This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32015D1470
Commission Decision (EU) 2015/1470 of 30 March 2015 on State aid SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) implemented by Romania — Arbitral award Micula v Romania of 11 December 2013 (notified under document C(2015) 2112) (Only the Romanian text is authentic) (Text with EEA relevance)
Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) — Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) — Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 232 vom 4.9.2015, p. 43–70
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
4.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/43 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1470 DER KOMMISSION
vom 30. März 2015
über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) — Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Mit Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 („der Schiedsspruch“) ordnete ein Schiedsgericht („das Schiedsgericht“), das unter der Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („ICSID“) eingerichtet worden war, in der Sache Micula u. a./Rumänien (3) an, dass Rumänien den fünf Beschwerdeführern (den Brüdern Viorel und Ioan Micula und den Unternehmen S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L. und S.C. Multipack, alle Eigentum der Brüder Micula, zusammen „Beschwerdeführer“) Schadensersatz in Höhe von 376 433 229 RON (ca. 82 Mio. EUR (4)) zahlen muss, weil Rumänien keine faire und gleiche Behandlung der Investitionen der Beschwerdeführer sichergestellt und damit gegen Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung Rumäniens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen („BIT“) verstoßen habe (5). Darüber hinaus entschied das Schiedsgericht, dass auf diese Summe bis zur vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs durch Rumänien Zinsen anfallen. Bis 11. Dezember 2013 belief sich die Gesamtsumme, die Rumänien den Beschwerdeführern somit schuldete, auf 791 882 452 RON (ca. 178 Mio. EUR (6)). |
(2) |
Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 teilten die Kommissionsdienststellen den rumänischen Behörden mit, dass jegliche Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine neue staatliche Beihilfe darstellen würde und bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden müsse. |
(3) |
Am 20. Februar 2014 setzten die rumänischen Behörden die Kommissiondienststellen darüber in Kenntnis, dass sie den Schiedsspruch zum Teil umgesetzt hätten, indem sie einen Teil des den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatzes mit der Steuerschuld verrechnet hätten, die einer der Beschwerdeführer, nämlich S.C. European Food S.A, an die rumänischen Behörden habe zahlen müssen. Die so verrechnete Steuerschuld belief sich auf 337 492 864 RON (ca. 76 Mio. EUR (7)). Rumänien verlangte von den Kommissiondienststellungen weitere Erläuterungen bezüglich der Möglichkeit, den ausstehenden Betrag an eine natürliche Person zu zahlen (die Brüder Viorel und Ioan Micula oder eine beliebige andere natürliche Person, auf die der Anspruch übertragen werden könnte). |
(4) |
Am 12. März 2014 ersuchten die Kommissionsdienststellen Rumänien um nähere Auskünfte hinsichtlich der geplanten weiteren Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, die Rumänien mit Schreiben vom 26. März 2014 erteilte. |
(5) |
Am 1. April 2014 wiesen die Kommissionsdienststellen die rumänischen Behörden auf die Möglichkeit hin, eine Aussetzungsanordnung zu erlassen, um sicherzustellen, dass keine weiteren unzulässigen staatlichen Beihilfen ausgezahlt werden, und baten Rumänien um Stellungnahme dazu. Mit Schreiben vom 7. April 2014 erklärte Rumänien, dass es sich zur Möglichkeit, dass die Kommission eine Aussetzungsanordnung erlässt, nicht äußern wolle. |
(6) |
Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 teilte die Kommission Rumänien ihren Beschluss mit, eine Aussetzungsanordnung („die Aussetzungsanordnung“) gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (8) zu erlassen, nach der Rumänien verpflichtet wäre, alle Maßnahmen auszusetzen, die zur Umsetzung oder Vollstreckung des Teils des Schiedsspruchs führen könnten, zu dem es noch keine Zahlung gegeben hatte, da diese eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen würde, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit dieser staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt gefasst hat. |
(7) |
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 setzte die Kommission Rumänien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in Bezug auf die teilweise Umsetzung des Schiedsspruchs durch Rumänien Anfang 2014 (9) sowie in Bezug auf jede weitere Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV („Einleitungsbeschluss“) einzuleiten. |
(8) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde am 7. November 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (10). Mit diesem Beschluss hat die Kommission die Beteiligten aufgefordert, Stellung zu nehmen. |
(9) |
Die Stellungnahme Rumäniens zum Einleitungsbeschluss ging am 26. November 2014 ein. Die Beschwerdeführer als Beteiligte gaben am 8. Dezember 2014 ihre Stellungnahme ab, nachdem die Kommission ihre Bitte um Fristverlängerung für die Abgabe der Stellungnahme abgelehnt hatte. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde Rumänien übermittelt, das Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äußern; die Bemerkungen Rumäniens zur Stellungnahme der Beschwerdeführer gingen am 27. Januar 2015 ein. |
(10) |
Die Beschwerdeführer ersuchten außerdem um Zugang zum gesamten in der Akte enthaltenen Schriftwechsel zwischen der Kommission und Rumänien. Das Ersuchen wurde am 19. Dezember 2014 abgelehnt, und die Ablehnung wurde am 2. März 2015 bestätigt. |
(11) |
Mit Schreiben vom 9. und 11. März 2015 teilten die rumänischen Behörden der Kommission mit, dass der vom Gericht bestellte Verwalter in der Zeit vom 5. Februar bis zum 25. Februar 2015 einen weiteren Betrag in Höhe von 9 197 482 RON beim Finanzministerium beschlagnahmt hat und dass das Finanzministerium eine freiwillige Zahlung über den Restbetrag (d. h. 466 760 066 RON) (11) auf ein Sperrkonto geleistet hat, das auf den Namen der fünf Beschwerdeführer eröffnet worden war. |
2. HINTERGRUND
Das in Rumänien vor seinem Beitritt zur Union geltende Beihilferecht
(12) |
Am 1. Februar 1995 trat das Europa-Abkommen („EA“) zwischen der Europäischen Gemeinschaft (die „Gemeinschaft“) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits in Kraft (12). Ziel des EA war es, Rumänien auf den Beitritt in die Union vorzubereiten. Artikel 64 Absatz 1 Ziffer iii EA erklärte staatliche Beihilfen, gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Union und Rumänien zu beeinträchtigen, für unvereinbar mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des EA. Gemäß Artikel 64 Absatz 2 EA waren alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, „nach den Kriterien [zu beurteilen], die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben“ (jetzt Artikel 101, 102 und 107 AEUV). Dieser dynamische Verweis auf „Kriterien …, die sich aus den Artikeln“ ergeben, umfasst alle Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen, einschließlich derjenigen für die Vergabe staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (13). Neben der wesentlichen Verpflichtung zur Einhaltung des Beihilferechts der Union war Rumänien nach den Artikeln 69 und 71 EA auch verpflichtet, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzugleichen, wobei ausdrücklich das Wettbewerbsrecht der Union und damit das Beihilferecht der Union, das ein Teil davon ist, erwähnt wird. Dementsprechend war Rumänien nach dem EA verpflichtet und sagte zu, sich an den gesamten Bestand des Beihilferechts der Union zu halten. Zudem ist das EA Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung, nachdem es durch das Gesetz 20/1993 vom Parlament des Landes ratifiziert und am 12. April 1993 (14) im nationalen Amtsblatt veröffentlicht wurde. |
(13) |
Um die Angleichungsverpflichtung des EA zu erfüllen, verabschiedete Rumänien 1999 das Gesetz Nr. 143/1999 über staatliche Beihilfen („Beihilfegesetz“), das am 1. Januar 2000 in Kraft trat. Dieses Gesetz enthielt die gleiche Begriffsbestimmung für staatliche Beihilfe, wie sie in Artikel 64 EA und im Unionsrecht verwendet wird. Außerdem regelte das Gesetz die Einsetzung des rumänischen Rates für Wettbewerb (15) und des rumänischen Amtes für Wettbewerb (16) als nationale Überwachungsbehörden für Beihilfen, die dafür zuständig sind, die Vereinbarkeit der von Rumänien an Unternehmen vergebenen staatlichen Beihilfen (17) zu prüfen, sowie das Verfahren für die Anmeldung und Genehmigung staatlicher Beihilfen nach dem Vorbild von Artikel 108 AEUV. |
Das Investitionsanreizprogramm
(14) |
Am 2. Oktober 1998 erließ Rumänien die Dringlichkeitsverordnung Nr. 24/1998 („EGO 24“), mit der bestimmten Investoren in benachteiligten Gebieten eine Reihe von Investitionsanreizen gewährt wurden, unter anderem:
|
(15) |
Die rumänische Regierung legte fest, welche Regionen für wie lange (höchstens zehn Jahre) als benachteiligt zu bezeichnen waren. Mit Entscheidung vom 25. März 1999 erklärte die Regierung das Bergbaurevier Ștei-Nucet, Kreis Bihor, ab 1. April 1999 für zehn Jahre zum benachteiligten Gebiet. |
(16) |
Am 15. Mai 2000 erließ der rumänische Rat für Wettbewerb die Entscheidung Nr. 244/2000, in der er feststellte, dass mehrere Anreize, die im Rahmen von EGO 24 angeboten wurden, den Wettbewerb verfälschten. Er vertrat den Standpunkt dass „eine Befreiung von Zöllen auf Rohstoffe als staatliche Beihilfe für Betriebsmittelzwecke anzusehen ist, … die zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führt“ und entschied, dass „die Erstattung von Einfuhrzöllen auf Rohstoffe, Ersatzteile und/oder Bauteile, die für die Zwecke der eigenen Produktion in einem Gebiet notwendig sind, … aufgehoben wird“. Diese Entscheidung erfolgte aufgrund der Anmeldung von geplanten Änderungen an EGO 24 entsprechend dem Entwurf der Dringlichkeitsverordnung Nr. 75/2000 („EGO 75“) durch die nationale Behörde für regionale Entwicklung (der Beihilfengeberin im Rahmen von EGO 24) beim Rat für Wettbewerb gemäß dem Gesetz Nr. 143/1999. Zu den angemeldeten Änderungen gehörte die vom rumänischen Gesetzgeber vorgesehene Ablösung der Erstattung von Zöllen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b EGO 24 (Rohstoffvergünstigung) durch eine Befreiung von Einfuhrzöllen auf Rohstoffe, Ersatzteile und/oder Bauteile, die für die Zwecke der eigenen Produktion notwendig sind. In der Entscheidung Nr. 244/2000 genehmigte der Rat für Wettbewerb den Entwurf von EGO 75 unter folgenden Voraussetzungen: i) Aufhebung der Vergünstigungen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b EGO 24 und Rücknahme der geplanten Änderung zur Ablösung der Zollerstattung durch eine Zollbefreiung sowie ii) Beschränkung der geplanten Änderungen an Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c EGO 24 (Ertragssteuervergünstigung) auf den Gewinn, der reinvestiert wird. |
(17) |
EGO 75 trat am 1. Juli 2000 in Kraft. In der angenommenen Form erfüllte sie jedoch nicht die Bedingungen, die der Rat für Wettbewerb bezüglich der Aufhebung der Rohstoffvergünstigung und der Rücknahme der diesbezüglich geplanten Änderung gestellt hatte. Stattdessen wurde Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b EGO 24 dergestalt geändert, dass die Erstattung von Zöllen gemäß der Rohstoffvergünstigung durch eine Befreiung von Einfuhrzöllen auf Rohstoffe ersetzt wurde, was in direktem Widerspruch zur Entscheidung Nr. 244/2000 stand. |
(18) |
Der Rat für Wettbewerb legte gegen die Nichtumsetzung seiner Entscheidung Rechtsmittel beim Bukarester Berufungsgericht ein, das den Antrag jedoch am 26. Januar 2001 als unzulässig zurückwies (18). Die Unzulässigkeit wurde damit begründet, dass EGO 75 als Gesetzgebungsakt und nicht als Verwaltungsakt angesehen werde, dessen Rechtmäßigkeit der Rat für Wettbewerb nicht gemäß Gesetz Nr. 143/1999 anfechten könne, und dass jeglicher Widerspruch zwischen Rechtsvorschriften von der Regierung und dem Parlament ohne Einschreiten der Gerichte gelöst werden müsse. Der Oberste Gerichts- und Kassationshof Rumäniens wies die Berufung des Rates für Wettbewerb gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts am 19. Februar 2002 aus den gleichen Gründen als unzulässig zurück (19). |
(19) |
Im Februar 2000 nahm Rumänien Beitrittsgespräche mit der Union auf. Die Wettbewerbspolitik, einschließlich des Beihilferechts der Union, war Teil dieser Verhandlungen. In deren Rahmen wurde im Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union vom 21. November 2001 festgestellt, dass „es eine Reihe alter wie auch neuer unvereinbarer Beihilferegelungen gibt, die nicht an den Besitzstand angepasst worden sind“, darunter auch „nach [EGO 24 und EGO 75] gewährte Vergünstigungen“ (20). |
(20) |
Am 31. August 2004 hob Rumänien alle Anreize von EGO 24 in der durch EGO 75 geänderten Fassung bis auf die Ertragssteuervergünstigung auf. Die Aufhebung der EGO-24-Anreize trat am 22. Februar 2005 in Kraft. In dem Bericht, der den Rechtsakt zur Aufhebung von EGO 24 in der durch EGO 75 geänderten Fassung begleitete, wurde dazu erläutert: „Um die Kriterien im Beihilferecht der Gemeinschaft zu erfüllen und auch um die Verhandlungen im Rahmen von Kapitel 6 — Wettbewerbspolitik abzuschließen, sind alle Formen staatlicher Beihilfen im nationalen Recht zu beseitigen, die mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich unvereinbar sind, und diesbezüglich wird vorgeschlagen, die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, d und e der Dringlichkeitsverordnung Nr. 24/1998 zu den benachteiligten Gebieten … aufzuheben“ (21). |
Die Investitionen der Beschwerdeführer und das ICSID-Schiedsverfahren
(21) |
Die Beschwerdeführer nahmen Anfang der 2000er Jahre im Gebiet Ștei-Nucet, Kreis Bihor, Rumänien, bestimmte Investitionen vor. Am 1. Juni 2000 erhielt die S.C. European Food S.A. eine Dauerinvestor-Bescheinigung (Permanent Investor Certificate, „PIC“), während S.C. Starmill S.R.L. und S.C. Multipack ihre Dauerinvestor-Bescheinigungen am 17. Mai 2002 erhielten, so dass diese Unternehmen ab diesen Zeitpunkten die mit EGO 24 in der durch EGO 75 geänderten Fassung geschaffene Regelung für von ihnen getätigte Investitionen in der Region Ștei-Nucet, Kreis Bihor, Rumänien, in Anspruch nehmen konnten. |
(22) |
Im Jahr 2003 schlossen Rumänien und Schweden das BIT, das Investoren beider Länder (auch für Investitionen vor Inkrafttreten des BIT (22)) einen bestimmten Schutz gewährte, wenn sie im jeweils anderen Land investierten. Das BIT garantierte u. a. eine faire und gleiche Behandlung der abgedeckten Investitionen in dem Staat, in dem sie getätigt wurden, was so ausgelegt wurde, dass es auch den Vertrauensschutz der Investoren einschloss. Außerdem erlaubte es den Investoren, Klage bei einem internationalen Schiedsgericht einzureichen, falls sie der Ansicht waren, dass ihre Rechte nach dem BIT von dem Staat verletzt wurden, in dem sie investiert hatten. Da die Brüder Micula die schwedische Staatsbürgerschaft besitzen, gaben sie an, dass ihre Investitionen in Rumänien unter das BIT fielen. |
(23) |
Am 28. Juli 2005 und in Reaktion auf die Abschaffung der Investitionsanreize von EGO 24 forderten die Beschwerdeführer gemäß den Streitbeilegungsbestimmungen des BIT die Einsetzung eines Schiedsgerichts. Mit Entscheidung vom 24. September 2008 befand das Schiedsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführer für zulässig. Die Beschwerdeführer hatten zunächst die Wiedereinführung der EGO-24-Investitionsanreize gefordert, die zum 22. Februar 2005 aufgehoben worden waren. Während des Verfahrens jedoch zogen die Beschwerdeführer ihre Forderung 2009 teilweise zurück und verlangten stattdessen Schadensersatz wegen der Aufhebung der EGO-24-Anreize. Die Beschwerdeführer behaupteten, Rumänien habe durch die Aufhebung der Anreize ihr berechtigtes Vertrauen darauf verletzt, dass diese Anreize der Sache nach bis zum 1. April 2009 bestehen würden. Mithin, so die Beschwerdeführer, habe Rumänien gegen seine Pflicht zum Schutz der fairen und gleichen Behandlung verstoßen, die ihnen als schwedische Investoren gemäß Artikel 2 Absatz 3 des BIT zugestanden habe. |
(24) |
Im Laufe des Schiedsverfahrens war die Kommission als Amicus Curiae aufgetreten. In ihrer Stellungnahme, die am 20. Juli 2009 eingereicht wurde, legte die Kommission dar, dass die EGO-24-Anreize „mit dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung unvereinbar seien. Insbesondere erfüllten die Anreize nicht die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensitäten. Zudem stellten die Vergünstigungen Betriebsbeihilfen dar, was nach den Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verboten ist“. |
(25) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass „ein Urteil, mit dem die von Rumänien abgeschafften Sonderrechte wieder eingeführt oder die Beschwerdeführer für den Verlust dieser Sonderrechte entschädigt würden, die Gewährung neuer Beihilfen zur Folge hätte, die nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar wären“. Sie wies das Schiedsgericht außerdem darauf hin, dass die „Umsetzung [eines Schiedsspruchs, der von Rumänien die Wiedereinführung von Investitionsprogrammen verlangt, die während der Beitrittsverhandlungen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar befunden wurden,] somit nicht erfolgen kann, wenn es den Vorschriften der EU-Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen zuwiderlaufen würde“. |
(26) |
