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Document 32015O0019
Guideline (EU) 2015/948 of the European Central Bank of 16 April 2015 amending Guideline ECB/2013/7 concerning statistics on holdings of securities (ECB/2015/19)
Leitlinie (EU) 2015/948 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2015/19)
Leitlinie (EU) 2015/948 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2015/19)
ABl. L 154 vom 19.6.2015, p. 15–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32013O0007 | Ersetzung | Anhang I S. 1 TABL 2 | ||
Modifies | 32013O0007 | Ersetzung | Anhang I S. 2 TABL 2 | ||
Modifies | 32013O0007 | Vervollständigung | Anhang I S. 3 | ||
Modifies | 32013O0007 | Ersetzung | Anhang I S. 4 TABL 4 | ||
Modifies | 32013O0007 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 1 | ||
Modifies | 32013O0007 | Vervollständigung | Artikel 3 Absatz 2 Nummer (c) | ||
Modifies | 32013O0007 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 |
19.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/15 |
LEITLINIE (EU) 2015/948 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. April 2015
zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2015/19)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Hinblick auf die Einführung direkter statistischer Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften durch die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (3) und dem engen Zusammenhang, der zwischen den Daten, die von den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) für Aufsichtszwecke gemäß den durch die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Rahmen erhoben werden, wurde die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2014/24) dahingehend geändert, dass sie Daten aufnimmt, die direkt von Versicherungsgesellschaften zu melden sind. Die Leitlinie EZB/2013/7 (5) muss ebenfalls geändert werden, da sie die notwendigen Verfahren für die nationalen Zentralbanken (NZBen) festlegt, um der Europäischen Zentralbank (EZB) Informationen zu melden. |
(2) |
Daher soll die Leitlinie EZB/2013/7 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2013/7 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die NZBen erfassen und melden der EZB statistische Daten über Wertpapierbestände mit ISIN-Code auf Basis einzelner Wertpapierdaten in Übereinstimmung mit den in Anhang I, Teil 1 (Tabellen 1 bis 3) und Teil 2 (Tabellen 1 bis 3) aufgeführten Berichtsschemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die für die folgenden Instrumentenarten gesondert festgelegt werden: kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31); langfristige Schuldverschreibungen (F.32); börsennotierte Aktien (F.511) und Anteile an Investmentfonds (F.52). Die Berichtspflichten der NZBen umfassen Positionen zum Quartalsende sowie entweder i) Finanztransaktionen zum Quartalsende im Referenzquartal, oder ii) Daten zum Monatsende oder zum Quartalsende, die zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigt werden, gemäß Absatz 2. NZBen melden darüber hinaus Jahresendbestände in der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) beschriebenen Art und Weise gemäß Berichtsschema in Anhang I, Teil 3 (Tabellen 1 bis 2) dieser Leitlinie. Finanztransaktionen oder zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigte Daten, die den NZBen von den tatsächlichen Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit Anhang I, Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gemeldet werden, werden gemäß Anhang II, Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) bewertet.“ |
2. |
In Artikel 3 Absatz 2 wird der folgende Buchstabe c angefügt:
|
3. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die NZBen können entscheiden, ob sie der EZB statistische Daten melden, die Wertpapiere ohne ISIN-Code umfassen, die von monetären Finanzinstituten (MFIs), Investmentfonds, finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs), Versicherungsgesellschaften und Spitzeninstituten von berichtenden Gruppen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) oder von Verwahrstellen für Rechnung von: i) nicht der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) unterliegenden ansässigen Anlegern, ii) in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen nicht-finanziellen Anlegern, oder iii) in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Anlegern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24), denen keine Ausnahmeregelung zu den Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gewährt wurde, gehalten werden.“ |
Artikel 2
Änderungen des Anhangs I der Leitlinie EZB/2013/7
Anhang I der Leitlinie EZB/2013/7 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert.
Artikel 3
Wirksamwerden und Umsetzung
Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen wirksam. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2015/730 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/18) (6).
Artikel 4
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. April 2015.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).
(4) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(5) Leitlinie (EZB/2013/7) vom 22. März 2013 über die Statistiken über Wertpapierbestände (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 17).
(6) Verordnung (EU) 2015/730 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (EZB/2015/18) (ABl. L 116 vom 7.5.2015, S. 5).
ANHANG
Anhang I zur Leitlinie EZB/2013/7 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1 erhält Tabelle 2 folgende Fassung: „Tabelle 2 Informationen über Wertpapierbestände
|
2. |
In Teil 2 erhält Tabelle 2 folgende Fassung: „Tabelle 2 Informationen über Wertpapierbestände
|
3. |
In Teil 2 erhält Tabelle 4 folgende Fassung: „Tabelle 4 Wertpapierbestände ohne ISIN-Code
|
4. |
Folgender Teil 3 wird angefügt: „TEIL 3 Jährliche Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften Tabelle 1 Allgemeine Informationen und Erläuterungen
Tabelle 2 Informationen über Wertpapierbestände
|
(1) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(2) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(3) Die Nummerierung der Kategorien in der gesamten Leitlinie gibt die im ESVG 2010 eingeführte Nummerierung wieder.
