 1 und der Inbetriebnahme des Systems gemäß Artikel 56 überwachen die Zollbehörden die Verwendung der vZTA-Entscheidungen im Rahmen der Zollkontrollen oder der nachträglichen Kontrollen gemäß den Artikeln 46 und 48 des Zollkodex. Abweichend von Absatz 3 ist die Kommission bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems nicht verpflichtet, die Mitgliedstaaten über Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 2 Buchstabe a zu unterrichten.

    Artikel 22

    Verlängerte Verwendungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

    (Artikel 34 Absatz 9 des Zollkodex)

    (1)   Entscheiden die Zollbehörden, nach Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 3 des Zollkodex eine verlängerte Verwendungsdauer zu gewähren, geben sie an, bis zu welchem Datum die verlängerte Verwendungsdauer der betreffenden Entscheidung gilt.

    (2)   Entscheiden die Zollbehörden, nach Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 3 des Zollkodex eine verlängerte Verwendungsdauer einer vZTA-Entscheidung zu gewähren, geben sie zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Datum die Warenmengen an, die während der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können.

    Eine Entscheidung, für die eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt wurde, kann nur so lange verwendet werden, bis diese Mengen erreicht sind.

    Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 55 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, sobald diese Mengen erreicht wurden.

    Artikel 23

    Maßnahmen zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder Ursprungsbestimmung

    (Artikel 34 Absatz 10 des Zollkodex)

    (1)   Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über die Aussetzung des Erlasses von vZTA- und vUA-Entscheidungen nach Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex,

    a)

    wenn die Kommission festgestellt hat, dass Entscheidungen nicht korrekt oder nicht einheitlich sind;

    b)

    wenn die Zollbehörden der Kommission Fälle vorgelegt haben, in denen es ihnen nicht gelungen ist, innerhalb von höchstens 90 Tagen ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung beizulegen.

    Für Waren, die unter Buchstabe a oder b fallen, wird ab dem Tag, an dem die Kommission die Zollbehörden von der Aussetzung unterrichtet hat, so lange keine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft erlassen, bis die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung gewährleistet ist.

    (2)   Über die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung werden so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 120 Tagen nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung durch die Kommission Konsultationen auf Unionsebene abgehalten.

    (3)   Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich, wenn die Aussetzung aufgehoben wird.

    (4)   Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 gelten vUA-Entscheidungen als nicht einheitlich, wenn danach verschiedener Ursprung gilt für Waren,

    a)

    die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und

    b)

    die unter den gleichen Bedingungen unter Nutzung des gleichen Herstellungsverfahrens und gleichwertiger Materialien insbesondere in Bezug auf den Besitz oder das Fehlen der Ursprungseigenschaft gewonnen wurden.

    Abschnitt 3

    Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

    Artikel 24

    Einhaltung der Vorschriften

    (Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex)

    (1)   Ist der Antragsteller eine natürliche Person, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt, wenn der Antragsteller und gegebenenfalls der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist, in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat.

    Ist der Antragsteller keine natürliche Person, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt, wenn keine der folgenden Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat:

    a)

    der Antragsteller;

    b)

    die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt;

    c)

    der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist.

    (2)   Jedoch kann die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt gelten, wenn die entscheidungsbefugte Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der betreffenden Vorgänge geringfügig ist, und sie nicht am guten Glauben des Antragstellers zweifelt.

    (3)   Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Person in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist.

    (4)   Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist.

    Artikel 25

    Zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen

    (Artikel 39 Buchstabe b des Zollkodex)

    (1)   Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe b des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.

    b)

    Die Aufzeichnungen, die der Antragsteller für Zollzwecke führt, sind in sein Buchführungssystem integriert oder ermöglichen den Abgleich der Informationen mit den Angaben im Buchführungssystem.

    c)

    Der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen.

    d)

    Der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den elektronischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen, sofern es sich um elektronische Systeme und Aufzeichnungen handelt.

    e)

    Der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nichtunionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht.

    f)

    Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können.

    g)

    Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen.

    h)

    Der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust.

    i)

    Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.

    j)

    Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen.

    k)

    Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren und Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen.

    (2)   Beantragt der Antragsteller nur eine Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit (AEOS) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex, findet die Bedingung des Absatzes 1 Buchstabe e keine Anwendung.

    Artikel 26

    Zahlungsfähigkeit

    (Artikel 39 Buchstabe c des Zollkodex)

    (1)   Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe c des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn auf den Antragsteller Folgendes zutrifft:

    a)

    Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.

    b)

    In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.

    c)

    Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und dass sein Nettovermögen nicht negativ ist, es sei denn, der Negativsaldo kann ausgeglichen werden.

    (2)   Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit im Sinne des Artikels 39 Buchstabe c des Zollkodex anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Daten überprüft.

    Artikel 27

    Praktische oder berufliche Befähigungen

    (Artikel 39 Buchstabe d des Zollkodex)

    (1)   Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person verfügt über eine der folgenden praktischen Befähigungen:

    i)

    nachweislich mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Zollbereich;

    ii)

    Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich.

    b)

    Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person hat erfolgreich eine zollrechtliche Ausbildung abgeschlossen, die dem Umfang seiner beziehungsweise ihrer Beteiligung an zollrelevanten Tätigkeiten entspricht und von einer der folgenden Stellen erteilt wurde:

    i)

    Zollbehörde eines Mitgliedstaats;

    ii)

    Bildungseinrichtung, die in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden oder von einer für die Berufsbildung verantwortlichen Stelle eines Mitgliedstaats anerkannt ist;

    iii)

    Berufs- oder Wirtschaftsverband, der in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats anerkannt oder in der Union akkreditiert ist.

    (2)   Ist die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person unter Vertrag genommen, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex als erfüllt, wenn es sich bei der unter Vertrag genommenen Person um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex handelt.

    Artikel 28

    Sicherheitsstandards

    (Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex)

    (1)   Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die Gebäude, die für die Vorgänge im Zusammenhang mit der AEOS-Bewilligung verwendet werden sollen, sind gegen unrechtmäßiges Eindringen geschützt und bestehen aus Materialien, die unrechtmäßiges Betreten verhindern.

    b)

    Der unbefugte Zugang zu Büroräumen, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen einschlägigen Orten wird durch geeignete Maßnahmen verhindert.

    c)

    Maßnahmen für die Behandlung der Waren wurden ergriffen, die Schutz vor unerlaubtem Einbringen oder Austausch, vor unzulässiger Handhabung von Waren und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten bieten.

    d)

    Der Antragsteller hat Maßnahmen ergriffen, die es ermöglichen, seine Handelspartner eindeutig festzustellen und durch geeignete vertragliche Vereinbarungen oder sonstige seinem Geschäftsmodell entsprechende geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass diese Handelspartner für die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette sorgen.

    e)

    Der Antragsteller unterzieht, soweit nach nationalem Recht zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung und unterzieht Mitarbeiter, die bereits in solchen Bereichen arbeiten, regelmäßig und bei Bedarf einer Hintergrundüberprüfung.

    f)

    Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsverfahren für externe Dienstleister, die er unter Vertrag nimmt.

    g)

    Der Antragsteller sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Zuständigkeiten regelmäßig an Programmen teilnehmen, die ihr Bewusstsein für die jeweiligen Sicherheitsfragen weiter schärfen.

    h)

    Der Antragsteller hat eine für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson benannt.

    (2)   Ist der Antragsteller Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellten Sicherheitszeugnisses, so werden diese Zeugnisse bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex erfüllt sind, berücksichtigt.

    Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, soweit feststeht, dass für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex festgelegt.

    Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller Inhaber eines Sicherheitszeugnisses eines Drittlands ist, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, das die Anerkennung dieses Zeugnisses vorsieht.

    (3)   Ist der Antragsteller reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (10), so gelten die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Örtlichkeiten und Aktivitäten, für die dem Antragsteller der Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders bewilligt wurde, als erfüllt, soweit für die Bewilligung des Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex festgelegt.

    Artikel 29

    Prüfung der Voraussetzungen

    (Artikel 22 des Zollkodex)

    (1)   Um die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstaben b und e des Zollkodex zu prüfen, stellt die entscheidungsbefugte Zollbehörde sicher, dass vor Ort Überprüfungen in allen Räumlichkeiten vorgenommen werden, die für die zollrelevante Tätigkeit des Antragstellers von Belang sind.

    Verfügt der Antragsteller über eine große Zahl von Räumlichkeiten und können nicht alle Räumlichkeiten innerhalb der Frist für den Erlass der Entscheidung geprüft werden, so kann die Zollbehörde beschließen, nur einen repräsentativen Teil dieser Räumlichkeiten zu prüfen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Antragsteller in allen seinen Räumlichkeiten die gleichen Sicherheitsstandards und die gleichen gemeinsamen Standards und Verfahren für die Führung seiner Aufzeichnungen anwendet.

    (2)   Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Ergebnisse von Bewertungen oder Prüfungen, die nach dem Unionsrecht durchgeführt wurden, berücksichtigen, soweit sie für die Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex relevant sind.

    (3)   Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstaben b, c und e des Zollkodex erfüllt sind, können die Zollbehörden vom Antragsteller vorgelegte Schlussfolgerungen eines Sachverständigen berücksichtigen, sofern der betreffende Sachverständige nicht im Sinne des Artikels 127 mit dem Antragsteller verbunden ist.

    (4)   Bei der Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex tragen die Zollbehörden den besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, Rechnung.

    (5)   Die Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex und ihr Ergebnis werden von der entscheidungsbefugten Zollbehörde dokumentiert.

    Artikel 30

    Elektronisches System für den AEO-Status

    (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), den erteilten AEO-Bewilligungen und allen weiteren Vorgängen oder Handlungen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wie die Rücknahme, die Aussetzung, der Widerruf oder die Änderung einer Entscheidung oder das Ergebnis einer Überwachung oder Neubewertung, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet. Die zuständige Zollbehörde stellt die Informationen über dieses System unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen zur Verfügung.

    Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die AEO-Bewilligungen betreffen.

    (2)   Insbesondere in dem Fall, dass der AEO-Status als Grundlage für Genehmigungen, Bewilligungen oder Vereinfachungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union herangezogen wird, kann die zuständige Zollbehörde der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen System gewähren. Der Zugang betrifft die folgenden Informationen:

    a)

    die AEOS-Bewilligungen, einschließlich des Namens des Inhabers der Bewilligung und gegebenenfalls Änderung oder Widerruf der Bewilligung oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Gründe dafür;

    b)

    etwaige Neubewertungen von AEOS-Bewilligungen und ihre Ergebnisse.

    Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten, verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das mit Artikel 14x der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission eingeführte System.

    Artikel 31

    Konsultationsverfahren und Informationsaustausch zwischen Zollbehörden

    (Artikel 22 des Zollkodex)

    (1)   Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten konsultieren, die für den Ort zuständig sind, an dem die benötigten Informationen vorliegen oder an dem geprüft werden muss, ob eine oder mehrere der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex erfüllt sind.

    (2)   Die Konsultation nach Absatz 1 ist obligatorisch, wenn

    a)

    der Antrag auf Bewilligung des AEO-Status nach Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Zollbehörde des Ortes vorgelegt wird, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist;

    b)

    der Antrag auf Bewilligung des AEO-Status nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 den Zollbehörden des Mitgliedstaats vorgelegt wird, in dem sich eine ständige Niederlassung des Antragstellers befindet und die Informationen über dessen allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind;

    c)

    ein Teil der für den Antrag auf Bewilligung des AEO-Status relevanten Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat als dem der entscheidungsbefugten Zollbehörde aufbewahrt wird;

    d)

    der Antragsteller, der den AEO-Status beantragt, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der zuständigen Zollbehörde ein Lager betreibt oder andere zollrelevante Tätigkeiten ausübt.

    (3)   Abweichend von der in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 vorgesehenen Frist schließen die Zollbehörden den Konsultationsprozess innerhalb von 80 Tagen ab dem Tag ab, an dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Bedingungen und Voraussetzungen mitteilt, deren Erfüllung von der konsultierten Zollbehörde zu prüfen ist.

    (4)   Liegen der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats sachdienliche Informationen vor, die für die Bewilligung des AEO-Status von Belang sind, so übermittelt sie diese Informationen der entscheidungsbefugten Zollbehörde innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung des Antrags über das in Artikel 30 genannte elektronische System.

    Artikel 32

    Ablehnung eines Antrags

    (Artikel 22 des Zollkodex)

    Die Ablehnung eines AEO-Antrags betrifft keine den Antragsteller begünstigenden Entscheidungen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften bereits erlassen wurden, es sei denn, beim Erlass dieser begünstigenden Entscheidungen war von der Erfüllung von AEO-Voraussetzungen ausgegangen worden, die sich im Zuge der Prüfung des AEO-Antrags als nicht erfüllt erwiesen haben.

    Artikel 33

    Kombination beider Arten von Bewilligungen

    (Artikel 38 Absatz 3 des Zollkodex)

    Hat ein Antragsteller Anspruch auf sowohl eine AEOC- als auch eine AEOS-Bewilligung, stellt die entscheidungsbefugte Zollbehörde eine kombinierte Bewilligung aus.

    Artikel 34

    Widerruf einer Bewilligung

    (Artikel 28 des Zollkodex)

    (1)   Der Widerruf einer AEO-Bewilligung betrifft keine gegenüber derselben Person erlassenen begünstigenden Entscheidungen, es sei denn, der AEO-Status war Bedingung für eine solche begünstigende Entscheidung oder die Entscheidung war auf eine Voraussetzung des Artikels 39 des Zollkodex gestützt, die nicht mehr erfüllt ist.

    (2)   Der Widerruf oder die Änderung einer den Bewilligungsinhaber begünstigenden Entscheidung betrifft nicht automatisch die AEO-Bewilligung dieser Person.

    (3)   Ist eine Person sowohl ein AEOC als auch ein AEOS und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15 Anwendung, da die Bedingungen des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex nicht erfüllt sind, wird die AEOC-Bewilligung widerrufen und bleibt die AEOS-Bewilligung gültig.

    Ist eine Person sowohl ein AEOS als auch ein AEOC und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15 Anwendung, da die Bedingungen des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex nicht erfüllt sind, wird die AEOS-Bewilligung widerrufen und bleibt die AEOC-Bewilligung gültig.

    Artikel 35

    Überwachung

    (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der zuständigen Zollbehörde unverzüglich alle Sachverhalte mit, die nach der Erteilung des AEO-Status eintreten und sich auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Bewilligung auswirken können.

    (2)   Die zuständige Zollbehörde stellt den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der AEO eine zollrelevante Tätigkeit ausübt, alle ihr selbst zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen zur Verfügung.

    (3)   Widerruft eine Zollbehörde eine begünstigende Entscheidung, die auf der Grundlage des AEO-Status erlassen wurde, so teilt sie dies der Zollbehörde mit, die den Status bewilligt hat.

    (4)   Ist der AEOS ein reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010, so macht die zuständige Zollbehörde der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde unverzüglich mindestens die folgenden ihr zur Verfügung stehenden Informationen zum AEO-Status zugänglich:

    a)

    die AEOS-Bewilligung, einschließlich folgender Angaben: Name des Inhabers der Bewilligung und gegebenenfalls Änderung oder Widerruf der Bewilligung oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Gründe dafür;

    b)

    Informationen, ob die betreffende Örtlichkeit von Zollbehörden besucht wurde, Datum des letzten Besuchs und Zweck des Besuchs (Bewilligungsverfahren, Neubewertung oder Überwachung);

    c)

    etwaige Neubewertungen der AEOS-Bewilligung und ihre Ergebnisse.

    Die nationalen Zollbehörden regeln im Einvernehmen mit der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde die Einzelheiten des Austauschs von Informationen, die im elektronischen System nach Artikel 30 nicht erfasst sind.

    Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten, verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Informationen.

    Abschnitt 4

    Warenkontrolle

    Unterabschnitt 1

    Zollkontrollen und Risikomanagement

    Artikel 36

    Elektronisches System für Risikomanagement und Zollkontrollen

    (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung risikobezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System („Zollrisikomanagementsystem“) verwendet.

    (2)   Das in Absatz 1 genannte System wird auch für die Kommunikation zwischen den Zollbehörden untereinander sowie zwischen den Zollbehörden und der Kommission bei der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und -standards und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, dem Zollkrisenmanagement, dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex sowie dem Austausch der Ergebnisse von Zollkontrollen verwendet.

    Unterabschnitt 2

    Auf dem Luftweg befördertes Handgepäck und aufgegebenes Gepäck

    Artikel 37

    Transitflüge

    (Artikel 49 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Nicht-Unionsflughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegt, werden in dem letzten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.

    Handgepäck und aufgegebenes Gepäck unterliegt den für Gepäck von Personen aus Drittländern geltenden Vorschriften, es sei denn, die Person, die das Gepäck mitführt, weist nach, dass die darin enthaltenen Waren den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben.

    (2)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Unionsflughafen kommt und auf einem anderen Unionsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt, werden in dem ersten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.

    Das Handgepäck kann im letzten internationalen Unionsflughafen, auf dem das Luftfahrzeug zwischenlandet, kontrolliert werden, um festzustellen, ob es den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat.

    Artikel 38

    Transitflüge mit Geschäfts- und Sportluftfahrzeugen

    (Artikel 49 des Zollkodex)

    Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen an Bord von Geschäfts- und Sportluftfahrzeugen werden in einem der folgenden Flughäfen durchgeführt:

    a)

    bei von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Flügen im ersten internationalen Unionsflughafen, wenn das Luftfahrzeug nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegt;

    b)

    bei von einem Unionsflughafen kommenden Flügen im letzten internationalen Unionsflughafen, wenn das Luftfahrzeug nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt.

    Artikel 39

    Ankommende Transferflüge

    (Artikel 49 des Zollkodex)

    (1)   Für Gepäck, das an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Luftfahrzeugs in einem Unionsflughafen eintrifft und dort in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, gelten die Absätze 2 und 3.

    (2)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck werden bei Flügen innerhalb der Union im letzten internationalen Ankunftsflughafen der Union durchgeführt. Jedoch können die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck, das von einem Nicht-Unionsflughafen eintrifft und in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein anderer internationaler Unionsflughafen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ist, in dem internationalen Unionsflughafen durchgeführt werden, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird.

    Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen und Förmlichkeiten können für aufgegebenes Gepäck ausnahmsweise auch im ersten internationalen Unionsflughafen Zollkontrollen und -förmlichkeiten durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweisen.

    (3)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck werden im ersten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.

    Zusätzliche Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck dürfen im Ankunftsflughafen eines Flugs innerhalb der Union nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweisen.

    Artikel 40

    Abgehende Transferflüge

    (Artikel 49 des Zollkodex)

    (1)   Für Gepäck, das in einem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird und anschließend in einem anderen Unionsflughafen in ein anderes Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, gelten die Absätze 2 und 3.

    (2)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck werden im ersten internationalen Abgangsflughafen der Union durchgeführt. Jedoch können die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck, das in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug verladen und in einem anderen internationalen Unionsflughafen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, in dem internationalen Unionsflughafen durchgeführt werden, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird.

    Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen und Förmlichkeiten können für aufgegebenes Gepäck ausnahmsweise im letzten internationalen Unionsflughafen Zollkontrollen und -förmlichkeiten durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweisen.

    (3)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck werden im letzten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.

    Zusätzliche Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck dürfen im Abgangsflughafen eines Flugs innerhalb der Union nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweisen.

    Artikel 41

    Transfer in ein Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug

    (Artikel 49 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Unionsflughafen an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Linien- oder Charterluftfahrzeugs eintrifft und in diesem Unionsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, werden in dem Ankunftsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.

    (2)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Unionsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsflugzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird, um in einem anderen Unionsflughafen in ein Linien- oder Charterluftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, werden in dem Abgangsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.

    Artikel 42

    Transferflüge zwischen Flughäfen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats

    (Artikel 49 des Zollkodex)

    Die Zollbehörden können in dem internationalen Unionsflughafen, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird, Folgendes kontrollieren:

    a)

    Gepäck, das von einem Nicht-Unionsflughafen eintrifft und in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein internationaler Unionsflughafen in demselben Staatsgebiet ist;

    b)

    Gepäck, das in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug verladen wird, um in einem anderen internationalen Unionsflughafen in demselben Staatsgebiet in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist.

    Artikel 43

    Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Transfers

    (Artikel 49 des Zollkodex)

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

    a)

    bei der Ankunft auf einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen jeglicher Transfer von Waren aus dem Handgepäck vor der Kontrolle dieses Gepäcks überwacht wird;

    b)

    beim Abflug von einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen jeglicher Transfer von Waren aus dem Handgepäck nach der Kontrolle dieses Gepäcks überwacht wird;

    c)

    bei der Ankunft auf einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um jeglichen Transfer von Waren aus dem aufgegebenen Gepäck vor der Kontrolle dieses Gepäcks zu verhindern;

    d)

    beim Abflug von einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um jeglichen Transfer von Waren aus dem aufgegebenen Gepäck nach der Kontrolle dieses Gepäcks zu verhindern.

    Artikel 44

    Gepäckanhänger

    (Artikel 49 des Zollkodex)

    Das in einem Unionsflughafen aufgegebene Gepäck wird mit einem daran anzubringenden Gepäckanhänger gekennzeichnet. Das Muster des Gepäckanhängers und seine technischen Merkmale sind in Anhang 12-03 enthalten.

    Artikel 45

    Verzeichnis der internationalen Unionsflughäfen

    (Artikel 49 des Zollkodex)

    Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis seiner internationalen Unionsflughäfen und teilt der Kommission alle Änderungen dieses Verzeichnisses mit.

    Unterabschnitt 3

    Auf dem Seeweg befördertes Gepäck

    Artikel 46

    Sportboote

    (Artikel 49 des Zollkodex)

    Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen an Bord eines Sportbootes werden unabhängig von Herkunft oder Ziel des Bootes in allen Anlaufhäfen in der Union durchgeführt. Ein Sportboot ist ein Sportboot gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11).

    Artikel 47

    Transferüberfahrten

    (Artikel 49 des Zollkodex)

    Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem Nicht-Unionshafen besteht, werden in einem Unionshafen durchgeführt, in dem das Gepäck ein- oder ausgeladen wird.

