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Document 32014R0692

    Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

    ABl. L 183 vom 24.6.2014, p. 9–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 06/10/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/692/oj

    24.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 183/9


    VERORDNUNG (EU) Nr. 692/2014 DES RATES

    vom 23. Juni 2014

    über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2014/386/GASP des Rates über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (1),

    gestützt auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 20. und 21. März 2014 die Eingliederung der Autonomen Republik Krim (im Folgenden „Krim“) und der Stadt Sewastopol (im Folgenden „Sewastopol“) in die Russische Föderation durch Annexion scharf verurteilt und betont, dass er die Annexion nicht anerkennen wird. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, die rechtlichen Folgen dieser Annexion zu prüfen und Wirtschafts-, Handels- und Finanzbeschränkungen gegenüber der Krim vorzuschlagen, die sich rasch umsetzen lassen.

    (2)

    Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in ihrer Resolution vom 27. März 2014 ihr Bekenntnis zur Souveränität, politischen Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt, unterstrichen, dass das am 16. März auf der Krim abgehaltene Referendum keine Gültigkeit besitzt, und alle Staaten aufgefordert, keine Änderung des Status der Krim und Sewastopols anzuerkennen.

    (3)

    Der Rat erließ am 23. Juni 2014 den Beschluss 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol und über die direkte oder indirekte Finanzierung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr solcher Waren als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion. Um die Auswirkungen dieser restriktiven Maßnahmen auf die Wirtschaftsbeteiligten so gering wie möglich zu halten, sollten Ausnahmen und Übergangszeiten für den Handel mit Waren und damit verbundenen Dienstleistungen eingeräumt werden, für die Transaktionen aufgrund eines Handels- oder akzessorischen Vertrags erforderlich sind; dabei gilt ein Meldeverfahren.

    (4)

    Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

    (5)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Anspruch“ jede vor oder nach dem 25. Juni 2014 erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

    i)

    Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    ii)

    Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

    iii)

    Forderungen nach Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    iv)

    Gegenforderungen,

    v)

    Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

    b)

    „Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

    c)

    „Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol“ Waren, die unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) vollständig in der Krim und in Sewastopol gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden;

    d)

    „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

    e)

    „zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

    Artikel 2

    Verboten sind

    a)

    die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union;

    b)

    die direkte oder indirekte Finanzierung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der unter Buchstabe a genannten Waren.

    Artikel 3

    Die Verbote des Artikels 2 gelten nicht für

    a)

    die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 26. September 2014 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 25. Juni 2014, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.

    b)

    Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche zum Präferenzursprung berechtigen, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine geprüft wurden.

    Artikel 4

    Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote in Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 5

    Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

    Artikel 6

    (1)   Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:

    a)

    den benannten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,

    b)

    natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln,

    c)

    natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die laut einer schiedsrichterlichen, gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen haben,

    d)

    natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, wenn die Forderung Waren betrifft, deren Einfuhr nach Artikel 2 verboten ist.

    (2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

    (3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

    Artikel 7

    (1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

    Artikel 8

    (1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

    Artikel 9

    (1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites im Anhang an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer im Anhang aufgeführten Websites.

    (2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

    (3)   Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die im Anhang angegeben sind.

    Artikel 10

    Diese Verordnung gilt

    a)

    im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

    b)

    an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

    c)

    für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    d)

    für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    e)

    für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (siehe Seite 70 dieses Amtsblatts.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (3)  ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1.


    ANHANG

    Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

     

    BELGIEN

    http://www.diplomatie.be/eusanctions

     

    BULGARIEN

    http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

     

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

     

    DÄNEMARK

    http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

     

    DEUTSCHLAND

    http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

     

    ESTLAND

    http://www.vm.ee/est/kat_622/

     

    IRLAND

    http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

     

    GRIECHENLAND

    http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

     

    SPANIEN

    http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf

     

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

     

    KROATIEN

    http://www.mvep.hr/sankcije

     

    ITALIEN

    http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

     

    ZYPERN

    http://www.mfa.gov.cy/sanctions

     

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

     

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

     

    LUXEMBURG

    http://www.mae.lu/sanctions

     

    UNGARN

    http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

     

    ΜΑLTA

    http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

     

    NIEDERLANDE

    www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

     

    ÖSTERREICH

    http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

     

    POLEN

    http://www.msz.gov.pl

     

    PORTUGAL

    http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/ medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

     

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

     

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ ukrepi/

     

    SLOWAKEI

    http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

     

    FINNLAND

    http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

     

    SCHWEDEN

    http://www.ud.se/sanktioner

     

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

    Büro EEAS 02/309

    1049 Bruxelles/Brussel

    Belgien

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


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