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Document 32015L0720

    Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 115 vom 6.5.2015, p. 11–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/720/oj

    6.5.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 115/11


    RICHTLINIE (EU) 2015/720 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 29. April 2015

    zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde erlassen, um die Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. solche Auswirkungen zu verringern. Zwar stellen Kunststofftragetaschen eine Verpackung im Sinne dieser Richtlinie dar, doch enthält die Richtlinie keine spezifischen Maßnahmen hinsichtlich des Verbrauchs an solchen Taschen.

    (2)

    Der derzeitige Verbrauch an Kunststofftragetaschen führt zu einer starken Vermüllung und einer ineffizienten Ressourcennutzung; er dürfte sogar noch zunehmen, wenn keine Maßnahmen getroffen werden. Das Wegwerfen von Kunststofftragetaschen führt zu Umweltbelastungen und verschärft das weitverbreitete Problem der Ansammlung von Abfällen in Gewässern, die weltweit die aquatischen Ökosysteme bedrohen.

    (3)

    Außerdem hat die Anhäufung von Kunststofftragetaschen in der Umwelt eindeutig negative Auswirkungen auf bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten.

    (4)

    Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron (im Folgenden „leichte Kunststofftragetaschen“), die bei weitem den größten Anteil der in der Union verbrauchten Kunststofftragetaschen ausmachen, werden seltener wiederverwendet als Kunststofftragetaschen aus stärkerem Material. Daher werden leichte Kunststofftragetaschen schneller zu Abfall und aufgrund ihres geringen Gewichts häufiger weggeworfen.

    (5)

    Die derzeitigen Recyclingraten von leichten Kunststofftragetaschen sind äußerst niedrig und werden aufgrund einer Reihe praktischer und wirtschaftlicher Schwierigkeiten in naher Zukunft voraussichtlich keine hohen Werte erreichen.

    (6)

    Gemäß der Abfallhierarchie hat die Vermeidung Vorrang. Kunststofftragetaschen dienen verschiedenen Zwecken und werden auch in Zukunft weiter verwendet werden. Um sicherzustellen, dass die benötigten Kunststofftragetaschen nicht als Abfall in die Umwelt gelangen, sollten angemessene Maßnahmen getroffen und Verbraucher über die richtige Abfallbehandlung in Kenntnis gesetzt werden.

    (7)

    Der Verbrauch an Kunststofftragetaschen in der Union variiert sehr stark je nach Konsumverhalten, Umweltbewusstsein und Effektivität der von den Mitgliedstaaten ergriffenen politischen Maßnahmen. Einigen Mitgliedstaaten ist es gelungen, den Verbrauch an Kunststofftragetaschen deutlich zu reduzieren, sodass der Durchschnittsverbrauch in den sieben Mitgliedstaaten mit den besten Ergebnissen nur 20 % des Durchschnitts der Union beträgt.

    (8)

    Die Verfügbarkeit und Genauigkeit von Daten zum aktuellen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen variiert je nach Mitgliedstaat. Genaue und vergleichbare Verbrauchsdaten sind zur Beurteilung der Effektivität von Verringerungsmaßnahmen und zur Sicherstellung von einheitlichen Durchführungsbedingungen von entscheidender Bedeutung. Daher sollte eine gemeinsame Methode zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person entwickelt werden, um den Fortschritt bei der Verringerung des Verbrauchs an solchen Taschen zu überwachen.

    (9)

    Außerdem hat sich gezeigt, dass für die Verwirklichung jedweder Ziele hinsichtlich der Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftragetaschen die Information der Verbraucher eine entscheidende Rolle spielt. Aus diesem Grund sind Bemühungen auf Ebene der Institutionen notwendig, um die Sensibilisierung der Verbraucher für die Umweltauswirkungen von Kunststofftragetaschen zu verstärken und gegen die immer noch verbreitete Vorstellung anzugehen, wonach Kunststoff ein unschädliches und billiges Material ist.