Im Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 stellte das Schiedsgericht fest, dass Rumänien durch die Abschaffung der EGO-24-Anreize „das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfügbarkeit der EGO-24-Anreize“ bis zum 1. April 2009„verletzt hat“ (23). Das Schiedsgericht kam ferner zu dem Schluss, dass mit Ausnahme der Beibehaltung der Pflichten von Investoren gemäß EGO 24 nach der Aufhebung der relevanten Anreize „Rumäniens Aufhebung der Anreize eine angemessene Maßnahme zur Durchsetzung einer sinnvollen Politik war” (24). Das Schiedsgericht führte allerdings weiter aus (25): „Diese Schlussfolgerung ändert nichts an der obigen Entscheidung des Schiedsgerichts, dass Rumänien das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer hinsichtlich der fortgesetzten Verfügbarkeit der Anreize bis zum 1. April 2009 verletzt hat. Infolgedessen waren die Maßnahmen zwar größtenteils angemessen und strikt auf die Durchsetzung einer sinnvollen Politik zugeschnitten, gegenüber den Beschwerdeführern jedoch waren sie unfair oder unbillig.“ Das Schiedsgericht beschloss seine Analyse mit folgender Feststellung (26): „Durch die Aufhebung der EGO-24-Anreize vor dem 1. April 2009 handelte Rumänien nicht unangemessen oder böswillig (ausgenommen, dass [Rumänien] unangemessen handelte, indem es die Pflichten der Investoren beibehielt, nachdem es die Anreize beendet hatte). Das Schiedsgericht kommt jedoch mehrheitlich zu dem Schluss, dass Rumänien das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer auf ein Fortbestehen dieser Anreize in wesentlich unveränderter Form bis zum 1. April 2009 verletzt hat. Rumänien habe außerdem Transparenz vermissen lassen, weil es die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig davon unterrichtete, dass die Regelung vor dem angegebenen Auslaufdatum abgeschafft werden würde. Deshalb befindet das Schiedsgericht, dass Rumänien „keine faire und gleiche Behandlung der Investitionen“ der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des BIT sichergestellt hat.“ |
(27) |
Das Schiedsgericht entschied des Weiteren, dass Rumänien Schadensersatz an die Beschwerdeführer zu leisten hat (27). Es sprach den Beschwerdeführern insgesamt 376 433 229 RON zuzüglich Zinsen zu. Diese Summe umfasst folgende Beträge: 85,1 Mio. RON (28) für die höheren Kosten von Zucker (für dessen Einfuhr die Beschwerdeführer nach Abschaffung der Rohstoffvergünstigung höhere Zölle zahlen mussten), 17,5 Mio. RON (29) für die höheren Kosten von anderen Rohstoffen als Zucker und PET (30), 18,1 Mio. RON (31) für die entgangene Möglichkeit, preisgünstigeren Zucker zu lagern, und 255,7 Mio. RON (32) für den infolge der Absatzeinbußen bei Fertigwaren entgangenen Gewinn. Darüber hinaus ordnete das Schiedsgericht an, dass Rumänien Zinsen (ROBOR zuzüglich 5 %) zahlen muss, und zwar berechnet ab 1. März 2007 für die höheren Kosten von Zucker und anderen Rohstoffen, ab 1. November 2009 für die entgangene Möglichkeit, Zucker zu lagern, und ab 1. Mai 2008 für entgangene Gewinne. Am Tag des Schiedsspruchs belief sich der den Beschwerdeführern zustehende Betrag aus Kapitalsumme und Zinsen auf 791 882 452 RON, wie in der Tabelle dargestellt. Den Beschwerdeführern mit dem Schiedsspruch zugesprochener Schadensersatz zuzüglich Zinsen
|
Das ICSID-Aufhebungsverfahren
(28) |
Am 18. April 2014 beantragte Rumänien vor einem Ad-hoc-Ausschuss die Aufhebung des Schiedsspruchs auf der Grundlage von Artikel 52 des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID-Übereinkommen“) vom 18. März 1965. Aufgrund der für diese Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften hatte Rumänien der Kommission seinen Antrag nicht übermittelt. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass Rumänien in seinem Antrag auch gefordert hat, dass der Ad-hoc-Ausschuss einen Aufschub der Durchsetzung des Schiedsspruch anordnet, bis der Ausschuss über den Antrag auf Aufhebung entschieden hat. Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte Rumänien der Kommission mit, dass der Ad-hoc-Ausschuss mit Anordnung vom 7. August 2014 einen Aufschub der Durchsetzung des Schiedsspruchs unter der Bedingung gewährt hat, dass Rumänien innerhalb eines Monats folgende Zusagen abgibt: „Rumänien verpflichtet sich ohne jede Vorbedingungen (einschließlich solcher im Zusammenhang mit dem Recht oder Entscheidungen/Beschlüssen [der EU]) zur vollständigen Begleichung der ihm durch den ICSID-Schiedsspruch in der Sache Nr. ARB/05/20 auferlegten — und gegenüber den Beschwerdeführern bestehenden — finanziellen Verpflichtungen — soweit der Schiedsspruch nicht aufgehoben wird — nach der Mitteilung der Entscheidung über die Aufhebung.“ |
(29) |
Auf Bitte Rumäniens erläuterte die Kommission Rumänien, dass es keine uneingeschränkte Zusage abgeben könne, dass es die den Beschwerdeführern mit dem Schiedsspruch zugesprochene Entschädigung zahlen würde, auch wenn dies eine Verletzung seiner Verpflichtungen nach Maßgabe des Unionsrechts darstellen würde, und ungeachtet einer Entscheidung der Kommission. Rumänien sandte eine entsprechende Antwort an den Ad-hoc-Ausschuss, der den Aufschub der Durchsetzung des Schiedsspruchs zum 7. September 2014 aufhob. |
(30) |
Am 15. Oktober 2014 beantragte die Kommission als eine nicht zu den Streitparteien gehörende Partei beim Ad-hoc-Ausschuss ihre Zulassung als Streithelferin in dem Aufhebungsverfahren. Sie wurde am 4. Dezember 2014 vom Ad-hoc-Ausschuss als Streithelferin zugelassen, und am 9. Januar 2015 legte die Kommission ihren Amicus-Curiae-Schriftsatz in diesem Verfahren vor. |
Die Maßnahmen der Beschwerdeführer zur Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs vor rumänischen und US-amerikanischen Gerichten
(31) |
Die rumänischen Behörden unterrichteten die Kommissionsdienststellen ferner über das von den Beschwerdeführern angestrengte innerstaatliche Verfahren zur Durchsetzung des Schiedsspruchs. Im Februar 2014 reichte Viorel Micula zunächst Klage ein, um die Anerkennung des Schiedsspruchs auf der Grundlage der neuen Zivilprozessordnung (Artikel 1124-1132) zu erreichen (33). Am 7. Mai 2014 intervenierte die Kommission in diesem Verfahren nach Artikel 23a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Viorel Micula zog seine Klage jedoch am 28. Mai 2014 zurück, weshalb kein Urteil erging. Unabhängig davon reichten die vier anderen Beschwerdeführer (S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L., S.C. Multipack und Ion Micula) am 18. März 2014 in Rumänien Klage ein, um die Durchsetzung des Schiedsspruchs gemäß Artikel 54 ICSID-Übereinkommen zu erreichen, wobei sie die Zahlung von 80 % des ausstehenden Betrags (d. h. 301 146 583 RON) und der entsprechenden Zinsen forderten. |
(32) |
Am 24. März 2014 genehmigte der Bukarester Gerichtshof die Vollstreckung des Schiedsspruchs wie von den vier Beschwerdeführern gefordert, da der Schiedsspruch gemäß Artikel 54 ICSID-Übereinkommen, das von Rumänien ratifiziert wurde und Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung darstellt, ein unmittelbar einklagbarer Rechtsakt und als rechtskräftiges innerstaatliches Urteil zu behandeln ist, wodurch sich das Verfahren zur Anerkennung des Schiedsspruchs auf der Grundlage der neuen rumänischen Zivilprozessordnung (Artikel 1123-1132) (34) erübrigte. Am 30. März 2014 eröffnete ein Verwalter das Vollstreckungsverfahren, indem er dem rumänischen Finanzministerium eine Frist von sechs Monaten setzte, um an die vier Beschwerdeführer 80 % des Schiedsspruchbetrags zuzüglich der Zinsen und anderer Kosten zu zahlen. |
(33) |
Rumänien legte gegen die Vollstreckung des Schiedsspruchs beim Bukarester Gerichtshof Rechtsmittel ein und forderte vorläufige Maßnahmen, d. h. eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung, bis der Fall in der Sache entschieden wurde (35). Am 14. Mai 2014 setzte der Bukarester Gerichtshof die Vollstreckung des Schiedsspruchs bis zu einer Sachentscheidung über die Klage und Forderung Rumäniens nach Vollstreckungsaussetzung vorübergehend aus. Am 26. Mai 2014 intervenierte die Kommission in diesem Verfahren nach Artikel 23a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Die Kommission forderte den Bukarester Gerichtshof auf, die Zwangsvollstreckung des Schiedsspruchs auszusetzen und aufzuheben. Als Alternative ersuchte die Kommission den Bukarester Gerichtshof, dem Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH”) eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. |
(34) |
Am 23. September 2014 hob der Bukarester Gerichtshof im Fall der vorläufigen Maßnahmen die Aussetzung auf und wies Rumäniens Forderung nach einer Aussetzung der Vollstreckung des Schiedsspruchs ab. Der Hauptgrund für diese Abweisung war die Aufhebung des Aufschubs der Vollstreckung des Schiedsspruchs durch den ICSID-Ad-hoc-Ausschuss am 7. September 2014 (siehe Erwägungsgrund 29). Am 30. September 2014 entschied Rumänien, gegen die Entscheidung des Bukarester Gerichtshofs vom 23. September 2014 Berufung einzulegen (36). Am 13. Oktober 2014 wies der Bukarester Gerichtshof das Ersuchen ab, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV vorzulegen. Vor dem Hintergrund des Beschlusses der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens forderte Rumänien am 17. Oktober 2014 im Zusammenhang mit der Rechtssache 15755/3/2014 beim Bukarester Gerichtshof erneut vorläufige Maßnahmen in Form der Aussetzung der Zwangsvollstreckung des Schiedsspruchs. |
(35) |
Trotz der Pflicht aller rumänischen Behörden, einschließlich der Justiz, zur Einhaltung der Beschlüsse der Kommission vom 26. Mai 2014 und 1. Oktober 2014 erließ der vom Bukarester Gerichtshof bestellte Verwalter am 31. Oktober 2014 Anordnungen zur Beschlagnahme der Konten des rumänischen Finanzministeriums und Vollstreckung von 80 % des Schiedsspruchs. Aufgrund der vom Verwalter ausgestellten Pfändungsbriefe sind derzeit einige Teile der Staatskasse und Konten des Finanzministeriums eingefroren. |
(36) |
Am 24. November 2014 wies der Bukarester Gerichtshof auch die Hauptklage Rumäniens gegen die Vollstreckungsanordnung vom 24. März 2014, einschließlich der Forderung nach vorläufigen Maßnahmen vom 17. Oktober 2014, ab. Am 14. Januar 2015 legte Rumänien gegen die Entscheidung des Bukarester Gerichtshofs Berufung ein (37). Am 24. Februar 2015 hob das Bukarester Berufungsgericht die Entscheidung des Bukarester Gerichtshofs vom 23. September 2014 auf und setzte die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Anfechtung der Entscheidung des Bukarester Gerichtshofs vom 24. November 2014 aus. Die Kommission hat beschlossen, die Zulassung als Streithelfer in diesem Berufungsverfahren nach Artikel 23a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu beantragen. |
(37) |
Am 5. Januar 2015 beschlagnahmte der vom Gericht bestellte Verwalter 36 484 232 RON (ca. 8,1 Mio. EUR (38)) beim rumänischen Finanzministerium. Von dieser Summe überwies der Verwalter anschließend 34 004 232 RON (ca. 7,56 Mio. EUR) zu gleichen Teilen an drei der fünf Beschwerdeführer und behielt den Restbetrag als Vergütung für Vollstreckungskosten ein. Zwischen 5. Februar und 25. Februar 2015 beschlagnahmte der vom Gericht bestellte Verwalter weitere 9 197 482 RON (ca. 2 Mio. EUR) (39) beim Finanzministerium. Am 9. März 2015 überwies das Finanzministerium freiwillig den restlichen Betrag von 472 788 675 RON (ca. 106,5 Mio. EUR (40)) (einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwalters in Höhe von 6 028 608 RON) auf ein Sperrkonto auf den Namen der fünf Beschwerdeführer, um den Schiedsspruch umzusetzen. Allerdings können die fünf Beschwerdeführer das Geld erst abheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die auf der Grundlage des Schiedsspruchs gewährten staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
(38) |
Die Kommission hat weiterhin herausgefunden, dass Viorel Micula auch in den USA beim Bezirksgericht für den District of Columbia eine Vollstreckungsklage gegen Rumänien eingereicht hat (41). Diese Rechtssache ist anhängig. Die Kommission gedenkt, für dieses Verfahren die Zulassung als Streithelfer zu beantragen, um einen Amicus-Curiae-Schriftsatz einzureichen. Viorel Micula rief außerdem am 3. Oktober 2014 wieder die rumänischen Gerichte an, um Rumänien auf Durchsetzung zu verklagen, aber diese Klage wurde vom Bukarester Gerichtshof am 3. November 2014 abgewiesen. |
3. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME UND GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
Beschreibung der Maßnahme
(39) |
Gegenstand der Prüfung ist die Zahlung der Entschädigung, die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht durch den Schiedsspruch zugesprochen wurde, ob durch Umsetzung oder Vollstreckung dieses Schiedsspruchs, zuzüglich der Zinsen, die angefallen sind, seit der Schiedsspruch erging. |
(40) |
Wie in Erwägungsgrund 3 ausgeführt, hat Rumänien diese Entschädigung Anfang 2014 bereits zum Teil bezahlt, indem es die Steuerschuld eines der Beschwerdeführer, S.C. European Food S.A., gegenüber dem rumänischen Staat verrechnete. Die so verrechnete Steuerschuld beläuft sich auf 337 492 864 RON (ca. 76 Mio. EUR (42)). |
(41) |
Wie in Erwägungsgrund 37 ausgeführt, beschlagnahmte der gerichtlich bestellte Verwalter zur Vollstreckung des Schiedsspruchs 45 681 714 RON (ca. 10,17 Mio. EUR (43)) beim rumänischen Finanzministerium. Ferner haben die rumänischen Behörden den Restbetrag von 472 788 675 RON (ca. 106,5 Mio. EUR (44)) (einschließlich der Kosten für den gerichtlich bestellten Verwalter in Höhe von 6 028 608 RON) auf ein Sperrkonto auf den Namen der fünf Beschwerdeführer überwiesen. |
(42) |
Nach Angaben der rumänischen Behörden ist der Schiedsspruch vollständig umgesetzt worden. |
Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens
(43) |
Im Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Zahlung der Entschädigung, die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochen wurde, durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Dieser vorläufige Schluss stützt sich auf die vorläufigen Feststellungen, dass
|
(44) |
Die Kommission stellte sodann fest, dass die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im vorliegenden Fall die von Artikel 351 AEUV geschützten Rechte und Pflichten unberührt lässt. Ferner stelle die Zahlung der den Beschwerdeführern zugesprochenen Entschädigung eine neue Beihilfe dar, da die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs nach dem Beitritt Rumäniens zur Union stattfinde, und es sei unerheblich, dass einige der Kosten, die mit der Maßnahme tatsächlich erstattet würden, den Beschwerdeführern vor dem Beitritt entstanden sind. Schließlich gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da sie nicht die anwendbaren Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfüllt. |
4. STELLUNGNAHME RUMÄNIENS
(45) |
Rumänien verweist erstens darauf, das gemäß Artikel 54 Absatz 1 ICSID-Übereinkommen, dem Rumänien 1975 beitrat, jeder Vertragsstaat „jeden im Rahmen dieses Übereinkommens erlassenen Schiedsspruch als bindend [anerkennt] und ... für die Vollstreckung der darin auferlegten finanziellen Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet [sorgt], als handle es sich um ein rechtskräftiges Urteil eines seiner innerstaatlichen Gerichte“. Als Folge dieser Bestimmung sei, so Rumänien, jeder Vertragsstaat verpflichtet, einen ICSID-Schiedsspruch anzuerkennen und durchzusetzen, dessen Vollstreckung nicht entsprechend den Regeln des ICSID-Übereinkommens ausgesetzt worden ist, und es gebe keine Möglichkeit einer Berufung gegen einen solchen Schiedsspruch vor den innerstaatlichen Gerichten. |
(46) |
Zweitens betont Rumänien, dass die rumänische Regierung der rumänischen Verfassung verpflichtet sei, nach der ihr untersagt ist, in der Frage, ob der Schiedsspruch durchgesetzt werden soll oder nicht, unangemessen Einfluss auf innerstaatliche Richter auszuüben. Das innerstaatliche Gericht habe unabhängig entschieden, dass die verschiedenen von der Kommission 2014 erlassenen Akte die Durchsetzung des Schiedsspruchs nach rumänischem Recht nicht aussetzen können. Zudem habe gemäß der rumänischen Verfassung Unionsrecht zwar generell Vorrang vor (normalen) rumänischen einzelstaatlichen Vorschriften, dürfe aber nicht über der rumänischen Verfassung stehen. |
(47) |
Drittens macht Rumänien geltend, dass die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung nicht als neue, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, sondern als Schadensersatz im Sinne des Urteils in der Rechtssache Asteris behandelt werden sollte. Rumänien erhebt insbesondere Einwände gegen die Anwendung der Rechtsprechung im Fall Lucchini auf den vorliegenden Fall, da sich der zugrundeliegende Tatbestand im vorliegenden Fall von dem unterscheide, über den der EuGH in der Rechtssache Lucchini geurteilt hat (45). |
(48) |
Abschließend verweist Rumänien wiederholt auf den im vorliegenden Fall bestätigten Widerspruch zwischen den Verpflichtungen Rumäniens nach dem ICSID-Übereinkommen und nach dem Unionsrecht. Bis auf ICSID-Ebene festgestellt worden sei, ob das ICSID-Übereinkommen oder das Unionsrecht Vorrang haben sollte, solle die Umsetzung oder Vollstreckung eines ICSID-Schiedsspruchs nicht als unzulässige staatliche Beihilfe angesehen werden. |
5. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
(49) |
Als einzige Beteiligte haben die Beschwerdeführer im Schiedsverfahren, das zum Schiedsspruch führte, eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss abgegeben. Die Beschwerdeführer widersprechen den vorläufigen Feststellungen im Einleitungsbeschluss. Insbesondere äußern sie sich i) zum Hintergrund des Falles und ii) zur angeblich falschen Beschreibung der Maßnahme; ihrer Ansicht nach iii) besteht kein Widerspruch zwischen dem Beihilferecht der Union und EU-internen BIT (Intra-EU-BIT), iv) stellt die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs keine staatliche Beihilfe oder v) zumindest keine neue Beihilfe dar, würde sie als Beihilfe eingestuft, vi) wäre die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine vereinbare Beihilfe, vii) aufgrund des Vertrauensschutzes könne die Kommission keine negative Entscheidung fällen und nicht zuletzt viii) müsse die Kommission Schritte unternehmen, um die Beschwerdeführer ordnungsgemäß in das Prüfverfahren einzubeziehen. |
Zum Hintergrund des Falles
(50) |