    KAPITEL 3

    Währungsumrechnung

    Artikel 48

    Wechselkurs für Zollzwecke

    (Artikel 53 des Zollkodex)

    (1)   Der Wert des Euro wird für die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannten Zwecke einmal monatlich festgesetzt.

    Der anzuwendende Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem vorletzten Tag des Monats festgesetzt hat und gilt während des gesamten folgenden Monats.

    Liegt der zu Beginn des Monats anzuwendende Kurs jedoch um mehr als 5 % über oder unter dem am Tag vor dem 15. dieses Monats veröffentlichten Kurs, so ist der letztgenannte Kurs ab dem 15. bis zum Ende des betreffenden Monats anzuwenden.

    (2)   Wenn eine Währungsumrechnung aus einem der in Artikel 53 Absatz 2 des Zollkodex genannten Gründe erforderlich ist, richtet sich der anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten nach dem letzten Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank am ersten Arbeitstag im Oktober festgesetzt hat, und gilt ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können den Gegenwert in Landeswährung des in Euro festgesetzten Betrags unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung die Umrechnung dieses Betrags dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 % ändert.

    Die Mitgliedstaaten können den aus der Umrechnung resultierenden Betrag auf die nächste Dezimalstelle auf- oder abrunden.

    TITEL II

    GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN

    KAPITEL 1

    Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren

    Abschnitt 1

    Verwaltung von Zollkontingenten

    Artikel 49

    Allgemeine Vorschriften über die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten

    (Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

    (1)   Zollkontingente, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die in diesem Artikel und in den Artikeln 50 bis 54 festgelegte Verfahren eröffnet wurden, werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwaltet.

    (2)   Jedes Zollkontingent wird zur Vereinfachung seiner Verwaltung in den Rechtsvorschriften der Union durch eine laufende Nummer gekennzeichnet.

    (3)   Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die von den Zollbehörden am 1., 2. oder 3. Januar angenommen werden, als am 3. Januar desselben Jahres angenommen. Fällt einer dieser Tage auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der 4. Januar desselben Jahres als Annahmetag.

    (4)   Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als Arbeitstage alle Tage, die keine dienstfreien Tage für die Organe der Union in Brüssel sind.

    Artikel 50

    Zuständigkeiten der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten

    (Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden prüfen, ob ein Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents, den ein Anmelder in einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt hat, nach den Rechtsvorschriften der Union über die Eröffnung des Zollkontingents zulässig ist.

    (2)   Wird eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit zulässigem Antrag des Anmelders auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents angenommen und sind den zuständigen Zollbehörden alle für die Gewährung des Zollkontingents erforderlichen Unterlagen eingereicht worden, übermitteln die Zollbehörden diesen Antrag der Kommission unverzüglich unter Angabe des Datums der Annahme der Zollanmeldung und der genauen Menge, die beantragt wird.

    Artikel 51

    Mengenzuteilungen im Rahmen der Zollkontingente

    (Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

    (1)   Die Kommission nimmt Zuteilungen an Arbeitstagen vor. Die Kommission kann jedoch beschließen, an einem bestimmten Arbeitstag keine Mengenzuteilungen vorzunehmen, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon zuvor unterrichtet wurden.

    (2)   Mengenzuteilungen im Rahmen von Zollkontingenten dürfen frühestens am zweiten Arbeitstag nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung erfolgen, in welcher der Anmelder die Inanspruchnahme des Zollkontingents beantragt hat.

    Bei ihren Zuteilungen berücksichtigt die Kommission alle noch unbearbeiteten Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten aus den Zollanmeldungen, die bis einschließlich zwei Arbeitstage vor dem Tag der Zuteilung angenommen und von den Zollbehörden in das in Artikel 54 genannte System eingegeben wurden.

    (3)   Für jedes Zollkontingent nimmt die Kommission die Mengenzuteilungen aufgrund der ihr vorliegenden Anträge auf Inanspruchnahme des betreffenden Zollkontingents in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen vor, soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht.

    (4)   Übersteigt an einem Zuteilungstag die Summe der Mengen aller Anträge auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents aus den am gleichen Tag angenommenen Zollanmeldungen die verfügbare Restmenge des betreffenden Zollkontingents, so nimmt die Kommission die Mengenzuteilung für diese Anträge anteilsmäßig entsprechend den beantragten Mengen vor.

    (5)   Wird ein neues Zollkontingent eröffnet, so nimmt die Kommission vor dem elften Arbeitstag nach Veröffentlichung des Unionsrechtsakts zur Eröffnung des Zollkontingents keine Zuteilungen aus diesem Zollkontingent vor.

    Artikel 52

    Annullierung von Anträgen und Rückgabe ungenutzter zugeteilter Zollkontingentmengen

    (Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden geben alle irrtümlich zugeteilten Mengen unverzüglich an das in Artikel 54 genannte elektronische System zurück. Die Rückgabepflicht gilt jedoch nicht für eine irrtümliche Mengenzuteilung, die eine Zollschuld von weniger als 10 EUR darstellt und später als einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des betreffenden Zollkontingents festgestellt wird.

    (2)   Erklären die Zollbehörden eine Zollanmeldung für Waren, die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents sind, für ungültig, bevor die Kommission die beantragte Menge zugeteilt hat, so annullieren die Zollbehörden den gesamten Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents.

    Hat die Kommission die beantragte Menge aufgrund einer für ungültig erklärten Zollanmeldung bereits zugeteilt, so geben die Zollbehörden die zugeteilte Menge unverzüglich an das in Artikel 54 genannte elektronische System zurück.

    Artikel 53

    Kritischer Zustand von Zollkontingenten

    (Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 153 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt ein Zollkontingent als kritisch, sobald 90 % seiner Gesamtmenge ausgeschöpft sind.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 gilt ein Zollkontingent bereits ab dem Tag seiner Eröffnung als kritisch, wenn

    a)

    das Zollkontingent für weniger als drei Monate eröffnet wird,

    b)

    in den beiden vorausgegangenen Jahren keine Zollkontingente für die betreffenden Erzeugnisse, Ursprünge und Geltungszeiträume (äquivalente Zollkontingente) eröffnet wurden,

    c)

    ein in den beiden vorausgegangenen Jahren eröffnetes äquivalentes Zollkontingent am letzten Tag des dritten Monats seines Geltungszeitraums erschöpft war oder eine größere Ausgangsmenge hatte als das betreffende Zollkontingent.

    (3)   Ein Zollkontingent, dessen einziger Zweck die Umsetzung einer Schutzmaßnahme oder einer Maßnahme infolge der Aussetzung von Zugeständnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ist, gilt als kritisch, sobald 90 % der Gesamtmenge ausgeschöpft sind, unabhängig davon, ob in den letzten zwei Jahren äquivalente Zollkontingente eröffnet wurden oder nicht.

    Artikel 54

    Elektronisches System für die Verwaltung von Zollkontingenten

    (Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

    (1)   Für die Verwaltung von Zollkontingenten wird ein eigens zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet, und zwar für

    a)

    den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und Rückgaben von Zuteilungsmengen sowie den Zustand von Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen;

    b)

    die Verwaltung der Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und der Rückgaben von Zuteilungsmengen durch die Kommission;

    c)

    den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über die Zuteilung von Mengen aus Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen;

    d)

    die Protokollierung aller sonstigen Vorgänge oder Handlungen in Bezug auf die ursprünglichen Zuteilungsmengen oder deren Rückgaben oder über deren Zuteilung.

    (2)   Die Kommission macht die Informationen in Bezug auf die Zuteilungsergebnisse über das System zugänglich.

    Abschnitt 2

    Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren

    Artikel 55

    Allgemeine Vorschriften über die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren

    (Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex)

    (1)   Legt die Kommission fest, dass bestimmte Waren bei deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Ausfuhr der Überwachung unterliegen sollen, so teilt sie den Zollbehörden rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Überwachungsanforderung anwendbar wird, die KN-Codes dieser Waren und die für die Überwachung nötigen Daten mit.

    Anhang 21-01 enthält die Liste der Daten, die die Kommission für Überwachungszwecke anfordern kann.

    (2)   Unterliegen Waren der Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr, so übermitteln die Zollbehörden der Kommission mindestens einmal wöchentlich Daten über die Zollanmeldungen zu dem jeweiligen Verfahren.

    Werden die Waren gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex überlassen, übermitteln die Zollbehörden der Kommission die Daten unverzüglich.

    (3)   Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Daten, die von den Zollbehörden übermittelt werden, nur in aggregierter Form und nur befugten Nutzern gemäß Artikel 56 Absatz 2 zugänglich.

    (4)   Werden Waren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex oder durch die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex in ein Zollverfahren übergeführt und lagen die von der Kommission benötigten Informationen zum Zeitpunkt der Überlassung gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex noch nicht vor, so übermitteln die Zollbehörden der Kommission diese Informationen unverzüglich nach Eingang der gemäß Artikel 167 des Zollkodex abgegebenen ergänzenden Zollanmeldung.

    (5)   Wird gemäß Artikel 167 Absatz 3 des Zollkodex auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet oder wird die ergänzende Anmeldung gemäß Artikel 225 abgegeben oder bereitgehalten, so muss der Bewilligungsinhaber den Zollbehörden die von der Kommission benötigten Daten zumindest einmal pro Monat übermitteln bzw. müssen die Zollbehörden diese Daten aus dem System des Anmelders abfragen.

    Die Zollbehörden geben diese Daten unverzüglich in das in Artikel 56 genannte elektronische System ein.

    (6)   Abweichend von Absatz 1 ist die Liste der Daten, die die Kommission für Überwachungszwecke anfordern kann, bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Verbesserung des Systems gemäß Artikel 56 Absatz 1 und der nationalen Einfuhr- und Ausfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in Anhang 21-02 enthalten.

    Artikel 56

    Elektronisches System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren

    (Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex)

    (1)   Für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System zur Übermittlung und Speicherung folgender Informationen verwendet:

    a)

    Überwachungsdaten bezüglich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren;

    b)

    Angaben zur möglichen Aktualisierung der Überwachungsdaten, die in das elektronische System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren eingegeben wurden oder dort gespeichert sind.

    (2)   Auf Antrag der Mitgliedstaaten kann die Kommission Nutzern Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen System gewähren.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 wird das Überwachungs-2-System der Kommission bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Verbesserung des Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU zur Übermittlung und Speicherung der Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b verwendet.

    KAPITEL 2

    Warenursprung

    Abschnitt 1

    Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs

    Artikel 57

    Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten

    (Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)

    (1)   Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, werden — sofern in den Regelungen auf diesen Artikel verwiesen wird — nach dem Muster in Anhang 22-14 entsprechend den dort festgelegten technischen Spezifikationen ausgestellt.

    (2)   Ursprungszeugnisse werden von den zuständigen Behörden des Drittlandes, in dem die Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, ihren Ursprung haben, oder von einer zuverlässigen, von diesen Behörden dazu ermächtigten Stelle (Ausstellungsbehörden) ausgestellt, sofern der Ursprung der Erzeugnisse gemäß Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.

    Die Ausstellungsbehörden bewahren von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Kopie auf.

    (3)   Ursprungszeugnisse werden ausgestellt, bevor die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, in dem Ursprungsdrittland zur Ausfuhr angemeldet werden.

    (4)   Abweichend von Absatz 3 können Ursprungszeugnisse ausnahmsweise auch nach der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden, wenn sie aufgrund eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände nicht bei der Ausfuhr ausgestellt wurden.

    Die Ausstellungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 nur dann nachträglich ausstellen, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen.

    Artikel 58

    Übermittlung von Informationen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen

    (Artikel 61 des Zollkodex)

    (1)   Ist in den besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen für bestimmte Erzeugnisse die Verwendung des in Artikel 57 festgelegten Ursprungszeugnisses vorgesehen, so hängt die Anwendung dieser Regelungen davon ab, dass ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit eingerichtet wurde, sofern in den betreffenden Einfuhrregelungen nichts anderes bestimmt ist.

    Zur Einrichtung dieses Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission Folgendes:

    a)

    die Namen und Anschriften der Ausstellungsbehörden sowie Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel;

    b)

    die Namen und Anschriften der Regierungsbehörden, bei denen eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gemäß Artikel 59 zu beantragen ist.

    Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die obengenannten Angaben.

    (2)   Übermittelt ein Drittland der Kommission die in Absatz 1 genannten Angaben nicht, so verweigern die zuständigen Behörden in der Union die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen.

    Artikel 59

    Nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten

    (Artikel 61 des Zollkodex)

    (1)   Die Überprüfung der in Artikel 57 genannten Ursprungszeugnisse erfolgt gemäß diesem Artikel nach der Annahme der Zollanmeldung (nachträgliche Überprüfung).

    (2)   Wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben haben oder wenn sie stichprobenweise nachträgliche Überprüfungen durchführen, so ersuchen sie die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde zu prüfen, ob das Ursprungszeugnis echt ist und/oder ob die Ursprungsangabe zutreffend und entsprechend Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.

    Dazu senden die Zollbehörden das Ursprungszeugnis oder eine Kopie davon an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde zurück. Wurde mit der Zollanmeldung eine Rechnung vorgelegt, so wird dem zurückgesandten Ursprungszeugnis die Originalrechnung oder eine Kopie davon beigefügt.

    Die Zollbehörden nennen gegebenenfalls die Gründe für die nachträgliche Überprüfung und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis schließen lassen oder seine Echtheit in Frage stellen.

    (3)   Die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde teilt den Zollbehörden die Ergebnisse der Überprüfungen so schnell wie möglich mit.

    Geht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung eines Ersuchens gemäß Absatz 2 keine Antwort ein, so verweigern die Zollbehörden die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelung für das fragliche Erzeugnis.

    Abschnitt 2

    Präferenzieller Ursprung

    Artikel 60

    Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

    Unterabschnitt 1

    Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

    Artikel 61

    Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Stellt ein Lieferant dem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten die Angaben zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft von Waren gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern festzustellen (Präferenzursprungseigenschaft), so tut er dies in Form einer Lieferantenerklärung.

    Außer in den Fällen nach Artikel 62 wird für jede Warensendung eine separate Lieferantenerklärung ausgefertigt.

    (2)   Der Lieferant gibt die Erklärung auf der Rechnung für die Sendung, auf dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier ab, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

    (3)   Der Lieferant kann die Erklärung jederzeit vorlegen, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind.

    Artikel 62

    Langzeit-Lieferantenerklärung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Liefert ein Lieferant einem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig Warensendungen und ist die Ursprungseigenschaft der Waren all dieser Sendungen voraussichtlich gleich, so kann der Lieferant für alle folgenden Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung zur Verfügung stellen (Langzeit-Lieferantenerklärung). Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann eine Geltungsdauer von bis zu zwei Jahren ab dem Tag ihrer Ausfertigung haben.

    (2)   Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann rückwirkend für Waren ausgefertigt werden, die vor der Ausfertigung der Erklärung geliefert wurden. Eine solche Langzeit-Lieferantenerklärung kann eine Geltungsdauer von bis zu einem Jahr vor dem Tag ihrer Ausfertigung haben. In diesem Fall endet die Geltungsdauer am Tag der Ausfertigung der Langzeit-Lieferantenerklärung.

    (3)   Der Lieferant informiert den Ausführer oder den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für einige oder alle gelieferten oder zu liefernden Warensendungen ungültig ist.

    Artikel 63

    Ausfertigung von Lieferantenerklärungen

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Für Erzeugnisse, die die Präferenzursprungseigenschaft erlangt haben, werden die Lieferantenerklärungen gemäß Anhang 22-15 ausgefertigt. Langzeit-Lieferantenerklärungen für solche Erzeugnisse werden gemäß Anhang 22-16 ausgefertigt.

    (2)   Für Erzeugnisse, die in der Union be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben, werden die Lieferantenerklärungen gemäß Anhang 22-17 ausgefertigt. Langzeit-Lieferantenerklärungen für solche Erzeugnisse werden gemäß Anhang 22-18 ausgefertigt.

    (3)   Lieferantenerklärungen sind vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen. Werden sowohl die Lieferantenerklärung als auch die Rechnung elektronisch erstellt, so können sie elektronisch authentisiert werden, oder der Lieferant kann sich gegenüber dem Ausführer oder dem Wirtschaftsbeteiligten schriftlich verpflichten, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

    Artikel 64

    Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden können den Ausführer oder Wirtschaftsbeteiligten auffordern, vom Lieferanten ein Auskunftsblatt INF 4 einzuholen, das die Richtigkeit und Echtheit der Lieferantenerklärung bestätigt.

    (2)   Das Auskunftsblatt INF 4 wird auf Antrag des Lieferanten von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, nach dem Muster in Anhang 22-02 entsprechend den dort festgelegten technischen Spezifikationen ausgestellt. Die Behörden können Nachweise verlangen und Überprüfungen der Buchführung des Lieferanten oder andere von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchführen.

    (3)   Die Zollbehörden stellen dem Lieferanten das Auskunftsblatt INF 4 mit der Angabe, ob die Lieferantenerklärung richtig und echt ist, innerhalb von 90 Tagen nach Antragseingang aus.

    (4)   Die Zollbehörde, bei der die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 beantragt wurde, bewahrt den Antrag mindestens drei Jahre lang oder für einen längeren Zeitraum auf, wenn dies nach den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten nötig ist.

    Artikel 65

    Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    Die Zollbehörden leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Richtigkeit der in Lieferantenerklärungen gemachten Angaben.

    Artikel 66

    Prüfung der Lieferantenerklärungen

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Kann ein Ausführer innerhalb von 120 Tagen nach Aufforderung durch die Zollbehörden kein Auskunftsblatt INF 4 vorlegen, so können die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, darum ersuchen, den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern zu bestätigen.

    (2)   Zur Anwendung des Absatzes 1 übersenden die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, alle ihnen verfügbaren Angaben und Unterlagen und geben die Gründe für ihr Auskunftsersuchen an.

    (3)   Zur Anwendung des Absatzes 1 können die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, vom Lieferanten Nachweise verlangen oder angemessene Nachprüfungen dieser Erklärung durchführen.

    (4)   Die Ergebnisse werden den Zollbehörden, die um die Nachprüfung ersucht haben, so bald wie möglich auf einem Auskunftsblatt INF 4 mitgeteilt.

    (5)   Ist nach Ablauf von 150 Tagen ab dem Datum des Nachprüfungsersuchens keine Antwort eingegangen oder reicht die Antwort für die Feststellung des Ursprungs der betreffenden Erzeugnisse nicht aus, so erklären die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den Ursprungsnachweis, der aufgrund der Lieferantenerklärung ausgestellt wurde, für ungültig.

    Artikel 67

    Zulassung als ermächtigter Ausführer

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Hat die Union mit einem Drittland eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsnachweis in Form einer Erklärung auf der Rechnung oder einer Ursprungserklärung eines ermächtigten Ausführers zu erbringen ist, so können im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer zur Ausfertigung und Ersetzung solcher Erklärungen eine Zulassung als ermächtigter Ausführer beantragen.

    (2)   Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung über die elektronischen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und den Widerruf begünstigender Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen gelten nicht für Entscheidungen über Zulassungen als ermächtigter Ausführer.

    (3)   Eine Zulassung als ermächtigter Ausführer darf nur Personen erteilt werden, die den Voraussetzungen genügen, die in den Ursprungsbestimmungen entweder der Übereinkünfte der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder der einseitig von der Union festgelegten Maßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete festgelegt sind.

    (4)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in den Präferenzursprungsnachweisen anzugeben ist. Der Zulassungsnummer geht der ISO-3166-1-Alpha-2-Ländercode des zulassenden Mitgliedstaats voran.

    (5)   Die Kommission teilt den betreffenden Drittländern die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Kontrolle der von ermächtigten Ausführern ausgefertigten Präferenzursprungsnachweise zuständig sind.

    (6)   Ist in der betreffenden Präferenzregelung nicht festgelegt, in welcher Form Erklärungen auf der Rechnung oder Ursprungserklärungen abzugeben sind, werden solche Erklärungen nach dem Muster in Anhang 22-09 erstellt.

    (7)   Ist in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt, bis zu dem ein Ausführer, der kein ermächtigter Ausführer ist, eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung ausfertigen darf, so beträgt der Höchstwert 6 000 EUR pro Sendung.

    Artikel 68

    Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Hat die Union mit einem Drittland eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsdokument von einem Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Union ausgefüllt werden kann, so kann ein im Zollgebiet der Union ansässiger Ausführer die Registrierung für diesen Zweck beantragen. Die Unterabschnitte 2 bis 9 dieses Abschnitts gelten entsprechend.

    (2)   Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit den Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Anwendung dieses Artikels. Anträge und Entscheidungen in Bezug auf diesen Artikel werden nicht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 10 ausgetauscht und gespeichert.

    (3)   Die Kommission teilt dem Drittland, mit dem die Union eine Präferenzregelung hat, die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Überprüfung eines Ursprungsdokuments zuständig sind, das von einem registrierten Ausführern in der Union gemäß diesem Artikel ausgefüllt wurde.

    (4)   Ist in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt, bis zu dem ein Ausführer, der kein registrierter Ausführer ist, ein Ursprungsdokument ausfüllen darf, so beträgt der Höchstwert 6 000 EUR pro Sendung.

    (5)   Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Systems des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt Folgendes:

    a)

    ein im Zollgebiet der Union ansässiger Ausführer kann gemäß Artikel 67 eine Zulassung beantragen, um als registrierter Ausführer nach Absatz 1 zu handeln;

    b)

    ein Ausführer, der in der Union bereits über eine Zulassung als ermächtigter Ausführer verfügt, kann deren Erweiterung beantragen, um als registrierter Ausführer nach Absatz 1 zu handeln

    und die Zulassungsnummer als ermächtigter Ausführer ist als Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden.

    Ab den Zeitpunkten der Einrichtung des Systems des registrierten Ausführers (REX) wird ein Ausführer nach Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b, der gemäß Absatz 1 weiterhin als registrierter Ausführer handeln möchte, in diesem System registriert.

