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Document 32014D0445
Decision No 445/2014/EU of the European Parliament and of the Council of 16 April 2014 establishing a Union action for the European Capitals of Culture for the years 2020 to 2033 and repealing Decision No 1622/2006/EC
Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG
Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG
ABl. L 132 vom 3.5.2014, p. 1–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2021
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32006D1622 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32017D1545 | Ersetzung | Artikel 13 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 2 | 05/10/2017 | |
Modified by | 32017D1545 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 2 | 05/10/2017 | |
Modified by | 32017D1545 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 1 | 05/10/2017 | |
Modified by | 32017D1545 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 4 | 05/10/2017 | |
Modified by | 32017D1545 | Ersetzung | Anhang | 05/10/2017 | |
Modified by | 32017D1545 | Ersetzung | Artikel 13 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 2 | 05/10/2017 | |
Modified by | 32017D1545 | Ersetzung | Artikel 11 Absatz 2 | 05/10/2017 | |
Modified by | 32017D1545 | Ersetzung | Artikel 10 Text | 05/10/2017 | |
Modified by | 32017D1545 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 6 nicht nummerierter Absatz 1 | 05/10/2017 | |
Modified by | 32020D2229 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 3 | 01/01/2021 | |
Modified by | 32020D2229 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 3 | 01/01/2021 | |
Modified by | 32020D2229 | Ersetzung | Anhang | 01/01/2021 | |
Modified by | 32020D2229 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 2 | 01/01/2021 | |
Modified by | 32020D2229 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 2 | 01/01/2021 |
3.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/1 |
BESCHLUSS Nr. 445/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt eine immer engere Union der Völker Europas an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union erforderlichenfalls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kenntnis und der Verbreitung der Kultur und der Geschichte der Völker Europas. |
(2) |
Die Ziele für die künftigen Tätigkeiten der Europäischen Union im Bereich Kultur sind in der Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung festgelegt, die der Rat mit seiner Entschließung vom 16. November 2007 (3) und das Europäische Parlament mit seiner Entschließung vom 10. April 2008 (4) gebilligt haben. Mit diesen Tätigkeiten sollen die kulturelle Vielfalt und der interkulturelle Dialog, die Kultur als Katalysator für Kreativität im Rahmen der Strategie für Wachstum und Beschäftigung und die Kultur als wesentlicher Bestandteil der internationalen Beziehungen der EU gefördert werden. |
(3) |
Das am 18. März 2007 in Kraft getretene Übereinkommen der Unesco zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, bei dem die Union Vertragspartei ist, soll die kulturelle Vielfalt erhalten und fördern, die Interkulturalität begünstigen und das Bewusstsein für den Wert der kulturellen Vielfalt auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene stärken. |
(4) |
Mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde eine Aktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019 eingerichtet. |
(5) |
Die Auswertung der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ wie auch die öffentliche Konsultation zur Zukunft dieser Aktion über 2019 hinaus haben ergeben, dass sich sie sich im Laufe der Zeit zu einem der ehrgeizigsten kulturellen Projekte Europas entwickelt hat und zu den Aktionen zählt, die bei den europäischen Bürgerinnen und Bürgern höchstes Ansehen genießen. Es sollte daher für den Zeitraum 2020-2033 eine neue Aktion eingerichtet werden. |
(6) |
Neben den ursprünglichen Zielen der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“, die darin bestehen, den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen sowie die Gemeinsamkeiten dieser Kulturen herauszustellen und einen Beitrag zum besseren gegenseitigen Verstehen der europäischen Bürger zu leisten, haben die mit dem Titel „Kulturhauptstadt Europas“ (im Folgenden „Titel“) ausgezeichneten Städte nach und nach eine neue Dimension ins Spiel gebracht, indem sie die mit der Veranstaltung verbundene Hebelwirkung genutzt haben, um ihre Entwicklung im weiteren Sinne entsprechend ihren jeweiligen Strategien und Prioritäten anzukurbeln. |
