Pasirinkite eksperimentines funkcijas, kurias norite išbandyti

Šis dokumentas gautas iš interneto svetainės „EUR-Lex“

Dokumentas 32014R0609

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung)

    ABl. L 168 vom 7.6.2014, p. 39—52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dokumento teisinis statusas Galioja: Šis aktas pakeistas. Dabartinė konsoliduota redakcija: 03/05/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/609/oj

    7.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 168/39


    VERORDNUNG (EU, Euratom) Nr. 609/2014 DES RATES

    vom 26. Mai 2014

    zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

    (Neufassung)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (2) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

    (2)

    Einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wurden in die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates (3) aufgenommen und sind nicht von der vorliegenden Verordnung umfasst. Diese Bestimmungen betreffen die Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos, die Kontrolle und Überwachung der Eigenmittel und die entsprechenden Mitteilungspflichten sowie den Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM).

    (3)

    Da die Union über die in Artikel 2 des Beschlusses des Rates 2014/335/EU (4) vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen muss, sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen. Die vorliegende Verordnung enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom der Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Beschlusses (im Folgenden „MwSt.-Eigenmittel“) sowie der Eigenmittel auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Beschlusses (im Folgenden „BNE-Eigenmittel“), die zuvor in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 enthalten waren.

    (4)

    Der Begriff der „Feststellung“ sollte in Bezug auf die Eigenmittel definiert werden, und die Bedingungen, unter denen die Pflicht zur Feststellung der traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom zu erfüllen ist, sollten genauer festgelegt werden.

    (5)

    Im Fall der Eigenmittel aus Zuckerabgaben, bei denen die Übereinstimmung zwischen der Einziehung dieser Einnahmen und dem Haushaltsjahr einerseits sowie den Ausgaben für dasselbe Wirtschaftsjahr andererseits zu gewährleisten ist, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Eigenmittel aus den Zuckerabgaben in dem Haushaltsjahr zur Verfügung stellen, in dem sie festgestellt wurden.

    (6)

    Die Mitgliedstaaten sollten für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in Bezug auf die Eigenmittel der Union übertragenen Befugnisse benötigt, bereithalten und sie ihr gegebenenfalls übermitteln.

    (7)

    Die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen einzelstaatlichen Behörden sollten die Nachweise dieser Erhebung jederzeit zur Verfügung der Kommission halten.

    (8)

    Es sollte eine getrennte Buchführung für die nicht eingezogenen Ansprüche vorgesehen werden. Diese Buchführung sowie die Übermittlung einer diesbezüglichen Vierteljahresübersicht sollten es der Kommission ermöglichen, das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Einziehung der Eigenmittel, insbesondere der durch betrügerische Praktiken und Unregelmäßigkeiten in Frage gestellten Eigenmittel, besser zu verfolgen.

    (9)

    Es erscheint notwendig, in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission Verpflichtungen unter Berücksichtigung dessen zu befristen, dass die von einem Mitgliedstaat zulasten seiner Abgabenschuldner vorgenommenen neuen Feststellungen für frühere Haushaltsjahre als Feststellungen des laufenden Haushaltsjahres anzusehen sind.

    (10)

    Um sicherzustellen, dass der Union in jedem Fall ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist für die MwSt.-Eigenmittel und die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (5) geschaffenen BNE-Eigenmittel vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Union die im Haushaltsplan veranschlagten Eigenmittel in Form gleichbleibender monatlicher Zwölftel zur Verfügung stellen und die so bereitgestellten Beträge später nach Maßgabe der tatsächlichen Grundlage der MwSt.-Eigenmittel und der relevanten Änderungen des BNE, sobald diese vollständig bekannt sind, verrechnen.

    (11)

    Es sollte geklärt werden, wie sich eine nach Ende des Haushaltsjahres vorgenommene Änderung der BNE-Daten auf die Finanzierung der Bruttokürzungen auswirkt.

    (12)

    Die Bereitstellung der Eigenmittel muss in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichteten Konto erfolgen. Um die Bewegung von Mitteln auf das für die Ausführung des Haushaltsplans erforderliche Maß einzuschränken, muss sich die Union darauf beschränken, eine Entnahme von diesen Konten nur vorzunehmen, um den Mittelbedarf der Kommission zu decken.