    Artikel 69

    Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Präferenzursprungsnachweisen

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Wurden Ursprungserzeugnisse, für die ein Präferenzursprungsnachweis vorliegt, der zuvor für die Zwecke einer anderen Zollpräferenzmaßnahme nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e des Zollkodex als des APS der Union ausgestellt oder ausgefertigt wurde, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatz-Ursprungsnachweise ersetzt werden.

    (2)   Ist der für die Zwecke der Zollpräferenzmaßnahme nach Absatz 1 erforderliche Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ein anderes staatliches Ursprungszeugnis, eine Ursprungserklärung oder eine Erklärung auf der Rechnung, so erfolgt die Ausfertigung oder Ausstellung des Ersatz-Ursprungsnachweises in Form eines der folgenden Dokumente:

    a)

    eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem ermächtigten Ausführer, der die Waren wiederversendet;

    b)

    eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem Wiederversender der Waren, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt;

    c)

    eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem Wiederversender der Waren, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert übersteigt und der Wiederversender der Ersatz-Ursprungserklärung oder der Ersatz-Erklärung auf der Rechnung eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beifügt;

    d)

    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt von der Zollstelle, unter deren Überwachung sich die Waren befinden, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

    i)

    der Wiederversender ist kein ermächtigter Ausführer und verweigert seine Zustimmung dazu, dass dem Ersatz-Nachweis eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beigefügt wird;

    ii)

    der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung übersteigt den geltenden Höchstwert, ab dem der Ausführer ein ermächtigter Ausführer sein muss, um einen Ersatz-Nachweis ausfertigen zu dürfen.

    (3)   Wird ein Ersatz-Ursprungsnachweis gemäß Absatz 2 Buchstabe d ausgestellt, so sind die Vermerke der Zollstelle, welche die Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellt, in Feld 11 der Bescheinigung anzubringen. Die Angaben in Feld 4 der Bescheinigung über das Ursprungsland müssen mit den Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis übereinstimmen. Feld 12 muss vom Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis.

    Die Zollstelle, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsnachweis oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt den ursprünglichen Ursprungsnachweis mindestens drei Jahre lang auf.

    (4)   Ist der für die Zwecke der Zollpräferenzmaßnahme nach Absatz 1 erforderliche Ursprungsnachweis eine Erklärung zum Ursprung, so wird der Ersatz-Ursprungsnachweis vom Wiederversender in Form einer Ersatzerklärung ausgefertigt.

    Übersteigt der Gesamtwert der Erzeugnisse in der Sendung, für die ein Ursprungsnachweis ausgefertigt wurde, nicht den geltenden Höchstwert, so muss der Wiederversender von Teilen der Sendung selbst kein registrierter Ausführer sein, um Ersatzerklärungen zum Ursprung auszufertigen.

    Übersteigt der Gesamtwert der Erzeugnisse in der Sendung, für die ein Ursprungsnachweis ausgefertigt wurde, den geltenden Höchstwert, so muss der Wiederversender, um Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen zu dürfen, eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    er ist ein registrierter Ausführer in der Union,

    b)

    er fügt der Ersatzerklärung zum Ursprung eine Kopie der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung bei.

    Unterabschnitt 2

    Pflichten der begünstigten Länder im Rahmen des APS der Union

    Artikel 70

    Pflicht zur Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REX-Systems

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Um die ordnungsgemäße Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder zur

    a)

    Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 niedergelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;

    b)

    Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

    (2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit sieht vor, dass sie

    a)

    der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

    b)

    unbeschadet der Artikel 108 und 109 die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.

    (3)   Um das System der registrierten Ausführer anwenden zu dürfen, müssen die begünstigten Länder der Kommission die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt mitteilen, zu dem sie mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.

    (4)   Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gestrichen, so gilt die in Artikel 55 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikeln 72, 80 und 108 der vorliegenden Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort.

    Artikel 71

    Verfahren und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Jedes begünstigte Land erfüllt folgende Vorschriften bzw. stellt deren Erfüllung sicher:

    a)

    die Ursprungsregeln für die auszuführenden Erzeugnisse gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

    b)

    die Regeln für das Ausfüllen und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A;

    c)

    die Bestimmungen für die Verwendung der Erklärung auf der Rechnung, deren Muster in Anhang 22-09 wiedergegeben ist;

    d)

    die Bestimmungen für Mitteilungspflichten gemäß Artikel 73;

    e)

    die Bestimmungen für die Genehmigung von Abweichungen gemäß Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex.

    (2)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder arbeiten mit der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten zusammen, indem sie insbesondere

    a)

    der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

    b)

    unbeschadet der Artikel 73 und 110 die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.

    (3)   Wurde in einem begünstigten Land eine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständige Behörde benannt und werden dort Ursprungsnachweise geprüft und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für Ausfuhren in die Union ausgestellt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 in diesem begünstigten Land als erfüllt.

    (4)   Wird ein Land für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land ausgeführt worden sind.

    (5)   Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so gilt die in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikel 110 und 111 der vorliegenden Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort.

    (6)   Die Pflichten nach Absatz 5 gelten für Singapur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2014.

    Artikel 72

    Mitteilungspflichten ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die begünstigten Länder teilen der Kommission Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die

    a)

    zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit von dessen Regierung handeln und dafür zuständig sind, Ausführer im REX-System zu registrieren, Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie Registrierungen zu entziehen;

    b)

    zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und dafür verantwortlich sind, die in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

    (2)   Die Mitteilung wird der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt übersandt, zu dem die begünstigten Länder mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.

    (3)   Die begünstigten Länder teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben mit.

    Artikel 73

    Mitteilungspflichten bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Namen und Anschriften der für die Nachprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit.

    Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der Stempel gestatten.

    Begünstigte Länder, die die in Unterabsatz 1 verlangten Angaben bereits vorgelegt haben, sind nicht verpflichtet, diese erneut vorzulegen, es sei denn, es haben sich Änderungen ergeben.

    (2)   Für die Zwecke des Artikels 71 Absatz 4 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website das Datum, ab dem ein als begünstigtes Land zugelassenes oder wieder zugelassenes Land für die in der Verordnung (EG) Nr. 978/2012 genannten Erzeugnisse die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.

    Unterabschnitt 3

    Verfahren bei der Ausfuhr, die im begünstigten Land und in der Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

    Artikel 74

    Verfahren für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird ausgestellt auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters zusammen mit allen weiteren Belegen dafür, dass die Ausfuhrerzeugnisse die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erfüllen. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nach dem Muster in Anhang 22-08 ausgestellt.

    (2)   Die zuständigen Behörden begünstigter Länder stellen dem Ausführer das Ursprungszeugnis nach Formblatt A zur Verfügung, sobald die Ausfuhr erfolgt oder sichergestellt ist. Die zuständigen Behörden begünstigter Länder können ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A jedoch auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse ausstellen, auf die es sich bezieht,

    a)

    wenn es aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder

    b)

    wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde, oder

    c)

    wenn die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und nach einer möglichen Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegt wurde.

    (3)   Die zuständigen Behörden begünstigter Länder dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers auf nachträgliche Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt wurde, es sei denn, das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wurde aus technischen Gründen nicht akzeptiert. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk „Issued retrospectively“, „Délivré a posteriori“ oder „emitido a posteriori“ tragen.

    (4)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk „Duplicate“, „Duplicata“ oder „Duplicado“ zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten. Das Duplikat gilt mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.

    (5)   Um zu überprüfen, ob das Erzeugnis, für das ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A beantragt wird, mit den entsprechenden Ursprungsregeln übereinstimmt, können die zuständigen Regierungsbehörden zusätzliche Belege verlangen oder alle Kontrollen vornehmen, die sie für zweckmäßig erachten.

    (6)   Das Ausfüllen der Felder 2 und 10 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. In Feld 12 ist „Union“ oder der Name eines Mitgliedstaats einzutragen. In Feld 11 ist das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A anzugeben. Die in Feld 11 verlangte Unterschrift der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausstellt, und die Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners des Ausführers in Feld 12 sind handschriftlich einzusetzen.

    Artikel 75

    Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem in einem begünstigten Land tätigen Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt werden, sofern die in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit für dieses Verfahren gilt.

    (2)   Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

    (3)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer, französischer oder spanischer Sprache mit dem Wortlaut gemäß Anhang 22-09 auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen.

    (4)   Die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung wird von den folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:

    a)

    für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

    b)

    sind die in der Sendung enthaltenen Waren in dem Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

    Artikel 76

    Bedingungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bei Kumulierung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    Bei Kumulierung gemäß den Artikeln 53, 54, 55 oder 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 stützen sich die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem eine Kumulierung zulässig ist, verwendet worden sind, auf die folgenden Belege:

    a)

    bei bilateraler Kumulierung auf den vom Lieferanten des Ausführers vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß Artikel 77 ausgestellt wurde;

    b)

    bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei geltenden Ursprungsregeln ausgestellt wurde;

    c)

    bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 22-08, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09;

    d)

    bei erweiterter Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den Bestimmungen des zwischen der Union und dem jeweiligen Land geschlossenen Freihandelsabkommens ausgestellt wurde.

    In den in den Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Fällen enthält Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A die jeweils zutreffende Angabe:

    „EU cumulation“, „Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“, „regional cumulation“, „extended cumulation with country x“ oder

    „Cumul UE“, „Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“, „cumul régional“, „cumul étendu avec le pays x“ oder

    „Acumulación UE“, „Acumulación Noruega“, „Acumulación Suiza“, „Acumulación Turquía“, „Acumulación regional“, „Acumulación ampliada con el país x“.

    Artikel 77

    Nachweis des Unionsursprungs für die Zwecke der bilateralen Kumulierung und der ermächtigten Ausführer

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage

    a)

    einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder

    b)

    einer Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Union ausgefertigt werden.

    (2)   Der Ausführer oder sein Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke „GSP beneficiary countries“ und „EU“ oder „Pays bénéficiaires du SPG“ und „UE“ ein.

    (3)   Die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und — mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung — für Erklärungen auf der Rechnung.

    (4)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jeden im Zollgebiet der Union ansässigen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der häufig Ursprungserzeugnisse der Union im Rahmen der bilateralen Kumulierung versendet, ermächtigen, ungeachtet des Werts dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern dieser Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für

    a)

    die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und

    b)

    die Erfüllung der übrigen in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen bietet.

    (5)   Die Zollbehörden können die Zulassung als ermächtigter Ausführer von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

    (6)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer. Die Zollbehörden können die Zulassung jederzeit widerrufen.

    Sie widerrufen die Zulassung in jedem der folgenden Fälle:

    a)

    der ermächtigte Ausführer bietet die in Absatz 4 genannte Gewähr nicht mehr;

    b)

    der ermächtigte Ausführer erfüllt die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht;

    c)

    der ermächtigte Ausführer macht in anderer Weise von der Zulassung in unzulässiger Art Gebrauch.

    (7)   Ein ermächtigter Ausführer braucht Erklärungen auf der Rechnung nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

    Unterabschnitt 4

    Verfahren bei der Ausfuhr, die im begünstigten Land und in der Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

    Artikel 78

    Registrierungspflicht der Ausführer und Ausnahmen davon

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Das Allgemeine Präferenzsystem wird in den folgenden Fällen angewendet:

    a)

    Die Waren, die die Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer ausgeführt;

    b)

    es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet.

    (2)   Der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung ist der Wert aller Ursprungserzeugnisse in einer Sendung, die unter eine im Ausfuhrland ausgefertigte Erklärung zum Ursprung fallen.

    Artikel 79

    Registrierungsverfahren in den begünstigten Ländern und Verfahren bei der Ausfuhr, die im Übergangszeitraum bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die begünstigten Länder beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der Ausführer.

    Ist das begünstigte Land nicht in der Lage, zu diesem Zeitpunkt mit der Registrierung zu beginnen, so teilt es der Kommission bis spätestens 1. Juli 2016 schriftlich mit, dass es den Beginn der Registrierung der Ausführer auf den 1. Januar 2018 oder den 1. Januar 2019 verschiebt.

    (2)   Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer beginnt, stellen die zuständigen Behörden dieses begünstigen Landes auf Antrag von Ausführern, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses noch nicht registriert sind, weiterhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus.

    Unbeschadet des Artikels 94 Absatz 2 sind gemäß Unterabsatz 1 ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in der Union als Ursprungsnachweis zulässig, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Registrierung des betreffenden Ausführers ausgestellt wurden.

    Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, die Schwierigkeiten beim Abschluss des Registrierungsverfahrens innerhalb des oben genannten Zwölfmonatszeitraums haben, können bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Solche Verlängerungen werden für höchstens sechs Monate gewährt.

    (3)   Ausführer in einem begünstigten Land fertigen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer zu beginnen beabsichtigt, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht übersteigt.

    Sobald die Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.

    (4)   Alle begünstigten Länder wenden das System des registrierten Ausführers spätestens ab dem 30. Juni 2020 an.

    Unterabschnitt 5

    Artikel 80

    Datenbank der registrierten Ausführer: Pflichten der Behörden

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Kommission richtet ein System für die Registrierung der Ausführer ein, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen zu bescheinigen (im Folgenden das „REX-System“), und macht es zum 1. Januar 2017 zugänglich.

    (2)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.

    Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und den Zeitpunkt, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.

    (3)   Halten die zuständigen Behörden die Angaben im Antrag für unvollständig, so teilen sie dies dem Ausführer unverzüglich mit.

    (4)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten halten die von ihnen gespeicherten Daten auf dem neuesten Stand. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach einer Mitteilung des registrierten Ausführers gemäß Artikel 89.

    Artikel 81

    Zeitpunkt der Anwendung bestimmter Vorschriften

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Artikel 70, 72, 78 bis 80, 82 bis 93, 99 bis 107, 108, 109 und 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel ab dem 1. Januar 2017.

    (2)   Die Artikel 71, 73, 74 bis 77, 94 bis 98 und 110 bis 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel bis zum 31. Dezember 2017.

    Artikel 82

    Datenbank der registrierten Ausführer: Recht auf Zugang zur Datenbank

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass nach Maßgabe dieses Artikels Zugang zum REX-System gewährt wird.

    (2)   Die Kommission kann alle Daten abfragen.

    (3)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.

    (4)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die von ihnen, von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und von den zuständigen Behörden begünstigter Länder sowie von Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gespeicherten Daten abfragen. Zweck dieses Zugangs zu den Daten ist die Durchführung von Überprüfungen der Zollanmeldungen gemäß Artikel 188 des Zollkodex oder von nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 48 des Zollkodex.

    (5)   Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder einen sicheren Zugang zum REX-System.

    (6)   Wurde ein Land oder Gebiet aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so behalten dessen zuständige Behörden so lange ihren Zugang zum REX-System, wie sie benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 70 nachzukommen.

    (7)   Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:

    a)

    Name des registrierten Ausführers;

    b)

    Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist;

    c)

    Kontaktangaben aus Feld 2 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06;

    d)

    Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems aus Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06;

    e)

    EORI-Nummer oder Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, die dem registrierten Ausführer zugeteilt wurde.

    Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.

    (8)   Die Kommission macht stets folgende Daten öffentlich zugänglich:

    a)

    Nummer des registrierten Ausführers;

    b)

    Datum, ab dem die Registrierung gilt;

    c)

    Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend;

    d)

    Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und in die Türkei gilt;

    e)

    Das Datum des letzten Abgleichs zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.

    Artikel 83

    Datenbank der registrierten Ausführer: Datenschutz

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die im REX-System gespeicherten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung des APS gemäß diesem Unterabschnitt verarbeitet.

    (2)   Die registrierten Ausführer erhalten die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) genannten Informationen. Darüber hinaus erhalten sie folgende Informationen:

    a)

    Informationen über die Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeiten, für welche die Daten bestimmt sind;

    b)

    die Dauer der Speicherung der Daten.

    Die registrierten Ausführer erhalten diese Informationen durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anhang 22-06 beigefügt ist.

    (3)   Alle zuständigen Behörden in einem begünstigten Land und alle Zollbehörden in einem Mitgliedstaat, die Daten in das REX-System eingegeben haben, gelten als Verantwortliche für die Verarbeitung dieser Daten.

    Die Kommission gilt als gemeinsam für die Verarbeitung aller Daten Verantwortliche, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.

    (4)   Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung der im REX-System gespeicherten, in Anhang 22-06 aufgeführten und in nationalen Systemen verarbeiteten Daten werden gemäß den zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Datenschutzvorschriften des Mitgliedstaats ausgeübt, der ihre Daten speichert.

    (5)   Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben, reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand.

    (6)   Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommission werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.

    (7)   Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und von diesem bearbeitet.

    Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter.

    Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

    (8)   Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die Registrierungsdaten.

    Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.

    Artikel 84

    Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Implementierung des Systems des registrierten Ausführers

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit, die

    a)

    dafür zuständig sind, Ausführer und Wiederversender von Waren im REX-System zu registrieren, die Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;

    b)

    dafür verantwortlich sind, die in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder sicherzustellen.

    Die Mitteilung wird der Kommission bis spätestens 30. September 2016 übersandt.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben mit.

    Artikel 85

    Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten und Verfahren bei der Ausfuhr, die im Übergangszeitraum bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Ausführer von Waren.

    (2)   Die Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2018 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die Zwecke der Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mehr aus.

    (3)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2017 auf Antrag von noch nicht registrierten Ausführern oder Wiederversendern von Waren Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ersatz-Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus. Dies gilt auch, wenn den in die Union versandten Ursprungserzeugnissen Erklärungen zum Ursprung beigefügt sind, die von einem registrierten Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt wurden.

    (4)   Ausführer in der Union stellen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem 1. Januar 2017 Erklärungen zum Ursprung für versandte Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht übersteigt.

    Sobald die Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.

    (5)   Registrierte Wiederversender von Waren können ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gültig ist, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob den Waren ein im begünstigten Land ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.

    Artikel 86

    Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der Ausführer einen Antrag bei der zuständigen Behörde des begünstigten Landes, in dem er seinen Hauptsitz hat oder dauerhaft ansässig ist.

    Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06 verwendet.

    (2)   Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer oder Wiederversender von Waren einen Antrag bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats. Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06 verwendet.

    (3)   Für Ausfuhren im Rahmen des APS und der allgemeinen Präferenzsysteme Norwegens, der Schweiz oder der Türkei brauchen sich Ausführer nur einmal registrieren zu lassen.

    Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen der APS der Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben.

    (4)   Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben.

    (5)   Wird der Ausführer für Ausfuhrförmlichkeiten von einem anderen registrierten Ausführer vertreten, darf dieser Vertreter dafür nicht seine eigene Nummer des registrierten Ausführers verwenden.

    Artikel 87

    Datenbank der registrierten Ausführer: Veröffentlichung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    Zur Anwendung des Artikels 70 Absatz 4 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Daten, an denen begünstigte Länder beginnen, das System des registrierten Ausführers anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.

    Artikel 88

    Automatische Registrierung von Ausführern für ein Land, das zum begünstigten Land des APS der Union wird

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    Wird ein Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen, so aktiviert die Kommission für ihr APS automatisch die Registrierung aller in diesem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im REX-System vorhanden sind und zumindest für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei gültig sind.

    In diesem Fall braucht ein Ausführer, der bereits mindestens für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei registriert ist, bei seinen zuständigen Behörden keinen Antrag auf Registrierung für das APS der Union zu stellen.

    Artikel 89

    Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die registrierten Ausführer teilen den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen der Angaben mit, die sie für die Zwecke ihrer Registrierung übermittelt haben.

    (2)   Registrierte Ausführer, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren in Rahmen des APS nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, Waren auszuführen, teilen dies den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat mit.

    (3)   Die zuständigen Behörden in einem begünstigten Land oder die Zollbehörden in einem Mitgliedstaat entziehen die Registrierung, wenn ein registrierter Ausführer

    a)

    nicht mehr existiert;

    b)

    die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des APS nicht mehr erfüllt;

    c)

    der zuständigen Behörde des begünstigen Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats mitgeteilt hat, dass er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des APS auszuführen;

    d)

    vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung zum Ursprung mit sachlich falschen Angaben ausfertigt oder ausfertigen lässt, um missbräuchlich eine Präferenzbehandlung zu erlangen.

    (4)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats können die Registrierung entziehen, wenn der registrierte Ausführer seine Registrierungsdaten nicht auf dem neuesten Stand hält.

    (5)   Der Entzug einer Registrierung erfolgt mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf Erklärungen zum Ursprung, die nach dem Datum des Entzugs ausgefertigt werden. Der Entzug einer Registrierung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Erklärungen zum Ursprung, die ausgefertigt werden, bevor der registrierte Ausführer von dem Entzug in Kenntnis gesetzt wird.

    (6)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats setzen den registrierten Ausführer von dem Entzug seiner Registrierung und dem Datum, ab dem der Entzug wirksam wird, in Kenntnis.

    (7)   Ausführer oder Wiederversender von Waren können gegen den Entzug der Registrierung einen Rechtsbehelf einlegen.

    (8)   Im Fall eines ungerechtfertigten Entzugs der Registrierung eines Ausführers wird der Entzug aufgehoben. Der Ausführer oder Wiederversender von Waren ist berechtigt, die Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden, die ihm zum Zeitpunkt der Registrierung zugeteilt wurde.

    (9)   Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung entzogen wurde, können einen neuen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Artikel 86 stellen. Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 entzogen wurde, können nur dann wieder registriert werden, wenn sie den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie registriert hatten, nachweisen, dass sie die Umstände, die zum Entzug ihrer Registrierung geführt haben, behoben haben.

    (10)   Die Daten zu einer entzogenen Registrierung werden von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie eingegeben haben, für einen Zeitraum von höchstens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach diesen zehn Kalenderjahren werden die Daten von der zuständigen Behörde eines begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats gelöscht.

    Artikel 90

    Automatische Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer bei Streichung eines Landes aus der Liste begünstigter Länder

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Kommission entzieht alle Registrierungen der Ausführer in einem begünstigten Land, wenn das Land aus der Liste begünstigter Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen wird oder wenn die dem begünstigten Land gewährte Präferenzbehandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.

    (2)   Wird das Land wieder in die Liste aufgenommen oder wird der vorübergehende Entzug der dem begünstigten Land gewährten Präferenzbehandlung beendet, so reaktiviert die Kommission die Registrierung aller in dem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im System vorhanden sind und zumindest für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei weiterhin gültig sind. Andernfalls werden die Ausführer gemäß Artikel 86 erneut registriert.