(7) |
Die Ziele der mit diesem Beschluss eingerichteten Aktion sollten sich mit denjenigen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Programms „Kreatives Europa“ decken, das auf die Wahrung, Entwicklung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas, die Förderung des kulturellen Erbes Europas sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors, mit Blick auf die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums abzielt. Die Erreichung dieser Ziele trägt auch dazu bei, das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu verstärken und den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern. |
(8) |
Zur Verwirklichung solcher Ziele sollten sich die mit dem Titel ausgezeichneten Städte darum bemühen, einerseits ihre Kultur- und Kreativbranchen und andererseits Bereiche wie Bildung, Forschung, Umwelt, Stadtentwicklung und Kulturtourismus miteinander zu vernetzen. In der Vergangenheit hat sich insbesondere gezeigt, dass die „Kulturhauptstädte Europas“ der lokalen Entwicklung und dem Kulturtourismus starke Impulse verleihen können, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 mit dem Titel „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ hervorgehoben wird, die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2010 begrüßt und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 27. September 2011 (7) gebilligt wurde. |
(9) |
Mit dem Titel ausgezeichnete Städte sollten zudem die soziale Inklusion und Chancengleichheit fördern und so stark wie möglich darauf hinwirken, dass eine möglichst große Bandbreite aller Teile der Zivilgesellschaft an der Vorbereitung und Durchführung des Kulturprogramms beteiligt ist, wobei besonderes Augenmerk auf junge Menschen, Randgruppen und benachteiligte Gruppen gelegt werden sollte. |
(10) |
Aus der Auswertung und der öffentlichen Konsultation geht außerdem deutlich hervor, dass die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ einen vielfältigen Nutzen haben kann, wenn sie umsichtig geplant wird. Sie bleibt vorrangig eine kulturelle Initiative, kann aber auch einen beträchtlichen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen erbringen, besonders dann, wenn sie in eine langfristige, kulturpolitisch ausgerichtete Entwicklungsstrategie der betreffenden Stadt eingebunden wird. |
(11) |
Die Aktion „Kulturhauptstadt Europas“ war auch mit großen Herausforderungen verbunden. Die Veranstaltung eines ganzjährigen Kulturprogramms ist eine anspruchsvolle Aufgabe, und einige Städte, denen der Titel verliehen wurde, konnten das damit einhergehende Potenzial besser nutzen als andere. Diese Aktion sollte daher weiter ausgebaut werden, damit alle Städte den größtmöglichen Nutzen aus dem verliehenen Titel ziehen können. |
(12) |
Der Titel sollte auch weiterhin Städten jedweder Größe vorbehalten bleiben; die Städte sollten jedoch weiterhin die umliegenden Regionen miteinbeziehen dürfen, um ein größeres Publikum anzusprechen und die Ausstrahlungswirkung zu erhöhen. |
(13) |
Der Titel sollte weiterhin auf der Grundlage eines speziell ausgearbeiteten Kulturprogramms mit starker europäischer Dimension verliehen werden. Dieses Kulturprogramm sollte in eine Langzeitstrategie mit nachhaltigen Wirkungen für die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung vor Ort eingebunden werden. |
(14) |
Das zweistufige Auswahlverfahren, das auf der Grundlage einer Liste mit der zeitlichen Abfolge der Mitgliedstaaten von einer unabhängigen Expertenjury durchgeführt wird, hat sich als gerecht und transparent erwiesen. So konnten die Städte im Zeitraum zwischen Vor- und Endauswahl ihre Bewerbungen infolge der sachkundigen Ratschläge dieser Jury noch weiter verbessern, und es war dafür gesorgt, dass der Titel gleichmäßig über alle Mitgliedstaaten verteilt wird. Um die Kontinuität der „Kulturhauptstädte Europas“ zu gewährleisten und zu verhindern, dass Erfahrung und Fachkompetenz verloren gehen, wie dies bei einer gleichzeitigen Ersetzung aller Experten der Fall wäre, sollten Experten nach und nach ersetzt werden. |
(15) |
Es sollte dafür gesorgt werden, dass die auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse weiterhin genutzt werden, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, maximal zwei Experten für eine mit den Verfahrens für die Auswahl und das Monitoring betraute Jury zu benennen. |
