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Document 32014D0943

    2014/943/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Vollzeitmitglieder des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung

    ABl. L 367 vom 23.12.2014, p. 97–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/943/oj

    23.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 367/97


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    vom 19. Dezember 2014

    zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Vollzeitmitglieder des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung

    (2014/943/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 6,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ist am 19. August 2014 in Kraft getreten.

    (2)

    Damit in Abwicklungsangelegenheiten eine zügige und effektive Beschlussfassung sichergestellt ist, soll es sich bei dem mit Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingesetzten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) um eine spezifische Agentur der Union mit einer ihren Aufgaben entsprechenden spezifischen Struktur handeln.

    (3)

    Die Zusammensetzung des Ausschusses sollte sicherstellen, dass allen einschlägigen Interessen, die in Abwicklungsverfahren von Bedeutung sind, gebührend Rechnung getragen wird. Angesichts der Aufgaben des Ausschusses sollten ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und vier weitere Vollzeitmitglieder des Ausschusses ernannt werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 beträgt die Amtszeit des ersten Vorsitzenden des Ausschusses, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt wird, drei Jahre, und kann einmalig um fünf Jahre verlängert werden. Gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 beträgt die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier weiteren Mitglieder des Ausschusses fünf Jahre.

    (5)

    Am 19. November 2014 hat die Kommission dem Europäischen Parlament entsprechend Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eine Auswahlliste der Kandidaten für die Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier weiteren Vollzeitmitglieder des Ausschusses vorgelegt. Am 5. Dezember 2014 hat die Kommission dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier weiteren Vollzeitmitglieder des Ausschusses vorgelegt. Das Europäische Parlament hat diesen Vorschlag am 16. Dezember 2014 gebilligt.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Zum Vollzeitmitglied des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung mit einer Amtszeit von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Beschlusses wird die folgende Person ernannt:

     

    Frau Elke KÖNIG, Vorsitzende

    (2)   Zu Vollzeitmitgliedern des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung mit einer Amtszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die folgenden Personen ernannt:

    Herr Timo LÖYTTYNIEMI, stellvertretender Vorsitzender

    Herr Mauro GRANDE, Direktor Strategie und Koordinierung

    Herr Antonio CARRASCOSA, Direktor Abwicklungsplanung

    Frau Joanne KELLERMANN, Direktor Abwicklungsplanung

    Herr Dominique LABOUREIX, Direktor Abwicklungsplanung.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. GOZI


    (1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.


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