    (13)

    Die Kommission muss über entsprechende Kassenmittel verfügen, damit sie den Bestimmungen für Zahlungen, die sich hauptsächlich auf die ersten Monate des Haushaltsjahrs konzentrieren, nachkommen kann; dies gilt insbesondere für den speziellen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (6).

    (14)

    Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten der Einziehung von Zinsen, die für verspätet bereitgestellte Eigenmittel fällig werden, den Betrag der fälligen Zinsen nicht übersteigen.

    (15)

    Hinsichtlich der Mitteilung von Fällen festgestellter Ansprüche, die für uneinbringlich erklärt wurden oder als uneinbringlich gelten und aus der Buchführung herauszunehmen sind, besteht Harmonisierungsbedarf.

    (16)

    Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission kann die ordnungsgemäße Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel erleichtern.

    (17)

    Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), ausgeübt werden.

    (18)

    In Anbetracht der Technizität der für die Festlegung der Mitteilungspflichten erforderlichen Durchführungsrechtsakte sollten diese Rechtsakte zur Festlegung von detaillierten Vorschriften für die Monatsübersichten über die Eigenmittelansprüche, für die Vierteljahresübersichten über die gesonderte Buchführung und für die Mitteilung uneinbringlicher Beträge von über 50 000 EUR im Beratungsverfahren angenommen werden.

    (19)

    Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 sollte aufgehoben werden.

    (20)

    Aus Gründen der Kohärenz und unter Berücksichtigung des Artikels 11 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der genannte Beschluss und ab 1. Januar 2014 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Die vorliegende Verordnung legt fest, nach welchen Vorschriften die Eigenmittel der Union nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom der Kommission zur Verfügung zu stellen sind.

    Artikel 2

    Zeitpunkt der Feststellung traditioneller Eigenmittel

    (1)   Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Union auf traditionelle Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

    (2)   Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

    Bei den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und sonstigen Beträgen ist als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 der Zeitpunkt der in der Zuckerregelung vorgesehenen Mitteilung zugrunde zu legen.

    Ist diese Mitteilung nicht ausdrücklich vorgesehen, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Mitgliedstaaten die von den Abgabenschuldnern gegebenenfalls als Anzahlung oder Restzahlung geschuldeten Beträge feststellen.

    (3)   In Streitfällen wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden zum Zwecke der Feststellung im Sinne von Absatz 1 die Höhe der geschuldeten Abgabe spätestens anlässlich der ersten Verwaltungsentscheidung, mit der dem Abgabenschuldner die Schuld mitgeteilt wird, oder anlässlich der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, wenn dies zuerst erfolgt, bestimmen können.

    Als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder der im Anschluss an die Einleitung des Gerichtsverfahrens durchzuführenden Berechnung zugrunde zu legen.

    (4)   Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muss.

    Artikel 3

    Aufbewahrung von Belegen

    Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang aufbewahrt werden; diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, auf das sich diese Unterlagen beziehen.

    Die Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten statistischen Verfahren und Grundlagen werden von den Mitgliedstaaten bis zum 30. September des vierten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt. Die Unterlagen zur Grundlage der MwSt.-Eigenmittel werden für denselben Zeitraum aufbewahrt.

    Zeigt sich bei der nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 oder nach Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (8) vorgenommenen Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen, dass eine Berichtigung vorgenommen werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, wie es erforderlich ist, damit die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgen können.

    Wird ein Streitfall zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten Eigenmittelbetrags einvernehmlich oder im Wege einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union beigelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Streitbeilegung die für die finanzielle Weiterverfolgung erforderlichen Unterlagen.

    Artikel 4

    Verwaltungszusammenarbeit

    (1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes mit:

    a)

    die Bezeichnung der für die Feststellung, Erhebung, Bereitstellung und Kontrolle der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise;

    b)

    die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchungsvorschriften, welche die Feststellung, Erhebung und Bereitstellung sowie die Kontrolle der Eigenmittel durch die Kommission betreffen;

    c)

    die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in die die festgestellten Ansprüche nach Artikel 2 eingetragen sind, und zwar insbesondere diejenigen, die für die Erstellung der in Artikel 6 vorgesehenen Buchführungen herangezogen werden.