Die Beschwerdeführer erläutern, dass sich Rumänien nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes im Jahr 1989 in einer ernsten wirtschaftlichen Notlage befand. Als Rumänien 1995 den Prozess des Beitritts zur Europäischen Union einleitete, war es weit davon entfernt, die Beitrittskriterien der Union zu erfüllen. Um die wirtschaftliche Entwicklung zu beschleunigen und regionale Unterschiede zu verringern, entwickelte die rumänische Regierung ein Rahmenwerk für die regionale Entwicklung und beschloss kurz danach die EGO 24, um Anreize für Investitionen der privaten Wirtschaft in den benachteiligten Regionen zu schaffen. Die EGO-24-Anreize zielten ausschließlich auf Investoren ab, die in den am stärksten benachteiligten Regionen in einem der ärmsten Länder Europas Arbeitsplätze schaffen wollten. In diesem Zusammenhang betonen die Beschwerdeführer insbesondere, dass EGO 24 den Investoren nicht nur Vorteile geboten, sondern auch Verpflichtungen auferlegt habe, wie etwa die Verpflichtung zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Einstellung von bis dahin arbeitslosen Arbeitnehmern, zur Entwicklung und Herstellung neuer Materialien in einer benachteiligten Region, zur Ansiedlung des Hauptsitzes der neu gegründeten Unternehmen in der benachteiligten Region und zu Beantragung und Erhalt eines PIC. |
(51) |
Die Beschwerdeführer erläutern weiterhin, dass ihre Unternehmen in der Zeit von 2000 bis 2002 PIC für Investitionen im Kreis Bihor erhalten hätten. Im Rahmen dieser PIC, die bis zum 1. April 2009 gültig waren, hätten sie sich verpflichtet, ihre Investitionen „doppelt so lange aufrechtzuerhalten, wie [die Beschwerdeführer] die Vorteile genossen“, die mit EGO 24 eingeführt worden waren. Durch ihre Investitionen, so die Beschwerdeführer, hätten sie ungefähr 9 000 Arbeitsplätze geschaffen, von denen 7 000 noch heute bestünden. Ihre Investitionen hätten zudem erhebliche positive Folgeeffekte in der Region gehabt. Die Beschwerdeführer gelangen daher zu dem Schluss, dass sie mit ihren Investitionen dazu beigetragen haben, die Notlage aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen im Kreis Bihor zu lindern und die Lebensqualität in diesem Gebiet zu verbessern. |
(52) |
Im Hinblick auf das in Rumänien vor dessen Beitritt zur Union geltende Beihilferecht machen die Beschwerdeführer geltend, dass EGO 24 eingeführt wurde, bevor das Gesetz Nr. 143/1999 in Kraft trat, und deshalb eine bestehende Beihilfe im Sinne dieses Gesetzes war und nicht vom Rat für Wettbewerb genehmigt werden musste. Die Beschwerdeführer verweisen außerdem darauf, dass der Rat für Wettbewerb zwar versuchte, in Rumänien gerichtlich gegen EGO 75 vorzugehen, die Vereinbarkeit von EGO 24 mit dem Gesetz Nr. 143/1999 jedoch nicht angefochten hat. Mit Ausnahme des Gemeinsamen Standpunkts der Europäischen Union vom 21. November 2001 habe die Union während des Beitrittsprozesses auch keine Erklärung abgegeben, in der speziell EGO 24 als beihilferechtlich problematisch dargestellt wurde. |
(53) |
Abschließend führen die Beschwerdeführer aus, dass eine nicht vollständige Umsetzung des Schiedsspruchs oder die Rückforderung des Teils, der durch Verrechnung der Steuerschuld des Beschwerdeführers mit der Entschädigung bereits umgesetzt wurde, für die Beschwerdeführer und die Region verheerend wäre, weil Tausende Arbeitsplätze in Gefahr gerieten und die bisherigen Erfolge bei der wirtschaftliche Entwicklung in dieser Region zunichtegemacht würden. |
Zur Beschreibung der Maßnahme
(54) |
Die Beschwerdeführer behaupten, der Einleitungsbeschluss sei bei der Darstellung der relevanten Maßnahme nicht stimmig. Bezug nehmend auf die Erwägungsgründe 25 und 26 des Einleitungsbeschlusses betonen die Beschwerdeführer, dass die Kommission zwar behauptet, nur die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu prüfen, in Wahrheit jedoch die zugrundeliegende EGO-24-Regelung in Frage stellt. Die Beschwerdeführer erklären zudem, dass jedenfalls bisher nicht rechtskräftig festgestellt worden sei, dass EGO 24 auf eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe hinausläuft. |
(55) |
Die Beschwerdeführer behaupten ferner, dass der Schiedsspruch im Einleitungsbeschluss falsch dargestellt werde und dass er ausschließlich Schadensersatz aufgrund des Verstoßes Rumäniens gegen das BIT gewähre und nicht die EGO-24-Vorteile reproduziere. Tatsächlich, so die Beschwerdeführer, habe das Schiedsgericht keine Entschädigung für die vorzeitige Aufhebung der EGO-24-Anreize als solche gewährt, sondern es vielmehr als Verstoß gegen das BIT empfunden, dass Rumänien unangemessen gehandelt habe, indem es i) die Investorenverpflichtung gemäß EGO 24 als Ganzes beibehalten habe, obwohl es praktisch alle Vorteile aus der Regelung aufgehoben hatte, ii) das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer auf ein Fortbestehen der EGO-24-Anreize verletzt habe und iii) gegenüber den Beschwerdeführern nicht hinreichend transparent gehandelt habe. |
(56) |
Die Beschwerdeführer machen weiterhin geltend, dass sich der Einleitungsbeschluss auf der Annahme gründe, EGO 24 stellte eine unvereinbare Beihilfe dar, und dass diese Annahme fehlerhaft ist, da die Vereinbarkeit von EGO 24 als Beihilfe mit regionaler Zielsetzung bisher nicht rechtskräftig festgestellt wurde. |
Zum fehlenden Widerspruch zwischen dem Beihilferecht der Union und Intra-EU-BIT
(57) |
Bezug nehmend auf die Erwägungsgründe 51 bis 55 des Einleitungsbeschlusses bringen die Beschwerdeführer vor, dass unionsrechtliche Bestimmungen zu völkerrechtlichen Verpflichtungen von Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall unerheblich seien, da kein Widerspruch zwischen dem Beihilferecht der Union und dem BIT bestehe. Vor allem behaupten die Beschwerdeführer, jeglicher Widerspruch sei dadurch ausgeschlossen, dass das fragliche Schiedsverfahren eingeleitet wurde, bevor Rumänien der Union beitrat. Rumäniens Verpflichtung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergebe sich aus dem Zeitpunkt, zu dem die angebliche Verletzung des BIT stattgefunden hat, d. h. vor Rumäniens Beitritt zur Union, und falle deshalb nicht unter Unionsrecht. |
Zur Darstellung der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs als staatliche Beihilfe
(58) |
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs durch Rumänien keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstelle. |
(59) |
Erstens bestreiten die Beschwerdeführer zwar nicht die Einstufung von S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L. und S.C. Multipack als Unternehmen, erklären aber, dass von Ioan und Viorel Micula selbst nicht gesagt werden könne, dass sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Insbesondere der Umstand, dass die Brüder Micula Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen halten, genüge nicht, um sie selbst als Unternehmen einzustufen. Zudem dürften die drei genannten Unternehmen und die Brüder Micula nicht als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden, da die Interessen der Brüder nicht mit denen der Unternehmen identisch seien. |
(60) |
Zweitens betonen die Beschwerdeführer, dass ihnen durch die Umsetzung des Schiedsspruchs kein Vorteil entstehe. Maßnahmen, die zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dienen, wie etwa die Zahlung von Schadensersatz, stellten keine Vorzugsbehandlung von Unternehmen dar. Hier könne sich die Kommission nicht auf den Schlussantrag von Generalanwalt Colomer in der Rechtssache Atzeni berufen, da es bei jenem Fall um Schadensersatz gegangen sei, der einem Empfänger als Entschädigung für die Rückforderung bereits ausgezahlter unvereinbarer Beihilfen gezahlt wurde. Im vorliegenden Fall hingegen seien keine staatlichen Beihilfen — erst recht keine rechtswidrigen staatlichen Beihilfen — an sie ausgezahlt worden, weshalb sich dieser Fall vom Fall Atzeni unterscheide. Ebenso könne der vorliegende Fall nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht mit den im Einleitungsbeschluss zitierten Fällen gleichgesetzt werden, bei denen geurteilt worden war, dass Vertragsbestimmungen für eine Entschädigung von Empfängern bei der Rückforderung unvereinbarer Beihilfen selbst staatliche Beihilfen darstellen. |
(61) |
Die Beschwerdeführer erklären ferner, dass die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs direkt unter die Asteris-Rechtsprechung falle. Die Begründung für das Asteris-Urteil sowie in Rechtssachen wie Denkavit (46) und ThyssenKrupp (47) sei, dass die Zahlung von Schadensersatz nicht im Ermessen von Mitgliedstaaten liege und somit nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne. Weiterhin seien Rumäniens Verpflichtungen gemäß BIT ein Ausdruck allgemeiner Haftungsvorschriften, für die das Asteris-Urteil gelte. Zum Argument der Kommission, Asteris sei im Falle des auf der Grundlage von Intra-EU-BIT gewährten Schadensersatzes, der als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen wird, nicht anwendbar, äußern die Beschwerdeführer, dass eine solche etwaige Unvereinbarkeit den auf der Grundlage eines solchen BIT ergangenen Schiedsspruch nicht aufhebe. Die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs könne zudem nicht als Gewährung einer Beihilfe „durch die Hintertür“ gesehen werden, da der Schiedsspruch die aufgehobene EGO-24-Regelung nicht wiedereinsetze; vielmehr diene er dazu, Schadensersatz für die eigenständige Entscheidung Rumäniens zu gewähren, u. a. eine unangemessene Belastung der Beschwerdeführer aufrechtzuerhalten. |
(62) |
Die Beschwerdeführer behaupten weiter, dass das Vorbringen der Kommission bezüglich der Unvereinbarkeit des BIT mit Unionsrecht gegenstandslos sei, da der Streitfall, der zu dem Schiedsverfahren und letztlich zu dem Schiedsspruch geführt hat, vor dem Beitritt Rumäniens zur Union entstanden ist. Ausgehend von der Behauptung, die Argumentation der Kommission im Einleitungsbeschluss basiere auf der fälschlichen Verknüpfung der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs mit der Unvereinbarkeit der EGO-24-Regelung, bekräftigen die Beschwerdeführer, dass der Schiedsspruch zur Gewährung von Schadensersatz keinesfalls auf der Entscheidung Rumäniens basiere, die Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen einzuhalten. |
(63) |
Die Beschwerdeführer bestreiten zudem, dass das Urteil des EuGH in der Rechtssache Lucchini, auf das sich die Kommission im Einleitungsbeschluss bezog, für den vorliegenden Fall von Belang ist. Ihrer Ansicht nach werde im Lucchini-Urteil lediglich festgestellt, dass die nationalen Vorschriften die Rückzahlung unvereinbarer Beihilfen nicht verhindern dürften, und es habe keine Bedeutung für die Umsetzung/Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der Schadensersatz für die Verletzung eines BIT gewährt. |
(64) |
Drittens machen die Beschwerdeführer zur Zurechnung der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs zu Rumänien geltend, dass sich die Beurteilung durch die Kommission nicht auf die Zurechenbarkeit von EGO 24 selbst stützen darf. Die Umsetzung/Vollstreckung eines ICSID-Schiedsspruchs sei eine automatische und unfreiwillige Folge der Verpflichtungen Rumäniens nach dem ICSID-Übereinkommen. Jede unfreiwillige Handlung sei, so die Beschwerdeführer, nicht dem Staat zuzurechnen und könne keine staatliche Beihilfe darstellen. Sie betonen ferner, dass ICSID-Schiedssprüche nicht von nationalen Gerichten überprüfbar sind und ihre Durchsetzung nicht aus Gründen des innerstaatlichen ordre public oder der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht blockiert werden kann. |
(65) |
Die Beschwerdeführer führen des Weiteren an, dass die Verpflichtungen Rumäniens nach dem ICSID-Übereinkommen nicht vom nachfolgenden Beitritt Rumäniens zur Union berührt würden. Da die angebliche Verletzung des BIT und die Einleitung eines Verfahrens stattfanden, bevor Rumänien der Union beitrat, sei EU-Recht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. |
(66) |
Viertens behaupten die Beschwerdeführer zur Selektivität, dass die Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht selektiv sei, da mit den BIT und dem ICSID-Übereinkommen ein System der allgemeinen Haftbarkeit bestehe, dass für jeden Investor gleichermaßen gilt. Ein im Rahmen dieses Systems gewährter Schadensersatz sei demnach nicht selektiv. In diesem Zusammenhang zitieren die Beschwerdeführer auch eine angeblich von der Kommission stammende Aussage, dass „BIT mit der Sicherung von Eigentumsrechten im Ausland zwar einen Vorteil gewähren, aber technisch gesehen nicht die Voraussetzungen für im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verbotene staatliche Beihilfen erfüllen, da die Leistungen nicht zur ,Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige‘ führen, sondern grundsätzlich allen Investoren aus allen Sektoren zur Verfügung stehen“. |
(67) |
Abschließend bestreiten die Beschwerdeführer, dass die Umsetzung des Schiedsspruchs den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Begründung im Einleitungsbeschluss könne nicht für die Brüder Micula gelten, die vorgeblich keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, mit der Folge, dass jegliche Zahlungen an sie den Wettbewerb nicht verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen können. Allgemeiner gesagt, die Umsetzung des Schiedsspruchs verschaffe den Beschwerdeführern keinen Vorteil, so dass eine Auswirkung auf Wettbewerb oder Handel ausgeschlossen werden könne. |
Zur Darstellung der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs als neue Beihilfe
(68) |
Die Beschwerdeführer erheben des Weiteren Einwände gegen die Darstellung der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs als neue Beihilfe. Sie merken an, dass die einzigen Ereignisse, die nach dem Beitritt Rumäniens stattfanden, die Annahme des Schiedsspruchs selbst und dessen Vollstreckung waren. Insbesondere die Vollstreckung durch Rumänien sei eine rein automatische Folge des Schiedsspruchs und nicht das Ergebnis einer gesonderten Entscheidung. Die relevanten Zeitpunkte seien die Inkraftsetzung von EGO 24, die Ausgabe von PIC an die Beschwerdeführer oder zuletzt der Abschluss des BIT. Die Beschwerdeführer stützen sich außerdem auf die Rechtsprechung und die Praxis der Kommission bei staatlichen Bürgschaften (wonach der relevante Zeitpunkt derjenige ist, wenn die Bürgschaft erteilt wird, und nicht, wenn sie in Anspruch genommen wird oder Zahlungen geleistet werden), um zu argumentieren, dass bei Zahlung einer Entschädigung auf Grundlage einer Verpflichtung in einem internationalen Abkommen das Datum des Abschlusses dieses Abkommens als entscheidend anzusehen sei. |
Zur Vereinbarkeit der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs
(69) |
Erstens behaupten die Beschwerdeführer, dass in dem Falle, da die Kommission nicht angemeldete Beihilfen untersucht und der betroffene Mitgliedstaat keinerlei Argument für deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorbringt, die Kommission verpflichtet sei zu prüfen, ob die Beihilfe nach einer der anzuwendenden Bestimmungen oder Leitlinien vereinbar ist, falls notwendig, indem sie bei dem Mitgliedstaat oder dem Empfänger weitere Informationen anfordert. |
(70) |
Was die vorläufige Bewertung der Vereinbarkeit im Einleitungsbeschluss anbelangt, so behaupten die Beschwerdeführer, dass sie konzeptionell verfehlt sei, da sie die aktuellen Regionalbeihilfeleitlinien („RAG“) auf die Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs anwendet, obgleich ganz offensichtlich die Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht durch ein regionales Entwicklungsziel begründet ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführer, die erneut betonen, dass im Einleitungsbeschluss fälschlicherweise davon ausgegangen wird, dass die Umsetzung des Schiedsspruchs EGO 24 rückwirkend wieder einführen würde, seien die einzigen Beihilfen, die hätten gewährt werden können, die aus der EGO-24-Regelung erwachsenden Vorteile gewesen. EGO 24 müsse dann nach den RAG 1998 bewertet werden, nach denen sie für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu befinden wären. |
(71) |
Als nächstes bringen die Beschwerdeführer vor, dass bisher keine rechtskräftige förmliche Entscheidung dahin gehend gefallen sei, dass EGO 24 eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellte. Die Entscheidung des rumänischen Rates für Wettbewerb (Entscheidung Nr. 244) zur Beendigung von EGO 24 sei fehlerhaft, da sie nicht die Vereinbarkeit würdige und keine Begründung für ihre Feststellungen enthalte. Darüber hinaus werde, so die Beschwerdeführer, mit der Annahme von EGO 75, mit der EGO 24 bekräftigt worden sei, durch die rumänische Regierung die Entscheidung des Rates für Wettbewerb außer Kraft gesetzt. Weiterhin sei die Abweisung der Klagen des Rates für Wettbewerb gegen EGO 75 bei rumänischen Gerichten ein weiterer Beweis dafür, dass EGO 24 und EGO 75 Vorrang vor der Entscheidung des Rates für Wettbewerb hätten. |
(72) |
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass die Kommission für die Überprüfung von EGO 24 nicht zuständig war und ist, auch nicht nebensächlich. Die relevanten Teile von EGO 24 seien vor dem Beitritt Rumäniens zur Union aufgehoben worden. Sofern der Schiedsspruch als Wiederherstellung der im Rahmen von EGO 24 gewährten Beihilfen angesehen werde, sei die Kommission nicht zu einer Überprüfung befugt. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer auch auf die Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 380/2004, in der die Kommission festgestellt habe, dass die Umsetzung eines Schiedsspruchs nach dem Beitritt, der vor dem Beitritt ergangen war und sich gänzlich auf Zeiträume vor dem Beitritt bezog, keine neue Beihilfe darstellte. |
(73) |
Abschließend tragen die Beschwerdeführer vor, dass EGO 24 und einzelne Anreize im Rahmen von EGO 24 nach den anwendbaren RAG 1998 mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, da alle Voraussetzungen für die Vereinbarkeit vorlagen. In diesem Zusammenhang führen sie an, dass erstens EGO 24 in der Tat als vereinbare Investitionsbeihilfe und nicht als Betriebsbeihilfe angesehen werden kann und dass zweitens EGO 24 auch dann noch vereinbar wäre, wenn es als Betriebsbeihilfe angesehen würde. |
Zum berechtigten Vertrauen
(74) |
Die Beschwerdeführer behaupten, dass ein Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs gegen Vorschriften über staatliche Beihilfen verstößt, das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer verletzen würde. Sie führen an, die Union habe Rumänien ausdrücklich ermuntert, vor dem Beitritt BIT mit Mitgliedstaaten abzuschließen; die Kommission unterstütze nach wie vor den Abschluss von BIT; die Beschwerdeführer hätten darauf vertraut, dass das Schiedsverfahren ihnen ermöglichen würde, eine Ausgleichszahlung für Schäden zu erhalten, die durch die Entscheidung Rumäniens entstanden seien, sämtliche Pflichten der Investoren im Rahmen von EGO 24 aufrechtzuerhalten; und es bestünde kein übergeordnetes öffentliches Interesse, das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer zu übergehen. |