    (3)   Im Fall des Entzugs der Registrierung aller registrierten Ausführer in einem begünstigen Land gemäß Absatz 1 bleiben die Daten der entzogenen Registrierungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren, und wenn das begünstigte Land für die Union, Norwegen, die Schweiz oder die Türkei seit mehr als zehn Jahren kein begünstigtes Land des APS mehr ist, löscht die Kommission die Daten der entzogenen Registrierungen im REX-System.

    Artikel 91

    Pflichten der Ausführer

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Ausführer und registrierte Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen:

    a)

    Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;

    b)

    sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

    c)

    sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

    d)

    sie bewahren folgende Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:

    i)

    die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung;

    ii)

    Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.

    Diese Aufzeichnungen und Erklärungen zum Ursprung dürfen in elektronischer Form gespeichert werden, müssen aber die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestätigung ihrer Ursprungseigenschaft erlauben.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.

    (3)   Wiederversender von Waren, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, bewahren unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung, die sie ersetzen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf.

    Artikel 92

    Allgemeine Vorschriften für die Erklärung zum Ursprung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Eine Erklärung zum Ursprung kann zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union ausgefertigt werden, oder wenn die Ausfuhr in die Union sichergestellt ist.

    Gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten Landes gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung, so wird die Erklärung zum Ursprung vom Ausführer im begünstigen Ausfuhrland ausgefertigt.

    Werden die betreffenden Erzeugnisse ohne weitere Be- oder Verarbeitung oder nur nach den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 beschriebenen Vorgängen ausgeführt und haben daher ihren Ursprung gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung behalten, so wird die Erklärung zum Ursprung vom Ausführer im begünstigen Ursprungsland ausgefertigt.

    (2)   Eine Erklärung zum Ursprung kann auch nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden („nachträgliche Erklärung“). Eine solche nachträgliche Erklärung zum Ursprung ist zulässig, wenn sie den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr vorgelegt wird.

    Im Fall der Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und vorbehaltlich der Einhaltung der Zweijahresfrist gemäß Unterabsatz 1 kann die Erklärung zum Ursprung nachträglich vom Ausführer des Ausfuhrlands der Erzeugnisse ausgefertigt werden. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Sendung in einem anderen begünstigten Land oder in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei aufgeteilt wird.

    (3)   Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 22-07 aufgeführten Angaben vor. Sie wird in englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgefertigt.

    Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betreffende Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

    (4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung ausgefertigt werden.

    Artikel 93

    Erklärungen zum Ursprung bei Kumulierung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der bilateralen oder regionalen Kumulierung verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf die vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegte Erklärung zum Ursprung. In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die jeweils zutreffende Angabe „EU cumulation“, „regional cumulation“, „Cumul UE“, „cumul regional“ oder „Acumulación UE“, „Acumulación regional“.

    (2)   Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der Kumulierung gemäß Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen der in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gültigen APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde. In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“, „Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“ oder „Acumulación Noruega“, „Acumulación Suiza“, „Acumulación Turquía“.

    (3)   Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der erweiterten Kumulierung gemäß Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und der betreffenden Vertragspartei ausgestellt wurde.

    In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „extended cumulation with country x“, „cumul étendu avec le pays x“ oder „Acumulación ampliada con el país x“.

    Unterabschnitt 6

    Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union bis zum Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

    Artikel 94

    Vorlage und Geltungsdauer von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung sowie deren verspätete Vorlage

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten nach den für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

    (2)   Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb dieser Frist vorzulegen.

    Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf ihrer Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 95

    Ersatz von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so ersetzt die Zollstelle auf schriftlichen Antrag des Wiederversenders das ursprüngliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder die ursprüngliche Erklärung auf der Rechnung im Hinblick auf die Versendung sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union oder nach Norwegen oder in die Schweiz durch eines oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A (Ersatzzeugnis). Der Wiederversender gibt in seinem Antrag an, ob dem Ersatzzeugnis eine Fotokopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beizufügen ist.

    (2)   Das Ersatzzeugnis wird gemäß Anhang 22-19 ausgestellt.

    Die Zollstelle überprüft, ob das Ersatzzeugnis mit dem ursprünglichen Ursprungszeugnis übereinstimmt.

    (3)   Ein Wiederversender, der ein Ersatzzeugnis nach Treu und Glauben beantragt, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis.

    (4)   Die Zollstelle, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsnachweis oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt den ursprünglichen Ursprungsnachweis mindestens drei Jahre lang auf.

    (5)   Wird den Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex gewährt, so gilt das in diesem Artikel genannte Verfahren nur für die Erzeugnisse, die für die Union bestimmt sind.

    Artikel 96

    Einfuhr in Teilsendungen mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgesetzten Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so kann den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

    (2)   Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren

    a)

    im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,

    b)

    Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in dem (den) Mitgliedstaat(en) niedergelassen sind,

    c)

    unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,

    d)

    ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle desselben Mitgliedstaats erfüllt werden.

    Dieses Verfahren gilt für den Zeitraum, der von den zuständigen Zollbehörden festgelegt wird.

    Artikel 97

    Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die Zollpräferenzen des APS gewährt werden, angesehen, sofern

    a)

    diese Erzeugnisse

    i)

    Einfuhren nichtkommerzieller Art sind;

    ii)

    als die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllend erklärt worden sind;

    b)

    kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a Ziffer ii besteht.

    (2)   Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

    b)

    die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

    c)

    die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3)   Der Gesamtwert der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 98

    Abweichungen und Formfehler in Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    (2)   Eindeutige Formfehler in einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung, dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    Unterabschnitt 7

    Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

    Artikel 99

    Geltungsdauer einer Erklärung zum Ursprung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.

    (2)   Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig.

    (3)   Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Sie werden als nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System gestellt;

    b)

    sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und

    c)

    sie werden in Teilsendungen eingeführt.

    Artikel 100

    Zulässigkeit einer Erklärung zum Ursprung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    Einführer können das APS nur durch Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung in Anspruch nehmen, wenn die Waren an dem Tag, an dem das begünstigte Land, aus dem die Waren ausgeführt werden, mit der Registrierung von Ausführern gemäß Artikel 79 begonnen hat, oder die Waren nach diesem Tag ausgeführt wurden.

    Wird ein Land für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 70 Absatz 3 genannten Zeitpunkt, zu dem dieses begünstigte Land beginnt, das System des registrierten Ausführers anzuwenden, aus dem begünstigten Land ausgeführt worden sind.

    Artikel 101

    Ersatz der Erklärungen zum Ursprung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so kann der Wiederversender die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung (Ersatzerklärungen) ersetzen, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder nach Norwegen oder in die Schweiz zu senden.

    Die Ersatzerklärung wird gemäß Anhang 22-20 ausgefertigt.

    Ersatzerklärungen zum Ursprung dürfen nur ausgefertigt werden, wenn die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung in Übereinstimmung mit den Artikeln 92, 93, 99 und 100 der vorliegenden Verordnung sowie mit Anhang 22-07 ausgefertigt wurde.

    (2)   Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung 6 000 EUR, so müssen Wiederversender für die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für innerhalb des Gebiets der Union zu versendende Ursprungserzeugnisse registriert sein.

    Nicht registrierte Wiederversender dürfen jedoch bei einem Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung von mehr als 6 000 EUR Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, wenn sie diesen eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.

    (3)   Nur im REX-System registrierte Wiederversender dürfen Ersatzerklärungen zum Ursprung für nach Norwegen oder in die Schweiz zu versendende Erzeugnisse ausfertigen.

    (4)   Eine Ersatzerklärung zum Ursprung ist ab dem Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.

    (5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Erklärungen, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzen.

    (6)   Wird für Erzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex gewährt, so kann die in diesem Artikel vorgesehene Ersatzerklärung nur ausgefertigt werden, wenn diese Erzeugnisse für die Union bestimmt sind.

    Artikel 102

    Allgemeine Grundsätze und vom Anmelder zu treffende Vorkehrungen

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Beantragt ein Anmelder die Präferenzbehandlung nach dem APS, so verweist er in der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Erklärung zum Ursprung. Als Verweis auf die Erklärung zum Ursprung ist deren Datum im Format JJJJMMTT anzugeben, wobei JJJJ für das Jahr, MM für den Monat und TT für den Tag stehen. Übersteigt der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse 6 000 EUR, gibt der Anmelder außerdem die Nummer des registrierten Ausführers an.

    (2)   Hat der Anmelder die Anwendung des APS gemäß Absatz 1 beantragt, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne des Artikels 166 des Zollkodex und wird entsprechend behandelt.

    (3)   Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, indem er insbesondere

    a)

    auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse 6 000 EUR übersteigt, und

    b)

    überprüft, ob die Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgefertigt wurde.

    Artikel 103

    Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:

    a)

    Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht übersteigt;

    b)

    Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht übersteigt.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:

    a)

    es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;

    b)

    es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllen;

    c)

    es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.

    (3)   Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

    b)

    die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

    c)

    die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    Artikel 104

    Abweichungen und Formfehler in Erklärungen zum Ursprung und verspätete Vorlage von Erklärungen zum Ursprung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung zum Ursprung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.

    (2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    (3)   Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 99 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 105

    Einfuhr in Teilsendungen mit Erklärungen zum Ursprung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Das Verfahren nach Artikel 99 Absatz 3 gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.

    (2)   Die Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten, die aufeinander folgende Überlassungen zum zollrechtlich freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der nicht zusammengesetzten oder zerlegten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.

    Artikel 106

    Aussetzung der Präferenzbehandlung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe in der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nachgeprüft werden kann.

    (2)   Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 109 aussetzen, wenn

    a)

    die vom Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 42 oder 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu bestätigen;

    b)

    der Anmelder nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für die Vorlage der Angaben antwortet.

    (3)   In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben gemäß Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gemäß Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.

    Artikel 107

    Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn

    a)

    die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;

    b)

    der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betreffenden Erzeugnisse nicht nachkommt;

    c)

    unbeschadet des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 79 Absatz 3 die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem begünstigten Land registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;

    d)

    die Erklärung zum Ursprung nicht gemäß Anhang 22-07 ausgefertigt wurde;

    e)

    die Bedingungen des Artikels 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt sind.

    (2)   Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 109 an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, wenn

    a)

    aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;

    b)

    aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt waren;

    c)

    sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    i)

    sie haben innerhalb der Frist gemäß Artikel 109 keine Antwort erhalten oder

    ii)

    die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen wurden nicht sachdienlich beantwortet.

    Unterabschnitt 8

    Überprüfung der Ursprungseigenschaft im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

    Artikel 108

    Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Überprüfung der Ursprungseigenschaft ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes folgende Maßnahmen:

    a)

    Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

    b)

    sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer.

    Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für Ersuchen an die Behörden Norwegens und der Schweiz um Prüfung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ausgefertigten Ersatzerklärungen zum Ursprung, damit diese Behörden mit den zuständigen Behörden des begünstigten Landes enger zusammenarbeiten.

    Die erweiterte Kumulierung gemäß Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 setzt voraus, dass ein Land, mit dem die Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sich bereit erklärt hat, das begünstigte Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise zu unterstützen, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.

    (2)   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der begünstigten Länder die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.

    (3)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, sowie Kontrollbesuche und alle sonstigen von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

    Artikel 109

    Nachträgliche Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und Ersatzerklärungen zum Ursprung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung oder Ersatzerklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.

    Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes zur Durchführung einer Nachprüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.

    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung oder der Ersatzerklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung oder Ersatzerklärung unrichtig sind.

    Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind; davon ausgenommen sind Ersuchen an Norwegen und die Schweiz zur Überprüfung von Ersatzerklärungen zum Ursprung, die auf ihrem Hoheitsgebiet ausgehend von einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurden, für die eine Frist von acht Monaten gilt.

    (2)   Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Absendung des zweiten Schreibens mitgeteilt wird oder wenn dieses Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab.

    (3)   Lassen die Prüfung gemäß Absatz 1 oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wird, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.

    Artikel 110

    Nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Nachträgliche Prüfungen der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.

    (2)   Bei einem Ersuchen um nachträgliche Prüfung senden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in dem Ursprungsnachweis unrichtig sind.

    Beschließen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen zu überlassen.

    (3)   Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens durchgeführt und werden die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt; gehen die Ersuchen an Norwegen, die Schweiz oder die Türkei, um Prüfungen von Ersatz-Ursprungszeugnissen zu veranlassen, die in den Hoheitsgebieten dieser Länder ausgehend von einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt wurden, beträgt diese Frist acht Monate. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes angesehen werden können.

    (4)   Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die aufgrund bilateraler Kumulierung ausgestellt werden, ist mit der Antwort eine Kopie der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung(en) EUR.1 oder gegebenenfalls der Erklärung(en) auf der Rechnung zurückzusenden.

    (5)   Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten nach Absendung des zweiten Schreibens mitgeteilt wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

    (6)   Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wurde, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Ermittlungen durch und trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.

    (7)   Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bewahren die Ausführer alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse auf, und die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes bewahren Kopien der Zeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere auf. Diese Unterlagen müssen mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A aufbewahrt werden.

    Artikel 111

    Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse, die ihre Ursprungseigenschaft durch Kumulierung erlangt haben

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    Die Artikel 73 und 110 gelten auch zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe für die Übermittlung von Angaben an die Kommission oder an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß den Regeln der regionalen Ursprungskumulierung ausgestellt wurden.

    Unterabschnitt 9

    Sonstige Bestimmungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

    Artikel 112

    Ceuta und Melilla

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Artikel 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten für die Feststellung, ob nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder — wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden — als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas betrachtet werden können.

    (2)   Die Artikel 74 bis 79 und die Artikel 84 bis 93 gelten für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt werden.

    (3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.

    Unterabschnitt 10

    Ursprungsnachweise im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat

    Artikel 113

    Allgemeine Anforderungen

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    Erzeugnisse mit Ursprung in einem der begünstigten Länder oder Gebiete erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Vorlage entweder

    a)

    einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder

    b)

    in den in Artikel 119 Absatz 1 genannten Fällen einer Erklärung mit dem in Anlage 22-13 angegebenen Wortlaut, die vom Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“).

    „Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthält den Vermerk „Autonomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“.

    Artikel 114

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Ursprungserzeugnisse im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unmittelbar befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Union die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die von den Zollbehörden oder von anderen zuständigen Regierungsbehörden eines begünstigten Landes oder Gebiets ausgestellt worden ist, sofern das begünstigte Land oder Gebiet

    a)

    der Kommission die nach Artikel 124 verlangten Angaben übermittelt hat und

    b)

    der Union Amtshilfe leistet, indem es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestattet, die Echtheit der Bescheinigung oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

    (2)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur ausgestellt, wenn sie als Nachweis zur Anwendung der in Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Zollpräferenzen dienen kann.

    (3)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters ausgestellt. Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-10 verwendet und nach den Vorgaben dieses Artikels und der Artikel 113, 115, 116, 117, 118, 121 und 123 ausgefüllt.

    Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder des Ausfuhrgebietes oder des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Bescheinigung aufbewahrt werden.

    (4)   Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, dass für die auszuführenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erteilt werden kann.

    Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Erzeugnisse tatsächlich die Ursprungseigenschaft besitzen; er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.

    (5)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt, wenn die auszuführenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angesehen werden können.

    (6)   Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist, achten die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.

    (7)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats können zur Prüfung, ob die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Belege verlangen und alle von ihnen für zweckdienlich erachteten Kontrollen durchführen.

    (8)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats achten darauf, dass die in Absatz 1 genannten Formulare ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

    (9)   In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

    (10)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebiets oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt. Sie wird dem Ausführer zur Verfügung gestellt, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

    Artikel 115

    Einfuhr in Teilsendungen

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 116

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 163 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erfüllen.

    Artikel 117

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Abweichend von Artikel 114 Absatz 10 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn

    a)

    sie aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder

    b)

    den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde.

    (2)   Die zuständigen Behörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß diesem Unterabschnitt ausgestellt wurde.

    (3)   Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

     

    BG: „ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ“

     

    ES: „EXPEDIDO A POSTERIORI“

     

    HR: „IZDANO NAKNADNO“

     

    CS: „VYSTAVENO DODATEČNĚ“

     

    DA: „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“

     

    DE: „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“

     

    ET: „VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT“

     

    EL: „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“

     

    EN: „ISSUED RETROSPECTIVELY“

     

    FR: „DÉLIVRÉ À POSTERIORI“

     

    IT: „RILASCIATO A POSTERIORI“

     

    LV: „IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI“

     

    LT: „RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“

     

    HU: „KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL“

     

    MT: „MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT“

     

    NL: „AFGEGEVEN A POSTERIORI“

     

    PL: „WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE“

     

    PT: „EMITIDO A POSTERIORI“

     

    RO: „ELIBERAT ULTERIOR“

     

    SL: „IZDANO NAKNADNO“

     

    SK: „VYDANÉ DODATOČNE“

     

    FI: „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“

     

    SV: „UTFÄRDAT I EFTERHAND“

    (4)   Der in Absatz 3 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    Artikel 118

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt hatten, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

    (2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

     

    BG: „ДУБЛИКАТ“

     

    ES: „DUPLICADO“

     

    HR: „DUPLIKAT“

     

    CS: „DUPLIKÁT“

     

    DA: „DUPLIKÁT“

     

    DE: „DUPLIKAT“

     

    ET: „DUPLIKAAT“

     

    EL: „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“

     

    EN: „DUPLICATE“

     

    FR: „DUPLICATA“

     

    IT: „DUPLICATO“

     

    LV: „DUBLIKĀTS“

     

    LT: „DUBLIKATAS“

     

    HU: „MÁSODLAT“

     

    MT: „DUPLIKAT“

     

    NL: „DUPLICAAT“

     

    PL: „DUPLIKAT“

     

    PT: „SEGUNDA VIA“

     

    RO: „DUPLICAT“

     

    SL: „DVOJNIK“

     

    SK: „DUPLIKÁT“

     

    FI: „KAKSOISKAPPALE“

     

    SV: „DUPLIKAT“

    (3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    (4)   Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 119

    Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

    a)

    von einem ermächtigten Ausführer in der Union im Sinne des Artikels 120;

    b)

    von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern die in Artikel 114 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe für dieses Verfahren gewährt wird.

    (2)   Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Union oder eines begünstigten Landes oder Gebiets angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllt sind.

    (3)   Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands oder Ausfuhrgebietes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen.

    (4)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs 22-13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

    (5)   Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 120 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

    (6)   In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung von den folgenden besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht:

    a)

    Für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

    b)

    sind die in einer Sendung enthaltenen Waren im Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

    Die Vorschriften des Unterabsatzes 1 befreien den Ausführer nicht davon, gegebenenfalls die übrigen in den Zoll- oder Postbestimmungen vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

    Artikel 120

    Ermächtigter Ausführer

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden in der Union können einen im Zollgebiet der Union ansässigen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der häufig Erzeugnisse mit Ursprung in der Union im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausführt, dazu ermächtigen, ungeachtet des Werts dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern der Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bietet.

    (2)   Die Zollbehörden können die Zulassung als ermächtigter Ausführer von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

    (4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer.

    (5)   Die Zollbehörden können die Zulassung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Zulassung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

    Artikel 121

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

    (2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angenommen werden, wenn die Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    (3)   In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    (4)   Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren

    a)

    im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,

    b)

    Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in der Union niedergelassen sind,

    c)

    unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,

    d)

    ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle in der Union erfüllt werden.

    Dieses Verfahren gilt für die Mengen und den Zeitraum, die von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden. Dieser Zeitraum darf in keinem Fall drei Monate überschreiten.

    (5)   Das im vorstehenden Absatz genannte Verfahren findet auch Anwendung, wenn für Einfuhren in Teilsendungen gemäß Artikel 115 den Zollbehörden ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt wird. In diesem Fall können die zuständigen Zollbehörden aber eine Geltungsdauer von mehr als drei Monaten gewähren.

    Artikel 122

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse angesehen und erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllt sind, wobei kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung bestehen darf.

    (2)   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 123

    Abweichungen und Formfehler

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    Unterabschnitt 11

    Methoden der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung des Ursprungs im Rahmen von Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat

    Artikel 124

    Verwaltungszusammenarbeit

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die begünstigten Länder oder Gebiete teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Namen und Anschriften der für die Nachprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit. Die Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Musterabdrücke bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder oder Gebiete gemachten Angaben an, ab welchem Datum diese neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

    (2)   Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern oder Gebieten die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

    Artikel 125

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.

    (2)   Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats oder des begünstigten Einfuhrlands oder Einfuhrgebietes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder Ausfuhrgebietes oder des Ausfuhrmitgliedstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in dem Ursprungsnachweis unrichtig sind.

    Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen zu überlassen.

    (3)   Wurde ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt, so ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Einfuhrlandes oder Einfuhrgebietes mitzuteilen. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union angesehen werden können.

    (4)   Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten mitgeteilt wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

    (5)   Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die Bestimmungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Ausfuhrland oder Ausfuhrgebiet von sich aus oder auf Antrag der Union die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Union kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

    (6)   Für die nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen Kopien der Bescheinigungen sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder Ausfuhrgebietes oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Bescheinigungen aufbewahrt werden.

    Unterabschnitt 12

    Sonstige Bestimmungen im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat

    Artikel 126

    Ceuta und Melilla

    (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Dieser Unterabschnitt gilt sinngemäß für die Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder Gebiete oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

    (2)   Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet.

    (3)   Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts über die Ausstellung, Verwendung und nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gelten sinngemäß für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

    (4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Unterabschnitts in Ceuta und Melilla.

    KAPITEL 3

    Zollwert der Waren

    Artikel 127

    Allgemeine Bestimmungen

    (Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d des Zollkodex)

    (1)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten zwei Personen als verbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person;

    b)

    sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften;

    c)

    sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander;

    d)

    eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen;

    e)

    eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere;

    f)

    beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert;

    g)

    sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person;

    h)

    sie sind Mitglieder derselben Familie.

    (2)   Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach Absatz 1 zutrifft.

    (3)   Im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben e, f und g wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Weisungen zu erteilen.

    Artikel 128

    Transaktionswert

    (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren wird zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs bestimmt.