(16) |
Die Auswahlkriterien sollten klarer ausgestaltet werden, damit die Bewerberstädte bessere Leitlinien zu den Zielen und Anforderungen an die Hand bekommen, denen sie genügen müssen, um mit dem Titel ausgezeichnet zu werden. Diese Kriterien sollten überdies messbarer gemacht werden, um der Jury die Auswahl und das Monitoring der Städte zu erleichtern. Dabei sollte ein besonderer Schwerpunkt auf Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung gelegt werden, die die Bewerberstädte im Rahmen einer kulturpolitischen Langzeitstrategie geplant haben und die eine kulturelle, wirtschaftliche und soziale Langzeitwirkung entfalten können. |
(17) |
Die Bewerberstädte sollten die Möglichkeit prüfen, gegebenenfalls Programme und Fonds der Union zur Finanzierung zu nutzen. |
(18) |
Die Vorbereitungsphase zwischen der Ernennung einer Stadt zur „Kulturhauptstadt Europas“ und der Ausrichtung des Kulturhauptstadtjahres entscheidet über den Erfolg der Aktion für die „Kulturhauptstädte Europas“. Die Interessenträger sind sich weitgehend einig darin, dass die mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG eingeführten flankierenden Maßnahmen den betreffenden Städten sehr geholfen haben. Diese Maßnahmen sollten weiter ausgebaut werden, insbesondere durch häufigere Monitoring-Sitzungen und Besuche der Juryexperten vor Ort sowie durch einen intensiveren Erfahrungsaustausch zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen „Städten“, denen der Titel verleihen wurde, wie auch Bewerberstädten. Die ernannten Städte können auch die Beziehungen zu anderen Städten, denen der Titel verleihen wurde, ausbauen. |
(19) |
Der mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG eingerichtete Melina-Mercouri-Preis hat eine hohe Symbolwirkung entfaltet, die den von der Kommission vergebenen Betrag bei Weitem übertrifft. Die Kriterien für die Verleihung des Preisgeldes sollten jedoch strenger und klarer gestaltet werden, um zu gewährleisten, dass die ernannten Städte ihren Verpflichtungen nachkommen. |
(20) |
Es ist wichtig, dass die betreffenden Städte in ihrem gesamten Veröffentlichungsmaterial deutlich hervorheben, dass die durch diesen Beschluss eingerichtete Aktion auf die Union zurückgeht. |
(21) |
Die Kommission war bei der Bewertung der bereits veranstalteten Kulturhauptstadtjahre, die sich auf auf lokaler Ebene erhobene Daten stützt, nicht in der Lage, die Ausstrahlungswirkung des Titels anhand von Primärdaten festzumachen. Daher sollten die Städte bei der Bewertung selbst die Federführung übernehmen. |
(22) |
Die Teilnahme von Städten aus Kandidatenländern hat gezeigt, dass diese durch die Betonung der Gemeinsamkeiten der Kulturen Europas näher an die Europäische Union herangeführt werden können. Daher sollten Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer auch nach 2019 wieder die Möglichkeit haben, an der durch diesen Beschluss eingerichteten Aktion teilzunehmen. |
(23) |
Um eine Gleichbehandlung mit den Städten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Städte in Kandidatenländern und in potenziellen Kandidatenländern im von diesem Beschluss abgedeckten Zeitraum, nämlich von 2020 bis 2033, nur einmalig an einem Wettbewerb um den Titel teilnehmen dürfen. Ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Mitgliedstaaten sollte jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland die Veranstaltung in diesem Zeitraum nur einmal ausrichten dürfen. |
(24) |
Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG sollte aufgehoben werden. Seine Bestimmungen sollten jedoch weiterhin in Bezug auf die Städte gelten, die für den Zeitraum bis 2019 bereits ernannt wurden oder derzeit ernannt werden. |
(25) |
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit gemeinsamer, klarer und transparenter Kriterien und Verfahren für Auswahl und Monitoring der „Kulturhauptstädte Europas“ sowie wegen der Notwendigkeit einer verstärkten Koordination zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund der Größenordnung und der erwarteten Wirkung dieser Aktionen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung der Aktion
Hiermit wird eine Aktion der Union mit dem Titel „Kulturhauptstädte Europas“ für den Zeitraum 2020 bis 2033 eingerichtet (im Folgenden „Aktion“).