Zu den Verfahrensrechten der Beschwerdeführer
(75) |
Abschließend machen die Beschwerdeführer geltend, dass nach der Rechtsprechung den Beteiligten „das Recht zu[steht], am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden“ (48). Die Beschwerdeführer argumentieren, dass Rumänien sie nicht umfassend in das Verfahren wegen staatlicher Beihilfen einbezogen habe, was die Beschwerdeführer vorgeblich besonders benachteiligte, und weisen darauf hin, dass bei einem Versäumnis seitens der Kommission, den Beschwerdeführern durch eine umfassendere Einbeziehung in das Verfahren eine angemessene Vertretung ihrer Interessen zu ermöglichen, der abschließende Beschluss der Kommission unrechtmäßig werden könnte. Die Beschwerdeführer schließen mit der Feststellung, dass die Praxis der Kommission in Beihilfesachen generell die vermeintlichen Verfahrensrechte der Empfänger nicht ausreichend garantiert und, da sie keinen wirksamen Rechtsbehelf bereitstellt, gegen Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der EU verstößt. |
6. ANMERKUNGEN RUMÄNIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER
(76) |
In seiner Antwort auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer weist Rumänien zunächst die Behauptung zurück, Ioan und Viorel Micula könnten für die Zwecke der Anwendung des EU-Beihilferechts selbst nicht als Unternehmen angesehen werden. Rumänien trägt vor, dass die fünf Beschwerdeführer vielmehr als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden sollten, da die Brüder Micula die an der Beschwerde beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren. Zum Beleg für diese These erläutert Rumänien unter anderem, dass die Brüder Micula während der Verhandlungen zwischen Rumänien und den Beschwerdeführern, die stattfanden, nachdem der Schiedsspruch ergangen war, formal Entscheidungen im Namen der drei an der Beschwerde beteiligten Unternehmen getroffen hätten. |
(77) |
Zweitens weist Rumänien den Versuch der Beschwerdeführer zurück, den Zusammenhang zwischen der Aufhebung der EGO-24-Anreize und der Gewährung von Schadensersatz durch den Schiedsspruch zu bestreiten. Aus dem Schiedsspruch gehe eindeutig hervor, dass der Wert des Schadensersatzanspruchs vom Schiedsgericht ausgehend von den wirtschaftlichen Vorteilen festgelegt wurde, die die Beschwerdeführer erlangt hätten, wären die Anreize beibehalten worden. |
(78) |
Was drittens die Behauptung der Beschwerdeführer angeht, sie seien bisher nicht angemessen in die Prüfung einer staatlichen Beihilfe einbezogen worden, bestreitet Rumänien, dass es den Einleitungsbeschluss nicht unverzüglich an die Beschwerdeführer weitergeleitet hat. Zudem bestehe für Rumänien keine gesetzliche Pflicht, die Beschwerdeführer umfassender einzubeziehen, als dies bisher der Fall gewesen sei und immer noch der Fall ist. |
7. WÜRDIGUNG
7.1. Vorliegen einer Beihilfe
(79) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Dementsprechend stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
|
(80) |
Die Kommission betont, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe ein objektiver Rechtsbegriff ist, der direkt im AEUV definiert ist. Um zu ermitteln, ob eine bestimmte Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, kommt es nicht auf die Absichten oder Begründungen der Mitgliedstaaten an, wenn sie sie gewähren, sondern auf die Wirkungen der fraglichen Maßnahme (49). |
Unternehmen
(81) |
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (50). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt damit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab. |
(82) |
Getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der EU-Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann das relevante Unternehmen. Wie der EuGH bereits entschieden hat, ist „[i]m Rahmen des Wettbewerbsrechts … unter dem Begriff des Unternehmens eine … wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren, natürlichen oder juristischen, Personen gebildet wird“ (51). Um zu ermitteln, ob mehrere Einheiten eine wirtschaftliche Einheit bilden, prüft der EuGH, ob Kontrollbeteiligungen oder funktionelle, wirtschaftliche und institutionelle Verbindungen bestehen (52). |
(83) |
Die Beschwerdeführer im Ausgangsschiedsverfahren für den Schiedsspruch sind die Brüder Ioan Micula und Viorel Micula und drei in ihrem Eigentum stehende Unternehmen (S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L. und S.C. Multipack). Die drei Unternehmen üben eindeutig wirtschaftliche Tätigkeiten aus, denn sie sind auf die industrielle Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen, Mühlenerzeugnissen bzw. Kunststoffverpackungen spezialisiert. Somit stellen die drei Firmen Unternehmen dar. Diese Einstufung wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. |
(84) |
Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, dass die Brüder Micula selbst als natürliche Personen nicht als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden können und dass dementsprechend an sie gezahlte Gelder zur Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs keine staatlichen Beihilfen sind. Insbesondere stimmten die Interessen der Brüder Micula nach ihrem Dafürhalten nicht mit denen der drei an der Beschwerde beteiligten Unternehmen überein. |
(85) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass die drei Firmen und die Brüder Micula für den Zweck der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zusammen eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen. Diese wirtschaftliche Einheit ist daher das relevante Unternehmen. |
(86) |
Diese Feststellung stützt sich erstens auf den Umstand, dass die Brüder Micula direkt oder indirekt praktisch alleinige Eigentümer der drei an der Beschwerde beteiligten Unternehmen sind, womit ein beherrschender Einfluss auf diese Firmen belegt ist. |
(87) |
Zweitens berücksichtigt diese Feststellung, dass die an der Beschwerde beteiligten Unternehmen Teil einer größeren Unternehmensgruppe, der European Food and Drinks Group („EFDG“), sind. Während des Schiedsverfahrens forderten die Brüder Micula auch eine Entschädigung für andere Unternehmen, die zur EFDG gehören und angeblich infolge der Handlungen Rumäniens, die Anlass für das Verfahren waren, Verluste erlitten hatten. Tatsächlich beanspruchten und quantifizierten die Beschwerdeführer nicht gesonderte Verluste für jedes an der Beschwerde beteiligte Unternehmen und die beiden einzelnen Beschwerdeführer, sondern gründeten ihren Antrag auf Entschädigung auf die angeblich von der EFDG insgesamt erlittenen Verluste. Nachdem das Schiedsgericht die Eigentumsstruktur der EFDG geprüft und ermittelt hatte, dass den Brüdern Micula direkt oder indirekt mindestens 99,96 % aller Firmen der EFDG gehörten, für die sie Schadensersatz forderten (dabei handelt es sich um European Drinks S.A., Rieni Drinks S.A., Scandic Distilleries S.A., Transilvania General Import-Export S.R.L. und West Leasing S.R.L), folgte das Schiedsgericht diesem Ansatz und gestattete den Beschwerdeführern, Schadensersatz für die Verluste der EFDG als Ganzes zu fordern (53). Dieses Verhalten der Beschwerdeführer während des Schiedsverfahrens und die entsprechenden Ermittlungen des Schiedsgerichts belegen, dass die Brüder Micula und die drei an der Beschwerde beteiligten Unternehmen sowie die genannten Unternehmen, die Teil der EFDG sind, eine wirtschaftliche Einheit mit einem einzigen wirtschaftlichen Interesse bilden. |
(88) |
Drittens wird die Darstellung der Brüder Micula und ihrer Firmen als eine wirtschaftliche Einheit noch weiter dadurch untermauert, wie der Schiedsspruch ihnen schließlich eine Entschädigung zusprach. Statt die Entschädigung auf die fünf Beschwerdeführer aufzuteilen, erkannte ihnen der Schiedsspruch die Entschädigung „kollektiv“ auf der Basis eines „gemeinsamen Anspruchs“ zu. Der Umstand, dass die fünf Beschwerdeführer zusammen (d. h. einschließlich der an der Beschwerde beteiligten Unternehmen) das Schiedsgericht ersuchten, die gesamte Entschädigung nur den Brüdern Micula zuzusprechen, zeigt, dass die an der Beschwerde beteiligten Unternehmen gegenüber den Brüdern Micula nicht unabhängig sind. Das Schiedsgericht gestattete schließlich jedem einzelnen Beschwerdeführer, den gesamten zugesprochenen Entschädigungsbetrag entgegenzunehmen und dann diesen Betrag unter den Beschwerdeführern nach eigenem Ermessen unabhängig von dem den einzelnen Beschwerdeführern tatsächlich entstandenen Schaden zu verteilen. |
(89) |
Die vorstehende Schlussfolgerung wird nicht von dem Argument der Beschwerdeführer berührt, dass der vorliegende Fall vom Urteil in der Rechtssache Hydrotherm zu unterscheiden ist, da die natürliche Person in jenem Fall ein Partner war, der persönlich für die finanziellen Verpflichtungen der verschiedenen Unternehmen haftete, mit denen zusammen er als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet wurde. Die Brüder Micula hingegen haften nicht persönlich in dieser Weise. Die Kommission erwidert darauf, dass der EuGH unter den betreffenden Randnummern seines Hydrotherm-Urteils keinerlei persönliche Haftung der fraglichen natürlichen Person erwähnt; vielmehr beschränkte sich der EuGH auf den Hinweis, dass die fragliche natürliche Person die fraglichen Unternehmen „vollständig kontrolliert“ (54). Wie bereits dargelegt, üben die Brüder Micula als Eigentümer in ähnlicher Weise die vollständige Kontrolle über die an der Beschwerde beteiligten Unternehmen und tatsächlich über die anderen relevanten EFDG-Firmen aus. |
(90) |
Im Gegensatz zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist die Kommission außerdem der Meinung, dass die dem Urteil in der Rechtssache Cassa di Risparmio di Firenze zugrundeliegende Logik auch im vorliegenden Fall gilt. In diesem Urteil erkannte der EuGH an, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit von einer Einheit mittelbar oder unmittelbar ausgeübt werden kann, wenn sie einen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen einer von ihnen gebildeten wirtschaftlichen Einheit kontrolliert. Zwar erkennt der EuGH an, dass der bloße Besitz von Beteiligungen, auch von Kontrollbeteiligungen, nicht schon eine wirtschaftliche Tätigkeit der Einheit darstellt, die diese Beteiligungen hält, wenn mit ihm nur die die Ausübung der Rechte, die mit der Eigenschaft eines Aktionärs oder Mitglieds verbunden sind, und der Bezug von Dividenden einhergeht, die bloß die Früchte des Eigentums an einem Gut sind, doch der vorliegende Sachverhalt ist offensichtlich anders. So stellte der EuGH fest: „Übt … eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft aus, ist sie als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen …“ (55). Dem EuGH lag auch daran, darauf hinzuweisen, dass „die bloße Teilung eines Unternehmens in zwei getrennte Gebilde“ nicht ausreichen kann, um Vorschriften über staatliche Beihilfen zu umgehen (56). Diese Begründung gilt auch dann, wenn eine der beiden betroffenen Einheiten eine natürliche Person ist. Andernfalls würde die Gewährung einer Beihilfe an eine natürliche Person, die der beherrschende Anteilseigner eines Unternehmens ist, nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden, auch wenn die natürliche Person die Beihilfe zugunsten der Unternehmen verwenden könnte, die sie kontrolliert. Im vorliegenden Fall darf es für die Zwecke der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen keine Rolle spielen, ob die allen fünf Beschwerdeführern gemeinsam vom Schiedsgericht gewährte Entschädigung an die Brüder Micula oder an die in ihrem Eigentum stehenden Unternehmen ausgezahlt wird. |
(91) |
Abschließend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Brüder Micula und die drei an der Beschwerde beteiligten Firmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ein Unternehmen darstellt. Die anderen EFDG-Unternehmen, für deren angebliche Verluste den Brüdern Micula kraft des Schiedsspruchs eine Entschädigung zugesprochen wurde (European Drinks S.A., Rieni Drinks S.A., Scandic Distilleries S.A., Transilvania General Import-Export S.R.L. und West Leasing S.R.L) (57), gehören ebenfalls zu dieser einen wirtschaftlichen Einheit. Der Endbegünstigte der Beihilfemaßnahme ist diese eine wirtschaftliche Einheit, die aus den fünf Beschwerdeführern und diesen EFDG-Unternehmen besteht. |
Wirtschaftlicher Vorteil (1)
(92) |
Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist eine wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten hätte (58). Die genaue Art der Maßnahme ist für die Feststellung, ob dem Unternehmen durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, irrelevant. Der Begriff des Vorteils umfasst beispielsweise alle Fälle, in denen Wirtschaftsbeteiligte von Kosten befreit werden, die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind. |
(93) |
Mit dem Schiedsspruch sprach das Schiedsgericht den Beschwerdeführern eine Entschädigung in Höhe von 376 433 229 RON zuzüglich Zinsen zulasten Rumäniens zu. Um voll und ganz zu verstehen, warum die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs den Beschwerdeführern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, ist es zunächst aufschlussreich zu untersuchen, auf welcher Grundlage das Schiedsgericht in diesem Schiedsspruch bestimmte, dass an die Beschwerdeführer eine Entschädigung zu zahlen ist. |
(94) |
Nachdem das Schiedsgericht zu der Entscheidung gekommen war, dass Rumänien das BIT verletzt hatte, erläuterte es, dass Schadensersatz auf der Basis des Grundsatzes zu gewähren sei, dass „der Beschwerdeführer wieder in die Position zurückversetzt werden muss, in der er sich ,aller Wahrscheinlichkeit nach‘ befunden hätte, wenn es die Völkerrechtswidrigkeit nicht gegeben hätte“ (59). Es erläutert des Weiteren, dass nur Verluste, die in einem Kausalzusammenhang mit der Handlung stehen, die die Völkerrechtswidrigkeit darstellt, mittels Schadensersatz entschädigt werden können, und dass „alle von den Beschwerdeführern angegebenen Verletzungen des BIT aus demselben Umstand herrühren, nämlich der vorzeitigen Aufhebung der [EGO-24-] Anreize, oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser vorzeitigen Aufhebung stehen“ (60). Bei der Würdigung der genauen den Beschwerdeführern zustehenden Entschädigung berücksichtigte das Schiedsgericht, ob Verluste tatsächlich entstanden waren und ob sie unmittelbar mit der Aufhebung des Anreizprogramms in Zusammenhang standen. Im Hinblick auf den für den höheren Zuckerpreis gewährten Schadensersatz stellte das Schiedsgericht beispielsweise fest (61): „Sowohl das Vorliegen des Schadens als auch der Kausalzusammenhang zwischen der Aufhebung der Anreize und dem erlittenen Schaden sind hinreichend nachgewiesen worden. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer infolge der Aufhebung der Rohstoffanreize für den nach Februar 2005 gekauften Zucker einen höheren Betrag zahlen mussten.“ |
(95) |
In Anbetracht dieser Erwägungen ist klar, dass Rumänien durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs den Beschwerdeführern einen Betrag gewährt, dessen Höhe genau den Vorteilen entspricht, die entsprechend der abgeschafften EGO-24-Regelung zwischen dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (22. Februar 2005) und dem Zeitpunkt des geplanten Ablaufs (1. April 2009) vorgesehen waren. Konkreter gesagt erfolgt mit der Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs de facto die Erstattung der Einfuhrzölle auf Zucker und andere Rohstoffe, die in der Zeit vom 22. Februar 2005 bis zum 31. März 2009 erhoben wurden, sowie der Einfuhrzölle auf die Zuckerimporte, die den Beschwerdeführern nicht entstanden wären, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätten, Zucker vor dem geplanten Auslaufen der EGO-24-Vergünstigungen am 31. März 2009 einzulagern. Zusätzlich sprach das Schiedsgericht Zinsen und eine Entschädigung für die mutmaßlich entgangenen Möglichkeiten und Gewinne zu, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführer in den vollen Genuss eines Betrages kommen, der dem des abgeschafften Programms entspricht, und sie „wieder in die Position zurückversetzt werden ..., in der [sie] sich, aller Wahrscheinlichkeit nach‘ befunden hätte[n]“ (62). Faktisch wird durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs die Situation wiederhergestellt, in der sich die Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit befinden würden, wenn die EGO-24-Regelung nicht aufgehoben worden wäre. |
(96) |
Dementsprechend wird durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs den Beschwerdeführern ein ansonsten nicht auf dem Markt verfügbarer wirtschaftlicher Vorteil verschafft. Erstens stellen die Kosten für Rohstoffe sowie für den Materialeinsatz für Endprodukte normale Betriebsausgaben von Unternehmen dar; sie von einem Teil ihrer normalen Betriebsausgaben zu entlasten, verschafft ihnen einen klaren Vorteil. Zweitens stellt auch eine Entschädigung für die Beschwerdeführer für entgangene Gewinne, weil sie ihre Betriebsausgaben selbst bestreiten mussten, einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der unter normalen Marktbedingungen und ohne den Schiedsspruch nicht verfügbar wäre; unter normalen Marktbedingungen hätte das Unternehmen die mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden Kosten selbst tragen müssen und hätte somit nicht diese Gewinne erzielt. Drittens verschafft die Zahlung von Zinsen auf Beträge, die vermeintlich in der Vergangenheit fällig waren und selbst so einzustufen sind, dass sie einen Vorteil verschaffen, den Beschwerdeführern einen gesonderten und zusätzlichen Vorteil. Auch hier hätte das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen und ohne den Schiedsspruch seine normalen Betriebsausgaben bestreiten müssen, hätte die vermeintlich entgangenen Gewinne nicht erzielt und wäre deshalb nicht in der Lage gewesen, auf dieses Kapital Zinsen zu erzielen. Tatsächlich stellte Rumänien durch die Aufhebung der EGO-24-Regelung wieder normale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt her, auf dem die Beschwerdeführer tätig sind, und jeder Versuch, die Beschwerdeführer für die Folgen der Aufhebung der EGO-24-Regelung zu entschädigen, verschafft ihnen einen Vorteil, der unter diesen normalen Marktbedingungen nicht verfügbar wäre. |