    (2)   Wurden die Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft, und zwar nicht bevor sie in das Zollgebiet verbracht werden, sondern während sie sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen besonderen Verfahren als dem internen Versand, der Endverwendung oder der passiven Veredelung befinden, so wird der Transaktionswert aufgrund dieses Verkaufs bestimmt.

    Artikel 129

    Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis

    (Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)

    (1)   Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex schließt alle Zahlungen ein, die vom Käufer als Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren an eine der folgenden Personen tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind:

    a)

    an den Verkäufer,

    b)

    an einen Dritten zugunsten des Verkäufers,

    c)

    an einen mit dem Verkäufer verbundenen Dritten,

    d)

    an einen Dritten, wobei die Zahlung zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Dritten erfolgt.

    Zahlungen können auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen und unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.

    (2)   Tätigkeiten, die der Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen auf eigene Rechnung durchführt, einschließlich Tätigkeiten für den Absatz der Waren, außer denjenigen, für die in Artikel 71 des Zollkodex eine Anpassung vorgesehen ist, gelten nicht als mittelbare Zahlung an den Verkäufer.

    Artikel 130

    Preisnachlässe

    (Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)

    (1)   Preisnachlässe werden bei der Bestimmung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt, wenn der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung deren Anwendung und Höhe ausweist.

    (2)   Preisnachlässe für frühzeitige Zahlung werden bei Waren berücksichtigt, für die der Preis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung noch nicht gezahlt wurde.

    (3)   Preisnachlässe aufgrund von Vertragsänderungen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung werden nicht berücksichtigt.

    Artikel 131

    Teillieferungen

    (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Sind Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet werden, Teil einer größeren Menge gleicher, in einer einzigen Transaktion erworbener Waren, so wird der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absatz 1 des Zollkodex anteilsmäßig aufgrund des Preises der erworbenen Gesamtmenge berechnet.

    (2)   Eine anteilsmäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt auch im Fall eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der Waren vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

    Artikel 132

    Preisanpassungen für schadhafte Waren

    (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

    Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises durch den Verkäufer zugunsten des Käufers kann bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die Waren waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr schadhaft;

    b)

    der Verkäufer hat die Anpassung zum Ausgleich der Schadhaftigkeit vorgenommen, um entweder

    i)

    eine vor der Annahme der Zollanmeldung eingegangene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen;

    ii)

    einer für die Waren geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachzukommen;

    c)

    die Anpassung wird innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung vorgenommen.

    Artikel 133

    Bewertung von Bedingungen und Leistungen

    (Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)

    Unterliegt der Verkauf oder der Preis eingeführter Waren einer Bedingung oder der Erbringung einer Leistung, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann, so gilt dieser Wert als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht im Zusammenhang steht mit

    a)

    einer Tätigkeit, für die Artikel 129 Absatz 2 gilt;

    b)

    einem Element des Zollwerts gemäß Artikel 71 des Zollkodex.

    Artikel 134

    Transaktionen zwischen verbundenen Personen

    (Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d des Zollkodex)

    (1)   Sind Käufer und Verkäufer miteinander verbunden, so werden die Begleitumstände des Kaufgeschäfts sofern erforderlich geprüft um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, und dem Anmelder wird Gelegenheit gegeben, erforderlichenfalls weitergehende Informationen über diese Umstände vorzulegen.

    (2)   Der Zollwert wird gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex ermittelt, wenn der Anmelder nachweist, dass der angemeldete Transaktionswert einem der folgenden, zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestimmten Vergleichswert sehr nahe kommt:

    a)

    dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder ähnlicher Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern;

    b)

    dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt wurde;

    c)

    dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurde.

    (3)   Bei der Ermittlung des Wertes gleicher oder ähnlicher Waren nach Absatz 2 werden folgende Elemente berücksichtigt:

    a)

    nachgewiesene unterschiedliche Handelsstufen;

    b)

    Mengen;

    c)

    die in Artikel 71 Absatz 1 des Zollkodex aufgeführten Elemente;

    d)

    Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei Verkäufen an verbundene Käufer trägt.

    (4)   Die in Absatz 2 aufgeführten Vergleichswerte werden auf Antrag des Anmelders herangezogen. Sie ersetzen nicht den angemeldeten Transaktionswert.

    Artikel 135

    Gegenstände und Leistungen, die zur Herstellung der eingeführten Waren verwendet wurden

    (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

    (1)   Liefert ein Käufer Gegenstände oder erbringt Leistungen, die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführt sind, so wird der Wert dieser Gegenstände und Leistungen mit ihrem Beschaffungspreis angesetzt. Der Beschaffungspreis schließt alle Zahlungen ein, die der Käufer der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zu deren Beschaffung leisten muss.

    Wurden solche Gegenstände oder Leistungen vom Käufer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt bzw. selbst erbracht, so wird ihr Wert mit ihren Herstellungskosten bzw. den Kosten für die Leistungen angesetzt.

    (2)   Kann der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen nicht gemäß Absatz 1 ermittelt werden, so wird er aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen bestimmt.

    (3)   Wurden die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände vom Käufer vor der Lieferung bereits verwendet, so wird ihr Wert entsprechend angepasst, um der Wertminderung Rechnung zu tragen.

    (4)   Der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Leistungen schließt die Kosten für Fehlentwicklungen ein, soweit diese im Hinblick auf die eingeführte Ware projekt- oder auftragsbezogen entstanden sind.

    (5)   Bei der Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex werden die Kosten für Forschung und Vorentwürfe nicht in den Zollwert einbezogen.

    (6)   Der gemäß den Absätzen 1 bis 5 bestimmte Wert der bereitgestellten Gegenstände und erbrachten Leistungen wird anteilsmäßig auf die eingeführten Waren aufgeteilt.

    Artikel 136

    Lizenzgebühren

    (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

    (1)   Lizenzgebühren beziehen sich auf die eingeführten Waren, wenn insbesondere die durch den Lizenzvertrag übertragenen Rechte in den Waren verkörpert sind. Die Art der Berechnung des Betrags der Lizenzgebühr ist dabei nicht der entscheidende Faktor.

    (2)   Stellt die Art der Berechnung des Betrags von Lizenzgebühren auf den Preis der eingeführten Waren ab, so wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass sich die Zahlung dieser Lizenzgebühren auf die zu bewertenden Waren bezieht.

    (3)   Beziehen sich die Lizenzgebühren teilweise auf die zu bewertenden Waren und teilweise auf andere Bestandteile oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr, so wird eine angemessene Anpassung vorgenommen.

    (4)   Lizenzgebühren gelten als nach den Bedingung des Kaufgeschäftes entrichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person verlangt vom Käufer diese Zahlung;

    b)

    die Zahlung durch den Käufer erfolgt vertragsgemäß zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers;

    c)

    ohne Zahlung der Lizenzgebühren an einen Lizenzgeber können die Waren nicht an den Käufer veräußert oder nicht von diesem erworben werden.

    (5)   Das Land, in dem der Empfänger der Lizenzzahlung ansässig ist, ist ohne Bedeutung.

    Artikel 137

    Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union

    (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex)

    (1)   Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union

    a)

    für im Seeverkehr beförderte Waren: der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen;

    b)

    für im Seeverkehr in die zum Zollgebiet der Union gehörigen französischen überseeischen Departements beförderte Waren, die direkt in einen anderen Teil des Zollgebietes der Union weiterbefördert werden, oder umgekehrt: der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen, sofern sie dort ab- oder umgeladen werden;

    c)

    für Waren, die aus dem Seeverkehr ohne Umladung in den Binnenschiffsverkehr übergehen: der erste Hafen, in dem ein Entladen stattfinden kann;

    d)

    für im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr beförderte Waren: der Ort der ersten Eingangszollstelle;

    e)

    für mit anderen Beförderungsmitteln beförderte Waren: der Ort, an dem die Grenze des Zollgebiets der Union überschritten wird.

    (2)   Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union auf dem Wege zu einem anderen Teil dieses Gebiets durch Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden, als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union der Ort, an dem die Waren zuerst in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, sofern die Waren durch diese Gebiete auf einer üblichen Beförderungsroute direkt zum Bestimmungsort befördert werden.

    (3)   Absatz 2 gilt auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren oder einer vorübergehenden Transportunterbrechung in Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, sofern diese sich allein aus Beförderungsgründen ergeben.

    (4)   Sind die in Absatz 1 Buchstabe b und den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union

    a)

    für im Seeverkehr beförderte Waren: der Entladehafen;

    b)

    für mit anderen Beförderungsmitteln beförderte Waren: der in Absatz 1 Buchstaben c, d oder e genannte Ort, der in dem Teil des Zollgebiets der Union liegt, in den die Waren versandt werden.

    Artikel 138

    Beförderungskosten

    (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex)

    (1)   Werden Waren mit gleichem Beförderungsmittel über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union hinaus weiterbefördert, so werden die Beförderungskosten im Verhältnis zur Entfernung bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union gemäß Artikel 137 bewertet, es sei denn, der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach einem Standard-Frachttarif für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union entstanden wären.

    (2)   In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten, einschließlich Eilluftfrachtkosten, werden gemäß Anhang 23-01 bestimmt.

    (3)   Werden Waren unentgeltlich oder mit einem Beförderungsmittel des Käufers befördert, so werden die in den Zollwert einzubeziehenden Beförderungskosten nach dem für die gleichen Beförderungsmittel üblichen Frachttarif berechnet.

    Artikel 139

    Für Postsendungen erhobene Gebühren

    (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

    Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Zollgebiet der Union zusätzlich erhoben werden.

    Artikel 140

    Ablehnung angemeldeter Transaktionswerte

    (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Haben die Zollbehörden begründete Zweifel daran, dass der angemeldete Transaktionswert dem gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex entspricht, können sie vom Anmelder zusätzliche Auskünfte verlangen.

    (2)   Werden ihre Zweifel nicht ausgeräumt, können die Zollbehörden entscheiden, dass der Zollwert der Waren nicht gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex ermittelt werden kann.

    Artikel 141

    Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren

    (Artikel 74 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex)

    (1)   Zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a oder b des Zollkodex wird der Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren herangezogen.

    Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so wird der Zollwert anhand des Transaktionswerts gleicher oder ähnlicher Waren auf einer anderen Handelsstufe oder in abweichenden Mengen bestimmt. Dieser Transaktionswert wird hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe und/oder Menge berichtigt.

    (2)   Eine Berichtigung wird vorgenommen, um wesentlichen Unterschieden dieser Kosten und Gebühren zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen oder ähnlicher Waren, die sich aus unterschiedlichen Entfernungen und Beförderungsarten ergeben, Rechnung zu tragen.

    (3)   Wird mehr als ein Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren festgestellt, so wird der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Ware hergezogen.

    (4)   Die Ausdrücke „gleiche Waren“ oder „ähnliche Waren“ schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne oder Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex vorgenommen wurde, weil sie in der Union erarbeitet wurden.

    (5)   Ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt wurden, wird nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert für gleiche oder ähnliche Waren, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat, festgestellt werden kann.

    Artikel 142

    Deduktive Methode

    (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)

    (1)   Als Preis je Einheit wird zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex der Preis angesetzt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in der Union im Zustand der Einfuhr zum gleichen oder annähernd gleichen Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren verkauft werden.

    (2)   Gibt es keinen solchen Preis je Einheit gemäß Absatz 1, wird als Preis je Einheit der Preis verwendet, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in dem Zustand, in dem sie in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden, zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in der Union verkauft werden.

    (3)   Gibt es keinen solchen Preis je Einheit gemäß den Absätzen 1 und 2, wird auf Antrag des Anmelders der Preis je Einheit verwendet, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung im Zollgebiet der Union verkauft werden, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung eingetretenen Wertsteigerung Rechnung zu tragen ist.

    (4)   Folgende Kaufgeschäfte werden bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex nicht berücksichtigt:

    a)

    Verkäufe von Waren auf einer anderen als der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr;

    b)

    Verkäufe an verbundene Personen;

    c)

    Verkäufe an Personen, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefern oder erbringen;

    d)

    Verkäufe, die nicht in der für die Feststellung des Preises je Einheit ausreichenden Menge vorliegen.

    (5)   Zur Ermittlung des Zollwerts werden von dem gemäß den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Preis je Einheit die folgenden Elemente abgezogen:

    a)

    die bei Verkäufen im Zollgebiet der Union in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art, worunter Waren verstanden werden, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, die von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden;

    b)

    die im Zollgebiet der Union anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;

    c)

    Einfuhrabgaben und andere Gebühren, die im Zollgebiet der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind.

    (6)   Der Zollwert bestimmter verderblicher Waren nach Anhang 23-02, die im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden, kann unmittelbar gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden die Preise je Einheit der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (16) im TARIC veröffentlicht.

    Ein solcher Preis je Einheit darf jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren verwendet werden. Diese Zeiträume beginnen stets an einem Freitag.

    Die Preise je Einheit werden wie folgt berechnet und mitgeteilt:

    a)

    Nach den Abzügen gemäß Absatz 5 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Warenkategorie einen Preis je Einheit von 100 kg mit. Die Mitgliedstaaten können für die Kosten gemäß Absatz 5 Buchstabe b Standardbeträge festlegen, die sie der Kommission mitteilen.

    b)

    Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden.

    c)

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Preise je Einheit in Euro mit, und zwar nicht später als um 12.00 Uhr des Montags der Woche, in der sie von der Kommission bekannt gemacht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung an dem vorangehenden Arbeitstag. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Bekanntgabe durch die Kommission.

    Artikel 143

    Methode des errechneten Werts

    (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden dürfen zur Ermittlung des Zollwertes in Anwendung des Artikels 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex von einer nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Person nicht verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen.

    (2)   Zu den Kosten oder dem Wert des Materials und der Herstellung gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i des Zollkodex gehören die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii des Zollkodex aufgeführten Kosten. Ferner gehören dazu die anteilig aufgeteilten Kosten aller in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind. Der Wert von in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex aufgeführten in der Union erbrachten Leistungen wird nur insofern einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden.

    (3)   Zu den Kosten der Herstellung gehören alle Aufwendungen, die durch die Schaffung eines Wirtschaftsgutes, seine Erweiterung oder seine wesentliche Verbesserung entstehen. Ferner gehören dazu die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii des Zollkodex aufgeführten Kosten.

    (4)   Zu den in Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii des Zollkodex genannten Gemeinkosten gehören die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i des Zollkodex einbezogen sind.

    Artikel 144

    Schlussmethode

    (Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex)

    (1)   Zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex ist eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Artikels 70 und des Artikels 74 Absatz 2 des Zollkodex geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.

    (2)   Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben:

    a)

    den Verkaufspreis in der Union von Waren, die in der Union hergestellt worden sind;

    b)

    ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;

    c)

    den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;

    d)

    andere Herstellungskosten als jene, die als errechnete Werte für gleiche oder ähnliche Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurden;

    e)

    Preise zur Ausfuhr in ein Drittland;

    f)

    Mindestzollwerte;

    g)

    willkürliche oder fiktive Werte.

    Artikel 145

    Belege für den Zollwert

    (Artikel 163 Absatz 1 des Zollkodex)

    Die Rechnung in Bezug auf den angemeldeten Transaktionswert ist als Beleg erforderlich.

    Artikel 146

    Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung

    (Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

    (1)   Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erfolgt die Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung aufgrund folgender Wechselkurse:

    a)

    für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs;

    b)

    für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der von der zuständigen nationalen Behörde veröffentlichte Wechselkurs oder, falls die nationale Behörde eine Privatbank mit der Veröffentlichung des Wechselkurses beauftragt hat, der von dieser Privatbank veröffentlichte Wechselkurs.

    (2)   Der nach Absatz 1 maßgebliche Wechselkurs ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte Wechselkurs.

    Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs.

    (3)   Der Wechselkurs gilt jeweils für einen Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats.

    (4)   Wurde kein Wechselkurs gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht, so wird der Wechselkurs für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Dieser Kurs muss den jeweiligen Wert der betreffenden Währung des Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.

    TITEL III

    ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG

    KAPITEL 1

    Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

    Abschnitt 1

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 147

    Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen

    (Artikel 16 des Zollkodex)

    Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, ist ein für diese Zwecke gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickeltes elektronisches System einzusetzen.

    Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des ZK-GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.

    Artikel 148

    Einzelsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld

    (Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex)

    (1)   Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorgeschrieben, ist die Höhe der für einen einzelnen Vorgang (Einzelsicherheit) zu leistenden Sicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld so zu bemessen, dass sie den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Ein- oder Ausfuhrabgaben abdeckt, wobei die höchsten für ähnliche Waren geltenden Abgabensätze zugrunde gelegt werden.

    (2)   In den Fällen, in denen die Einzelsicherheit auch die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren anfallenden sonstigen Abgaben abdecken muss, werden diese anhand der höchsten Abgabensätze berechnet, die in den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Waren in das Zollverfahren oder in eine vorübergehende Verwahrung übergeführt werden, für ähnliche Waren gelten.

    Artikel 149

    Fakultative Sicherheitsleistung

    (Artikel 91 des Zollkodex)

    Verlangen die Zollbehörden eine fakultative Sicherheitsleistung finden die Artikel 150 bis 158 Anwendung.

    Artikel 150

    Sicherheitsleistung in Form von Bargeld

    (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

    Wird für besondere Verfahren oder eine vorübergehende Verwahrung eine Sicherheit verlangt und als Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit geleistet, ist diese Sicherheit bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats zu hinterlegen, in dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder vorübergehend verwahrt werden.

    Wurde ein besonderes Verfahren (ausgenommen die Endverwendung) erledigt oder die Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet, ist die Sicherheit von den Zollbehörden des Mitgliedstaats auszuzahlen, in dem die Sicherheit hinterlegt wurde.

    Artikel 151

    Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen

    (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollstelle, in der die Sicherheit geleistet wird, (Zollstelle der Sicherheitsleistung), genehmigt die von einem Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.

    (2)   Die Zollstelle der Sicherheitsleistung kann die Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung jederzeit widerrufen. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt den Widerruf dem Bürgen und der Person mit, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.

    (3)   Ein Bürge kann seine Verpflichtungserklärung jederzeit zurücknehmen. Der Bürger unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.

    (4)   Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein Zollverfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden und sich noch in diesem/in dieser befinden.

    (5)   Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, ist das Formular in Anhang 32-01 zu verwenden.

    (6)   Wird eine Gesamtsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, ist das Formular in Anhang 32-03 zu verwenden.

    (7)   Unbeschadet der Absätze 5 und 6 und des Artikels 160 kann jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage seines einzelstaatlichen Rechts dem Bürgen gestatten, seine Verpflichtungserklärung in einer anderen als der in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 vorgegebenen Form abzugeben, sofern die Rechtswirkung dieselbe ist.

    Artikel 152

    Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen

    (Artikel 89 und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

    (1)   Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, verbleibt der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung für die Dauer ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.

    (2)   Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, darf der Inhaber des Zollverfahrens den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.

    Artikel 153

    Amtshilfe zwischen den Zollbehörden

    (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

    Entsteht eine Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der eine Sicherheit in einer der in Artikel 83 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Form akzeptiert hat, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden kann, überweist der Mitgliedstaat, der die Sicherheit akzeptiert hat, dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld entstanden ist, auf dessen Aufforderung hin und nach Ablauf der Zahlungsfrist den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe in Höhe der nicht bezahlten Zollschuld, die von der Sicherheit abgedeckt wird.

    Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Zahlungsaufforderung erfolgen.

    Artikel 154

    Sicherheits-Referenznummer und Zugriffscode

    (Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex)

    (1)   Kann eine Einzelsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicherheitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, oder dem Bürgen im Falle eines Sicherheitstitels die folgenden Angaben:

    a)

    die Sicherheits-Referenznummer;

    b)

    den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.

    (2)   Kann eine Gesamtsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicherheitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, die folgenden Angaben:

    a)

    eine Sicherheits-Referenznummer für jeden Teil des zu überwachenden Referenzbetrags gemäß Artikel 157;

    b)

    den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.

    Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.

    (3)   Die Zollbehörde überprüft das Bestehen und die Gültigkeit der Sicherheit jedes Mal, wenn eine Person ihr eine Sicherheits-Referenznummer übermittelt.

    Abschnitt 2

    Gesamtsicherheit

    Artikel 155

    Referenzbetrag

    (Artikel 90 des Zollkodex)

    (1)   Soweit in Artikel 158 nichts anderes festgelegt ist, entspricht die Höhe der Gesamtsicherheit dem von der Zollstelle der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 90 des Zollkodex festgesetzten Referenzbetrag.

    (2)   Ist eine Gesamtsicherheit für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben zu leisten, deren Höhe zu dem Zeitpunkt, an dem die Sicherheit gefordert wird, genau bestimmt werden kann, muss der Teil des Referenzbetrags, der diese Zölle und Abgaben sichert, dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen zu entrichtenden Abgaben entsprechen.

    (3)   Ist eine Gesamtsicherheit für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben zu leisten, deren Höhe zu dem Zeitpunkt, an dem die Sicherheit gefordert wird, nicht genau bestimmt werden kann oder zeitlichen Schwankungen unterliegt, ist der Teil des Referenzbetrags, der diese Zölle und Abgaben sichert, wie folgt festzusetzen:

    a)

    Für den Teil, der die entstandenen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen zu entrichtenden Abgaben entsprechen.

    b)

    Für den Teil, der die möglicherweise entstehenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen Abgaben entsprechen, der unter Berücksichtigung aller Zollanmeldungen oder Anmeldungen einer vorübergehenden Verwahrung, für die eine Sicherheit geleistet wird, in der Phase zwischen der Überführung der Waren in das jeweilige Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung und dem Zeitpunkt der Erledigung dieses Verfahrens oder bei Beendigung der Überwachung von Waren in der Endverwendung oder der vorübergehenden Verwahrung möglicherweise zu entrichten ist.

    Für die Zwecke des Buchstaben b sind die für ähnliche Waren geltenden Höchstsätze der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von ähnlichen Waren in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zollstelle der Sicherheitsleistung befindet, zu entrichten sind.

    Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die Angaben, die zur Festsetzung des Teils des Referenzbetrags gemäß Unterabsatz 1 benötigt werden, nicht vor, wird der Betrag für jede Anmeldung auf 10 000 EUR festgesetzt.

    (4)   Die Zollstelle der Sicherheitsleistung setzt den Referenzbetrag in Absprache mit der Person fest, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung legt bei der Festsetzung des Teils des Referenzbetrags gemäß Absatz 3 Informationen zu den Waren zugrunde, die in den vorangegangenen zwölf Monaten in das jeweilige Zollverfahren übergeführt oder vorübergehend verwahrt wurden, sowie eine Schätzung des Umfangs der geplanten Vorgänge, wie sie unter anderem aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen der Person hervorgehen, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.

    (5)   Die Zollstelle der Sicherheitsleistung prüft den Referenzbetrag von sich aus oder auf Antrag der Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, und passt diesen so an, dass er den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 90 des Zollkodex genügt.

    Artikel 156

    Überwachung des Referenzbetrags durch die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist

    (Artikel 89 des Zollkodex)

    Die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu zahlende Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie sonstiger Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu entrichten und durch eine Sicherheit abzusichern sind, den Referenzbetrag nicht überschreitet.

    Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.

    Artikel 157

    Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden

    (Artikel 89 Absatz 6 des Zollkodex)

    (1)   Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die für Waren zu entrichten sind, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ist für jede Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden. Werden Zollanmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage einer Bewilligung gemäß Artikel 166 Absatz 2 oder Artikel 182 des Zollkodex eingereicht, ist die Überwachung des entsprechenden Teils des Referenzbetrags anhand ergänzender Zollanmeldungen oder gegebenenfalls anhand der aus den Unterlagen hervorgehenden Einzelheiten zu gewährleisten.

    (2)   Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die möglicherweise für Waren zu entrichten sind, die in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, ist für jede Zollanmeldung mit Hilfe des in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen Systems zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden. Diese Überwachung gilt nicht für Waren im Unionsversand, für die das vereinfachte Verfahren für die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex angewandt wird, bei dem die Zollanmeldungen nicht mit dem in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen System verarbeitet werden.

    (3)   Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, und der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die in anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entstehen oder möglicherweise entstehen können und durch eine Sicherheit abgesichert werden müssen, ist durch eine reguläre und angemessene Rechnungsprüfung zu gewährleisten.

    Artikel 158

    Höhe der Gesamtsicherheit

    (Artikel 95 Absätze 2 und 3 des Zollkodex)

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 95 Absatz 2 des Zollkodex reduziert sich der Betrag der Gesamtsicherheit auf

    a)

    50 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind;

    b)

    30 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind oder

    c)

    0 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind.

    (2)   Für die Zwecke des Artikels 95 Absatz 3 des Zollkodex reduziert sich der Betrag der Gesamtsicherheit auf 30 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 2 festgesetzten Referenzbetrags.

    Abschnitt 3

    Vorschriften für den Unionsversand und das Verfahren gemäss dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen

    Unterabschnitt 1

    Unionsversand

    Artikel 159

    Berechnung für den Zweck des gemeinsamen Versandverfahrens

    (Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex)

    Für die Zwecke der Berechnungen gemäß Artikel 148 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b werden in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (17) Unionswaren wie Nicht-Unionswaren behandelt.

    Artikel 160

    Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

    (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

    (1)   Im Unionsversandverfahren kann eine Einzelsicherheit in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung auch durch einen Sicherheitstitel des Bürgen geleistet werden, den er der Person ausstellt, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt.

    Für den Nachweis dieser Verpflichtungserklärung ist das Formular in Anhang 32-02 und für den Nachweis der Sicherheitstitel das Formular in Anhang 32-06 zu verwenden.

    Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10 000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet.

    Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.

    (2)   Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.

    (3)   Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, dem Verfahrensinhaber die folgenden Angaben:

    a)

    die Sicherheits-Referenznummer;

    b)

    den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.

    Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern.

    (4)   Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, hinterlegt bei der Abgangszollstelle die zur Sicherung des in Artikel 148 genannten Betrags erforderliche Anzahl von Sicherheitstiteln im Wert von jeweils 10 000 EUR.

    Artikel 161

    Rücknahme und Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

    (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex)

    Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständige Zollbehörde gibt in das in Artikel 273 Absatz 1 genannte elektronische System alle Angaben zu einer etwaigen Rücknahme oder einem etwaigen Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln sowie das Datum ein, an dem diese wirksam werden.

    Artikel 162

    Gesamtsicherheit

    (Artikel 89 Absatz 5 und Artikel 95 des Zollkodex)

    (1)   Im Unionsversandverfahren kann eine Gesamtsicherheit nur in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung geleistet werden.

    (2)   Der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt für die Dauer ihrer Gültigkeit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung.

    (3)   Der Verfahrensinhaber darf den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.

    Unterabschnitt 2

    Zollverfahren gemäß dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen

    Artikel 163

    Haftung der bürgenden Verbände bei TIR-Verfahren

    (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)

    Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 4 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) (18) in seiner gültigen Fassung und sofern ein TIR-Verfahren im Zollgebiet der Union durchgeführt wird, kann jeder bürgende Verband mit Sitz im Zollgebiet der Union bis zu einem Betrag von 60 000 EUR je Carnet TIR oder dem entsprechenden in der Landeswährung ausgedrückten Betrag für die Zahlung des gesicherten Betrags für die Waren, die Gegenstand des TIR-Verfahrens sind, haftbar gemacht werden.

    Artikel 164

    Unterrichtung der bürgenden Verbände über die Nichterledigung eines Zollverfahrens

    (Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b und c des Zollkodex)

    Eine gültige Mitteilung der Nichterledigung eines Verfahrens gemäß dem TIR-Übereinkommen oder dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das ATA-Carnet für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) oder dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) (19) in ihrer jeweils gültigen Fassung, die die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einem bürgenden Verband übermittelt, gilt als Mitteilung an alle anderen bürgenden Verbände in einem anderen Mitgliedstaat, die für die Zahlung des Betrags der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstiger Abgaben haftbar sind.

    KAPITEL 2

    Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

    Abschnitt 1

    Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung

    Unterabschnitt 1

    Artikel 165

    Amtshilfe zwischen den Zollbehörden

    (Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Ist eine Zollschuld entstanden, teilen die Zollbehörden, die für die Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zuständig sind, den anderen Zollbehörden Folgendes mit:

    a)

    die Tatsache, dass eine Zollschuld entstanden ist, und

    b)

    die Maßnahmen, die ergriffenen wurden, um die betreffenden Summen zu erheben.

    (2)   Die Mitgliedstaaten leisten bei der Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gegenseitig Amtshilfe.

    (3)   Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Waren in ein besonderes Verfahren (ausgenommen das Versandverfahren) übergeführt wurden, oder sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Ablauf der in Artikel 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgesetzten Frist davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet oder der als die Zollschuld begründend gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4 des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall fristgerecht alle verfügbaren Informationen an die für diesen Ort zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde Behörde das Erhebungsverfahren unverzüglich wieder auf.

    (4)   Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem festgestellt wurde, dass die Zollschuld für Waren entstanden ist, die weder in ein Zollverfahren übergeführt wurden noch sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Mitteilung der Zollschuld davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet oder der als die Zollschuld begründend gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4 des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall vor dieser Mitteilung alle verfügbaren Informationen an die für diesen Ort zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde Zollbehörde unverzüglich die Erhebung vor.

    Artikel 166

    Zentralstelle zur Koordinierung der ATA- oder CPD-Carnets

    (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden übertragen einer Zollstelle die Koordinierung sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit Zollschulden, die gemäß Artikel 79 des Zollkodex infolge der Nichterfüllung von Verpflichtungen oder der Nichteinhaltung von Bedingungen in Bezug auf die ATA- oder CPD-Carnets entstanden sind.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die für die Koordinierung zuständige Zollstelle sowie deren Referenznummer mit. Die Kommission stellt diese Informationen auf ihrer Website zur Verfügung.

    Artikel 167

    Erhebung sonstiger Abgaben im Unionsversand und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen

    (Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex)

    (1)   Erhalten die Zollbehörden, die die Zollschuld und die zu entrichtenden sonstigen Abgaben mitgeteilt haben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versandverfahren nach dem TIR-Übereinkommen übergeführt wurden, entstanden sind, Kenntnis von dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Zollschuld und die zu entrichtenden sonstigen Abgaben begründet, müssen diese Zollbehörden das Erhebungsverfahren aussetzen und unverzüglich alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein beglaubigtes Exemplar des Nachweises über den Sachverhalt, den für diesen Ort zuständigen Behörden übermitteln. Gleichzeitig ersuchen die übermittelnden Behörden die Behörden, die die Informationen erhalten, um eine Bestätigung, dass diese für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.

    (2)   Die Behörden, die die Informationen erhalten, bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, nehmen die übermittelnden Behörden das von ihnen eingeleitete Erhebungsverfahren umgehend wieder auf.

    (3)   Von den übermittelnden Behörden eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Verfahren für die Erhebung sonstiger Abgaben werden ausgesetzt, sobald die Behörden, die die Informationen erhalten, deren Empfang bestätigt und mitgeteilt haben, dass sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.

    Sobald die Behörden, die die Informationen erhalten haben, nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die übermittelnden Behörden die möglicherweise bereits erhobenen sonstigen Abgaben oder stellen das Erhebungsverfahren ein.

    Artikel 168

    Mitteilung der Erhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben im Unionsversandverfahren und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen

    (Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex)

    Ist eine Zollschuld für Waren entstanden, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versandverfahren nach dem TIR-Übereinkommen übergeführt wurden, unterrichten die für die Erhebung zuständigen Zollbehörden die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben.

    Artikel 169

    Erhebung sonstiger Abgaben für in das Versandverfahren nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren

    (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

    (1)   Erhalten die Zollbehörden, die die Zollschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung der sonstigen Abgaben mitgeteilt haben, die im Zusammenhang mit in das Versandverfahren nach dem ATA-Übereinkommen oder dem TIR-Übereinkommen übergeführten Waren entstanden sind, Kenntnis von dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Zollschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung der sonstigen Abgaben begründet, müssen diese Zollbehörden den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden unverzüglich alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein beglaubigtes Exemplar des Nachweises über den Sachverhalt, übermitteln. Gleichzeitig ersuchen die übermittelnden Behörden die Behörden, die die Informationen erhalten, um eine Bestätigung, dass diese für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.

    (2)   Die Behörden, die die Informationen erhalten, bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind. Für diese Zwecke verwenden die Behörden, die die Informationen erhalten, das in Anhang 33-05 enthaltene Muster einer Verfahrensübernahmeerklärung, aus der hervorgeht, dass ein Anspruch gegenüber den bürgenden Verbänden in dem Mitgliedstaat geltend gemacht wurde, der die Informationen erhalten hat. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, setzen die übermittelnden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.

    (3)   Sind die Behörden, die die Informationen erhalten, zuständig, leiten sie, gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, ein neues Verfahren zur Erhebung der sonstigen Abgaben ein und teilen dies den übermittelnden Behörden unverzüglich mit.

    Die Behörden, die die Informationen erhalten, ziehen gegebenenfalls den Betrag der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben bei dem bürgenden Verband ein, an den sie gebunden sind, und zwar zu den in dem Mitgliedstaat geltenden Sätzen, in dem sie sich befinden.

    (4)   Sobald die Behörden, die die Informationen erhalten, angeben, dass sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind, erstatten die übermittelnden Behörden dem bürgenden Verband, an den sie gebunden sind, die Beträge, die dieser Verband möglicherweise hinterlegt oder vorläufig gezahlt hat.

    (5)   Die Verfahrensabgabe muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets erfolgen, falls die Zahlung gemäß Artikel 7 Absätze 2 oder 3 des ATA-Übereinkommens oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul nicht endgültig entrichtet worden ist.

    Artikel 170

    Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren

    (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

    Für die Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren gilt Artikel 169 sinngemäß.

    Unterabschnitt 2

    Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband

    Artikel 171

    Geltendmachung eines Anspruchs bei einem bürgenden Verband nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens und des Istanbuler Übereinkommens

    (Artikel 98 des Zollkodex)

    (1)   Stellen Zollbehörden fest, dass für Waren mit Carnet ATA eine Zollschuld entstanden ist, machen sie unverzüglich Ansprüche gegenüber dem bürgenden Verband geltend. Die Zentralstelle, die den Anspruch gemäß Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geltend macht, unterrichtet gleichzeitig die Zentralstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollstelle der Überführung in die vorübergehende Verwendung liegt, über die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem bürgenden Verband. Sie verwendet das Formular gemäß Anhang 33-03.

    (2)   Dieser Mitteilung wird eine Kopie des nicht erledigten Trennabschnitts beigefügt, sofern dieser sich im Besitz der Zentralstelle befindet. Die Mitteilung kann jedesmal verwendet werden, wenn dies für erforderlich erachtet wird.

    (3)   Das in Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Berechnungsformular kann auch nach der Geltendmachung des Anspruchs innerhalb einer Frist eingereicht werden, die höchstens drei Monate ab der Geltendmachung des Anspruchs, in keinem Fall aber mehr als sechs Monate ab der Einleitung des Erhebungsverfahrens betragen darf. Das Berechnungsformular ist in Anhang 33-04 enthalten.

    Abschnitt 2

    Erstattung und Erlass

    Artikel 172

    Antrag auf Erstattung oder Erlass

    (Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

    Anträge auf Erstattung oder Erlass sind von der Person einzureichen, die den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag entrichtet hat oder entrichten muss, oder von jeder Person, die in deren Rechte eintritt oder deren Verpflichtungen übernimmt.

    Artikel 173

    Gestellung der Waren als Voraussetzung für Erstattung oder Erlass

    (Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

    Erstattung oder Erlass sind an die Gestellung der Waren geknüpft. Können Waren den Zollbehörden nicht gestellt werden, gewährt die entscheidungsbefugte Zollbehörde nur dann eine Erstattung oder einen Erlass, wenn es sich bei den fraglichen Waren nachweislich um die Waren handelt, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wurde.

    Artikel 174

    Einschränkung der Beförderung von Waren

    (Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

    Solange nicht über den Antrag auf Erstattung oder Erlass entschieden ist, darf die Ware, auf die sich der Antrag auf Erstattung oder Erlass bezieht, unbeschadet des Artikels 176 Absatz 4 nicht ohne vorherige Unterrichtung der in Artikel 92 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Zollbehörde, die die entscheidungsbefugte Zollbehörde hiervon in Kenntnis setzt, von dem im Antrag genannten Ort entfernt werden.

    Artikel 175

    Amtshilfe zwischen den Zollbehörden

    (Artikel 22 und Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Müssen zum Zweck der Erstattung oder des Erlasses bei der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde, zusätzliche Auskünfte eingeholt oder die Waren von dieser Zollbehörde nachgeprüft werden, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlass erfüllt sind, ersucht die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, um Amtshilfe und gibt hierzu an, welche Informationen sie benötigt oder welche Kontrollen durchgeführt werden müssen.

    Dem Auskunftsersuchen sind die genauen Angaben des Antrags sowie alle Unterlagen beizufügen, die es der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, ermöglichen, die Auskünfte einzuholen oder die geforderten Kontrollen durchzuführen.

    (2)   Übermittelt die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Absatz 1 genannte Ersuchen gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung, sendet sie der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, zwei Exemplare des schriftlichen Ersuchens zu, das unter Verwendung des Formulars in Anhang 33-06 erstellt wurde.

    (3)   Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, kommt dem in Absatz 1 genannten Ersuchen unverzüglich nach.

    Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, hat nach Eingang des Ersuchens eine Frist von 30 Tagen, um die von der entscheidungsbefugten Zollbehörde geforderten Informationen einzuholen oder die Kontrollen durchzuführen. Sie trägt die Ergebnisse in die jeweiligen Abschnitte des Originals des in Absatz 1 genannten Ersuchens ein und sendet dieses der entscheidungsbefugten Zollbehörde zusammen mit allen in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Unterlagen zurück.

    Ist die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, nicht in der Lage, innerhalb der in Unterabsatz 2 festgesetzten Frist die gewünschten Auskünfte einzuholen oder die gewünschten Kontrollen durchzuführen, sendet sie das Ersuchen mit entsprechenden Anmerkungen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang zurück.

    Artikel 176

    Erfüllung der Zollförmlichkeiten

    (Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Ist die Erstattung oder der Erlass an die Erfüllung von Zollförmlichkeiten geknüpft, unterrichtet der Inhaber der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass die nachprüfende Zollstelle, dass er diese Förmlichkeiten erfüllt hat. Ist in der Entscheidung die Möglichkeit vorgesehen, dass die Waren ausgeführt oder in ein besonderes Verfahren übergeführt werden dürfen, und wird diese Möglichkeit von dem Schuldner genutzt, ist für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren die nachprüfende Zollstelle zuständig.

    (2)   Die nachprüfende Zollstelle unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollstelle darüber, dass die Zollförmlichkeiten, die Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass sind, erfüllt sind. Die Antwort erfolgt in der in Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Art und Weise. Hierzu ist das in Anhang 33-07 dieser Verordnung enthaltene Formular zu verwenden.

    (3)   Entscheidet die entscheidungsbefugte Zollbehörde, dass die Erstattung oder der Erlass gerechtfertigt ist, wird der Betrag der Zollschuld erst erstattet oder erlassen, wenn die Zollbehörde die in Absatz 2 genannte Auskunft erhalten hat.

    (4)   Die entscheidungsbefugte Behörde hat die Möglichkeit, die Erfüllung der für die Erstattung oder den Erlass möglicherweise notwendigen Zollförmlichkeiten zu genehmigen, bevor sie eine Entscheidung trifft. Diese Genehmigung erfolgt unbeschadet dieser Entscheidung. In diesen Fällen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

    (5)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt als nachprüfende Zollstelle die Zollstelle, die gegebenenfalls gewährleistet, dass die der Erstattung oder dem Erlass der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zugrunde liegenden Förmlichkeiten oder Anforderungen erfüllt sind.

    Artikel 177

    Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass

    (Artikel 116 Absatz 2 des Zollkodex)

    (1)   Entscheidet die Zollbehörde, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur erstattet oder erlassen werden können, wenn bestimmte Zollförmlichkeiten erfüllt sind, setzt sie für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten eine Frist von höchstens 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung.

    (2)   Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlass, es sei denn, die betreffende Person weist nach, dass sie aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder höherer Gewalt daran gehindert worden ist, diese Frist einzuhalten.

    Artikel 178

    Teile oder Bestandteile einer Ware

    (Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

    Ist die Erstattung oder der Erlass an die Zerstörung bzw. Vernichtung, die Aufgabe zugunsten der Staatskasse oder die Überführung in ein besonderes Zollverfahren oder die Ausfuhr der Waren geknüpft, doch sind die entsprechenden Förmlichkeiten nur für einen oder mehrere Teile oder Bestandteile dieser Waren erfüllt, errechnet sich der zu erstattende oder erlassende Betrag aus der Differenz zwischen dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe der Waren und dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe, der auf die übrigen Waren Anwendung gefunden hätte, wenn sie in unverändertem Zustand in ein Zollverfahren übergeführt worden wären und zu diesem Zeitpunkt eine Zollschuld entstanden wäre.

    Artikel 179

    Abfälle und Ausschuss

    (Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

    Fallen bei der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde genehmigten Zerstörung von Waren Abfälle und Ausschuss an, gelten diese Abfälle und Ausschuss als Nicht-Unionswaren, sobald eine Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses getroffen wurde.

    Artikel 180

    Ausfuhr oder Zerstörung ohne zollrechtliche Überwachung

    (Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   In Fällen, die unter Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 118 oder Artikel 120 des Zollkodex fallen und in denen die Ausfuhr oder die Zerstörung ohne zollamtliche Überwachung erfolgte, müssen für die Erstattung oder den Erlass auf der Grundlage des Artikels 120 des Zollkodex die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    a)

    Der Antragsteller reicht bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde Nachweise ein, anhand deren sich feststellen lässt, ob die Waren, für die eine Erstattung bzw. ein Erlass beantragt wird, eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    die Waren wurden aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt;

    b)

    die Waren wurden unter der Aufsicht von Behörden oder hierzu amtlich befugten Personen zerstört;

    b)

    der Antragsteller gibt der entscheidungsbefugten Zollbehörde alle Unterlagen zurück, die den Unionscharakter der betreffenden Waren bescheinigen oder bescheinigende Informationen enthalten und die diese Waren gegebenenfalls beim Verlassen des Zollgebiets der Union begleitet haben, oder erbringt alle von dieser Behörde für erforderlich erachteten Nachweise, dass die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Union verwendet werden können.

    (2)   Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    a)

    die in Artikel 334 genannte Ausfuhrbescheinigung;

    b)

    das Original oder eine beglaubigte Kopie der Zollanmeldung für das Verfahren, bei dem die Zollschuld entsteht;

    c)

    gegebenenfalls Handels- oder Verwaltungspapiere, die eine vollständige Beschreibung der Waren enthalten und entweder der Zollanmeldung zu dem betreffenden Verfahren oder der Zollanmeldung zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union oder der Zollanmeldung im Bestimmungsdrittland der Waren beigefügt waren.

    (3)   Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, unter Aufsicht der hierzu amtlich befugten Behörden oder Personen zerstört worden sind, ist eine der folgenden Unterlagen vorzulegen:

    a)

    eine Niederschrift oder Erklärung über die Zerstörung, die von den Behörden, unter deren Aufsicht die Zerstörung stattgefunden hat, erstellt worden ist, oder eine beglaubigte Kopie davon;

    b)

    eine Bescheinigung der zur Feststellung der Zerstörung befugten Person unter Beifügung von Unterlagen zum Nachweis dieser Befugnis.

    Diese Papiere müssen eine vollständige Beschreibung der zerstörten Waren enthalten, so dass anhand eines Vergleichs mit den Angaben in der Zollanmeldung zu einem Zollverfahren, der entstehenden Zollschuld und der Belege festgestellt werden kann, dass es sich bei den zerstörten Waren um die Waren handelt, die in das betreffende Verfahren übergeführt worden sind.