    Jede Änderung dieser Bezeichnungen oder Vorschriften ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

    (2)   Die Kommission teilt die in Absatz 1 genannten Angaben auf Antrag eines Mitgliedstaats allen Mitgliedstaaten mit.

    Artikel 5

    Geltende Sätze

    Der einheitliche Satz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom wird im Laufe des Haushaltsverfahrens festgelegt und als Prozentsatz der Summe der veranschlagten Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten berechnet, um den Teil des Haushaltsplans vollständig zu decken, der nicht durch Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom, durch Finanzbeiträge zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und durch sonstige Einnahmen finanziert wird.

    Dieser Satz wird im Haushaltsplan durch eine Zahl mit so vielen Dezimalstellen ausgedrückt, wie notwendig sind, um die auf dem BNE beruhenden Eigenmittel vollständig auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

    KAPITEL II

    VERBUCHUNG DER EIGENMITTEL

    Artikel 6

    Verbuchung und Mitteilungspflicht

    (1)   Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.

    (2)   Für die Zwecke der Eigenmittel-Buchführung erfolgt der Rechnungsabschluss frühestens am letzten Arbeitstag des Monats der Feststellung um 13.00 Uhr.

    (3)   Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich des zweiten Unterabsatzes dieses Absatzes spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen.

    Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Unterabsatz 1 nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und keine Sicherheit geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.

    Die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel werden jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, wie folgt in die Buchführung nach Unterabsatz 1 aufgenommen:

    am ersten Arbeitstag jedes Monats in Höhe des in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwölftels;

    jährlich, was die Salden nach Artikel 10 Absätze 4 und 6 und die in Artikel 10 Absätze 5 und 7 vorgesehenen Angleichungen betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 5 erster Gedankenstrich vorgesehenen besonderen Angleichungen, die am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Feststellung des Einvernehmens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission folgt, in die Buchführung aufgenommen werden.

    Die festgestellten Ansprüche betreffend die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und sonstigen Beträge werden in die Buchführung nach Unterabsatz 1 aufgenommen. Werden diese Ansprüche später nicht fristgerecht eingezogen, so können die Mitgliedstaaten die Buchung berichtigen und die Ansprüche ausnahmsweise in die gesonderte Buchführung aufnehmen.

    (4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 3

    a)

    eine monatliche Übersicht über seine Buchführung betreffend die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Ansprüche,

    b)

    eine Vierteljahresübersicht über die gesonderte Buchführung nach Absatz 3 Unterabsatz 2.

    Zu den Monatsübersichten übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten Angaben oder Übersichten über die Abzüge, die auf der Grundlage der Bestimmungen über die Gebiete mit Sonderstatus bei den Eigenmitteln vorgenommen wurden.

    Der letzten Vierteljahresübersicht eines Haushaltsjahres ist jeweils eine Schätzung des Gesamtbetrags der Ansprüche beizufügen, die zum 31. Dezember des betreffenden Jahres in der gesonderten Buchführung ausgewiesen sind, deren Einziehung jedoch fraglich erscheint.

    Die Kommission legt die Einzelheiten der Monats- und Vierteljahresübersichten in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    Artikel 7

    Berichtigungen in der Buchführung

    Nach dem 31. Dezember des dritten Jahres, das auf ein gegebenes Haushaltsjahr folgt, wird der Gesamtbetrag für dieses Haushaltsjahr, wie er sich aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Monatsübersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 ergibt, nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte.

    Artikel 8

    Berichtigungen der Feststellungen

    Die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhöhen oder vermindern den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche. Sie werden in die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 vorgesehenen Buchführungen sowie in die Übersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4, die dem Zeitpunkt der Berichtigungen entsprechen, aufgenommen.

