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Document 32015R2113
Commission Regulation (EU) 2015/2113 of 23 November 2015 amending Regulation (EC) No 1126/2008 adopting certain international accounting standards in accordance with Regulation (EC) No 1606/2002 of the European Parliament and of the Council as regards International Accounting Standards 16 and 41 (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2015/2113 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16 und 41 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2015/2113 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16 und 41 (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 306 vom 24.11.2015, p. 7–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008R1126 | Änderung | Anhang | 27/11/2015 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32023R1803 | 16/10/2023 |
24.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 306/7 |
VERORDNUNG (EU) 2015/2113 DER KOMMISSION
vom 23. November 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16 und 41
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen. |
(2) |
Am 30. Juni 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen Änderungen an IAS 16 Sachanlagen und IAS 41 Landwirtschaft veröffentlicht. Das IASB hat beschlossen, dass Pflanzen, die über mehrere Berichtszeiträume ausschließlich zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt werden (fruchttragende Pflanzen), in der gleichen Weise zu bilanzieren sind wie Sachanlagen (nach IAS 16 Sachanlagen), weil ihre Bewirtschaftung der des verarbeitenden Gewerbes ähnelt. |
(3) |
Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Änderungen an IAS 16 und IAS 41 konsequenterweise auch IAS 1, 17, 23, 36 und 40 geändert werden. |
(4) |
Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 16 und IAS 41 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
a) |
IAS 16 Sachanlagen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert, |
b) |
IAS 41 Landwirtschaft wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert, |
c) |
IAS 1 Darstellung des Abschlusses, IAS 17 Leasingverhältnisse, IAS 23 Fremdkapitalkosten, IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden im Einklang mit den Änderungen an IAS 16 und IAS 41 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
ANHANG
Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen
(Änderungen an IAS 16 und IAS 41)
Änderungen an IAS 16 Sachanlagen
Die Paragraphen 3, 6 und 37 werden geändert, und die Paragraphen 22A sowie 81K-81M werden angefügt.
ANWENDUNGSBEREICH
…
3. |
Dieser Standard ist nicht anwendbar auf:
|
DEFINITIONEN
6. |
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Eine fruchttragende Pflanze ist eine lebende Pflanze, die
(In den Paragraphen 5A-5B von IAS 41 wird diese Definition einer fruchttragenden Pflanze weiter ausgeführt.) Der Buchwert ist der Betrag, zu dem ein Vermögenswert nach Abzug aller kumulierten Abschreibungen und kumulierten Wertminderungsaufwendungen erfasst wird. … |
Bestandteile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
…
22A |
Fruchttragende Pflanzen sind, bevor sie sich an ihrem Standort und in einem Zustand befinden, der die vom Management beabsichtigte Nutzung ermöglicht, in gleicher Weise zu bilanzieren wie selbst erstellte Sachanlagen. Die Bestimmungen zur „Herstellung“ in diesem Standard sollten daher so verstanden werden, dass sie die erforderlichen Arbeiten zur Kultivierung der fruchttragenden Pflanzen einschließen, bis diese sich an ihrem Standort und in einem Zustand befinden, der die vom Management beabsichtigte Nutzung ermöglicht. |
…
Neubewertungsmodell
…
37. |
Unter einer Gruppe von Sachanlagen versteht man eine Zusammenfassung von Vermögenswerten, die sich durch ähnliche Art und ähnliche Verwendung in einem Unternehmen auszeichnen. Beispiele für eigenständige Gruppen sind:
|
…
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
…
81K |
Mit der im Juni 2014 veröffentlichten Verlautbarung Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) wurden die Paragraphen 3, 6 und 37 geändert sowie die Paragraphen 22A und 81L–81M angefügt. Diese Änderungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, so ist dies anzugeben. Diese Änderungen sind mit Ausnahme der Darlegungen in Paragraph 81M rückwirkend gemäß IAS 8 anzuwenden. |
81L |
In der Berichtsperiode, in der die Verlautbarung Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) erstmals angewendet wird, braucht das Unternehmen die gemäß IAS 8 Paragraph 28(f) für die laufende Periode vorgeschriebenen quantitativen Angaben nicht zu machen. Es muss jedoch die gemäß IAS 8 Paragraph 28(f) vorgeschriebenen quantitativen Angaben für jede frühere dargestellte Periode machen. |
81M |
Ein Unternehmen kann eine fruchttragende Pflanze zu Beginn der frühesten im Abschluss dargestellten Berichtsperiode, in der das Unternehmen die Verlautbarung Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) erstmals anwendet, zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewerten und diesen beizulegenden Zeitwert als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten an diesem Datum verwenden. Jede Differenz zwischen dem früheren Buchwert und dem Zeitwert ist zu Beginn der frühesten dargestellten Periode im Anfangssaldo der Gewinnrücklagen auszuweisen. |
Änderungen an IAS 41 Landwirtschaft
Die Paragraphen 1-5, 8, 24 und 44 werden geändert, und die Paragraphen 5A-5C sowie 62-63 werden angefügt.