(97) |
Die Versuche der Beschwerdeführer, die Anordnung einer Entschädigung von der Aufhebung der EGO-24-Anreize abzutrennen, sind nicht überzeugend. Die Beschwerdeführer argumentieren wie folgt: „[I]m vorliegenden Fall kam das ICSID-Schiedsgericht zu dem Schluss, dass die Entscheidung zur Einhaltung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen mit den Verpflichtungen Rumäniens nach dem BIT im Einklang stand, und sprach den Beschwerdeführern auf dieser Basis keinen Schadensersatz zu. Stattdessen ordnete das ICSID-Schiedsgericht Schadensersatz für das Fehlverhalten des rumänischen Staates an, das darin bestand, dass im Zusammenhang mit EGO 24 auferlegte Verpflichtungen nach der Rücknahme der Regelung beibehalten wurden und es den Investoren gegenüber an der erforderlichen Transparenz mangelte.“ |
(98) |
Diese Beschreibung des Schiedsspruchs ist unrichtig und berücksichtigt in jedem Fall nicht die Wirkung der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs. Wie bereits dargelegt, war das Schiedsgericht der Ansicht, dass die angeblichen Verletzungen des BIT sämtlich aus „der vorzeitigen Aufhebung der Anreize resultieren oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser vorzeitigen Aufhebung stehen“ (63), und gewährte Schadensersatz für Verluste, die unmittelbar das Ergebnis der Aufhebung des Anreizprogramms sind. Das Schiedsgericht wurde auch bereits mit folgender Feststellung zitiert (64): „Durch die Aufhebung der EGO-24-Anreize vor dem 1. April 2009 handelte Rumänien nicht unangemessen oder böswillig (ausgenommen, dass [Rumänien] unangemessen handelte, indem es die Pflichten der Investoren beibehielt, nachdem es die Anreize beendet hatte). Das Schiedsgericht kommt jedoch mehrheitlich zu dem Schluss, dass Rumänien das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer auf ein Fortbestehen dieser Anreize in wesentlich unveränderter Form bis zum 1. April 2009 verletzt hat. Rumänien habe außerdem Transparenz vermissen lassen, weil es die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig davon unterrichtete, dass die Regelung vor dem angegebenen Auslaufdatum abgeschafft werden würde. Deshalb befindet das Schiedsgericht, dass Rumänien „keine faire und gleiche Behandlung der Investitionen“ der Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des BIT sichergestellt hat.“ |
(99) |
In Anbetracht dieser Schlussfolgerung kann nicht behauptet werden, wie es die Beschwerdeführer tun, dass das Schiedsgericht festgestellt hat, dass Rumäniens Entscheidung zur Einhaltung des Beihilferechts der Union durch Aufhebung von EGO 24 kein Verstoß gegen das BIT war oder dass es den Schadensersatz nicht auf dieser Basis gewährt hat (65). Die Kommission merkt an, dass das Schiedsgericht bei der Begründung seiner Entscheidung für die Gewährung einer Entschädigung für höhere Preise und die entgangene Möglichkeit zur Einlagerung sowie für entgangene Gewinne nur auf die Schäden Bezug genommen hat, die den Beschwerdeführern infolge der Aufhebung der EGO-24-Anreize entstanden sind (66). Insbesondere bezog sich das Schiedsgericht nicht auf seine Feststellung, dass Rumänien unangemessen handelte, als es die Verpflichtungen der Investoren nach EGO 24 aufrechterhielt und die erforderliche Transparenz vermissen ließ — und gewährte auch keinen zusätzlichen Schadensersatz auf dieser Grundlage. |
Wirtschaftlicher Vorteil (2): Schadensersatz und staatliche Beihilfen
(100) |
Das Vorliegen eines Vorteils wird, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung durch Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine Zahlung von Schadensersatz beinhaltet. Die zentrale Frage in dieser Hinsicht lautet, ob die im EuGH-Urteil in der Rechtssache Asteris (67) aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall anwendbar sind. In seinem Urteil in der Rechtssache Asteris legte der EuGH fest, dass sich staatliche Beihilfen „in ihrem rechtlichen Charakter grundlegend von Zahlungen [unterscheiden], zu denen nationale Behörden gegebenenfalls zum Ersatz eines Schadens verurteilt werden, den sie Privatpersonen verursacht haben“ (68). Die Beschwerdeführer argumentieren, dass der vorliegende Fall direkt unter diese Rechtsprechung falle und jeder Versuch der Kommission, zwischen der Asteris-Sache und dem vorliegenden Fall zu differenzieren, nicht überzeugend sei. Die Kommission stimmt dieser Auffassung nicht zu. |
(101) |
Die Kommission weist erstens darauf hin, dass die Asteris-Sache aus einem völlig anderen Zusammenhang heraus entstanden ist als der vorliegende Fall. Im ersteren Fall erließ der EuGH ein Urteil als Reaktion auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines griechischen Gerichts, mit dem der EuGH gebeten wurde, sich zur Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für die Erwägung von Schadensersatzforderungen von Privatpersonen gegenüber nationalen Behörden in Bezug auf die Nichtzahlung von Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union zu äußern. Die Nichtzahlung von Beihilfen war nicht das Ergebnis eines gebrochenen Versprechens der griechischen Behörden, diese Beihilfe zu gewähren, sondern die Folge eines technischen Fehlers, der der Kommission in einer Regelung unterlaufen war. Die betroffenen Unternehmen hatten bereits Schadensersatzklage gegen die Kommission beim EuGH eingereicht, der diese als unbegründet abgewiesen hatte. Als Antwort auf das Vorabscheidungsersuchen legte der EuGH in seinem Urteil dar, dass angesichts der von ihm zuvor abgewiesenen Schadensersatzklage gegen die Kommission eine Schadensersatzklage gegen den griechischen Staat eine andere Begründung haben müsste als die von ihm abgewiesene Klage gegen die Kommission, d. h. einen Amtsfehler der griechischen Behörden. Insbesondere erklärte der EuGH nicht, dass die Gewährung eines Schadensersatzes in gleicher Höhe wie der Betrag einer versprochenen, aber nicht gezahlten unzulässigen staatlichen Beihilfe keine staatliche Beihilfe sei. Somit ergibt sich aus dem Asteris-Urteil nicht, dass jede Gewährung eines Schadensersatzes automatisch vom Anwendungsbereich des Beihilferechts der Union ausgenommen ist, wie die Beschwerdeführer offenbar argumentieren. Vielmehr wird einem Unternehmen in Fällen der Haftung basierend auf dem unrechtmäßigen Verhalten einzelstaatlicher Behörden kein Vorteil verschafft, wenn eine solche Haftung lediglich sicherstellt, dass die geschädigte Partei erhält, worauf sie Anspruch hat, wie es bei jedem anderen Unternehmen nach den allgemeinen Vorschriften der zivilrechtlichen Haftung in diesem Mitgliedstaat der Fall wäre. Eine nach diesen allgemeinen Vorschriften der zivilrechtlichen Haftung gewährte Entschädigung unterscheidet sich von einer staatlichen Beihilfe insoweit, als sie nicht dazu führen darf, dass die geschädigte Person nach Erhalt der Entschädigung besser dasteht als vorher. |
(102) |
Zweitens muss eine Entschädigung, damit sie nicht unter das Beihilferecht der Union gemäß der Rechtsprechung im Fall Asteris fällt, auf einer allgemeinen Entschädigungsvorschrift basieren (69). Im vorliegenden Fall wurde die Entschädigung den Beschwerdeführern auf der Basis eines innerhalb der Union geschlossenen BIT gewährt, das die Kommission mit dem Beitritt Rumäniens zur Union für ungültig ansieht. Die Kommission hat stets die Auffassung vertreten, dass Intra-EU-BIT wie das BIT, auf das sich die Beschwerdeführer für ihre Anträge berufen (70), im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, da sie mit den Bestimmungen der EU-Verträge unvereinbar sind und deshalb als ungültig betrachtet werden sollten (71). Die Kommission hat den Mitgliedstaaten, einschließlich den fraglichen Mitgliedstaaten, diesen Standpunkt wiederholt vorgetragen. |
(103) |
Drittens stellt die Kommission fest, dass der Zweck des Schiedsspruchs darin besteht, die Antragsteller für die Anreize zu entschädigen, die Rumänien ihnen im Rahmen von EGO 24 (geändert durch EGO 75) versprochen hatte, aber dann auf Verlangen der Union abschaffen musste, um den Verhandlungsprozess für seinen Beitritt zur Union abzuschließen. Im Gegensatz zum Asteris-Fall haben die Antragsteller im vorliegenden Fall deshalb eine Entschädigung gefordert, weil ihnen die Anreize verwehrt waren, die Rumänien ihnen versprochen hatte und womit es gegen seine Verpflichtungen nach Artikel 64 des Europa-Abkommens und Gesetz Nr. 143/1999 in der Auslegung durch die Entscheidung Nr. 244/2000 des rumänischen Rats für Wettbewerb für die Nichtgewährung rechtswidriger Beihilfen verstoßen hatte. Wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer allerdings erläuterte (72), würde die Gewährung von Schadensersatz in derselben Höhe wie die ursprünglich beabsichtigte Beihilfe auf die indirekte Gewährung einer staatlichen Beihilfe hinauslaufen, die für unzulässig und unvereinbar mit dem Binnenmarkt befunden worden ist. Gemäß dieser Argumentationslinie hat das Gericht Klauseln zur Entschädigung wegen der Rückforderung von staatlichen Beihilfen als staatliche Beihilfen eingestuft (73). Zudem hat der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Lucchini befunden, dass es einem mitgliedstaatlichen Gericht nicht gestattet ist, eine Vorschrift des mitgliedstaatlichen Rechts anzuwenden, „soweit ihre Anwendung die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten Beihilfe behindert“ (74). |
(104) |
Die Versuche der Beschwerdeführer, zwischen jenen Fällen und dem vorliegenden Fall zu differenzieren, sind nicht überzeugend. Dabei ist es nicht von Belang, dass jenen Fällen andere Sachverhalte zugrunde liegen als dem vorliegenden Fall, sondern der für jene Fälle geltende Grundsatz, wonach das nationale Recht, einschließlich Haftungsregelungen nach einzelstaatlichem Recht, nicht angewendet werden können, wenn dies die Anwendung des Beihilferechts der Union verhindern und somit letztlich in der Gewährung einer unzulässigen staatlichen Beihilfe münden würde. Angesichts dessen nimmt der Asteris-Fall Schadensersatz nicht aus, der als Entschädigung für die Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen oder nicht erhaltene rechtswidrige Beihilfen gewährt wird. Die Kommission ist der Ansicht, dass der gleiche Grundsatz gelten sollte, wenn die Haftung aus einem zwischen zwei Mitgliedstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag (wie einem Intra-EU-BIT) herrührt, dessen Anwendung zur Gewährung staatlicher Beihilfen führt. Würde die Umsetzung eines Intra-EU-Vertrags durch einen Mitgliedstaat die Anwendung von Unionsrecht verhindern, muss dieser Mitgliedstaat das Unionsrecht achten, da das Primärrecht der Union, wie etwa Artikel 107 und 108 AEUV, Vorrang vor den völkerrechtlichen Verpflichtungen dieses Mitgliedstaates genießt. |
(105) |
Die Einlassung der Beschwerdeführer, es habe nie eine rechtskräftige förmliche Entscheidung gegeben, mit der festgestellt wurde, dass EGO 24 eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt oder dass diese Anreize mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, ist hierbei unerheblich, da die Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs und nicht die im Rahmen von EGO 24 versprochenen Investitionsanreize die beanstandete Maßnahme darstellen und die Grundlage für den vorliegenden Beschluss bilden. Da EGO 24 am 22. Februar 2005 abgeschafft wurde und nach diesem Zeitpunkt keine Beihilfen gemäß diesen Bestimmungen ausgezahlt wurden, konnten in der Tat weder der rumänische Rat für Wettbewerb noch die Kommission in einem förmlichen Beschluss feststellen, dass EGO 24 in der Zeit vom 22. Februar 2005 bis zum 1. April 2009 zu unvereinbaren Beihilfen führte, also dem Zeitraum, für den der Schiedsspruch den Beschwerdeführern die Entschädigung gewährt. |
(106) |
Aus eben diesem Grund besteht für die Kommission auch keine Notwendigkeit, einen förmlichen Beschluss zu erlassen, mit dem das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in Fällen festgestellt wird, in denen ein nationales Gericht oder ein Schiedsgericht einen Mitgliedstaat wegen der Rücknahme einer Beihilfemaßnahme zu Schadensersatz verurteilt. Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthält ein allgemeines Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen „gleich welcher Art“. Die genaue Art der Maßnahme ist somit für die Feststellung, ob dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, irrelevant (75). Wenn also die Beihilfe durch die Umsetzung oder Vollstreckung eines Urteils oder Schiedsspruchs gewährt wird, wie es nach Ansicht der Kommission in Bezug auf den Schiedsspruch der Fall ist, muss die Kommission in Verbindung mit dieser Umsetzung oder Vollstreckung aufzeigen, dass die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ vorliegen und dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. |
(107) |
Auf jeden Fall erinnert die Kommission daran, dass der rumänische Rat für Wettbewerb, mehrere Gemeinsame Standpunkte der Europäischen Union und die rumänische Regierung bei der Aufhebung von EGO 24 alle zu dem Schluss kamen, dass EGO 24 gemäß dem Europa-Abkommen, Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien, Gesetz Nr. 143/99 und dem Besitzstand zu einer unzulässigen Beihilfe führte. Außerdem sei die Entscheidung Nr. 244/2000 des rumänischen Rates für Wettbewerb niemals angefochten oder annulliert worden, sondern der rumänische Gesetzgeber habe sie mit der Einführung von EGO 75 entgegen dem Gesetz Nr. 143/1999 über staatliche Beihilfen und damit unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen und dem Beschluss Nr. 4/2001 des Assoziationsrates EU-Rumänien lediglich ignoriert. Die Union forderte dann, dass Rumänien diesem Beschluss, seinen Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen und dem Besitzstand im Zusammenhang mit den Beitrittsverhandlungen nachkommt, was dieses mit der Aufhebung von EGO 24 tat. |
(108) |
Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung durch Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, den diese unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten. |
Selektivität
(109) |
Nicht alle Maßnahmen, die einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren, sind staatliche Beihilfen, sondern nur solche, die selektiv bestimmten Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. |
(110) |
Der Schiedsspruch spricht nur den Beschwerdeführern eine Entschädigung zu. Daher gewährt Rumänien mit der Zahlung dieser Entschädigung durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs nur den Beschwerdeführern einen Vorteil. Somit ist diese Maßnahme selektiv. |
(111) |
Darüber hinaus folgt aus dem Asteris-Urteil, dass Schadensersatz nur insoweit einem einzelnen Unternehmen nicht selektiv zugutekommt, als sich diese Entschädigung aus der Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes für die staatliche Haftung ergibt, auf den sich jede Person berufen kann, so dass ausgeschlossen ist, dass jede gewährte Entschädigung bestimmten Gruppen in der Gesellschaft einen selektiven Vorteil verschafft. Die beanstandete Maßnahme, die aus der Anwendung der Bestimmungen des BIT herrührt, erfüllt diese Anforderungen aus allen genannten Gründen im vorliegenden Fall nicht. |
(112) |
Erstens gewährt das BIT diesen Anspruch auf Entschädigung nur einer bestimmten Gruppe von Investoren, d. h. Investoren der beiden Mitgliedstaaten, die unter das Intra-EU-BIT fallen, also Schweden und Rumänien. Dementsprechend konnte sich nicht jeder Investor aus der Union in einer ähnlichen Lage auf dieses BIT berufen, um Schadensersatzforderungen in Höhe der im Rahmen des abgeschafften EGO-24-Förderprogramms versprochenen Anreize zu stellen, sondern nur Investoren einer bestimmten Staatsangehörigkeit. Somit ist der Vorteil selektiv, soweit die Zahlung einer Entschädigung, die einem Investor auf der Basis eines BIT zugesprochen wird, auf die Gewährung eines Vorteils hinausläuft. Was die Behauptung der Beschwerdeführer betrifft, der allgemeine Charakter der durch BIT gebotenen Vergünstigungen sei zuvor von der Kommission anerkannt worden (siehe Erwägungsgrund 66), so stammt die vom Beschwerdeführer zum Beleg dieser Behauptung zitierte Aussage gar nicht von der Kommission, sondern ist ein Auszug aus einer Studie, die von einem externen Auftragnehmer für die Fachabteilung der Generaldirektion Externe Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments verfasst wurde. Zweitens, um jegliche Zweifel an der Zuordnung der in dieser Studie dargelegten Ansichten zu zerstreuen, beinhaltet sie einen Haftungsausschluss, der besagt, dass die darin vertretenen Ansichten die des Verfassers sind und dass sie nicht den offiziellen Standpunkt des Europäischen Parlaments wiedergeben. Die in diesem Bericht enthaltene Äußerung kann nicht der Kommission zugerechnet werden und ist für den vorliegenden Fall ohne Belang. |
(113) |
Zweitens entschädigt die angefochtene Maßnahme die Antragsteller für die Aufhebung von Investitionsanreizen, die selbst ihrem Wesen nach selektiv sind. So standen die im Rahmen von EGO 24 angebotenen Anreize nur Unternehmen zur Verfügung, die in bestimmten Gebieten investierten. Die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung sollte folglich selbst als selektiv angesehen werden, da sie den durch das abgeschaffte EGO-24-Programm versprochenen Vorteilen entsprach. |
(114) |
In jedem Fall ist die Kommission der Ansicht, dass das BIT, aufgrund dessen das Schiedsgericht den Beschwerdeführern die Entschädigung zusprach, mit dem Beitritt Rumäniens zur Union ungültig wurde, so dass es nicht als Basis für einen allgemeinen Rechtsgrundsatz für staatliche Haftung betrachtet werden kann, auf den sich jeder Investor berufen kann. |
(115) |
Aus allen vorstehend genannten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs den Beschwerdeführern einen selektiven Vorteil verschafft. |
Staatliche Mittel
(116) |