    KAPITEL III

    BEREITSTELLUNG DER EIGENMITTEL

    Artikel 9

    Gutschrift und Verbuchung

    (1)   Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

    Das Konto wird in der Landeswährung und unentgeltlich geführt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Einrichtungen übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes:

    a)

    an dem Arbeitstag, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, einen Kontoauszug bzw. eine Gutschriftsanzeige, in dem bzw. in der die gutgeschriebenen Eigenmittel ausgewiesen sind;

    b)

    unbeschadet des Buchstabens a spätestens am zweiten Arbeitstag nach Gutschreibung der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen ist.

    (3)   Die gutgeschriebenen Beträge werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (10) in Euro verbucht.

    Artikel 10

    Ermittlung der Beträge, Zeitpunkt der Bereitstellung, Angleichungen

    (1)   Nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom erfolgt die Gutschrift der traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.

    Bei den nach Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ansprüche eingezogen wurden.

    (2)   Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt.- und BNE-Eigenmittel einen Monat vorher anhand der Angaben gutzuschreiben, über die sie zum Fünfzehnten des gleichen Monats verfügen.

    Jede vorgezogene Gutschrift wird im darauf folgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet. Hierbei wird ein Betrag in Höhe der vorgezogenen Gutschrift angelastet.

    (3)   Die Gutschrift der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

    Für den speziellen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EGFL gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahrs um ein oder zwei Monate vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.

    Nach dem ersten Vierteljahr dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

    Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Gutschriftstermin entsprechend Mitteilung.

    Die Bestimmungen gemäß Unterabsatz 8 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen, die gemäß Unterabsatz 9 anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.

    Eine Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der BNE-Eigenmittel, der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung nach den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom sowie der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

    Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem Sechzehnten des Monats festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 11 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

    Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 314 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

    Ist der Haushaltsplan zwei Wochen vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der Beträge gut, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die BNE-Eigenmittel veranschlagt waren, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf diese Einnahmen haben; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem Sechzehnten des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

    (4)   Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich unter Zugrundelegung des im vorhergehenden Haushaltsjahr geltenden einheitlichen Satzes aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahrs erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BNE im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 dieses Beschlusses nicht überschreiten. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

    (5)   Im Fall von Berichtigungen der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Grundlage unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsätze nicht übersteigt, eine Angleichung des gemäß Absatz 4 festgestellten Saldos unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

    Für die bis zum 31. Juli durchgeführten Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird eine globale Angleichung vorgenommen, die auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres zu buchen ist. Eine besondere Angleichung kann jedoch vor dem genannten Zeitpunkt gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.

    Führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu einer Angleichung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto, so erfolgt diese Angleichung zu dem von der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Maßnahmen festgesetzten Termin.

    Im Falle der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Änderungen des BNE ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats, dessen Grundlage unter Berücksichtigung der Berichtigungen auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsätze begrenzt ist, vorzunehmen.

    Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen so rechtzeitig mit, dass diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

    Eine besondere Angleichung kann jedoch jederzeit gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.

    (6)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Gesamtaggregat BNE zu Marktpreisen und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus der Anwendung des für das vorhergehende Haushaltsjahr festgesetzten Satzes auf das BNE ergibt, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften gutgeschrieben. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

    (7)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorbehaltlich des Artikels 5 derselben Verordnung gegebenenfalls an dem BNE der früheren Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Angleichung des gemäß Absatz 6 dieses Artikels festgestellten Saldos zur Folge. Diese Angleichung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 5 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen der Salden mit, damit diese sie am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf das in Artikel 9 Absatz 1 genannte Konto buchen können. Nach dem 30. September des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden etwaige Änderungen des BNE nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die Kommission oder die Mitgliedstaaten haben die betreffenden Punkte vor diesem Termin mitgeteilt.

    (8)   Die in den Absätzen 4 bis 7 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden.

    Der im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ausgewiesene Einnahmenbetrag kann gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 durch einen Berichtigungshaushaltsplan um die sich aus diesen Vorgängen ergebenden Beträge erhöht oder vermindert werden.

    (9)   Die Finanzierung der Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen bleibt auch bei etwaigen Berichtigungen der BNE-Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 unverändert.

    Artikel 11

    Nichtbeteiligung

    (1)   Beteiligt sich ein Mitgliedstaat in Anwendung des AEUV und der zugehörigen Protokolle 21 und 22 nicht an der Finanzierung einer bestimmten Maßnahme oder Politik der Union, so hat er Anspruch auf eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnete Angleichung des Betrags der Eigenmittel, die er für jedes Jahr seiner Nichtbeteiligung abgeführt hat.

