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Document 32014R0973

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 973/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 274 vom 16.9.2014, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/973/oj

    16.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 274/4


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 973/2014 DER KOMMISSION

    vom 11. September 2014

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der von seinem Vorsitz festgesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. September 2014

    Für die Kommission,

    Im Namen des Präsidenten,

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Ware, bestehend aus durchscheinenden, etwa 1 cm langen und 3 mm dicken, leicht zähen und klebrigen weißen Stücken. Die Ware schwimmt in Lake, ist von gelartiger Konsistenz und ähnelt vom äußeren Erscheinungsbild Glasnudeln. Sie ist für den Einzelverkauf in Packungen zu 250 g (Abtropfgewicht 160 g) aufgemacht.

    Zur Herstellung wird Konjakwurzelmehl (Amorphophallus konjac) mit calciumhydroxidhaltigem Wasser vermischt (Mischungsverhältnis in GHT: 3 bis 7 Konjakwurzelmehl zu 93 bis 97 Wasser).

    Anschließend wird die Mischung gekocht und das gelierte Produkt durch eine Matrize gedrückt, um der Ware ihre endgültige Form zu geben.

    1901 90 91

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 19 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1901, 1901 90 und 1901 90 91.

    Lebensmittelzubereitungen der Position 1901 werden aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt hergestellt. Die Begriffe „Mehl“ und „Grieß“ schließen Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jeden Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß oder Pulver von getrocknetem Gemüse (Position 0712), oder von getrockneten Hülsenfrüchten (Position 1106) ein (siehe die Anmerkung zu Kapitel 19). Konjakwurzeln (ganz, gemahlen oder pulverisiert) sind in Position 1212 eingereiht (siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 1212).

    Auch wenn die Ware von gelartiger Konsistenz ist, handelt es sich nicht um Schleime oder Verdickungsstoffe von Pflanzen der Position 1302.

    Die Ware ist daher in den KN-Code 1901 90 91 einzureihen.


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