(4) Sonstige Finanzinstitute (S.125) plus Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) plus firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127).
(5) Nur falls Sektoren S.11, S. 13 und S.15 nicht gesondert gemeldet werden.
(6) Für von NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemeldete Daten, nur für die Meldung von Beständen von nicht-ansässigen Anlegern.
(7) Nicht zugeordneter Sektor, der im Land des Inhabers ansässig ist; d. h. unbekannte Sektoren von unbekannten Ländern werden nicht gemeldet. Die NZBen teilen den Betreibern der SHSDB den Grund für den unbekannten Sektor bei statistisch relevanten Werten mit.
(8) Nur falls direkte Meldungen und Meldungen der Verwahrstelle nicht unterschieden werden können.
(9) Nicht gemeldet, falls Marktwerte (und die jeweiligen sonstigen Volumenänderungen/Transaktionen) gemeldet werden.
(10) Die bestmögliche Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen wird empfohlen.
(11) Falls eine NZB den Vertraulichkeitsstatus meldet, kann dieses Attribut nicht gemeldet werden. Unter der Verantwortung der berichtenden NZB kann die Menge sich auf den größten einzelnen Anleger anstatt auf die zwei größten Anleger beziehen.
(12) Die NZBen werden ersucht, den Nominalwert in der Stückzahl der Einheiten zu melden, wenn Wertpapiere in Einheiten in der CSDB quotiert werden.
(13) Nur zu melden, falls Transaktionen nicht aus Positionen in der SHSDB abgeleitet werden.
(14) Nur zu melden für von Berichtspflichtigen erhobene Transaktionen; nicht für Transaktionen gemeldet, die aus Positionen nach NZBen abgeleitet werden.
(15) Zu melden, falls die entsprechende Menge der zwei größten Anleger für Positionen, Transaktionen bzw. sonstige Volumenänderungen nicht verfügbar ist/bereitgestellt wurde.
(16) Nur zu verwenden, falls Transaktionen aus Positionen nach NZBen abgeleitet werden. In diesen Fällen wird der Vertraulichkeitsstatus von der SHSDB abgeleitet, d. h. falls die Ausgangs- und/oder endgültigen Positionen vertraulich sind, wird die abgeleitete Transaktion als vertraulich gekennzeichnet.1 Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.“
(17) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(18) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(19) Kennzeichen wird gesondert festgelegt.
(20) Die NZBen können gemäß vier Alternativen melden: 1) aggregiert für alle Unternehmen der Gruppe einschließlich des Hauptsitzes; 2) aggregiert für im Land des Hauptsitzes ansässige Unternehmen; bzw. aggregiert für im Land des Hauptsitzes nicht ansässige Unternehmen; 3) aggregiert für im Land des Hauptsitzes ansässige Unternehmen; aggregiert für in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässige Unternehmen; aggregiert für außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Unternehmen; 4) jedes Unternehmen einzeln.
(21) Nicht gemeldet, falls Marktwerte gemeldet werden.
(22) Die NZBen werden ersucht, den Nominalwert in der Stückzahl der Einheiten zu melden, wenn Wertpapiere in Einheiten in der CSDB quotiert werden.
(23) Die bestmögliche Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen wird empfohlen.“
(24) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(25) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(26) Nicht erforderlich für Wertpapiere, die auf aggregierter Basis gemeldet werden.
(27) Die NZBen sollten vorzugsweise die gleiche Wertpapierkennnummer für jedes Wertpapier über mehrere Jahre verwenden. Darüber hinaus sollte jede Wertpapierkennnummer sich nur auf ein Wertpapier beziehen. Die NZBen müssen den Betreibern der SHSDB mitteilen, falls sie nicht in der Lage sind, so vorzugehen. CUSIP und SEDOL-Codes können als interne Nummern der NZB behandelt werden.
(28) Die NZBen sollten in den Metadaten die Art der verwendeten Kennnummer festlegen.
(29) Diese Wertpapiere werden in die Erstellung der Aggregate nicht eingeschlossen.
(30) Zur Berechnung von Positionen zum Marktwert aus Positionen zum Nominalwert.“
(31) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(32) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(33) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(34) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(35) Nur falls direkte Meldungen und Meldungen der Verwahrstelle nicht unterschieden werden können.
(36) Nicht gemeldet, falls Marktwerte gemeldet werden.
(37) Die bestmögliche Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen wird empfohlen.
(38) Nicht gemeldet, falls Marktwerte (und die jeweiligen sonstigen Volumenänderungen/Transaktionen) gemeldet werden.“