    (10)

    Um dauerhafte Verringerungen des durchschnittlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und der Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) deutlich zu verringern. Bei solchen Verringerungsmaßnahmen sollte der derzeitige Verbrauch an Kunststofftragetaschen in den einzelnen Mitgliedstaaten insofern berücksichtigt werden, als ein höherer Verbrauch ehrgeizigere Anstrengungen verlangt; ferner sollten bereits erzielte Verringerungen berücksichtigt werden. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen ist es notwendig, dass nationale Behörden ihre Daten über deren Verbrauch im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG übermitteln.

    (11)

    Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Maßnahmen können den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente wie Preisfestsetzung, Steuern und Abgaben einschließen, die sich zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftragetaschen als besonders effektiv erwiesen haben, sowie von Marktbeschränkungen wie Verboten abweichend von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

    (12)

    Diese Maßnahmen können je nach Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach deren Verwertung oder Entsorgung, deren Recycling- und Kompostierungseigenschaften, der Haltbarkeit oder dem spezifischem Verwendungszweck dieser Taschen sowie aufgrund der Berücksichtigung potenzieller negativer Substitutionseffekte variieren.

    (13)

    Die Mitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron (im Folgenden „sehr leichte Kunststofftragetaschen“) beschließen, deren Zweck die Erstverpackung von losen Lebensmitteln ist, sofern dies aus Hygienegründen erforderlich ist oder ihre Verwendung zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt.

    (14)

    Die Mitgliedstaaten können die Einnahmen aus Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 94/62/EG im Hinblick auf eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen ergriffen werden, frei verwenden.

    (15)

    Programme zur Sensibilisierung der Verbraucher im Allgemeinen und Bildungsprogramme für Kinder können bei der Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftragetaschen eine wichtige Rolle spielen.

    (16)

    In der europäischen Norm EN 13432 zu den „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau — Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen“ sind die Eigenschaften festgelegt, die ein Material aufweisen muss, um als „kompostierbar“ zu gelten, darunter die Recyclingfähigkeit des Materials durch biologische Verwertung, also durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung. Die Kommission sollte das Europäische Komitee für Normung auffordern, eine gesonderte Norm für in Privathaushalten kompostierbare Verpackungen zu erarbeiten.

    (17)

    Es ist wichtig, dass die unionsweite Anerkennung von Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen gewährleistet ist.

    (18)

    Einige Kunststofftragetaschen werden von ihren Herstellern als „oxo-biologisch abbaubar“ oder „oxo-abbaubar“ bezeichnet. Im Falle dieser Taschen werden herkömmlichen Kunststoffen Zusatzstoffe zugesetzt. Aufgrund dieser Zusatzstoffe zerfallen die Kunststoffe mit der Zeit in kleine Partikel, die in der Umwelt verbleiben. Die Bezeichnung solcher Taschen als „biologisch abbaubar“ kann also irreführend sein, da diese möglicherweise keine Lösung für das Problem der Vermüllung bieten, sondern vielmehr sogar eine zusätzliche Verschmutzung darstellen können. Die Kommission sollte die Auswirkung der Verwendung von oxo-abbaubaren Kunststofftaschen auf die Umwelt prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der gegebenenfalls Maßnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs solcher Taschen oder zur Verringerung schädlicher Auswirkungen enthält.

    (19)

    Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftragetaschen sollten zu einer dauerhaften Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und nicht zu einem allgemeinen Anstieg des Verpackungsaufkommens führen.

    (20)

    Die in dieser Mitteilung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, und sie sollten zu Maßnahmen gegen Abfälle im Meer beitragen, die aufgrund der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) getroffen werden.

    (21)

    Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 3 werden folgende Nummern eingefügt:

    „1a.

    ‚Kunststoff‘ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen dienen kann;

    1b.

    ‚Kunststofftragetaschen‘ Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;

    1c.

    ‚leichte Kunststofftragetaschen‘ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron;

    1d.

    ‚sehr leichte Kunststofftragetaschen‘ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt;

    1e.