Als Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV können nur solche Vorteile angesehen werden, die direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Im vorliegenden Fall hat Rumänien den Schiedsspruch zum Teil umgesetzt, indem es die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung mit der Steuerschuld eines der Beschwerdeführer gegenüber dem rumänischen Staat verrechnet hat. Der gerichtlich bestellte Verwalter hat außerdem Gelder von Staatskonten beschlagnahmt, um die ausstehenden Ansprüche der Beschwerdeführer aus dem Schiedsspruch zu befriedigen. Direktzahlungen aus dem Staatshaushalt, der Verzicht auf staatliche Einnahmen durch das Abschreiben von Steuerschuld oder die Übertragung anderer staatlicher Vermögenswerte (wie Beteiligungen an anderen Unternehmen oder die Übertragung beschlagnahmter Vermögenswerte) auf die Beschwerdeführer, ob freiwillig oder durch eine gerichtlich angeordnete Vollstreckung, sind sämtlich als aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahmen anzusehen. |
Zurechenbarkeit
(117) |
Damit ein selektiver Vorteil eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss er u. a. dem Staat zuzurechnen sein (76). Im vorliegenden Fall behaupten die Beschwerdeführer, da die Umsetzung des Schiedsspruchs „eine automatische und unfreiwillige Folge der Verpflichtungen Rumäniens nach dem ICSID-Übereinkommen [ist], ist sie eindeutig nicht dem Staat zuzurechnen und kann somit keine staatliche Beihilfe darstellen“. Das Hauptargument der Beschwerdeführer lautet also, dass Rumänien einer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung des Schiedsspruchs unterliegt und dies nicht dem Staat zurechenbar ist. Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu und betrachtet die Maßnahme aus folgenden Gründen als Rumänien zurechenbar. |
(118) |
Die Kommission merkt zunächst an, dass die freiwillige Zustimmung Rumäniens zum Abschluss des BIT, insbesondere zu Artikel 7, die Voraussetzungen für den selektiven Vorteil schuf, der aus dem Schiedsspruch resultiert (vgl. die Erwägungsgründe 110 ff.). |
(119) |
Zudem besteht kein Zweifel, dass diese Maßnahme dem rumänischen Staat zurechenbar ist, wenn Rumänien den Schiedsspruch freiwillig umsetzt, indem es die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung zahlt. Dies gilt jedenfalls für den Teil der den Beschwerdeführern mit dem Schiedsspruch zugesprochenen Entschädigung, den Rumänien mit der Steuerschuld eines der Beschwerdeführer, nämlich S.C. European Food S.A, bei den rumänischen Behörden verrechnet hat. Und dies gilt auch im Falle der Entscheidung Rumäniens, die noch ausstehende vom Schiedsgericht gewährte Entschädigung freiwillig auszuzahlen. |
(120) |
Nicht zuletzt ist jede Handlung rumänischer Staatsorgane Rumänien zuzurechnen. Zu diesen Staatsorganen gehören die Regierung und andere öffentliche Behörden des Mitgliedstaats. Insbesondere auch innerstaatliche Gerichte eines Staats und gerichtlich bestellte Verwalter und Gerichtsvollzieher sind als Organe dieses Staats anzusehen und daher nach Artikel 4 Absatz 3 AEUV zur loyalen Zusammenarbeit mit der Union verpflichtet. Somit sind die Maßnahmen innerstaatlicher Gerichte und gerichtlich bestellter Verwalter und Gerichtsvollzieher dem rumänischen Staat zuzurechnen, so dass, wenn Rumänien gezwungen ist, die Beschwerdeführer gemäß dem Schiedsspruch durch das Handeln seiner Gerichte oder gerichtlich bestellter Verwalter und Gerichtsvollstrecker zu entschädigen, auch dieses Handeln dem rumänischen Staat zuzurechnen ist. Das Unionsrecht erkennt nur eine eng gefasste Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz der Zurechenbarkeit an: Eine Maßnahme ist einem Mitgliedstaat nicht zuzurechnen, wenn dieser Mitgliedstaat nach Unionsrecht verpflichtet ist, diese Maßnahme ohne Ermessensspielraum umzusetzen. In diesem Fall ist die Maßnahme auf einen Rechtsakt des Unionsgesetzgebers zurückzuführen und nicht dem Staat zuzurechnen. Es ist allerdings unstreitig, dass Rumänien nicht nach Unionsrecht verpflichtet ist, den Schiedsspruch umzusetzen. Somit ist jede Entscheidung zur Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, ob sie nun von der rumänischen Regierung oder von den innerstaatlichen Gerichten Rumäniens getroffen wird, dem rumänischen Staat zuzurechnen. |
(121) |
Aufgrund der vorstehenden Argumentation kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme Rumänien zuzurechnen ist. |
Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel
(122) |
Stärkt eine vom Staat gewährte Zuwendung die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern, wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (77). Für alle praktischen Zwecke wird daher von einer Wettbewerbsverfälschung im Sinne des Artikels 107 AEUV ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt. Ein einem Unternehmen gewährter Vorteil, der den Wettbewerb verfälscht, ist in der Regel auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird beeinträchtigt, wenn eine Maßnahme die Wettbewerbsstellung des begünstigten Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (78). |
(123) |
Die Kommission ist bereits zu dem Schluss gekommen (siehe die Erwägungsgründe 81 ff.), dass die Beschwerdeführer zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden, die wiederum das für den Zweck der Anwendung des EU-Beihilferechts relevante Unternehmen darstellt. Dieses Unternehmen ist auf einem liberalisierten Markt tätig, wo es mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht. Die Kommission ist außerdem zu dem Schluss gekommen, dass die Zahlung der Entschädigung an die Beschwerdeführer, ob durch Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, deren Wettbewerbsposition gegenüber konkurrierenden Unternehmen verbessern würde, die keine vergleichbare Entschädigung für die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe erhalten haben. Die mit dem Schiedsspruch vorgesehene Entschädigung basiert auf einem Betrag in Höhe der auf Rohstoffe erhobenen Zölle, entgangenen Gewinne und Zinsen auf die Gesamtsumme des zugesprochenen Schadensersatzes. Die Kosten für Rohstoffe — als Materialeinsatz für Endprodukte — stellen normale Betriebsausgaben von Unternehmen dar. Die Entlastung der Antragsteller von einem Teil ihrer normalen Betriebsausgaben verschafft ihnen einen deutlichen Wettbewerbsvorteil, was auch auf die Entschädigung der Antragsteller für entgangene Gewinne und die Zahlung von Zinsen zutrifft. Die Beschwerdeführer betreiben die Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen, Mühlenprodukten und Kunststoffverpackungen. Für alle diese Produkte besteht ein liberalisierter Markt, so dass jeglicher den Beschwerdeführern gewährte Vorteil geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen. Da die Produkte, die von den Beschwerdeführern hauptsächlich hergestellt werden, überregional zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden können und auch gehandelt werden, ist offenkundig jeglicher den Beschwerdeführern gewährte Vorteil auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
(124) |
Die Kommission merkt an, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Argumentation zur Leugnung einer Wettbewerbsverzerrung lediglich die Behauptungen wiederholen, die Brüder Micula könnten nicht als Unternehmen angesehen werden und die Umsetzung des Schiedsspruchs verschaffe den Beschwerdeführern keinen Vorteil. Beide Behauptungen wurden vorstehend bereits umfassend behandelt (siehe die Erwägungsgründe 81 ff. und 92 ff.) und bedürfen keiner weiteren Stellungnahme. |
Schlussfolgerung
(125) |
Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
7.2. Die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen lässt die von Artikel 351 AEUV geschützten Rechte und Pflichten unberührt
(126) |
Artikel 351 AEUV sieht Folgendes vor: „Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die … im Falle später beigetretener Staaten vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diese Verträge nicht berührt.“ Im vorliegenden Fall sind die Rechte und Pflichten, auf die sich die Beschwerdeführer stützen, diejenigen, die sich aus dem BIT ergeben. |
(127) |
Aus dem Wortlaut von Artikel 351 AEUV ist ersichtlich, dass er im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da es sich bei dem BIT um einen zwischen zwei Mitgliedstaaten der Union, Schweden und Rumänien, geschlossenen Vertrag handelt und nicht um einen Vertrag „zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits“. Dementsprechend lässt die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im vorliegenden Fall die von Artikel 351 AEUV geschützten Rechte und Pflichten unberührt. |
(128) |
In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass unionsrechtlich unterschiedliche Vorschriften für Intra-EU-BIT einerseits und BIT zwischen einem Mitgliedstaat der Union und einem dritten Land andererseits gelten. Im Falle von Intra-EU-BIT vertritt die Kommission die Ansicht, dass diese Abkommen dem Unionsrecht entgegenstehen, mit den Bestimmungen der EU-Verträge unvereinbar sind und deshalb als unwirksam betrachtet werden sollten. Im Gegensatz dazu werden BIT zwischen einem Mitgliedstaat der Union und einem dritten Land durch die Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (79) zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern geregelt, bis diese Abkommen durch Abkommen der Union über denselben Rechtsgegenstand ersetzt werden, was der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik, unter die ausländische Direktinvestitionen fallen, geschuldet ist (80). |
(129) |
Rumänien ist auch Partei des multilateralen ICSID-Übereinkommens, dem es vor seinem Beitritt zur Union beigetreten ist. Da jedoch kein drittes Land, das Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist, Partei des BIT ist, um das es im vorliegenden Fall geht, ist Artikel 351 hier nicht relevant. |
7.3. Neue Beihilfen
(130) |
Artikel 107 Absatz 1 AEUV bestimmt, dass staatliche Beihilfen grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Wurde eine Beihilfe von der Kommission nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, ist es den Mitgliedstaaten untersagt, Beihilfemaßnahmen durchzuführen. Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV muss ein Mitgliedstaat die Kommission von allen Vorhaben zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen unterrichten und darf die beabsichtigte Maßnahme erst durchführen, wenn die Kommission einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt gefasst hat. |
(131) |
Die Verpflichtung, keine Beihilfemaßnahme ohne einen abschließenden Beschluss der Kommission über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe durchzuführen, gilt natürlich nur für Beihilfemaßnahmen, die nach dem Inkrafttreten des AEUV für den betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt werden. Für Rumänien trat der AEUV am 1. Januar 2007 in Kraft. |
(132) |
Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine „neue Beihilfe“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 darstellen würde. Sie erklären, dass auch dann, wenn die Bewertung der Kommission richtig ist — was jedoch nicht der Fall sei — und die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine Beihilfe darstellen würde, der Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfe die erstmalige Gewährung der Vorteile im Rahmen von EGO 24 für die Beschwerdeführer wäre, die 2000 und 2002 erfolgte und damit vor dem Beitritt Rumäniens zur Union. Der allerletzte Zeitpunkt, der als Gewährungszeitpunkt angesehen werden könnte, sei das Inkrafttreten des BIT, auf dem der Schiedsspruch fußt und das 2003 in Kraft trat. |
(133) |
Die Kommission stimmt den Beschwerdeführern nicht zu und ist der Auffassung, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung, ob durch Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, auf eine neue Beihilfe hinausläuft und somit der vollständigen Beihilfenkontrolle gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV unterliegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt als Zeitpunkt der Gewährung von Beihilfen der Zeitpunkt, in dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (81). Weder die Annahme von EGO 24 am 2. Oktober 1998 noch die Einstufung von Ștei-Nucet, Kreis Bihor, als benachteiligte Region für zehn Jahre (wirksam ab 1. April 1999) oder die Gewährung von Dauerinvestor-Bescheinigungen für S.C. European Food S.A. (am 1. Juni 2000) und S.C. Starmill S.R.L. und S.C. Multipack (am 17. Mai 2002) verschaffte den Beschwerdeführern einen uneingeschränkten Anspruch auf die Rohstoffvergünstigung bis zum 1. April 2009. Vielmehr erhielt nur ein nach der EGO-24-Regelung beihilfefähiges Unternehmen einen Anspruch auf diese Vergünstigung:
|
(134) |
Da die EGO-24-Regelung, in der durch EGO 75 geänderten Form, am 22. Februar 2005 aufgehoben wurde, konnte nach diesem Zeitpunkt nach nationalem Recht kein Unternehmen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Rohstoffen nach Rumänien zur Verwendung in der inländischen Produktion einen Anspruch auf Beihilfe erlangen. Somit leitet sich der Anspruch der Antragsteller auf Entschädigung vom rumänischen Staat nur aus dem Schiedsspruch in Verbindung damit ab, dass das rumänische innerstaatliche Recht dem Schiedsspruch Rechtswirkung in Rumäniens innerstaatlicher Rechtsordnung verleiht. Da der Schiedsspruch nach dem Beitritt Rumäniens zur Union ergangen ist und umgesetzt oder vollstreckt werden könnte, ging der nach rumänischem innerstaatlichem Recht uneingeschränkte Anspruch auf die vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung, der sich aus der Ratifizierung des ICSID-Übereinkommens ergibt, wodurch er in Rumäniens Rechtsordnung eingebunden und dem Schiedsspruch Rechtswirkung im innerstaatlichen Rechtssystem Rumäniens verliehen wird, erst nach dem Beitritt Rumäniens zur Union auf die Beschwerdeführer über. |
(135) |
Es ist diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass der Schiedsspruch den Beschwerdeführern eine Entschädigung in einer Höhe gewährt, die den Vorteilen entspricht, die entsprechend der abgeschafften EGO-24-Regelung zwischen dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (22. Februar 2005) und dem Zeitpunkt ihres geplanten Ablaufs (1. April 2009) vorgesehen waren. Diese Zeitspanne umfasst gut 49 Monate, in der Rumänien zum überwiegenden Teil (27 Monate) Vollmitglied der Union und damit direkt der im AEUV niedergelegten Beihilfendisziplin unterworfen war. Darüber hinaus gewährt der Schiedsspruch den Beschwerdeführern eine Entschädigung für die entgangene Möglichkeit zur Einlagerung von Zucker im Jahr 2009 ausgehend von der Annahme, dass die damit verbundenen Verluste in der Zeit vom 31. März 2009 bis zum 1. Juli 2010 auftraten. Diese angeblichen Verluste fielen somit ausschließlich in eine Zeit nach dem Beitritt Rumäniens zur Union im Jahr 2007. Schließlich gewährte das Schiedsgericht noch eine Entschädigung für entgangene Gewinne unter Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 1. August 2011. Dieser Zeitraum umfasst 80 Monate, in denen Rumänien größtenteils (56 Monate) Vollmitglied der Union und damit direkt der im AEUV niedergelegten Beihilfendisziplin unterworfen war. |
(136) |
Schließlich ist das EGO-24-Anreizprogramm nicht in Anhang V Kapitel 2 Nummer 1 der Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union erwähnt, in der alle Beihilfenmaßnahmen aufgeführt sind, die zum Tag des Beitritts Rumäniens zur Union als bestehende Beihilfen gelten (83) (84). |
(137) |
Die Tatsache, dass weder die Beitrittsakte noch der AEUV zu dem Zeitpunkt, als Rumänien angeblich seine Pflichten nach dem BIT verletzte, indem es das EGO-24-Förderprogramm aufhob, oder als die Beschwerdeführer ihre Ansprüche aus dem BIT vor dem Schiedsgericht geltend machten, auf Rumänien anwendbar war, ist unerheblich. Zu keinem Zeitpunkt erlangten die Beschwerdeführer einen uneingeschränkten Anspruch auf Zahlung der vom Schiedsgericht gewährten Entschädigung, bei der es sich um die hier geprüfte Maßnahme handelt. Erst als das Schiedsgericht feststellte, dass ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 3 des BIT vorlag, als es am 11. Dezember 2013 den Schiedsspruch erließ, und im Zusammenhang mit rumänischem innerstaatlichem Recht, das dem Schiedsspruch in der innerstaatlichen Rechtsordnung Rumäniens Rechtswirkung verlieh, erhielten die Beschwerdeführer einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf diese Entschädigung, die sie gegen Rumänien durchsetzen konnten. Dieser Zeitpunkt lag nach Rumäniens Beitritt zur Europäischen Union. |
(138) |
Daher ist der Fall der Beschwerdeführer nicht mit der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 380/04 vergleichbar, auf die sie Bezug nehmen. Die Sache N 380/04 betraf einen 1997 zwischen dem Unternehmen Latvijas Gāze („LG“) und Lettland geschlossenen Vertrag. Als es zwischen LG und Lettland zu einer Meinungsverschiedenheit wegen vertraglicher Verpflichtungen von Letzterem kam, wurde in Stockholm ein Schiedsverfahren nach UNCITRAL-Vorschriften eingeleitet. Das für dieses Verfahren eingesetzte Schiedsgericht entschied am 19. Juni 2003, dass Lettland LG eine Entschädigung für die Zeit vom 10. Januar 2001 bis zum 10. März 2003 schuldete. Lettland setzte den Schiedsspruch nicht um, bevor es der Union am 1. Mai 2004 beitrat, und meldete die geplante Umsetzung dieses Schiedsspruchs nach dem Beitritt bei der Kommission an. In ihrer Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass sich die Entschädigungsverpflichtung aus dem Vertrag von 1997 ergab, dass sich die vom Schiedsgericht gewährte Entschädigung in Gänze auf einen Zeitraum vor dem Beitritt Lettlands bezog und dass der Schiedsspruch selbst vor dem Beitritt Lettlands zur Union ergangen war. Ausgehend davon zog die Kommission den Schluss, dass „die Zahlung … des vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatzes … eine reine Umsetzung einer Maßnahme darstellt, die sich in Gänze vor dem Beitritt herauskristallisiert hat“, und dass diese Umsetzung des Schiedsspruchs von 2003 nicht als „neue Beihilfe“ angesehen werden kann. Die Kommission hat außerdem in ihrer Entscheidung in der Sache N 380/04 selbst festgestellt, dass sie der Analyse möglicher künftiger Zahlungen im Rahmen des Vertrags, die Zeiten nach dem Beitritt betrafen, nicht vorgreifen wollte, wodurch die Sichtweise auf den von Lettland gemeldeten konkreten Sachverhalt eng begrenzt war. |
(139) |