Artikel 2
Ziele
(1) Die allgemeinen Ziele der Aktion sind:
a) |
Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des Gefühls der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum; |
b) |
Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte entsprechend ihrer jeweiligen Strategien und Prioritäten. |
(2) Die Einzelziele der Aktion sind:
a) |
Vergrößerung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit; |
b) |
Erweiterung des Zugangs zur Kultur sowie der Teilhabe an der Kultur; |
c) |
Ausbau der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs und seiner Verzahnung mit anderen Bereichen; |
d) |
Schärfung des internationalen Profils der Städte im Wege der Kultur. |
Artikel 3
Zugang zur Aktion
(1) Um den Titel können sich Städte bewerben, die auch umliegende Regionen miteinbeziehen können.
(2) Pro Jahr (im Folgenden „Veranstaltungsjahr“) können nicht mehr als drei Städte den Titel tragen.
Der Titel wird pro Jahr für höchstens eine Stadt in jedem der beiden Mitgliedstaaten verliehen, die im Zeitplan im Anhang (im Folgenden „Zeitplan“) aufgeführt sind, und in den betreffenden Jahren einer Stadt in einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland, oder einer Stadt in einem Beitrittsland nach Maßgabe des Absatzes 5.
(3) Städte in den Mitgliedstaaten können den Titel für ein Jahr gemäß der Reihenfolge der Mitgliedstaaten im Zeitplan tragen.
(4) Städte in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die zum Zeitpunkt der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen am Programm „Kreatives Europa“ oder an Nachfolgeprogrammen der Union teilnehmen, können sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der nach dem Zeitplan alle drei Jahre veranstaltet wird, für ein Jahr um den Titel bewerben.
Städte in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern dürfen im Zeitraum 2020 bis 2033 an lediglich einem Wettbewerb teilnehmen.
Jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland darf die Veranstaltung im Zeitraum 2020 bis 2033 nur einmal ausrichten.
(5) Tritt ein Land der Union nach dem 4. Mai 2014, jedoch vor dem 1. Januar 2027, bei, so darf es die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ sieben Jahre nach dem Beitritt gemäß den für die Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Verfahren ausrichten. Der Zeitplan wird entsprechend aktualisiert. Tritt ein Land der Union am oder nach dem 1. Januar 2027 bei, so darf es sich nicht als Mitgliedstaat an der Aktion beteiligen.
Im Falle von Jahren, in denen bereits drei Städte den Titel gemäß dem Zeitplan tragen, dürfen Städte in den in Unterabsatz 1 genannten Ländern den Titel erst im nächsten laut Zeitplan verfügbaren Jahr ausrichten, und zwar in der Reihenfolge des Beitritts dieser Länder.
Hat eine Stadt in einem in Unterabsatz 1 genannten Land zuvor an einem Wettbewerb für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer teilgenommen, so darf sie später nicht an einem Wettbewerb für Mitgliedstaaten teilnehmen. Wurde im Zeitraum 2020 bis 2033 einer Stadt eines Beitrittslandes der Titel im Einklang mit Absatz 4 verliehen, so darf dieses Land nach seinem Beitritt in diesem Zeitraum keinen weiteren Wettbewerb abhalten.
Tritt mehr als ein Land der Union am gleichen Tag bei und besteht keine Einigung über die Reihenfolge der Teilnahme dieser Länder an der Aktion, entscheidet der Rat per Los.
Artikel 4
Bewerbungen
(1) Die Kommission erstellt ein von allen Bewerberstädten zu verwendendes einheitliches Bewerbungsformular, das auf den in Artikel 5 aufgeführten Kriterien beruht.
Bezieht eine Bewerberstadt die umliegenden Regionen ein, so wird die Bewerbung unter dem Namen dieser Stadt eingereicht.
(2) Jeder Bewerbung muss ein Kulturprogramm mit einer starken europäischen Dimension zugrunde liegen.
Das Kulturprogramm muss das Veranstaltungsjahr abdecken und wird nach den Kriterien des Artikels 5 eigens für den Titel erstellt.
Artikel 5
Kriterien
Die Bewerbungen werden anhand der nachfolgenden Kriterien (im Folgenden „Kriterien“) bewertet, die sich in die Kategorien: „Beitrag zur Langzeitstrategie“, „Europäische Dimension“, „Kulturelle und künstlerische Inhalte“, „Umsetzungsfähigkeit“, „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft“ und „Verwaltung“ untergliedern.