    ‚oxo-abbaubare Kunststofftragetaschen‘ Kunststofftragetaschen aus Kunststoffmaterial, denen Zusatzstoffe zur Katalysierung des Zerfalls des Kunststoffmaterials in Mikropartikel hinzugefügt wurden;

    (*)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).“"

    2.

    In Artikel 4 werden die folgenden Absätze eingefügt:

    „(1a)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.

    Diese Maßnahmen können die Festlegung nationaler Verringerungsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente und Marktbeschränkungen unter Abweichung von Artikel 18 umfassen, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

    Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Entsorgung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen eine oder beide der folgenden Maßnahmen:

    a)

    der Erlass von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen pro Person bis 31. Dezember 2019 höchstens 90 und bis 31. Dezember 2025 höchstens 40 beträgt, oder gleichwertige Zielvorgaben in Gewicht ausgedrückt nicht überschreitet. Sehr leichte Kunststofftragetaschen können von den nationalen Verbrauchszielen ausgenommen werden;

    b)

    der Erlass von Instrumenten, durch die sichergestellt wird, dass leichte Kunststofftragetaschen in Verkaufsstellen von Waren oder Produkten spätestens bis 31. Dezember 2018 nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sofern keine gleichermaßen wirksamen Instrumente eingesetzt werden. Sehr leichte Kunststofftragetaschen können von diesen Maßnahmen ausgenommen werden.

    Im Rahmen der Bereitstellung der Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle an die Kommission gemäß Artikel 12 berichten die Mitgliedstaaten ab dem 27. Mai 2018 über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen.

    Die Kommission erlässt bis 27. Mai 2016 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Methode zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person festgelegt wird und die gemäß Artikel 12 Absatz 3 angenommenen Berichtsformate angepasst werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

    (1b)   Unbeschadet des Artikels 15 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wanddicke Maßnahmen wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten oder nationale Verringerungsziele ergreifen.

    (1c)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern zumindest im ersten Jahr nach dem 27. November 2016 aktiv öffentliche Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu den negativen Umweltauswirkungen des übermäßigen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen.“

    3.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 8a

    Spezifische Maßnahmen zu Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen

    Die Kommission erlässt bis zum 27. Mai 2017 einen Durchführungsrechtsakt mit Spezifikationen für Etiketten oder Kennzeichnungen, durch die sichergestellt wird, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen in der gesamten Union anerkannt und Verbrauchern korrekte Informationen über die Kompostierungseigenschaften dieser Taschen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen spätestens 18 Monate nach dem Erlass dieses Durchführungsrechtsakts gemäß den darin enthaltenen Spezifikationen gekennzeichnet werden.“

    4.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 20a

    Berichterstattung über Kunststofftragetaschen

    (1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. November 2021 einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 4 Absatz 1a genannten Maßnahmen auf Unionsebene in Bezug auf die Bekämpfung der Vermüllung, die Änderung des Verbraucherverhaltens und die Förderung von Abfallvermeidung bewertet wird. Ergibt diese Bewertung, dass die erlassenen Maßnahmen nicht wirksam sind, so prüft die Kommission weitere Möglichkeiten, um eine Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu erreichen, einschließlich der Festlegung von realistischen und erreichbaren Zielen auf Unionsebene, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

    (2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. Mai 2017 einen Bericht vor, in dem die Umweltauswirkungen der Verwendung von oxo-abbaubaren Kunststofftragetaschen untersucht werden, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

    (3)   Die Kommission bewertet bis zum 27. Mai 2017 die Auswirkungen der verschiedenen Möglichkeiten, den Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen zu verringern, während des gesamten Lebenszyklus und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

    5.

    Artikel 22 Absatz 3a, erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    „(3a)   Sofern die mit den Artikeln 4 und 6 angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absatz 1a und Artikel 7 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.“

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab 27. November 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 29. April 2015.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


    (1)  ABl. C 214 vom 8.7.2014, S. 40.

    (2)  ABl. C 174 vom 7.6.2014, S. 43.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 2. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

    (5)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

    (6)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).


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