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Document 32015D2201

    Beschluss (GASP) 2015/2201 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. November 2015 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/5/2015)

    ABl. L 313 vom 28.11.2015, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2201/oj

    28.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 313/41


    BESCHLUSS (GASP) 2015/2201 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 13. November 2015

    über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/5/2015)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

    gestützt auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/486/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zur EUAM Ukraine zu fassen.

    (2)

    Der Zivile Operationskommandeur hat dem PSK empfohlen, den vorgeschlagenen Beitrag Georgiens zur EUAM Ukraine anzunehmen und ihn als erheblich zu betrachten.

    (3)

    Georgien sollte von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUAM Ukraine befreit werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Beiträge von Drittstaaten

    (1)   Der Beitrag Georgiens zur EUAM Ukraine wird angenommen und als erheblich betrachtet.

    (2)   Georgien wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUAM Ukraine befreit.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 13. November 2015.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Vorsitzende

    W. STEVENS


    (1)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42.


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