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Document 32015R1986
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/1986 of 11 November 2015 establishing standard forms for the publication of notices in the field of public procurement and repealing Implementing Regulation (EU) No 842/2011 (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 296 vom 12.11.2015, p. 1–146
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/11/2022; Aufgehoben durch 32019R1780
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32011R0842 | Aufhebung | 18/04/2016 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 32015R1986R(01) | (CS) | |||
Corrected by | 32015R1986R(02) | ||||
Corrected by | 32015R1986R(03) | (SK) | |||
Corrected by | 32015R1986R(04) | (DE) | |||
Repealed by | 32019R1780 | 14/11/2022 |
12.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1986 DER KOMMISSION
vom 11. November 2015
zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (1), insbesondere auf Artikel 3a,
gestützt auf die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (2), insbesondere auf Artikel 3a,
gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (3), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 64,
gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (4), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 1 und 2,
gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (5), insbesondere auf Artikel 51 Absätze 1 und 2, Artikel 75 Absatz 3 und Artikel 79 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (6), insbesondere auf Artikel 71 Absätze 1 und 2, Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 96 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinien 89/665/EWG und 2014/24/EU sehen vor, dass öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachungen müssen die Informationen enthalten, die in den genannten Richtlinien festgelegt sind. |
(2) |
Die Richtlinien 92/13/EWG und 2014/25/EU sehen vor, dass die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht wird. Diese Bekanntmachungen müssen die Informationen enthalten, die in den genannten Richtlinien festgelegt sind. |
(3) |
Die Richtlinie 2009/81/EG sieht vor, dass bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachungen müssen die Informationen enthalten, die in der genannten Richtlinie festgelegt sind. |
(4) |
Die Richtlinien 89/665/EWG, 92/13/EWG und 2014/23/EU sehen vor, dass öffentliche Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachungen müssen die Informationen enthalten, die in den genannten Richtlinien festgelegt sind. |
(5) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission (7) wurden die in den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG, 2009/81/EG, 89/665/EWG und 92/13/EWG vorgesehenen Standardformulare eingeführt. |
(6) |
Um den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU nachzukommen und die uneingeschränkte Wirkung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG zu gewährleisten, sind die Standardformulare im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 842/2011 anzupassen und neue Standardformulare hinzuzufügen. Angesichts der Zahl und des Umfangs der notwendigen Anpassungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 842/2011 aufgehoben und ersetzt werden. |
(7) |
Dennoch sollten die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber eines Mitgliedstaats, der die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU oder die Änderungen zu den Richtlinien 89/665/EWG oder 92/13/EWG vor Ende der Frist am 18 April 2016 umsetzt, ab diesem Termin nur die in dieser Durchführungsverordnung aufgeführten Standardformulare verwenden, da nur diese so abgefasst wurden, dass die Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen der neuen oder geänderten Richtlinien gewährleistet ist. |
(8) |
Die Richtlinie 2009/81/EG wurde nicht geändert; folglich bleiben auch die in dieser Richtlinie vorgesehenen Standardformulare unverändert. Sie sind daher weiter zu verwenden, bis die Verordnung (EU) Nr. 842/2011 aufgehoben wird. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden vom Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen befürwortet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Öffentliche Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 48, 49, 50, 72, 75 und 79 der Richtlinie 2014/24/EU im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in den Anhängen I, II, III, VIII bis XI, XVII und XVIII dieser Verordnung.
Artikel 2
Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 67 bis 70, 89, 92 und 96 der Richtlinie 2014/25/EU im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in den Anhängen IV bis XI, XVII und XIX dieser Verordnung.
Artikel 3
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 30, 52, 60 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/81/EG im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in den Anhängen XIII bis XVI dieser Verordnung.
Artikel 4
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31, 32 und 43 der Richtlinie 2014/23/EU im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in den Anhängen XI, XVI, XX, XXI und XXII dieser Verordnung.
Artikel 5
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß Artikel 2d Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in Anhang XII dieser Verordnung.
Artikel 6
Die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber übermitteln die Formulare elektronisch mittels der Online-Anwendung eNOTICES oder mittels TED-eSender.
Artikel 7
Es werden folgende Standardformulare eingeführt:
Liste der Standardformulare
Standardformular 1 |
: |
„Vorinformation“: Anhang I |
Standardformular 2 |
: |
„Auftragsbekanntmachung“: Anhang II |
Standardformular 3 |
: |
„Bekanntmachung vergebener Aufträge“: Anhang III |
Standardformular 4 |
: |
„Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung — Versorgungssektoren“: Anhang IV |
Standardformular 5 |
: |
„Auftragsbekanntmachung — Versorgungssektoren“: Anhang V |
Standardformular 6 |
: |
„Bekanntmachung vergebener Aufträge — Versorgungssektoren“: Anhang VI |
Standardformular 7 |
: |
„Bekanntmachung eines Prüfungssystems — Versorgungssektoren“: Anhang VII |
Standardformular 8 |
: |
„Bekanntmachung eines Beschafferprofils“: Anhang VIII |
Standardformular 12 |
: |
„Wettbewerbsbekanntmachung“: Anhang IX |
Standardformular 13 |
: |
„Bekanntmachung der Wettbewerbsergebnisse“: Anhang X |
Standardformular 14 |
: |
„Berichtigung“: Anhang XI |
Standardformular 15 |
: |
„Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung“: Anhang XII |
Standardformular 16 |
: |
„Vorinformation — Verteidigung und Sicherheit“: Anhang XIII |
Standardformular 17 |
: |
„Auftragsbekanntmachung — Verteidigung und Sicherheit“: Anhang XIV |
Standardformular 18 |
: |
„Bekanntmachung vergebener Aufträge — Verteidigung und Sicherheit“: Anhang XV |
Standardformular 19 |
: |
„Bekanntmachung der Vergabe von Unteraufträgen — Verteidigung und Sicherheit“: Anhang XVI |
Standardformular 20 |
: |
„Bekanntmachung einer Änderung“: Anhang XVII |
Standardformular 21 |
: |
„Sozial- und andere besondere Dienstleistungen — öffentliche Aufträge“: Anhang XVIII |
Standardformular 22 |
: |
„Sozial- und andere besondere Dienstleistungen — Versorgungssektoren“: Anhang XIX |
Standardformular 23 |
: |
„Sozial- und andere besondere Dienstleistungen — Konzessionen“: Anhang XX |
Standardformular 24 |
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„Konzessionsbekanntmachung“: Anhang XXI |
Standardformular 25 |
: |
„Zuschlagsbekanntmachung“: Anhang XXII |
Artikel 8
Die Verordnung (EU) Nr. 842/2011 wird mit Wirkung vom 18. April 2016 aufgehoben.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 gilt ab dem 18. April 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33.
(2) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14.
(3) ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.
(4) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.
(5) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(6) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission vom 19. August 2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 (ABl. L 222 vom 27.8.2011, S. 1).
ANHANG I
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV
ANHANG V
ANHANG VI
ANHANG VII
ANHANG VIII
ANHANG IX
ANHANG X
ANHANG XI
ANHANG XII
ANHANG XIII
ANHANG XIV
ANHANG XV
ANHANG XVI
ANHANG XVII
ANHANG XVIII
ANHANG XIX
ANHANG XX
ANHANG XXI
ANHANG XXII