    (4)   Erweisen sich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise für die Entscheidungsfindung der Zollbehörde als unzureichend oder können bestimmte Nachweise nicht vorgelegt werden, können diese Nachweise durch weitere Unterlagen ergänzt oder ersetzt werden, die von der genannten Behörde für erforderlich erachtet werden.

    Artikel 181

    Der Kommission vorzulegende Informationen

    (Artikel 121 Absatz 4 des Zollkodex)

    (1)   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission eine Liste der Fälle vor, in denen er eine Erstattung oder einen Erlass auf der Grundlage von Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex gewährt hat und in denen der in Folge eines einzigen Irrtums oder eines besonderen Umstands einem Schuldner für eine oder mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge erstattete oder erlassene Betrag über 50 000 EUR liegt, ausgenommen die in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fälle.

    (2)   Diese Mitteilung erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals eines Jahres für alle Fälle, in denen im vorausgegangenen Halbjahr eine Erstattung oder ein Erlass gewährt wurde.

    (3)   Hat ein Mitgliedstaat in dem betreffenden Halbjahr keine Entscheidungen in den in Absatz 1 genannten Fällen getroffen, trägt er in die Mitteilung an die Kommission „nicht zutreffend“ ein.

    (4)   Jeder Mitgliedstaat hält eine Liste der Fälle zur Verfügung der Kommission, in denen er eine Erstattung oder einen Erlass auf der Grundlage von Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex gewährt hat und in denen der erstattete oder erlassene Betrag bei höchstens 50 000 EUR lag.

    (5)   Zu jedem der in diesem Artikel genannten Fälle sind die folgenden Angaben vorzulegen:

    a)

    die Referenznummer der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;

    b)

    das Datum der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;

    c)

    die Art der Entscheidung;

    d)

    die Rechtsgrundlage der Entscheidung;

    e)

    der Betrag und die Währung;

    f)

    Einzelheiten des Falls (einschließlich einer kurzen Erläuterung, weshalb die Zollbehörden der Auffassung sind, dass die Bedingungen für den Erlass bzw. die Erstattung gemäß der Rechtsgrundlage erfüllt sind).

    TITEL IV

    VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION

    KAPITEL 1

    Summarische Eingangsanmeldung

    Artikel 182

    Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung

    (Artikel 16 des Zollkodex)

    Für die Übermittlung, die Verarbeitung, die Speicherung und den Austausch von Informationen für die summarischen Eingangsanmeldungen und für den in diesem Kapitel vorgesehenen späteren Informationsaustausch wird ein nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.

    Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des darin genannten Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das elektronische System, das für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung und den Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften entwickelt wurde.

    Artikel 183

    Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

    (Artikel 127 Absätze 5 und 6 des Zollkodex)

    (1)   Die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung können in mehr als einem Datensatz vorgelegt werden.

    (2)   Für die Zwecke der Vorlage der summarischen Eingangsanmeldung in mehr als einem Datensatz ist die erste Eingangszollstelle die Zollstelle, die nach Kenntnis der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Vorlage der Angaben aufgrund des Ortes zuständig ist, für den die Waren bestimmt sind.

    (3)   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

    Artikel 184

    Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung

    (Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

    (1)   In den Fällen nach Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 machen der Beförderer und alle sonstigen ein Konnossement ausstellenden Personen in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität der Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen, ein Konnossement für dieselben Waren ausgestellt und ihnen nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben.

    Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die erforderlichen Angaben zur Verfügung, macht diese Person Angaben zur Identität des Empfängers.

    (2)   In den Fällen nach Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Konnossementausstellung und stellt ihr dieses aus.

    Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung.

    (3)   In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 machen der Beförderer und alle anderen einen Luftfrachtbrief ausstellenden Personen in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität der Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen, einen Luftfrachtbrief für dieselben Waren ausgestellt und ihnen nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben.

    (4)   In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs und stellt ihr den Luftfrachtbrief aus.

    Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, mit der diese Vereinbarung geschlossen wurde, über die Ausstellung des Luftfrachtbriefs.

    (5)   In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 macht der Beförderer in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität des Postbetreibers, der ihm nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt hat.

    (6)   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung.

    Artikel 185

    Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung

    (Artikel 127 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden registrieren die summarische Eingangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen die anmeldende Person umgehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die MRN der summarischen Eingangsanmeldung sowie das Registrierungsdatum mit.

    (2)   Werden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung in mehreren Datensätzen vorgelegt, registrieren die Zollbehörden jede Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt und benachrichtigen umgehend die Person, die die Angaben vorgelegt hat, von der jeweiligen Registrierung und teilen der betreffenden Person für jede Vorlage von Angaben eine MRN sowie das Registrierungsdatum mit.

    (3)   Beförderer, die um Benachrichtigung ersucht und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 haben, werden von den Zollbehörden umgehend von der Registrierung benachrichtigt,

    a)

    wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer Person nach Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex abgegeben wird;

    b)

    wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex bereitgestellt werden.

    (4)   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b keine Anwendung.

    Artikel 186

    Risikoanalyse

    (Artikel 127 Absatz 3 und Artikel 128 des Zollkodex)

    (1)   Sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der in den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fristen abgegeben wurde, wird die Risikoanalyse vor Ankunft der Waren bei der ersten Eingangszollstelle durchgeführt, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.

    Bei Containerfracht, die nach Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung beziehungsweise in den Fällen nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex nach Erhalt der vom Beförderer eingereichten Angaben der summarischen Eingangsanmeldung ab.

    In Ergänzung zu Unterabsatz 1 erfolgt die Risikoanalyse im Falle von Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, sobald mindestens der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorliegt.

    (2)   Vor Abschluss der Risikoanalyse werden gegebenenfalls risikobezogene Informationen und die Ergebnisse von Risikoanalysen nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex ausgetauscht.

    (3)   Sind für den Abschluss der Risikoanalyse weitergehende Informationen zu den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung erforderlich, wird diese Analyse erst abgeschlossen, wenn diese Informationen vorliegen.

    Für diese Zwecke ersuchen die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die betreffenden Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht mit dem Beförderer identisch, unterrichten die Zollbehörden den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat.

    (4)   Haben die Zollbehörden im Falle von Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden, begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Sendung die Luftsicherheit ernsthaft gefährden könnte, so benachrichtigen sie die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, und falls diese nicht mit dem Beförderer identisch ist, den Beförderer, sofern dieser Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat, dass die Sendung im Einklang mit Nummer 6.7.3. des Anhangs des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 als Fracht und Post mit hohem Risiko zu kontrollieren ist, bevor sie an Bord eines Luftfahrzeug verladen wird, dessen Ziel im Zollgebiet der Union liegt. Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt diese Person den Zollbehörden mit, ob die Sendung bereits gemäß den genannten Anforderungen kontrolliert wurde oder wird und legte alle sachdienlichen Informationen zu dieser Kontrolle vor. Die Risikoanalyse wird erst nach Vorliegen dieser Informationen abgeschlossen.

    (5)   Haben die Zollbehörden im Falle von Containerfracht, die nach Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird oder im Falle von Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden, aufgrund der Risikoanalyse begründeten Anlass zu der Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union die Sicherheit so ernsthaft gefährden würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, so benachrichtigen sie die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, und falls diese nicht mit dem Beförderer identisch ist, den Beförderer, sofern dieser Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat, dass die Waren nicht verladen werden dürfen. Diese Benachrichtigung und die Bereitstellung der Information erfolgt unmittelbar nach Feststellung des betreffenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die nach Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird, innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Frist.

    (6)   Wird ein Risiko festgestellt, dass eine so ernste Gefahr darstellt, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, ergreift die erste Eingangszollstelle bei Ankunft der Waren entsprechende Sofortmaßnahmen.

    (7)   Wird ein Risiko festgestellt, das keine so ernste Gefahr darstellt, dass sofortiges Eingreifen geboten wäre, übermittelt die erste Eingangszollstelle allen potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollstellen die Daten der summarischen Eingangsanmeldung sowie die Ergebnisse der Risikoanalyse einschließlich, soweit erforderlich, Informationen zu dem für eine Kontrollmaßnahme am besten geeigneten Ort.

    (8)   Werden Waren, für die nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sowie nach Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht erforderlich ist, in das Zollgebiet der Union verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren durchgeführt, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung.

    (9)   Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie — sofern erforderlich — die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überführung erlauben.

    (10)   Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall wird die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt der Angaben abgeschlossen, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.

    Artikel 187

    Risikoanalyse

    (Artikel 126 des Zollkodex)

    (1)   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Artikel 186 Absätze 1 bis 8 keine Anwendung.

    (2)   Vor der Ankunft der Waren in der ersten Eingangszollstelle wird eine Risikoanalyse vorgenommen, sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der Fristen gemäß den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgegeben wurde, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt.

    (3)   Im Fall von Containerfracht gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, die auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung ab. Ergeben sich für die Zollbehörden bei dieser Analyse hinreichende Gründe für die Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union eine so ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr darstellen würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, unterrichten die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, und, wenn diese Person nicht mit dem Beförderer identisch ist, den Beförderer, sofern der Beförderer Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 der vorliegenden Verordnung hat, dass die Waren nicht geladen werden dürfen. Die Benachrichtigung und die Bereitstellung der Information erfolgen unmittelbar nach der Feststellung des jeweiligen Risikos und innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung.

    (4)   Soll ein Schiff mehr als einen Hafen im Zollgebiet der Union anlaufen oder soll ein Flugzeug mehr als einen Flughafen im Zollgebiet der Union anfliegen, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen, so gilt Folgendes:

    a)

    Für alle von dem genannten Schiff oder Flugzeug beförderten Waren ist im ersten Eingangshafen oder -flughafen der Union eine summarische Zollanmeldung abzugeben. Die Zollstellen an diesem ersten Eingangshafen oder -flughafen nehmen für die Zwecke der Sicherheit und Gefahrenabwehr für alle Waren des betreffenden Schiffs oder Flugzeugs die Risikoanalyse vor. Diese Waren können am Entladehafen oder -flughafen weiteren Risikoanalysen unterzogen werden;

    b)

    bei Sendungen, die eine so ernste Gefahr darstellen, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, verhängt die Zollstelle im ersten Eingangshafen oder -flughafen der Union ein Verbot und übermittelt in jedem Fall das Ergebnis der Risikoanalyse den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen; und

    c)

    auf Waren, die in den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen im Zollgebiet der Union gestellt werden, ist in diesen Häfen oder Flughäfen Artikel 145 des Zollkodex anwendbar.

    (5)   Werden Waren, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n, Absatz 2 und Absatz 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, wird bei Gestellung der Waren eine Risikoanalyse vorgenommen, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung.

    Artikel 188

    Änderung einer summarischen Eingangsanmeldung

    (Artikel 129 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Werden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung von verschiedenen Personen vorgelegt, darf jede von ihnen nur die von ihr vorgelegten Angaben ändern.

    (2)   Die Zollbehörden teilen derjenigen Person, die Änderungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht hat, umgehend mit, ob sie diese Änderungen registrieren oder ablehnen.

    Werden Änderungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat.

    (3)   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.

    KAPITEL 2

    Ankunft der Waren

    Abschnitt 1

    Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union

    Artikel 189

    Umleitung eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs

    (Artikel 133 des Zollkodex)

    (1)   Wird ein im Zollgebiet der Union eintreffendes Seeschiff oder Luftfahrzeug umgeleitet und trifft es voraussichtlich zunächst bei einer Zollstelle eines Mitgliedstaats ein, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben ist, unterrichtet der Betreiber dieses Beförderungsmittels die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle von dieser Umleitung.

    Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens nach Artikel 141 des Zollkodex in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.

    (2)   Die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle benachrichtigt unmittelbar nach ihrer Unterrichtung gemäß Absatz 1 die Zollstelle, die nach dieser Information die erste Eingangszollstelle im Rahmen der Umleitung ist. Sie stellt sicher, dass die erste Eingangszollstelle über die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung und über die Ergebnisse der Risikoanalyse verfügt.

    Abschnitt 2

    Gestellung, Entladung und Beschau der Waren

    Artikel 190

    Gestellung der Waren

    (Artikel 139 des Zollkodex)

    Die Zollbehörden können zulassen, dass für die Gestellung der Waren Hafen- oder Flughafensysteme oder andere verfügbare Methoden der Informationsübermittlung verwendet werden.

    Abschnitt 3

    Vorübergehende Verwahrung von Waren

    Artikel 191

    Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden vor der Bewilligung des Betriebs von Verwahrungslagern

    (Artikel 22 des Zollkodex)

    (1)   Bevor eine Entscheidung über die Bewilligung des Betriebs von Verwahrungslagern getroffen wird, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, wird das Konsultationsverfahren nach Artikel 14 im Einklang mit dessen Absätzen 2 und 3 angewandt, es sei denn, die entscheidungsbefugte Zollbehörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.

    Vor Erteilung der Bewilligung holt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Zustimmung der konsultierten Zollbehörden ein.

    (2)   Die entscheidungsbefugte Zollbehörde übermittelt den konsultierten Zollbehörden den Antrag und den Entwurf der Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags.

    (3)   Die konsultierten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen.

    Werden Einwände fristgerecht übermittelt und erzielen die konsultierten Behörden und die konsultierende Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einigung, wird die Bewilligung nur für den Teil des Antrags erteilt, zu dem keine Einwände erhoben wurden.

    Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der Frist keine Einwände, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.

    Artikel 192

    Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

    Wird eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben, können die Zollbehörden diese Anmeldung als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung behandeln.

    Artikel 193

    Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren

    (Artikel 148 Absatz 5 des Zollkodex)

    (1)   Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, unterrichtet der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen,

    a)

    die Zollstelle, die für die Überwachung des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen, zuständig ist, in der in der Bewilligung festgelegten Weise über die beabsichtigte Beförderung und bei Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort in der in der Bewilligung festgelegten Weise über den Abschluss der Beförderung;

    b)

    den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden, dass die Waren versandt wurden.

    (2)   Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, benachrichtigt der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden,

    a)

    die für diese Lager zuständigen Zollbehörden von der Ankunft der Waren, und

    b)

    bei Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers am Abgangsort.

    (3)   Die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 umfassen einen Bezug auf die betreffende Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und die Angabe des Datums, an dem die vorübergehende Verwahrung beendet wird.

    (4)   Die Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren erfolgt solange unter der Verantwortung des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen, bis die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden, erfolgt ist, sofern in der Bewilligung nichts anderes vorgesehen ist.

    TITEL V

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN

    KAPITEL 1

    Zollrechtlicher Status von Waren

    Artikel 194

    Elektronisches System für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

    (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

    Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c wird ein elektronisches System verwendet, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtet wird.

    Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

    Abschnitt 1

    Linienverkehr

    Artikel 195

    Konsultation der vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten

    (Artikel 22 des Zollkodex)

    Vor Erteilung der Zulassung nach Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 prüft die entscheidungsbefugte Zollbehörde, ob die Voraussetzungen des Artikels 120 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Zulassung erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, konsultiert sie die Zollbehörden der für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Zollbehörden jedes anderen Mitgliedstaats, für den der Antragsteller eigenen Angaben zufolge Pläne für einen künftigen Linienverkehr hat, im Hinblick darauf, ob die Voraussetzung des Artikels 120 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung erfüllt ist.

    Die Frist für die Konsultation beträgt 15 Tage ab dem Datum, an dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde den konsultierten Zollbehörden die zu prüfenden Voraussetzungen und Kriterien mitteilt.

    Artikel 196

    Registrierung von Schiffen und Häfen

    (Artikel 22 des Zollkodex)

    Abweichend von der Frist gemäß Artikel 10 stellt eine Zollbehörde die ihr gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mitgeteilten Informationen innerhalb eines Arbeitstags nach Mitteilung dieser Informationen in dem in Artikel 10 genannten System zur Verfügung.

    Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durcuhführungsbeschlusses 2014/255/EU sind die in Absatz 1 genannten Informationen über das elektronische Informations- und -kommunikationssystem für den Linienverkehr bereitzustellen.

    Diese Informationen sind den von dem zugelassenen Linienverkehr betroffenen Zollbehörden zugänglich.

    Artikel 197

    Unvorhergesehene Umstände während der Beförderung im Linienverkehr

    (Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

    Wenn ein für den Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhergesehener Umstände Waren auf See umlädt, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, unterrichtet die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der nachfolgenden Anlaufhäfen der Union, einschließlich jener entlang der planmäßigen Routen des Schiffs.

    Das Datum, an dem das Schiff den Linienverkehr wieder aufnimmt, ist den genannten Zollbehörden vorab mitzuteilen.

    Artikel 198

    Überprüfung der Voraussetzungen für den Linienverkehr

    (Artikel 153 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können von der Schifffahrtsgesellschaft den Nachweis verlangen, dass die Bestimmungen des Artikels 120 Absatz 2 Buchstaben c und d, des Artikels 120 Absatz 3 und des Artikels 121 Absätze 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und des Artikels 197 dieser Verordnung eingehalten wurden.

    (2)   Stellt eine Zollbehörde fest, dass die in Absatz 1 genannten Bestimmungen von der Schifffahrtsgesellschaft nicht eingehalten wurden, unterrichtet sie die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die in den Linienverkehr einbezogen sind, unverzüglich mittels des in Artikel 10 genannten Systems. Diese Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen.

    Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist statt des in Artikel 10 dieser Verordnung genannten Systems das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr anzuwenden.

    Abschnitt 2

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

    Unterabschnitt 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 199

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    (1)   Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist durch eines der nachstehenden Mittel zu erbringen:

    a)

    durch die Daten der Versandanmeldung von in den internen Versand übergeführten Waren. In diesem Fall findet Artikel 119 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 keine Anwendung;

    b)

    durch die T2L- oder T2LF-Daten gemäß Artikel 205;

    c)

    durch das Warenmanifest gemäß Artikel 206;

    d)

    durch die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Artikel 211;

    e)

    durch die Daten des Fischereilogbuchs, der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung und des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 213;

    f)

    durch einen Nachweis gemäß den Artikeln 207 bis 210;

    g)

    durch die Daten der Verbrauchsteueranmeldung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (20);

    h)

    durch den Klebezettel gemäß Artikel 290.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 kann bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für die Waren erbracht werden.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann der Nachweis des Unionscharakters bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für Waren, deren Wert 15 000 EUR übersteigt, in Form einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers erbracht werden.

    (4)   Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden Hinweis:

    ‚N-Verpackung — [Code 98200]‘ (’N packaging — [code 98200]‘)

    (5)   Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis d nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis:

    ‚Nachträglich ausgestellt — [Code 98201]‘ (’Issued retrospectively — [code 98201]‘)

    (6)   Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird nicht für Waren verwendet, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erledigt oder die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden.

    Artikel 200

    Bestätigung, Registrierung und Verwendung bestimmter Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    (1)   Die zuständige Zollstelle bestätigt, außer in Fällen gemäß Artikel 128 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c, registriert ihn und teilt der betroffenen Person die MRN dieses Nachweises mit.

    (2)   Auf Antrag der betroffenen Person stellt die zuständige Zollstelle eine Bescheinigung über die Registrierung des Nachweises gemäß Absatz 1 aus. Für diese Bescheinigung wird das Formular in Anhang 51-01 verwendet.

    (3)   Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Zollstelle, bei der die Waren nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union gestellt werden, unter Angabe der MRN vorgelegt.

    (4)   Diese zuständige Zollstelle überwacht die Verwendung des Nachweises gemäß Absatz 1 und stellt insbesondere sicher, dass der Nachweis nicht für andere Waren verwendet wird als für jene, für die er ausgestellt wurde.

    Artikel 201

    Sichtvermerk auf einer Rechnung

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    Liegt der Gesamtwert der Unionswaren über 15 000 EUR, wird bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die von der betroffenen Person ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Rechnung oder das von der betroffenen Person ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Beförderungspapier gemäß Artikel 199 Absatz 3 von der zuständigen Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen.

    Artikel 202

    Sichtvermerk auf T2L- oder T2LF-Dokumenten

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    Haben die Mitgliedstaaten vorgesehen, dass andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungssysteme verwendet werden können, versieht die zuständige Zollstelle bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die T2L- oder T2LF-Dokumente und, falls erforderlich, alle Zusatzblätter oder Ladelisten mit einem Sichtvermerk.

    Artikel 203

    Sichtvermerk auf dem Manifest der Schifffahrtsgesellschaft

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU versieht die zuständige Zollstelle das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Manifest auf Antrag der Schifffahrtsgesellschaft mit einem Sichtvermerk.

    Artikel 204

    Ausstellung des Manifests am nächsten Tag

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden zulassen, dass das Manifest gemäß Artikel 199 Absatz 2, mit dem der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen wird, spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffs ausgestellt wird. Allerdings muss das Manifest immer vor der Ankunft des Schiffs im Bestimmungshafen ausgestellt werden.

    Artikel 205

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form von T2L- oder T2LF-Daten

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    (1)   Wird die MRN zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegeben, können die T2L- oder T2LF-Daten, die die Grundlage für die MRN bilden, nur bei der ersten Gestellung der Waren verwendet werden.

    Werden die T2L- oder T2LF-Daten nur für einen Teil der Waren bei ihrer ersten Gestellung verwendet, so ist für den verbleibenden Teil der Waren gemäß Artikel 200 dieser Verordnung und Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Nachweis zu erstellen.

    (2)   Reisende, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, beantragen den Sichtvermerk für ein T2L oder T2LF mit dem Formular gemäß Anhang 51-01.

    Artikel 206

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Warenmanifests

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    (1)   Jedes Warenmanifest erhält eine MRN.

    Einem solchen Manifest kann eine MRN nur dann zugewiesen werden, wenn es Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betrifft, die in einem Unionshafen auf das Schiff verladen wurden.

    (2)   Die Zollbehörden können zulassen, dass Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme für das Ersuchen um einen Sichtvermerk und die Registrierung des Warenmanifests und dessen Vorlage bei der zuständigen Zollstelle verwendet werden, sofern diese Systeme alle für ein solches Manifest erforderlichen Informationen enthalten.