ANWENDUNGSBEREICH
1. |
Dieser Standard ist für die Rechnungslegung über folgende Punkte anzuwenden, wenn sie mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen:
|
2. |
Dieser Standard ist nicht anwendbar auf:
|
3. |
Dieser Standard ist auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Erzeugnisse der biologischen Vermögenswerte des Unternehmens darstellen, zum Zeitpunkt der Ernte anzuwenden. Danach ist IAS 2 Vorräte oder ein anderer anwendbarer Standard anzuwenden. Dementsprechend behandelt dieser Standard nicht die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach der Ernte, beispielsweise die Verarbeitung von Trauben zu Wein durch den Winzer, der die Trauben selbst angebaut hat. Obwohl diese Verarbeitung eine logische und natürliche Ausdehnung landwirtschaftlicher Tätigkeit sein kann, und die stattfindenden Vorgänge eine gewisse Ähnlichkeit zur biologischen Transformation aufweisen können, fällt eine solche Verarbeitung nicht in die in diesem Standard zugrunde gelegte Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit. |
4. |
Die folgende Tabelle enthält Beispiele von biologischen Vermögenswerten, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produkten, die das Ergebnis der Verarbeitung nach der Ernte darstellen:
|
DEFINITIONEN
Definitionen, die mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehen
5. |
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
… Ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist das Erzeugnis der biologischen Vermögenswerte des Unternehmens. Eine fruchttragende Pflanze ist eine lebende Pflanze, die
Ein biologischer Vermögenswert ist ein lebendes Tier oder eine lebende Pflanze. … |
5A |
Keine fruchttragenden Pflanzen sind:
|
5B |
Wenn fruchttragende Pflanzen nicht mehr zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt werden, können sie gefällt/abgeschnitten und zum Schrottwert verkauft werden, zum Beispiel als Brennholz. Solche Verkäufe nach Ende der Nutzbarkeit sind mit der Definition einer fruchttragenden Pflanze vereinbar. |
5C |
Die Erzeugnisse, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, sind biologische Vermögenswerte. … |
Allgemeine Definitionen
8. |
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
… Zuwendungen der öffentlichen Hand sind in IAS 20 definiert. |
ANSATZ UND BEWERTUNG
…
24. |
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können manchmal dem beizulegenden Zeitwert näherungsweise entsprechen, insbesondere wenn:
… |
Allgemeines
…
44. |
Verbrauchbare biologische Vermögenswerte sind solche, die als landwirtschaftliche Erzeugnisse geerntet oder als biologische Vermögenswerte verkauft werden sollen. Beispiele für verbrauchbare biologische Vermögenswerte sind der Viehbestand für die Fleischproduktion, der Viehbestand für den Verkauf, Fische in Farmen, Getreide wie Mais und Weizen, die Erzeugnisse, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, sowie Bäume, die als Nutzholz wachsen. Produzierende biologische Vermögenswerte unterscheiden sich von verbrauchbaren biologischen Vermögenswerten; zum Beispiel Viehbestand, der für die Milchproduktion gehalten wird, oder Obstbäume, deren Früchte geerntet werden. Produzierende biologische Vermögenswerte sind keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse, sondern dienen der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. |
…
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
…
62. |
Mit der im Juni 2014 veröffentlichten Verlautbarung Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) wurden die Paragraphen 1-5, 8, 24 und 44 geändert sowie die Paragraphen 5A–5C und 63 angefügt. Diese Änderungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, so ist dies anzugeben. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 anzuwenden. |
63. |
In der Berichtsperiode, in der die Verlautbarung Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) erstmals angewendet wird, braucht das Unternehmen die gemäß IAS 8 Paragraph 28(f) für die laufende Periode vorgeschriebenen quantitativen Angaben nicht zu machen. Es muss jedoch die gemäß IAS 8 Paragraph 28(f) vorgeschriebenen quantitativen Angaben für jede frühere dargestellte Periode machen. |
FOLGEÄNDERUNGEN AN ANDEREN STANDARDS
IAS 1 Darstellung des Abschlusses
Paragraph 54 wird geändert.
Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind
54. |
In der Bilanz sind zumindest nachfolgende Posten darzustellen:
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IAS 17 Leasingverhältnisse
Paragraph 2 wird geändert.
ANWENDUNGSBEREICH
2. |
…
Dieser Standard ist jedoch nicht anzuwenden als Bewertungsgrundlage für:
|
IAS 23 Fremdkapitalkosten
Die Paragraphen 4 und 7 werden geändert.
ANWENDUNGSBEREICH
…
4. |
Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, den Standard auf Fremdkapitalkosten anzuwenden, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung folgender Vermögenswerte zugerechnet werden können:
|
DEFINITIONEN
…
7. |
Je nach Art der Umstände kommen als qualifizierende Vermögenswerte in Betracht:
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IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
Paragraph 2 wird geändert.
ANWENDUNGSBEREICH
2. |
Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewendet werden, davon ausgenommen sind:
|
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
Die Paragraphen 4 und 7 werden geändert.
ANWENDUNGSBEREICH
…
4. |
Dieser Standard ist nicht anwendbar auf:
|
EINSTUFUNG EINER IMMOBILIE ALS FINANZINVESTITION ODER ALS VOM EIGENTÜMER SELBST GENUTZTE IMMOBILIE
…
7. |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden zur Erzielung von Mieteinnahmen und/oder zum Zwecke der Wertsteigerung gehalten. Daher erzeugen als Finanzinvestition gehaltene Immobilien Cashflows, die weitgehend unabhängig von den anderen vom Unternehmen gehaltenen Vermögenswerten anfallen. Darin unterscheiden sich als Finanzinvestition gehaltene Immobilien von vom Eigentümer selbst genutzten Immobilien. Die Herstellung oder die Lieferung von Gütern bzw. die Erbringung von Dienstleistungen (oder die Nutzung der Immobilien für Verwaltungszwecke) führt zu Cashflows, die nicht nur den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, sondern auch anderen Vermögenswerten, die im Herstellungs- oder Lieferprozess genutzt werden, zuzurechnen sind. IAS 16 ist auf die vom Eigentümer selbst genutzten Immobilien anzuwenden. |