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Document 32015D1772

Beschluss (GASP) 2015/1772 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. September 2015 betreffend den Übergang in die zweite Phase der Operation EUNAVFOR MED gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) (EUNAVFOR MED/2/2015)

ABl. L 258 vom 3.10.2015, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1772/oj

3.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/5


BESCHLUSS (GASP) 2015/1772 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 28. September 2015

betreffend den Übergang in die zweite Phase der Operation EUNAVFOR MED gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) (EUNAVFOR MED/2/2015)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Befehlshaber der EUNAVFOR MED hat mitgeteilt, dass die Operation alle militärischen Ziele der ersten Phase in Bezug auf das Sammeln von Informationen und Erkenntnissen erreicht hat, und hat vorgeschlagen, dass die Operation gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2015/778 in die zweite Phase eintreten sollte.

(2)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 14. September 2015 festgestellt, dass alle Bedingungen erfüllt sind, damit die Operation EUNAVFOR MED in die zweite Phase gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2015/778 eintreten kann.

(3)

Der Übergang in die zweite Phase der Operation sollte am 7. Oktober 2015 erfolgen.

(4)

Der Übergang in die folgenden Phasen der EUNAVFOR MED, einschließlich der Phase gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Beschlusses (GASP) 2015/778 ist daran geknüpft, dass der Rat erneut bewertet, ob die Bedingungen für den Übergang erfüllt sind, wobei etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Zustimmung der betroffenen Küstenstaaten Rechnung getragen wird, und dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/778 und dem Beschluss (GASP) 2015/972 des Rates (2) über die Einleitung der Operation entscheidet, wann der Übergang stattfindet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) tritt mit Wirkung ab dem 7. Oktober 2015 in die zweite Phase gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2015/778 ein.

Artikel 2

Die angepassten Einsatzregeln für diese zweite Phase der Operation gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2015/778 werden hiermit gebilligt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31.

(2)  Beschluss (GASP) 2015/972 des Rates vom 22. Juni 2015 über die Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 51).


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