(1) |
In der Kategorie „Beitrag zur Langzeitstrategie“ werden folgende Aspekte berücksichtigt:
|
(2) |
In der Kategorie „Europäische Dimension“ werden folgende Aspekte bewertet:
|
(3) |
In der Kategorie „Kulturelle und künstlerische Inhalte“ werden folgende Aspekte bewertet:
|
(4) |
In der Kategorie „Umsetzungsfähigkeit“ müssen die Bewerberstädte Folgendes nachweisen:
|
(5) |
In der Kategorie „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft“ werden folgende Aspekte bewertet:
|
(6) |
In der Kategorie „Verwaltung“ werden folgende Aspekte bewertet:
|
Artikel 6
Expertenjury
(1) Es wird eine unabhängige Expertenjury (im Folgenden „Jury“) eingerichtet, die für die Auswahl- und Monitoringverfahren zuständig ist.
(2) Die Jury besteht aus zehn Experten, die von den Organen und Einrichtungen der Union gemäß Absatz 3 ernannt werden (im Folgenden „europäische Experten“).
(3) Nach der öffentlichen Aufforderung zur Interessenbekundung erstellt die Kommission einen Pool potenzieller europäischer Experten.
Aus diesem Pool wählen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission je drei Experten aus, die sie gemäß ihren jeweiligen Verfahren ernennen.
Der Ausschuss der Regionen wählt einen Experten aus dem Pool aus, den er gemäß seinen eigenen Verfahren ernennt.
Bei der Auswahl der europäischen Experten bemühen sich die einzelnen Organe und Einrichtungen der Union darum, dass sich innerhalb der Jury die Kompetenzen ergänzen, eine ausgewogene geografische Verteilung gegeben ist und Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.
(4) Zusätzlich zu den europäischen Experten darf der betreffende Mitgliedstaat für die Auswahl und das Monitoring einer Stadt in diesem Mitgliedstaat für die Jury bis zu zwei Experten nach seinen eigenen Verfahren und in Abstimmung mit der Kommission ernennen.
(5) Alle Experten müssen
a) |
die Unionsbürgerschaft besitzen, |
b) |
unabhängig sein, |
c) |
über weitreichende Erfahrung und Fachkompetenz in folgenden Bereichen verfügen:
|
d) |
in der Lage sein, der Arbeit in der Jury eine hinreichende Zahl von Arbeitstagen pro Jahr zu widmen. |
(6) Die Jury benennt ihren Vorsitz.
(7) Die europäischen Experten werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt.
Abweichend von Absatz 1 gilt für die erste Bestellung der Jury, dass die Experten vom Europäischen Parlament für drei Jahre, von der Kommission für zwei Jahre und vom Rat sowie vom Ausschuss der Regionen für ein Jahr ernannt werden.
(8) Alle Experten müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Bewerberstadt hinweisen. Wird ein solcher Interessenkonflikt gemeldet oder tritt ein solcher Konflikt zutage, so tritt der betreffende Experte zurück, und das betreffende Organ, die Einrichtung oder der Mitgliedstaat ersetzt diesen Experten für die verbleibende Amtszeit nach dem einschlägigen Verfahren.
Artikel 7
Einreichung der Bewerbungen in den Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat organisiert eigenverantwortlich den Wettbewerb der Städte gemäß dem Zeitplan.
(2) Hierzu veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat mindestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen.
Abweichend vom ersten Unterabsatz veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die berechtigt sind, eine Stadt zu ernennen, die im Jahr 2020 den Titel trägt, diese Aufforderung so bald wie möglich nach dem 4. Mai 2014.
Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Bewerbungsformular enthalten.
Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen von Städten im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Bewerbungen in Kenntnis.
Artikel 8
Vorauswahl in den Mitgliedstaaten
(1) Spätestens fünf Jahre vor dem Veranstaltungsjahr beruft jeder betreffende Mitgliedstaat die Jury zu einer Vorauswahlbesprechung mit den Bewerberstädten ein.
Abweichend vom ersten Unterabsatz können die Mitgliedstaaten, die berechtigt sind, eine Stadt zu ernennen, die im Jahr 2020 den Titel trägt, diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
(2) Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der Kriterien einigt sich die Jury auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, erstellt einen Vorauswahlbericht über alle Bewerbungen, in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden.
(3) Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission ihren Vorauswahlbericht vor.