Im Gegensatz dazu ergibt sich im vorliegenden Fall die Entschädigungsverpflichtung aus dem Schiedsspruch, der 2013 ergangen ist, bezieht sich die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht gewährte Entschädigung größtenteils auf die Zeit nach dem Beitritt Rumäniens zur Union und erging der Schiedsspruch fast sieben Jahre nach Rumäniens EU-Beitritt. Schließlich unterscheidet sich die Entscheidung in der Sache N 380/04 vom vorliegenden Fall vor allem darin, dass es im ersteren Fall keinen Hinweis darauf gab, dass LG mit der Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs von 2003 eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erlangte, die Lettland entgegen seinen Verpflichtungen in Bezug auf staatliche Beihilfen als Beitrittskandidat der Union versprochen hatte. |
(140) |
Die Kommission stellt daher fest, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung eine neue Beihilfe darstellt und dass diese Maßnahme erst vollzogen werden kann, wenn sie von der Kommission entsprechend den Vorschriften über staatliche Beihilfen genehmigt worden ist. |
7.4. Rechtswidrigkeit nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV
(141) |
Die vom Schiedsgericht gewährte Entschädigung ist von Rumänien bereits teilweise an die Beschwerdeführer ausgezahlt worden, nämlich über die Verrechnung einer bestimmten Steuerschuld eines der Beschwerdeführer, S.C. European Food S.A., gegenüber dem rumänischen Staat. Da diese teilweise Umsetzung des Schiedsspruchs der Kommission nicht von Rumänien gemeldet wurde, wurde die Maßnahme rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV vollzogen. Jede weitere Bezahlung der vom Schiedsgericht gewährten Entschädigung, ob durch Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, von der die Kommission entweder keine Kenntnis hat oder die möglicherweise nach Annahme des vorliegenden Beschlusses erfolgt, würde aus den gleichen Gründen einen Verstoß gegen Rumäniens Pflicht zur Einhaltung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV darstellen. |
7.5. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
(142) |
Die Kommission verweist zunächst darauf, dass bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV die Beweislast in erster Linie bei dem Mitgliedstaat liegt (85). In diesem Zusammenhang weist die Kommission auch darauf hin, dass eine Beihilfemaßnahme nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wenn sie einen nicht abtrennbaren Verstoß gegen andere Vorschriften des AEUV beinhaltet (86). Derzeit hat Rumänien keine Argumente vorgelegt, die die Maßnahme gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV rechtfertigen könnten. Dessen ungeachtet hält es die Kommission vorsorglich für angemessen, eine Vereinbarkeitsprüfung von Amts wegen vorzunehmen. |
(143) |
Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Maßnahme eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe mit regionaler Zielsetzung darstellt. Ausgehend von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV könnte die Kommission staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete in der Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachten. Die Voraussetzungen, unter denen Beihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden können, sind in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 („RAG 2014“) festgelegt. Nach Randnummer 188 dieser Leitlinien gelten sie für die Vereinbarkeitsprüfung aller Regionalbeihilfen, die nach dem 30. Juni 2014 gewährt werden sollen. Somit werden Regionalbeihilfen, die rechtswidrig gewährt wurden oder vor dem 1. Juli 2014 gewährt werden sollen, nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (87) („RAG 2007“) geprüft. |
(144) |
Wie in Erwägungsgrund 134 erläutert, wurde den Beschwerdeführern ein uneingeschränkter Anspruch auf die Beihilfe gewährt, als der Schiedsspruch am 11. Dezember 2013 erging, in Verbindung damit, dass das rumänische innerstaatliche Recht dem Schiedsspruch Rechtswirkung in Rumäniens innerstaatlicher Rechtsordnung verlieh, d. h. vor dem Inkrafttreten der RAG 2014. Deshalb sollte die Bezahlung der Entschädigung, die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochen wurde, anhand der RAG 2007 beurteilt werden. |
(145) |
In diesen Leitlinien legt die Kommission fest, dass Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben eines Unternehmens gesenkt werden sollen, Betriebsbeihilfen darstellen und als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden, es sei denn, sie werden unter außergewöhnlichen Umständen gewährt, um besondere Nachteile zu überwinden, mit denen Unternehmen in benachteiligten Regionen im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV zu tun haben (88). |
(146) |
Im vorliegenden Fall ist die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung direkt mit der Aufhebung der EGO-24-Anreize verknüpft und soll den Empfänger in die Lage versetzen, in der er sich „aller Wahrscheinlichkeit nach“ befunden hätte, wären die EGO-24-Anreize nicht aufgehoben worden. Faktisch wird mit der Umsetzung des Schiedsspruchs die Situation wiederhergestellt, in der sich die Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach befunden hätten, wenn EGO 24 von Rumänien niemals aufgehoben worden wäre. Da die im Rahmen von EGO 24 gewährten Vorteile mit den wiederkehrenden Kosten der Beschwerdeführer und nicht mit einer Erstinvestition verknüpft waren, handelte es sich bei diesen Vorteilen um Betriebsbeihilfen. Mithin stellen die Versetzung des Empfängers in die Lage, in der er sich bei Fortbestehen der EGO-24-Anreize befunden hätte, und somit die Entschädigung für die mit der Aufhebung der Anreize verknüpften Verluste eine Betriebsbeihilfe dar. Wie in den Erwägungsgründen 92 ff. erläutert, verringert die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung in Wahrheit rückwirkend die ihnen bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unter normalen Marktbedingungen entstandenen Betriebskosten. |
(147) |
Gemäß den Randnummern 76, 77 und 79 der RAG 2007 sind Betriebsbeihilfen grundsätzlich verboten und können nur ausnahmsweise in Gebieten gewährt werden, die in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a fallen, wenn
|
(148) |
Die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von der Umsetzung des Schiedsspruchs profitieren, befinden sich in einem Gebiet, das in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fällt, wie die Kommission in ihrer Entscheidung bzw. ihrem Beschluss zur Fördergebietskarte Rumäniens 2007-2013 (89) und 2014-2020 feststellte (90). |
(149) |
Die Kommission kann jedoch nicht erkennen, wie die Zahlung der den Beschwerdeführern zugesprochenen Entschädigung aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung in den betreffenden Gebieten gerechtfertigt ist. Die sich aus dieser Zahlung ergebende Betriebsbeihilfe soll nicht zum gemeinsamen Gleichheitsziel beitragen, wie in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV verlangt wird, sondern ist allein dazu bestimmt, den Empfänger für die infolge der Aufhebung der EGO 24 vor deren geplantem Ablaufdatum erlittenen Verluste zu entschädigen. Dies resultiert in freien Geldmitteln für die Beschwerdeführer ohne jede positive Wirkung auf die Entwicklung des Gebiets. |
(150) |
Es genügt nicht, dass die wirtschaftliche Tätigkeit in „einem Gebiet“ stattfindet, um anzunehmen, dass die Maßnahme den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist, da erstens nachgewiesen werden muss, worin diese Nachteile bestehen, und zweitens, wie sie die Entwicklung der betreffenden Region behindern. In Ermangelung jeglicher Nachweise konnte die Kommission die besonderen Nachteile nicht ermitteln, die mit den Beihilfemaßnahmen ausgeglichen werden sollten. |
(151) |
Die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung ist ihrem Wesen nach befristet, da sie keine Wirkung hat, nachdem die Umsetzung des Schiedsspruchs abgeschlossen ist. Sie ist allerdings nicht auf einen bestimmten Teil vorab festgelegter Kosten begrenzt, da diese Entschädigung sicherstellen soll, dass alle den Beschwerdeführern entstandenen Verluste abgedeckt werden. |
(152) |
Aufgrund der vorstehenden Argumentation geht die Kommission davon aus, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung nicht den RAG 2007 entspricht und deshalb nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Da ansonsten keine andere Grundlage für die Vereinbarkeit anwendbar ist, ist die Kommission der Ansicht, dass die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme nicht festgestellt worden ist. |
7.6 Schlussfolgerung zur Würdigung der Beihilfemaßnahme
(153) |
Die vorstehende Analyse lässt erkennen, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung auf die Gewährung einer unvereinbaren neuen Beihilfe hinausläuft, die mit dem AEUV unvereinbar ist. Die Kommission bedauert, dass Rumänien diese Entschädigung zum Teil bereits ausgezahlt hat, indem es die Steuerschuld eines der Beschwerdeführer, S.C. European Food S.A., gegenüber dem rumänischen Staat mit einem Teil dieser Entschädigung verrechnet hat, sowie durch die Maßnahmen seitens des vom Gericht bestellten Verwalters. |
8. RÜCKFORDERUNG
(154) |
Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der fragliche Mitgliedstaat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt (91). Ebenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (92). Der Gerichtshof stellte in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Begünstigte den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die vor der Zahlung der Beihilfe bestehende Lage wiederhergestellt ist (93). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung heißt es in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ |
(155) |
Die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten ein berechtigtes Vertrauen gehabt, dass die im Rahmen von EGO 24 gewährten Anreize rechtmäßig waren und dass sie diese Anreize bis zu deren planmäßigem Auslaufen am 1. April 2009 nutzen könnten. Die Kommission stellt hierzu fest, dass es in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 weiterhin heißt: „Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des [Unions]rechts verstoßen würde.“ Der Grundsatz des Vertrauensschutzes wurde vom EuGH als ein solcher allgemeiner unionsrechtlicher Grundsatz anerkannt. Die Kommission ist allerdings nicht der Ansicht, dass die Beschwerdeführer ein solch berechtigtes Vertrauen geltend machen können. |
(156) |
Nach der Rechtsprechung des EuGH darf, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe jedoch grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des in Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. In seiner neueren Rechtsprechung hat der EuGH erklärt, dass ohne hinreichend präzise Zusicherungen, die aus einem aktiven Tun der Kommission herrühren, die allein für die Genehmigung der Gewährung von Beihilfen durch die Mitgliedstaaten der Union zuständig ist, und die dem Empfänger die Annahme erlauben, dass eine Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt, keine außergewöhnlichen Umstände die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes rechtfertigen, um die Rückforderung zu verhindern, wenn diese Maßnahme nicht bei der Kommission angemeldet wurde (94). In der Tat kann nach der ständigen Rechtsprechung der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden und kann das unionsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Stelle kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers auf eine unionsrechtswidrige Behandlung begründen (95). Es ist davon auszugehen, dass es einem sorgfältigen Gewerbetreibenden möglich ist, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde (96). |
(157) |
Die Kommission merkt an, dass den Beschwerdeführern bezüglich der ihnen vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung ohne jeden Zweifel hätte klar sein müssen, dass die Kommission die Zahlung dieser Entschädigung als rechtswidrige und unvereinbare staatliche Beihilfe einstufen würde, noch bevor ihnen diese Beihilfe mit der Annahme des Schiedsspruchs in Verbindung damit, dass das rumänische innerstaatliche Recht dem Schiedsspruch Rechtswirkung in Rumäniens innerstaatlicher Rechtsordnung verlieh, gewährt wurde. Dieser Standpunkt wurde dem Schiedsgericht am 20. Juli 2009 ausdrücklich zur Kenntnis gegeben und den Beschwerdeführern mitgeteilt. |
(158) |
Bezüglich der Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten ein berechtigtes Vertrauen gehabt, dass die EGO-24-Regelung rechtmäßig sei und bis zum 1. April 2009 fortbestehen würde, verweist die Kommission zunächst darauf, dass nicht EGO 24, sondern die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung die Grundlage für den vorliegenden Beschluss bildet. Dessen ungeachtet fügt die Kommission der Vollständigkeit halber hinzu, dass die Beschwerdeführer nicht zu Recht ein berechtigtes Vertrauen auf die Gültigkeit und den Fortbestand dieser Regelung bis zum 1. April 2009 geltend machen können. Was diese Regelung anbelangt, so war vor dem Beitritt Rumäniens zur Union nicht die Kommission, sondern der rumänische Rat für Wettbewerb gemäß Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien und dem rumänischen Gesetz Nr. 143/1999 über staatliche Beihilfen für die Überwachung und Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen zuständig. Die Kommission merkt diesbezüglich an, dass die EGO-24-Regelung unter Berücksichtigung der mit EGO 75 geplanten Änderungen beim rumänischen Rat für Wettbewerb angemeldet wurde und dass der rumänische Rat für Wettbewerb mit seiner Entscheidung Nr. 244/2000 vom 15. Mai 2000 diese Anreize als unvereinbare staatliche Beihilfe einstufte. Erst nach der Annahme dieser Entscheidung, am 1. Juni 2000, erhielt S.C. European Food S.A sein PIC, mit dem es dann Anspruch auf staatliche Beihilfen nach der EGO-24-Regelung hatte (siehe Erwägungsgrund 133). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beihilfe zu diesem Zeitpunkt gewährt wurde (siehe Erwägungsgrund 134). |
(159) |
Daraus folgt, dass S.C. European Food S.A zu dem Zeitpunkt, als ihm die rechtswidrige staatliche Beihilfe nach der EGO-24-Regelung gewährt wurde, was in jedem Fall nach dem 1. Juni 2000 war, die Entscheidung des rumänischen Rates für Wettbewerb vom 15. Mai 2000 gekannt haben muss, mit der die EGO-24-Anreize zu unvereinbaren staatlichen Beihilfen erklärt wurden. Es muss ferner auch das Europa-Abkommen, das am 1. Januar 1995 in Kraft trat, und das rumänische Gesetz Nr. 143/1999 über staatliche Beihilfen, das am 1. Januar 2000 in Kraft trat, gekannt haben, die beide Rumänien die Gewährung von Beihilfen untersagten und die Befugnis zur Genehmigung neuer Beihilfen dem rumänischen Rat für Wettbewerb übertrugen. In Anbetracht des Fehlens einer solchen Genehmigung des Rates für Wettbewerb und gemäß der Rechtsprechung des EuGH, die nach Artikel 64 des Europa-Abkommen von 1995, Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien und dem Besitzstand anwendbar war, hätte S.C. European Food S.A niemals berechtigt darauf vertrauen dürfen, dass die EGO-24-Anreize eine vereinbare staatliche Beihilfe darstellten, unabhängig von den nachfolgenden Maßnahmen der rumänischen Regierung nach der Annahme der Entscheidung Nr. 244/2000. Die gleichen Gründe gelten natürlich für Multipack und Starmill, die ihre PIC erst am 17. Mai 2002 erhielten, also zwei Jahre nach der Annahme der Entscheidung Nr. 244/2000. Folglich können die Beschwerdeführer nicht einmal wirksam geltend machen, sie hätten ein berechtigtes Vertrauen gehabt, dass das EGO-24-Programm eine rechtmäßige staatliche Beihilfe darstellte, was die Kommission für den vorliegenden Beschluss als unerheblich betrachtet. |
(160) |
Daher muss jede Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung von Rumänien zurückgefordert werden, da diese Zahlung eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. Da die fünf Beschwerdeführer zusammen mit den anderen relevanten EFDG-Unternehmen eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden (siehe Erwägungsgrund 91), sind die fünf Beschwerdeführer und die anderen EFDG-Unternehmen gemeinsam für die Rückzahlung der von ihnen erhaltenen staatlichen Beihilfe an den rumänischen Staat verantwortlich. Laut Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst die aufgrund eines Rückforderungsbeschlusses zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestimmt, dass die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Falle eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen. |
(161) |
Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass Rumänien bereits den Betrag von 337 492 864 RON (ca. 76 Mio. EUR (97)) mit der Steuerschuld eines der Beschwerdeführer, S.C. European Food S.A. verrechnet hat. Die Kommission stellt weiter fest, dass der gerichtlich bestellte Verwalter am 5. Januar 201536 484 232 RON (ca. 8,1 Mio. EUR (98)) beim Finanzministerium Rumäniens beschlagnahmte und anschließend 34 004 232 RON (ca. 7,56 Mio. EUR) zu gleichen Teilen an drei der fünf Beschwerdeführer überwies und den Rest als Vergütung für Vollstreckungskosten behielt. Zwischen dem 5. Februar und dem 25. Februar 2015 beschlagnahmte der gerichtlich bestellte Verwalter weitere 9 197 482 RON (ca. 2 Mio. EUR) (99) auf den Konten des Finanzministeriums. Die Kommission nimmt auch zur Kenntnis, dass die rumänischen Behörden freiwillig 472 788 675 RON (ca. 106,5 Mio. EUR (100)) (einschließlich der Kosten des gerichtlich bestellten Verwalters in Höhe von 6 028 608 RON) auf ein Sperrkonto auf den Namen der fünf Beschwerdeführer überwiesen haben. Diese Summen sowie jegliche weitere Zahlungen an die Beschwerdeführer in Erfüllung des Schiedsspruchs, die erfolgt sind oder erfolgen werden, müssen von Rumänien zurückgefordert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zahlung der Entschädigung, die von dem unter Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) eingerichteten Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Nr. ARB/05/20, Micula u. a./Rumänien (101), der wirtschaftlichen Einheit bestehend aus Viorel Micula, Ioan Micula, S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L., S.C. Multipack, European Drinks S.A., Rieni Drinks S.A., Scandic Distilleries S.A., Transilvania General Import-Export S.R.L. und West Leasing S.R.L zugesprochen wurde, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.