    (2)   Die Kommission nimmt die Berechnung der Angleichung im Laufe des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres zeitgleich mit der Ermittlung der BNE-Salden gemäß Artikel 10 vor.

    Bei der Berechnung werden folgende Daten des betreffenden Haushaltsjahres zugrunde gelegt:

    a)

    das Gesamtaggregat „BNE zu Marktpreisen“ und dessen Bestandteile,

    b)

    die effektive Ausführung der operativen Ausgaben für die entsprechende Maßnahme oder Politik.

    Zur Berechnung der Angleichung wird der Gesamtbetrag der betreffenden Ausgaben, mit Ausnahme des von beteiligten Drittländern finanzierten Anteils, mit dem Prozentsatz multipliziert, der dem Anteil des BNE des Mitgliedstaats, der Anspruch auf eine Angleichung hat, am Gesamt-BNE aller Mitgliedstaaten entspricht. Die Angleichung wird von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert; dabei wird der Finanzierungsanteil jedes einzelnen Mitgliedstaats ermittelt, indem sein BNE durch das Gesamt-BNE aller beteiligten Mitgliedstaaten geteilt wird. Bei der Berechnung der Angleichung erfolgt die Umrechnung zwischen Landeswährungen und Euro auf der Grundlage des am letzten Börsentag des Kalenderjahres vor dem Bezugshaushaltsjahr geltenden Wechselkurses.

    Die Angleichung für das jeweilige Jahr ist einmalig und endgültig, ungeachtet etwaiger späterer Berichtigungen der BNE-Grundlagen.

    (3)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Betrag der Angleichung so frühzeitig mit, dass diese ihn am ersten Werktag des Monats Dezember auf das in Artikel 9 Absatz 1 genannte Konto buchen können.

    Artikel 12

    Verzugszinsen

    (1)   Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten.

    Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird jedoch verzichtet.

    (2)   Diese Verzugszinsen werden für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Satzes berechnet, wie er am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten.

    Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

    (3)   Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkte, oder für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkte.

    Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

    (4)   Für die Entrichtung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 findet Artikel 9 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

    Artikel 13

    Uneinbringliche Beträge

    (1)   Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, wenn diese aus einem der folgenden Gründe uneinbringlich sind:

    a)

    aus Gründen höherer Gewalt,

    b)

    aus anderen, nicht von den Mitgliedstaaten zu vertretenden Gründen.

    Beträge festgestellter Ansprüche werden durch eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde für uneinbringlich erklärt, nachdem diese sich von der Unmöglichkeit ihrer Einziehung überzeugt hat.

    Als uneinbringlich gelten Beträge festgestellter Ansprüche spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung gemäß Artikel 2 oder, falls ein administratives oder gerichtliches Rechtsmittel eingelegt wurde, ab dem Zeitpunkt, an dem die endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel ergangen ist bzw. mitgeteilt oder veröffentlicht wurde.

    Sind Teilzahlungen oder Zahlungen eingegangen, so beginnt der vorgenannte Fünfjahreszeitraum spätestens am Tag der letzten effektiven Zahlungsleistung, sofern mit dieser die Restschuld nicht vollständig beglichen wurde.

    Für uneinbringlich erklärte bzw. als uneinbringlich geltende Beträge werden aus der gesonderten Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 endgültig herausgenommen. Sie werden in einem Anhang zur Vierteljahresübersicht gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie gegebenenfalls in der vierteljährlichen Beschreibung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 aufgeführt.

    (3)   Binnen drei Monaten nach Ergehen der Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 2 oder nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist machen die Mitgliedstaaten der Kommission Mitteilung über die Fälle nach Absatz 2, in denen die festgestellten Ansprüche 50 000 EUR übersteigen.

    Diese Mitteilung muss sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Gründe, die den Mitgliedstaat an der Bereitstellung der fraglichen Beträge gehindert haben, sowie die von Letzterem ergriffenen Einziehungsmaßnahmen uneingeschränkt prüfen zu können.

