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Document 32014R0600R(08)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014)

OJ L 278, 27.10.2017, p. 54–54 (BG, CS, ET, EL, EN, FR, IT, LV, HU, MT, RO)
OJ L 278, 27.10.2017, p. 1–1 (GA)
OJ L 278, 27.10.2017, p. 54–55 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/corrigendum/2017-10-27/oj

27.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/54


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 12. Juni 2014 )

Seite 117, Artikel 23 Absatz 1:

Anstatt:

„… oder gegebenenfalls im Rahmen eines MTF, OTF oder systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, …“

muss es heißen:

„… oder gegebenenfalls im Rahmen eines MTF oder systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, …“.

Seite 137, Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage oder die entsprechende Tätigkeit oder Praxis anwendbar sind, den in Buchstabe a genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem besser durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen gelöst würde;“

muss es heißen:

„b)

bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage oder die entsprechende Tätigkeit oder Praxis anwendbar sind, den in Buchstabe a genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen nicht besser gelöst würde;“.

Seite 138, Artikel 43 Absatz 1:

Anstatt:

„… und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen kohärenten Ansatz wählen.“

muss es heißen:

„… und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen einheitlichen Ansatz wählen.“

Seite 141, Artikel 46 Absatz 1:

Anstatt:

„Eine Drittlandfirma kann für geeignete in der gesamten Union ansässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU ohne Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebendienstleistungen durchführen, wenn diese Gegenparteien oder Kunden in dem Register von Drittlandfirmen verzeichnet sind, das von der ESMA gemäß Artikel 47 geführt wird.“

muss es heißen:

„Eine Drittlandfirma kann für geeignete in der gesamten Union ansässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU ohne Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebendienstleistungen durchführen, wenn diese Drittlandfirma in dem Register von Drittlandfirmen verzeichnet ist, das von der ESMA gemäß Artikel 47 geführt wird.“

Seite 142, Artikel 46 Absatz 5 Unterabsatz 3 letzter Satz:

Anstatt:

„Das Drittlandunternehmen ist aufgrund der Initiative solcher Kunden nicht dazu befugt, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen an diese Person zu verkaufen.“

muss es heißen:

„Das Drittlandunternehmen ist aufgrund der Initiative solcher Kunden nicht dazu befugt, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen an diese Person zu vermarkten.“

Seite 143, Artikel 47 Absatz 3 Satz 1:

Anstatt:

„Eine Drittlandfirma, die in einem Land niedergelassen ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen als im Sinne von Absatz 1 tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde und das gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, …“

muss es heißen:

„Eine Drittlandfirma, die in einem Land niedergelassen ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen als im Sinne von Absatz 1 tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde und die gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, …“.


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