    Artikel 207

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATA oder Formular 302

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    (1)   Gemäß Artikel 127 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden Unionswaren im Carnet TIR oder ATA oder im Formular 302 durch den Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ gekennzeichnet. Der Inhaber des Verfahrens kann einen dieser Codes, gegebenenfalls zusammen mit seiner Unterschrift, an der für die Warenbezeichnung vorgesehenen Stelle in das jeweilige Dokument einfügen, bevor er es der Abgangszollstelle zur Authentifizierung vorlegt. Der jeweilige Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ wird durch den Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle sowie die Unterschrift des zuständigen Beamten authentifiziert.

    Im Fall eines elektronischen Formulars 302 kann der Inhaber des Verfahrens einen dieser Codes auch in die Daten des Formulars 302 einfügen. In diesem Fall erfolgt die Authentifizierung durch die Abgangszollstelle in elektronischer Form.

    (2)   Betrifft das Carnet TIR, das Carnet ATA oder das Formular 302 sowohl Unionswaren als auch Nichtunionswaren, sind diese getrennt aufzuführen und der jeweilige Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ ist so zu verwenden, dass er sich eindeutig nur auf Unionswaren bezieht.

    Artikel 208

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Straßenkraftfahrzeugen

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    (1)   Bei in einem Mitgliedstaat zugelassenen Straßenkraftfahrzeugen, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn das Fahrzeug von seinem amtlichen Kennzeichen und den Zulassungsunterlagen begleitet ist und die diesen Kennzeichen und Unterlagen zu entnehmenden Informationen keinen Zweifel an der Zulassung lassen.

    (2)   Kann der zollrechtliche Status von Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 als nachgewiesen gelten, erfolgt der Nachweis durch eines der anderen in Artikel 199 genannten Mittel.

    Artikel 209

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Verpackungen

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    (1)   Bei Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenständen, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören und zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn festgestellt werden kann, dass die Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenstände der betreffenden Person gehören, wenn sie unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren angemeldet werden und wenn an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.

    (2)   Kann der zollrechtliche Status von Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 als nachgewiesen gelten, erfolgt der Nachweis durch eines der anderen in Artikel 199 genannten Mittel.

    Artikel 210

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Gepäck von Reisenden

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    Bei Waren im Gepäck von Reisenden, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn der Reisende die Waren unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren anmeldet und an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.

    Artikel 211

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Waren, deren Wert 15 000 EUR nicht übersteigt

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    Bei Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000 EUR nicht übersteigt, kann der zollrechtliche Status von Unionswaren durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für die betreffenden Waren nachgewiesen werden, sofern diese bzw. dieses nur Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betrifft.

    Artikel 212

    Überprüfung des Nachweises und Amtshilfe

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Nachweise gemäß Artikel 199 und bei der Überprüfung der Korrektheit der gemäß den Bestimmungen dieses Titels und der Artikel 123 bis 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übermittelten Informationen und Unterlagen sowie der korrekten Anwendung der Verfahren zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

    Unterabschnitt 2

    Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren

    Artikel 213

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    In den Fällen, in denen Erzeugnisse und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gemäß Artikel 129 dieser Delegierten Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wird der zollrechtliche Status von Unionswaren durch Vorlage von Fischereilogbuch, Anlandeerklärung, Umladeerklärung oder VMS-Daten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates nachgewiesen (21).

    Die Zollbehörde, die für den Entladehafen in der Union zuständig ist, in den das Fischereifahrzeug der Union, das die Erzeugnisse gefangen und gegebenenfalls verarbeitet hat, diese Erzeugnisse und Waren auf unmittelbarem Weg befördert, kann in jedem der folgenden Fälle befinden, dass der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen ist:

    a)

    es besteht kein Zweifel hinsichtlich des Status dieser Erzeugnisse und/oder Waren;

    b)

    das Fischereifahrzeug hat eine Länge über alles von weniger als 10 Metern.

    Artikel 214

    Erzeugnisse der Seefischerei und daraus gewonnene oder hergestellte Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    (1)   In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Erzeugnisse oder Waren vor ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert wurden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist für diese Erzeugnisse und Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Union eine von der Zollbehörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, dass die Erzeugnisse und Waren in diesem Land oder Gebiet unter zollamtlicher Überwachung standen und keiner anderen Behandlung unterzogen wurden als zu ihrer Erhaltung erforderlich.

    (2)   Bei Erzeugnissen und Waren, die umgeladen und durch ein Drittland befördert werden, erfolgt die Bescheinigung auf einem Ausdruck des Fischereilogbuchs gemäß Artikel 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, dem gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung beigefügt wird.

    Artikel 215

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden

    (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

    Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden, wird durch das Fischereilogbuch oder jedes andere in Artikel 199 genannte Mittel nachgewiesen.

    KAPITEL 2

    Überführung von Waren in ein Zollverfahren

    Abschnitt 1

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 216

    Elektronisches System für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren

    (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

    Für die Verabeitung und den Austausch von Informationen über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickelte elektronische Systeme verwendet.

    Absatz 1 findet ab den jeweiligen Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme der Systeme EU-ZK Besondere Maßnahmen und EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.

    Artikel 217

    Ausstellung einer Quittung für die Zahlung von Abgaben nach mündlicher Anmeldung

    (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

    Bei einer mündlichen Zollanmeldung gemäß den Artikeln 135 oder 137 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder anderen Abgaben unterliegen, stellen die Zollbehörden dem Beteiligten eine Quittung über die Zahlung des geschuldeten Abgabenbetrags aus.

    Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben:

    a)

    die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, dass die Nämlichkeit der Waren festgestellt werden kann;

    b)

    den Rechnungsbetrag oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, die Warenmenge;

    c)

    die Beträge der erhobenen Zölle und anderen Abgaben;

    d)

    das Ausstellungsdatum;

    e)

    die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.

    Artikel 218

    Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als erfüllt gelten

    (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

    Für die Zwecke der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absatz 1 dieser Delegierten Verordnung erfüllt:

    a)

    die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 des Zollkodex und die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex;

    b)

    die Gestellung der Waren gemäß Artikel 267 des Zollkodex;

    c)

    die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 172 des Zollkodex;

    d)

    die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gemäß Artikel 194 des Zollkodex.

    Artikel 219

    Fälle, in denen eine Zollanmeldung nicht als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgegeben gilt

    (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

    Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfolgt ist, die verbrachten oder ausgeführten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben.

    Artikel 220

    Waren in Postsendungen

    (Artikel 172 und 188 des Zollkodex)

    (1)   Zollanmeldungen für die in Artikel 141 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren gelten zu folgenden Zeitpunkten als angenommen und die Waren als überlassen:

    a)

    bei einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn die Waren dem Empfänger übergeben werden;

    b)

    bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr und Wiederausfuhr, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.

    (2)   Eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt als nicht abgegeben, wenn es nicht möglich war, dem Empfänger die in Artikel 141 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren zu übergeben.

    Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wiederausgeführt oder anderweitig verwertet werden.

    Artikel 221

    Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren zuständige Zollstelle

    (Artikel 159 des Zollkodex)

    (1)   Im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex ist die in Artikel 182 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Zollkodex genannte Überwachungszollstelle die Zollstelle, die für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren nach Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex zuständig ist.

    (2)   Die folgenden Zollstellen sind für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig:

    a)

    die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist;

    b)

    die Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, zuständig ist;

    c)

    eine andere Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat, die aus administrativen Gründen für den Vorgang zuständig ist.

    Bei Waren, deren Wert pro Sendung und Anmelder 3 000 EUR nicht übersteigt und die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen, ist neben den in Unterabsatz 1 genannten Zollstellen auch die für den Ort des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Union zuständige Zollstelle für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.

    In Fällen der Beauftragung eines Subunternehmers ist neben den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zollstellen auch die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Subunternehmer ansässig ist, für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.

    Sofern die Umstände in einem Einzelfall es rechtfertigen, ist eine andere Zollstelle, die für die Gestellung der Waren besser geeignet ist, ebenfalls für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.

    (3)   Mündliche Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen erfolgen bei der zuständigen Ausgangszollstelle.

    Artikel 222

    Warenpositionen

    (Artikel 162 des Zollkodex)

    (1)   Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung.

    (2)   Mit Ausnahme der Waren einer Sendung, die verschiedenen Maßnahmen unterliegen, gelten in einer Sendung für die Zwecke des Absatzes 1 als einzige Warenposition, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    Sie sind in eine einzige Unterposition des Zolltarifs einzureihen;

    b)

    sie sind Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung nach Artikel 177 des Zollkodex.

    Abschnitt 2

    Vereinfachte Zollanmeldungen

    Artikel 223

    Verwaltung von Zollkontingenten in vereinfachten Zollanmeldungen

    (Artikel 166 des Zollkodex)

    (1)   Bei der vereinfachten Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die unter ein Zollkontingent fallen, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, darf der Anmelder die Gewährung des Zollkontingents nur dann beantragen, wenn die erforderlichen Angaben entweder in der vereinfachten Zollanmeldung oder in einer ergänzenden Zollanmeldung vorliegen.

    (2)   Wird die Gewährung eines Zollkontingents, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, in einer ergänzenden Anmeldung beantragt, so kann dieser Antrag so lange nicht bearbeitet werden, bis die ergänzende Zollanmeldung abgegeben wurde.

    (3)   Bei der Zuteilung des Zollkontingents wird das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung berücksichtigt.

    Artikel 224

    Unterlagen für die vereinfachte Zollanmeldung

    (Artikel 166 des Zollkodex)

    Bei Waren, die auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung in ein Zollverfahren übergeführt werden, sind die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex für die Zollbehörden vor der Überlassung der Waren bereitzuhalten.

    Artikel 225

    Ergänzende Zollanmeldung

    (Artikel 167 Absatz 4 des Zollkodex)

    Bei einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex gibt der Inhaber der Bewilligung in den Fällen, in denen die ergänzende Anmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art ist und der Wirtschaftsbeteiligte berechtigt ist, den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen der Eigenkontrolle zu berechnen, die ergänzende Anmeldung ab, oder die Zollbehörden können zulassen, dass die ergänzenden Anmeldungen über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers bereitgehalten werden.

    Abschnitt 3

    Vorschriften für alle Zollanmeldungen

    Artikel 226

    MRN

    (Artikel 172 des Zollkodex)

    Außer im Fall einer mündliche Zollanmeldung, eines Vorgangs, der als eine Zollanmeldung gilt, oder einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex unterrichten die Zollbehörden den Anmelder über die Annahme der Zollanmeldung und erteilen ihm eine MRN für die betreffende Anmeldung und teilen ihm das Datum der Annahme mit.

    Dieser Artikel findet erst zu den jeweiligen Zeitpunkten Anwendung, zu denen die Systeme AES und NCTS in Betrieb genommen werden und die nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU verbessert sind.

    Artikel 227

    Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren

    Wird die Zollanmeldung im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex abgegeben, verarbeiten die Zollbehörden die Angaben, die vor der Gestellung der Waren, insbesondere für die Zwecke einer Risikoanalyse, vorgelegt wurden.

    Abschnitt 4

    Sonstige Vereinfachungen

    Unterabschnitt 1

    Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen

    Artikel 228

    Unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallende Waren, die unter einer einzigen Unterposition angemeldet werden

    (Artikel 177 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf dieselbe Maßeinheit bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten spezifischen Zoll bestimmt.

    (2)   Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf verschiedene Maßeinheiten bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezifische Zoll für jede Maßeinheit auf alle Waren der Sendung angewendet, für die der spezifische, auf diese Maßeinheit bezogene Zoll erhoben wird, und für jede Warenart in einen Wertzoll umgewandelt.

    Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition bestimmt, für die der höchste Wertzollsatz gilt, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt.

    (3)   Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, für die ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll gelten, so wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezifische Zoll, der gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelt wird, für jede Art von Waren, für die der spezifische Zoll auf dieselbe Maßeinheit bezogen ausgedrückt wird, in einen Wertzoll umgewandelt.

    Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten Wertzollsatz, einschließlich des Wertzollsatzes, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt, bestimmt.

    Unterabschnitt 2

    Zentrale Zollabwicklung

    Artikel 229

    Verfahren der Konsultation zwischen Zollbehörden bei Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung

    (Artikel 22 des Zollkodex)

    (1)   Das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 15 ist anzuwenden, wenn bei einer Zollbehörde eine Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, an der mehr als eine Zollbehörde beteiligt ist, beantragt wird, es sei denn, die entscheidungsbefugte Behörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.

    (2)   Spätestens 45 Tage nach dem Datum der Annahme des Antrags übermittelt die entscheidungsbefugte Zollbehörde den anderen beteiligten Zollbehörden:

    a)

    den Antrag und den Bewilligungsentwurf einschließlich Fristen gemäß Artikel 231 Absätze 5 und 6;

    b)

    gegebenenfalls einen Kontrollplan zur Erarbeitung der spezifischen Kontrollen, die die einzelnen beteiligten Zollbehörden ausführen, sobald die Bewilligung erteilt ist;

    c)

    sonstige nach Auffassung der beteiligten Zollbehörden sachdienliche Informationen.

    (3)   Die konsultierten Zollbehörden teilen ihre Zustimmung oder ihre Einwände sowie etwaige Änderungen zum Bewilligungsentwurf oder zu dem vorgeschlagenen Kontrollplan innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Einwände sind hinreichend zu begründen.

    Werden Einwände übermittelt, und wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, ist der Teil der Bewilligung, zu dem Einwände erhoben wurden, von der Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen. Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Einwände, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.

    (4)   Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Fristen abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 um 15 Tage verlängern.

    Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde die darin genannte Frist um 30 Tage verlängern.

    (5) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird abweichend von Absatz 2 Buchstabe b stets der darin genannte Kontrollplan übermittelt.

    Artikel 230

    Überwachung der Bewilligung

    (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der entscheidungsbefugten Zollbehörde unverzüglich alle Sachverhalte mit, die nach der Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung eintreten und sich auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Bewilligung auswirken können.

    (2)   Die entscheidungsbefugte Zollbehörde stellt den Zollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit den zollrelevanten Tätigkeiten des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, der die zentrale Zollabwicklung in Anspruch nimmt, zur Verfügung.

    Artikel 231

    Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei der zentralen Zollabwicklung

    (Artikel 179 Absatz 4 des Zollkodex)

    (1)   Der Inhaber der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gestellt die Waren der gemäß dieser Bewilligung zuständigen Zollstelle, indem er bei der Überwachungszollstelle Folgendes einreicht:

    a)

    eine Standardzollanmeldung nach Artikel 162 des Zollkodex oder

    b)

    eine vereinfachte Zollanmeldung nach Artikel 166 des Zollkodex oder

    c)

    eine Gestellungsmitteilung gemäß Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe a.

    (2)   Erfolgt die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, sind die Artikel 234, 235 und 236 anzuwenden.

    (3)   Die nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex erfolgende Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gilt für die zentrale Zollabwicklung, sofern der Inhaber der Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders die in Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe f genannte Verpflichtung erfüllt hat.

    (4)   Nach der Annahme der Zollanmeldung oder dem Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c ergreift die Überwachungszollstelle folgende Maßnahmen:

    a)

    sie nimmt die geeigneten Kontrollen für die Überprüfung der Zollanmeldung oder der Gestellungsmitteilung vor;

    b)

    sie übermittelt der Gestellungszollstelle unverzüglich die Zollanmeldung oder Mitteilung sowie die Ergebnisse der diesbezüglichen Risikoanalyse;

    c)

    sie übermittelt der Gestellungszollstelle unverzüglich die Zollanmeldung oder Mitteilung sowie die Ergebnisse der diesbezüglichen Risikoanalyse; sie teilt der Gestellungszollstelle mit, dass

    i)

    die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden können oder

    ii)

    Zollkontrollen gemäß Artikel 179 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex erforderlich sind.

    (5)   Unterrichtet die Überwachungszollstelle die Gestellungszollstelle darüber, dass die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden können, so teilt die Gestellungszollstelle innerhalb der in der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung festgelegten Frist der Überwachungszollstelle mit, ob sich ihre eigenen Kontrollen dieser Waren, einschließlich der Kontrollen in Bezug auf nationale Verbote und Beschränkungen, auf eine solche Überführung auswirken.

    (6)   Teilt die Überwachungszollstelle der Gestellungszollstelle mit, dass Zollkontrollen gemäß Artikel 179 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex erforderlich sind, bestätigt die Gestellungszollstelle innerhalb der in der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung festgelegten Frist den Eingang des Ersuchens der Überwachungszollstelle, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, und unterrichtet gegebenenfalls die Überwachungszollstelle über ihre eigenen Kontrollen der Waren, einschließlich der Kontrollen in Bezug auf nationale Verbote und Beschränkungen.

    (7)   Die Überwachungszollstelle unterrichtet die Gestellungszollstelle über die Überlassung der Waren.

    (8)   Bei der Ausfuhr stellt die Überwachungszollstelle bei der Überlassung der Waren der angegebenen Ausgangszollstelle die Angaben in der Ausfuhranmeldung, gegebenenfalls ergänzt gemäß Artikel 330, zur Verfügung. Die Ausgangszollstelle unterrichtet die Überwachungszollstelle über den Ausgang der Waren nach Artikel 333. Die Überwachungszollstelle bescheinigt dem Anmelder den Ausgang der Waren gemäß Artikel 334.

    (9)   Abweichend von Absatz 1 verfährt der Inhaber der Bewilligung oder der Anmelder bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei Waren, die unter eine Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung fallen, wie folgt:

    a)

    Er gestellt die Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex an den in der Bewilligung genannten und von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten, es sei denn, die zu gestellenden Waren werden gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren befreit; und

    b)

    er legt der in der Bewilligung genannten Zollbehörde eine Zollanmeldung vor oder schreiben die Waren in ihrer Buchführung an.

    (10)   Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wendet die zuständige Zollstelle den Kontrollplan an, in dem ein Mindestkontrollniveau angegeben ist.

    (11)   Abweichend von den Absätzen 5 und 6 können die Zollstellen, bei denen die Waren gestellt werden, bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU auf Antrag der Überwachungszollstelle oder aus eigene Initiative über die in dem Kontrollplan angegebenen Kontrollen hinaus weitere Kontrollen durchführen, deren Ergebnisse der Überwachungszollstelle mitgeteilt werden.

    Artikel 232

    Zentrale Zollabwicklung mit mehr als einer Zollbehörde

    (Artikel 179 des Zollkodex)

    (1)   Die Überwachungszollstelle übermittelt der Gestellungszollstelle:

    a)

    jede Änderung oder Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren;

    b)

    in den Fällen, in denen eine ergänzende Anmeldung abgegeben wurde, diese Anmeldung und jede diese betreffende Änderung oder Ungültigerklärung.

    (2)   In den Fällen, in denen der Zoll gemäß Artikel 225 über das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten Zugang zu der ergänzenden Anmeldung hat, übermittelt die Überwachungszollstelle spätestens 10 Tage nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die Anmeldung bezieht, die Angaben sowie jede Änderung und Ungültigerklärung dieser abgerufenen ergänzenden Anmeldung.

    Unterabschnitt 3

    Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

    Artikel 233

    Kontrollplan

    (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden erstellen bei der Erteilung einer Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex für den Wirtschaftsbeteiligten einen Kontrollplan, in dem die Überwachung der im Rahmen der Bewilligung durchgeführten Zollverfahren und die Häufigkeit der Zollkontrollen geregelt sind und der unter anderem sicherstellt, dass in allen Verfahrensphasen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wirksame Zollkontrollen durchgeführt werden können.

    (2)   In einem solchen Kontrollplan wird gegebenenfalls der Frist für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex Rechnung getragen.

    (3)   Der Kontrollplan sieht die Durchführung der Kontrolle in dem Fall vor, dass eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex gewährt wird.

    (4)   Bei einer zentralen Zollabwicklung werden in dem Kontrollplan, der die Aufteilung der Aufgaben zwischen der Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle regelt, die Verbote und Beschränkungen berücksichtigt, die an dem Ort gelten, an dem sich die Gestellungszollstelle befindet.

    Artikel 234

    Pflichten des Inhabers der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

    (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex)

    (1)   Der Inhaber der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

    a)

    gestellt außer in den Fällen, in denen Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex Anwendung findet, die Waren und trägt das Datum der Gestellungsmitteilung in die Aufzeichnungen ein;

    b)

    trägt zumindest die Angaben einer vereinfachten Zollanmeldung und etwaiger Unterlagen in die Aufzeichnungen ein;

    c)

    stellt auf Antrag der Überwachungszollstelle die in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben der Zollanmeldung sowie Unterlagen zur Verfügung, es sei denn, die Zollbehörden lassen es zu, dass der Anmelder einen unmittelbaren elektronischen Zugang zu den in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Informationen bietet;

    d)

    stellt der Überwachungszollstelle Angaben zu Waren zur Verfügung, die Verboten und Beschränkungen unterliegen;

    e)

    hält für die Überwachungszollstelle Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex bereit, bevor die angemeldeten Waren überlassen werden können;

    f)

    gewährleistet in den Fällen, in denen gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren anwendbar ist, dass der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung nachzuweisen;

    g)

    gibt außer in den Fällen, in denen gemäß Artikel 167 Absatz 2 des Zollkodex auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet wird, die ergänzende Anmeldung bei der Überwachungszollstelle in der Weise und innerhalb der Frist ab, die in der Bewilligung festgelegt sind.

    (2)   Die Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gilt nicht für:

    a)

    Zollanmeldungen, in denen gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 die Bewilligung eines besonderen Verfahrens beantragt wird;

    b)

    Zollanmeldungen, die anstelle der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben werden.

    Artikel 235

    Überlassung der Waren bei Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

    (Artikel 182 des Zollkodex)

    (1)   Enthält die Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders eine Frist für die Unterrichtung des Inhabers dieser Bewilligung über etwaige Kontrollen, so gelten die Waren bei Ablauf dieser Frist als überlassen, es sei denn, die Überwachungszollstelle hat innerhalb dieser Frist zu erkennen gegeben, dass sie eine Kontrolle beabsichtigt.

    (2)   Enthält die Bewilligung keine Frist gemäß Absatz 1, so überlässt die für die Überwachung zuständige Zollstelle die Waren gemäß Artikel 194 des Zollkodex.

    Artikel 236

    Zollkontingente

    (Artikel 182 des Zollkodex)