(4) Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten billigt die anhand des Berichts der Jury erstellte Auswahlliste förmlich.
Artikel 9
Auswahl in den Mitgliedstaaten
(1) Mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien und um den Empfehlungen des Vorauswahlberichts Rechnung zu tragen, ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbungen und legen sie den betreffenden Mitgliedstaaten vor, die sie ihrerseits der Kommission übermitteln.
(2) Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft jeder betreffende Mitgliedstaat die Jury zu einer Auswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein.
Gegebenenfalls kann der betreffende Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Kommission diese Frist von neun Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
(3) Die Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen.
(4) Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der Bewerberstädte auf der Auswahlliste, in dem sie empfiehlt, maximal eine der Städte des betreffenden Mitgliedstaats zu ernennen.
Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen.
Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ihren Auswahlbericht vor.
(5) Sollte keine der Bewerberstädte alle Kriterien erfüllen, so kann die Jury unbeschadet des Absatzes 4 empfehlen, den Titel in diesem Jahr nicht zu vergeben.
Artikel 10
Vorauswahl und Auswahl in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern
(1) Für die Organisation des Städtewettbewerbs in den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern ist die Kommission zuständig.
(2) Hierzu veröffentlicht sie mindestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Bewerbungsformular enthalten.
Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.
(3) Die Jury trifft mindestens fünf Jahre vor dem Veranstaltungsjahr anhand der entsprechenden Bewerbungen eine Vorauswahl der Städte. Es findet keine Sitzung mit den Bewerberstädten statt.
Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der Kriterien einigt sich die Jury auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte und erstellt einen Vorauswahlbericht über alle Bewerbungen, in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden.
Die Jury legt der Kommission den Vorauswahlbericht vor.
(4) Mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien und um den Empfehlungen des Vorauswahlberichts Rechnung zu tragen, ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbungen und übermitteln sie der Kommission.
Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft die Kommission die Jury zu einer Auswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein.
Gegebenenfalls kann die Kommission diese Frist von neun Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
(5) Die Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen.
(6) Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte, in dem sie maximal eine Stadt aus einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland zur Ernennung empfiehlt.
Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen.
Die Jury legt der Kommission den Auswahlbericht vor.
(7) Sofern keine der Bewerberstädte alle Kriterien erfüllt, kann die Jury unbeschadet des Absatzes 6 empfehlen, den Titel in diesem Jahr nicht zu vergeben.
Artikel 11
Ernennung
(1) Jeder betroffene Mitgliedstaat ernennt anhand der Empfehlungen des Auswahlberichts der Jury eine Stadt, die den Titel trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr über die Ernennung in Kenntnis.
Abweichend vom ersten Unterabsatz hiervon können die Mitgliedstaaten, die zur Ernennung von Städten zum Tragen des Titels im Jahr 2020 berechtigt sind, diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
(2) Im Falle von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern ernennt die Kommission anhand der Empfehlungen des Auswahlberichts der Jury eine Stadt, die den Titel trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr über die Ernennung in Kenntnis.
(3) Den Ernennungen nach den Absätzen 1 und 2 wird eine Begründung beigefügt, die sich auf die Berichte der Jury stützt.
(4) Bezieht eine Stadt die umliegenden Regionen ein, so gilt die Ernennung für die Stadt.
(5) Binnen zwei Monaten nach der Notifizierung der Ernennung veröffentlicht die Kommission die Liste der zu „Kulturhauptstädten Europas“ ernannten Städte im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 12
Zusammenarbeit der ernannten Städte
Die für dasselbe Jahr ernannten Städte sind gehalten, ihre Kulturprogramme miteinander zu vernetzen, und diese Zusammenarbeit kann im Rahmen des in Artikel 13 festgelegten Monitoringverfahrens berücksichtigt werden.
Artikel 13
Monitoring
(1) Die Jury sorgt für das Monitoring der Vorbereitungen auf das Veranstaltungsjahr in den ernannten Städten und unterstützt und berät die Städte ab ihrer Ernennung bis zum Beginn des Veranstaltungsjahres.