Artikel 2
(1) Rumänien zahlt die in Artikel 1 genannte unvereinbare Beihilfe nicht aus und fordert in Artikel 1 genannte unvereinbare Beihilfen zurück, die in teilweiser Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 bereits an Unternehmen der von dieser Beihilfe begünstigten wirtschaftlichen Einheit ausgezahlt wurden, wie auch Beihilfen, die in weiterer Umsetzung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 an Unternehmen der von dieser Beihilfe begünstigten wirtschaftlichen Einheit ausgezahlt wurden, die der Kommission nicht zur Kenntnis gebracht wurden oder die nach dem Datum dieses Beschlusses ausgezahlt werden.
(2) Viorel Micula, Ioan Micula, S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L., S.C. Multipack, European Drinks S.A., Rieni Drinks S.A., Scandic Distilleries S.A., Transilvania General Import-Export S.R.L. und West Leasing S.R.L sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, die erhaltenen staatlichen Beihilfen zurückzuzahlen.
(3) Der Rückforderungsbetrag ist der Betrag, der sich aus der Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 (Nennbetrag und Zinsen) ergibt.
(4) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(5) Rumänien gibt den Tag an, an dem die Beihilfe dem jeweiligen Empfänger vom Staat zur Verfügung gestellt wurde.
(6) Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (102) anhand der Zinseszinsformel berechnet.
(7) Rumänien stellt sicher, dass ab dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses keine weitere Zahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe erfolgt.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2) Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 4
(1) Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
a) |
Gesamtbetrag der Beihilfen, die jedes in Artikel 1 genannte Unternehmen erhalten hat; |
b) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
c) |
Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. |
(2) Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 30. März 2015
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet.
(2) ABl. C 393 vom 7.11.2014, S. 27.
(3) ICSID-Sache Nr. ARB/05/20, Ioan Micula, Viorel Micula, SC European Food SA, SC Starmill SRI, SC Multipack SRL/Rumänien, Endgültiger Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013.
(4) Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank am 11. Dezember 2013: 1 EUR = 4,45 RON.
(5) Das BIT trat am 1. April 2003 in Kraft.
(6) Siehe Fußnote 4.
(7) Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank am 15. Januar 2014: 1 EUR = 4,52 RON.
(8) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(9) Siehe Erwägungsgrund 3.
(10) Siehe Fußnote 2.
(11) Ein zusätzlicher Betrag von 6 028 608 RON wurde auf das Sperrkonto als Vergütung für die Vollstreckungskosten überwiesen.
(12) ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.
(13) Siehe auch Artikel 2 der Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 4/2001 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 10. April 2001 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 64 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Artikel 64 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 des Europa-Abkommens und in Artikel 9 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen (ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 16).
(14) Monitorul Oficial, erster Teil, Nr. 73 vom 12. April 1993.
(15) Der Rat für Wettbewerb war und ist eine eigenständige Verwaltungsbehörde im Bereich des Wettbewerbs- und Beihilferechts mit Regelungs- und Ermittlungsbefugnissen vergleichbar der Europäischen Kommission im Bereich des Wettbewerbs- und Beihilferechts.
(16) Das Amt für Wettbewerb war eine der Regierung unterstellte spezialisierte Behörde. Seine Hauptaufgaben waren: i) die Durchführung von Ermittlungen und die Kontrolle der wirksamen Durchsetzung von Rechtsvorschriften und der Beschlüsse/Entscheidungen des Rats für Wettbewerb, ii) die Beaufsichtigung der Preisfestsetzung durch öffentliche Einrichtungen und öffentliche Unternehmen sowie iii) die Gewährleistung der Transparenz staatlicher Beihilfen und die Überwachung und Meldung von Ausgaben für staatliche Beihilfen.
(17) Nach Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien wurden der Rat für Wettbewerb und das Amt für Wettbewerb als die rumänischen Einrichtungen benannt, die dafür verantwortlich sind, staatliche Beihilfen zu überwachen und auf ihre Vereinbarkeit mit dem Europa-Abkommen von 1995 zu prüfen.
(18) Zivilrechtliche Entscheidung Nr. 26; siehe Schiedsspruch, Rn. 219.
(19) Siehe Schiedsspruch, Rn. 224.
(20) Gemeinsamer Standpunkt der Europäischen Union vom 21. November 2001, CONF-RO 43/01, S. 4. Während des Beitrittsprozesses eines Bewerberlandes werden von der Kommission regelmäßig sogenannte gemeinsame Standpunkte vorgelegt und vom Rat angenommen, in denen die Fortschritte des Kandidatenlandes bei der Erfüllung der Beitrittskriterien bewertet werden.
(21) Begründungsbericht zu EGO 94/2004, 26. August 2004, S. 12.
(22) Artikel 9 Absatz 1 des bilateralen Investitionsabkommens.
(23) Schiedsspruch, Rn. 725.
(24) Schiedsspruch, Rn. 827.
(25) Siehe Fußnote 24.
(26) Schiedsspruch, Rn. 872.
(27) Schiedsspruch, Rn. 875 ff.
(28) Dieser Betrag berechnet sich für Einfuhren in der Zeit vom 22. Februar 2005 bis 31. März 2009.
(29) Siehe Fußnote 28.
(30) Die Beschwerdeführer verlangten eine Entschädigung für die höheren Kosten von PET. Das Schiedsgericht wies diese Forderungen jedoch zurück, da die Beschwerdeführer die Rohstoffvergünstigung für PET-Einfuhren de facto nie in Anspruch genommen hätten.
(31) Dieser Betrag berechnet sich auf der Grundlage der erhobenen Einfuhrzölle auf Zucker, die hätten vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, Zucker vor dem geplanten Ablauf des EGO-Programms (d. h. dem 1. April 2009) einzulagern. Der Richtwert basiert auf Lagerbeständen in den Jahren 2004/2005.
(32) Entgangene Gewinne berechnen sich für den Zeitraum 2004-2008 für den Verlust von Marktanteilen bei Erfrischungsgetränken und anderen zuckerhaltigen Produkten. Die Forderung bezieht sich darauf, dass nach Abschaffung der EGO-Anreize die Kosten stiegen, was höhere Preise und daraufhin kleinere Marktanteile zur Folge hatte.
(33) Rechtssache Nr. 3456/3/2014, Bukarester Gerichtshof.
(34) Anordnung des Bukarester Gerichtshofs in der Rechtssache Nr. 9261/3/2014, Abteilung IV Zivilrecht.
(35) Rechtssache Nr. 15755/3/2014, Bukarester Gerichtshof, Abteilung III Zivilrecht.
(36) Rechtssache Nr. 15755/3/2014/a1, Bukarester Berufungsgericht, Abteilung IV Zivilrecht.
(37) Siehe Fußnote 36.
(38) Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank am 5. Januar 2015: 1 EUR = 4,49 RON.
(39) Siehe Fußnote 38.
(40) Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank am 9. März 2015: 1 EUR = 4,44 RON.
(41) Rechtssache 1-14 cv-600 Viorel Micula/Regierung Rumäniens beim Bezirksgericht für den District of Columbia, USA — Antrag auf Bestätigung des ICSID-Schiedsspruchs und Urteil.
(42) Siehe Fußnote 7.
(43) Siehe Fußnote 38.
(44) Siehe Fußnote 40.
(45) Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 39.
(46) Urteil Amministrazione delle finanze dello Stato/Denkavit italiana, 61/79, ECLI:EU:C:1980:100.
(47) Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 37).
(48) Mit Verweis auf das Urteil Olympiaki Aeroporia Ypiresies, T-68/03, ECLI:EU:T:2007:253, Rn. 42.
(49) Urteil British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, ECLI:EU:C:2008:757, Rn. 85 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Kommission/Niederlande (NOx), C-279/08 P, ECLI:EU:C:2011:551, Rn. 51.
(50) Urteil Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74.
(51) Urteil Hydrotherm, C-170/83, ECLI:EU:C:1984:271, Rn. 11. Siehe auch Urteil Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, ECLI:EU:T:2004:304, Rn. 50.
(52) Urteil Acea Electrabel Produzione SpA/Kommission, C-480/09 P, ECLI:EU:C:2010:787, Rn. 47 bis 55; Urteil Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 112.
(53) Siehe Schiedsspruch, Rn. 935-936 und 943.
(54) Urteil Hydrotherm, C-170/83, ECLI:EU:C:1984:271, Rn. 10.
(55) Urteil Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 112.
(56) Urteil Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 114.
(57) Siehe Erwägungsgründe 87 und 88.
(58) Urteil SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41.
(59) Schiedsspruch, Rn. 917.
(60) Schiedsspruch, Rn. 928.
(61) Schiedsspruch, Rn. 953.
(62) Zur Beschreibung der nach dem Schiedsspruch fälligen Beträge siehe Erwägungsgrund 27.
(63) Schiedsspruch, Rn. 928.
(64) Schiedsspruch, Rn. 872.
(65) Das Schiedsgericht kam zu dem Schluss, dass mit der Aufhebung der EGO-24-Anreize das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer verletzt wurde, bevor es überhaupt die Angemessenheit oder Transparenz der Maßnahmen Rumäniens prüfte (Schiedsspruch, Rn. 725, 726; Angemessenheit und Transparenz wurden erst unter Rn. 727 ff. bzw. 837 ff. betrachtet). Somit besteht keine Grundlage für die Behauptung, wie sie von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, dass die vom Schiedsgericht festgestellte Verletzung des BIT durch die Unangemessenheit der Beibehaltung der Verpflichtungen der Investoren nach EGO 24 oder durch die unzureichende Transparenz der Maßnahmen Rumäniens bedingt war.
(66) Schiedsspruch, Rn. 953, 961, 971, 984, 1 016, 1 020 und 1 136.
(67) Urteil Asteris, 106/87 bis 120/87, ECLI:EU:C:1988:457.
(68) Urteil Asteris, 106/87 bis 120/87, ECLI:EU:C:1988:457, Rn. 23.
(69) Siehe Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2004 über niederländische Beihilfen für Akzo-Nobel zur Minimierung der Chlortransporte (Sache N 304/2003), zusammenfassende Bekanntmachung in ABl. C 81 vom 2.4.2005, S. 4; siehe auch Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über niederländische Beihilfen zur Betriebsverlagerung des Autodemontagebetriebs Steenbergen (Sache N 575/05, zusammenfassende Bekanntmachung in ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 1).
(70) Aus denselben Gründen würde die Kommission auch die Intra-EU-BIT für nichtig erachten, die den in Fußnote 53 des Antrags aufgeführten Schiedsverfahren zugrunde liegen.
(71) Siehe Antwort von Kommissionsmitglied De Gucht auf die mündliche parlamentarische Anfrage O-000043/2013/rev.1, in der er erklärte: „Auch die Kommission ist der Ansicht, dass die bilateralen Investitionsabkommen (BIT) zwischen EU-Mitgliedstaaten gegen EU-Recht verstoßen“, Plenardebatte vom 22. Mai 2013. Siehe ferner Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 3. Februar 2012 zu Kapitalbewegungen und Investitionen in der EU — Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Marktüberwachung, SWD(2012) 6 final, S. 13. Siehe auch Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 15. April 2013 zum freien Kapitalverkehr in der EU, SWD(2013) 146 final, S. 11 und 14; Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 18. März 2014 zum freien Kapitalverkehr in der EU, SWD(2014) 115 final, S. 12 sowie Europäische Kommission, Überwachungsmaßnahmen und Analyse, Bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der EU (Intra-EU-BIT) 2012; abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/capital/analysis/monitoring_activities_and_analysis/index_de.htm.
(72) Schlussanträge vom 28. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen Atzeni, C-346/03 und C-529/03, ECLI:EU:C:2005:256, Rn. 198.
(73) Urteil Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou/Kommission, T-384/08, ECLI:EU:T:2011:650, und Urteil Corsica Ferries/Kommission T-565/08 ECLI:EU:T:2012:415, Rn. 23, 114 und 120 bis 131. Vgl. auch entsprechend Urteil Kommission/Rat, C-111/10, ECLI:EU:C:2013:785, Rn. 44.
(74) Urteil Lucchini, C-119/05, ECLI:EU:C:2007:434, Rn. 59.
(75) Urteil Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 84.
(76) Urteil Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, ECLI:EU:T:2006:104, Rn. 101.
(77) Urteil Phillip Morris, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11. Urteil Alzetta, T-298/97, T-312/97 usw., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80.
(78) Urteil Friuli Venezia Giulia, T-288/97, ECLI:EU:T:2001:115, Rn. 41.
(79) Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 40).
(80) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV.
(81) Urteil Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, ECLI:EU:C:2013:200, Rn. 40.
(82) Eine englische Übersetzung der ursprünglichen Bestimmung über die Gewährung der Rohstoffvergünstigung (d. h. des Investitionsanreizes, dessen Aufhebung den Schiedsspruch mit der Bewilligung von Schadensersatz für die Antragsteller zur Folge hatte) ist unter Rn. 148 des Schiedsspruchs zu finden. Demnach sieht Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Folgendes vor: „Privately held companies, Romanian legal entities, as well as small or family business, authorised pursuant to the Decree-Law no. 54/1990 concerning the organisation and operation of free initiative-based economic activities that are headquartered and conduct business within the disadvantaged region, will be granted the following advantages for their new investments in the these regions: […] refunds of customs duties on raw materials, spare parts and/or components necessary of achieving the investor’s own production in that region. The refunds will be made based on the approval by the regional development agencies of the companies’ production sales documents. The funds necessary for the refund of the customs duties will be provided to the Agency for Regional Development from the Regional development Fund. In case of unprivileged regions belonging to two or more administrative-territorial units, the funds necessary for the refund of the customs duties will be provided by the National Agency for Regional Development from the National Development Fund [the “Raw Materials Incentive” or “Raw Materials Facility”]“.
(83) In der Beitrittsakte sind die folgenden drei Kategorien von bestehenden Beihilfen aufgeführt:
— |
Beihilfenmaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind; |
— |
Beihilfenmaßnahmen, die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind; |
— |
Beihilfenmaßnahmen, die vor dem Tag des Beitritts von der Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen des neuen Mitgliedstaats überprüft und als mit dem Besitzstand vereinbar beurteilt wurden und gegen die die Kommission keine Einwände aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß dem in Nummer 2 vorgesehenen Verfahren erhoben hat. |
Jeglicher Beschluss zur Vollstreckung des Schiedsspruchs fällt nicht in eine dieser drei Kategorien. Auch wenn man in Erwägung ziehen würde, dass mit der Durchführung des Schiedsspruchs lediglich die Rechte der Beschwerdeführer gemäß EGO 24 wiederhergestellt werden, als ob die entsprechenden Anreize dieses Programms nicht vor ihrem planmäßigen Ablauf aufgehoben worden wären, müsste diese rückwirkende Wiederherstellung dennoch als „neue Beihilfe“ zum Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Union angesehen werden.
(84) Vgl. Urteil Budapesti Erömü, T-80/06 und T-182/09, ECLI:EU:T:2012:65, Rn. 54.
(85) Urteil Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE/Kommission, T-68/03, ECLI:EU:T:2007:253, Rn. 34.
(86) Urteil Matra/Kommission, C-225/91, ECLI:EU:C:1993:239, Rn. 41.
(87) Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13).
(88) RAG 2007, Randnr. 76.
(89) Entscheidung der Kommission N 2/07, zusammenfassende Bekanntmachung im ABl. C 73 vom 30.3.2007, S. 15.
(90) Beschluss der Kommission SA.38364, zusammenfassende Bekanntmachung im ABl. C 233 vom 18.7.2014, S. 1.
(91) Urteil Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.
(92) Verbundene Rechtssachen Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75.
(93) Urteil Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64-65.
(94) Urteil Unicredito Italiano, C-148/04, ECLI:EU:C:2005:774, Rn. 104 bis 111.
(95) Urteil Kommission/Italien, C-217/06 ECLI:EU:C:2007:580, Rn. 23 und die angeführte Rechtsprechung.
(96) Urteil Kommission/Deutschland, C-5/89, ECLI:EU:C:1990:320, Rn. 14.
(97) Siehe Fußnote 7.
(98) Siehe Fußnote 38.
(99) Siehe Fußnote 38.
(100) Siehe Fußnote 40.
(101) ICSID-Sache Nr. ARB/05/20, Ioan Micula, Viorel Micula, SC European Food SA, SC Starmill SRI, SC Multipack SRL/Rumänien, Endgültiger Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013.
(102) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).