    Die Mitteilung hat auf einem von der Kommission vorgegebenen Formular zu erfolgen. Dies wird in Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (4)   Die Kommission verfügt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Absatz 3 bei ihr eingeht, über sechs Monate, um dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu übermitteln.

    Wurden von der Kommission zusätzliche Informationen angefordert, so beginnt der Sechsmonatszeitraum an dem Tag, an dem diese Informationen bei ihr eingehen.

    KAPITEL IV

    KASSENFÜHRUNG

    Artikel 14

    Deckung des Kassenmittelbedarfs

    (1)   Die Kommission verfügt über die den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konten gutgeschriebenen Beträge, soweit dies zur Deckung ihres mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Kassenmittelbedarfs notwendig ist.

    (2)   Übersteigt der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten, so kann die Kommission nach Maßgabe der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel für Zahlungen und innerhalb der dort vorgesehenen Grenzen der Eigenmittel Belastungen über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus vornehmen. In diesem Fall unterrichtet sie vorher die Mitgliedstaaten über die voraussichtlich erforderlichen Überschreitungen.

    (3)   Lediglich bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Darlehens können, sofern die Kommission nicht rechtzeitig andere Maßnahmen gemäß den Finanzregelungen für diese Darlehen ergreifen kann, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Union gegenüber den Gläubigern zu gewährleisten, die Absätze 2 und 4 ungeachtet der in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen vorläufig angewandt werden, um den Schuldendienst der Union sicherzustellen.

    (4)   Der Unterschiedsbetrag zwischen den Gesamtguthaben und dem Kassenmittelbedarf wird auf die Mitgliedstaaten möglichst anteilmäßig zu den Einnahmen aufgeteilt, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind.

    Artikel 15

    Ausführung von Zahlungsanweisungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Einrichtungen führen die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen aus. Anweisungen zur Bereitstellung von Kassenmitteln führen die Mitgliedstaaten jedoch innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen aus.

    (2)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Einrichtungen übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind.

    KAPITEL V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 16

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU. Euratom) Nr. 608/2014 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 17

    Übergangsbestimmung für Verzugszinsen

    Der in Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates (11) genannte Satz für die Berechnung der Verzugszinsen kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen das Fälligkeitsdatum vor dem 1. Dezember 2004 liegt.

    Artikel 18

    Aufhebung

    (1)   Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wird aufgehoben.

    (2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang II zu lesen.

    Artikel 19

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Ch. VASILAKOS


    (1)  Stellungnahme Nr. 2/2012 vom 20. März 2012 (ABl. C 112 vom 18.4.2012, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts)

    (4)  Beschluss 2014/335/ EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (siehe Seite 105 dieses Amtsblatts).

    (5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (8)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

    (9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

    (11)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).


    ANHANG I

    AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates

    (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates

    (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105/2009 des Rates

    (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 1).


    ANHANG II

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6 Absätze 1 und 2

    Artikel 6 Absätze 1 und 2

    Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3

    Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d

    Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a Satz 1

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a Satz 2

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Satz 1

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Satz 2

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 4

    Artikel 6 Absatz 5

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 8

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 1a

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7

    Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7

    Artikel 10 Absatz 8

    Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1

    Artikel 10 Absatz 9

    Artikel 10 Absatz 9

    Artikel 10 Absatz 10

    Artikel 10a

    Artikel 11

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4

    Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4

    Artikel 12 Absätze 1, 2, 3 und 4

    Artikel 14

    Artikel 12 Absatz 5, Unterabsatz 1

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 15

    Artikel 16 Absätze 1 und 2

    Artikel 16 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 2

    Artikel 17 Absätze 1 und 2

    Artikel 13 Absätze 1 und 2

    Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3

    Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3

    Artikel 17 Absatz 4

    Artikel 13 Absatz 4

    Artikel 17 Absatz 5

    Artikel 18

    Artikel 19

    Artikel 20

    Artikel 21

    Artikel 16

    Artikel 21a

    Artikel 17

    Artikel 22

    Artikel 23

    Artikel 18

    Artikel 19

    ANHANG

     

     

    ANHANG I

    ANHANG II


    Į viršų