(2) Zu diesem Zweck beruft die Kommission folgende drei Monitoring-Besprechungen ein, an denen die Jury und die ernannten Städte nach folgendem Zeitplan teilnehmen:
a) |
drei Jahre vor dem Veranstaltungsjahr, |
b) |
achtzehn Monate vor dem Veranstaltungsjahr, |
c) |
zwei Monate vor dem Veranstaltungsjahr. |
Der betreffende Mitgliedstaat, das betreffende Kandidatenland oder das potenzielle Kandidatenland können einen Beobachter zur Teilnahme an diesen Besprechungen entsenden.
Die ernannten Städte übermitteln der Kommission sechs Wochen vor der jeweiligen Monitoring-Besprechung ihren Fortschrittsbericht.
Während der Monitoring-Besprechungen nimmt die Jury eine Bestandsaufnahme der Vorbereitungen vor und berät die ernannten Städte, um sie bei der Ausarbeitung eines hochwertigen Kulturprogramms und einer wirksamen Strategie zu unterstützen. Hierbei widmet sie den Empfehlungen aus dem Auswahlbericht sowie jeglichen vorhergehenden Monitoringberichten gemäß Absatz 3 besondere Aufmerksamkeit.
(3) Nach jeder Monitoring-Besprechung veröffentlicht die Jury einen Monitoringbericht über den Stand der Vorbereitungen und die zu unternehmenden Schritte.
Die Jury übermittelt ihre Monitoringberichte der Kommission sowie den ernannten Städten und den Mitgliedstaaten oder dem betreffenden Kandidatenland bzw. potenziellen Kandidatenländern.
(4) Zusätzlich zu den Monitoringbesprechungen kann die Kommission erforderlichenfalls Besuche der Jury in den ernannten Städten organisieren.
Artikel 14
Preisverleihung
(1) Die Kommission kann vorbehaltlich der Bereitstellung von Mitteln aus dem einschlägigen mehrjährigen Finanzrahmen den ernannten Städten einen mit einem Geldbetrag dotierten Preis zu Ehren von Melina Mercouri (im Folgenden „Preis“) verleihen.
Die rechtlichen und finanziellen Aspekte dieser Auszeichnung werden in den betreffenden EU-Programmen zur Kulturförderung geregelt.
(2) Das Preisgeld wird bis Ende März des Veranstaltungsjahres ausgezahlt, sofern die betreffende ernannte Stadt ihre im Bewerbungsstadium eingegangenen Verpflichtungen einhält, den Kriterien entspricht und den Empfehlungen in den Auswahl- und Monitoringberichten Rechnung trägt.
Die Verpflichtungen aus dem Bewerbungsstadium gelten dann als von der ernannten Stadt eingehalten, wenn Programm und Strategie zwischen Bewerbungsstadium und Veranstaltungsjahr nicht wesentlich abgeändert wurden, insbesondere unter folgenden Bedingungen:
a) |
Das Budget wurde auf einem Niveau gehalten, das ein hochwertiges Kulturprogramm in Einklang mit der Bewerbung und den Kriterien ermöglicht; |
b) |
die Unabhängigkeit des künstlerischen Teams wurde auf angemessene Weise gewahrt; |
c) |
die europäische Dimension ist in der endgültigen Fassung des Kulturprogramms stark genug ausgeprägt; |
d) |
die ernannte Stadt hebt in ihrer Marketing- und Kommunikationsstrategie und ihrem gesamten Veröffentlichungsmaterial die Tatsache, dass die Aktion auf die Union zurückgeht, deutlich hervor; |
e) |
es liegen Pläne für Monitoring und Bewertung der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung auf die ernannte Stadt vor. |
Artikel 15
Praktische Vorkehrungen
Die Kommission trifft insbesondere folgende Vorkehrungen:
a) |
Sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Aktion; |
b) |
sie gewährleistet die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Jury; |
c) |
in enger Zusammenarbeit mit der Jury erstellt sie Leitlinien zur Unterstützung bei Auswahl- und Monitoringverfahren, denen sie die in Artikel 2 genannten Ziele und die Kriterien zugrunde legt; |
d) |
sie leistet der Jury technische Unterstützung; |
e) |
sie veröffentlicht alle Berichte der Jury auf ihrer Website. |
f) |
sie stellt alle erforderlichen Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion auf europäischer und internationaler Ebene; |
g) |
sie fördert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Städte, die den Titel tragen, und Bewerberstädten und setzt sich für die weitere Verbreitung der Bewertungsberichte der Städte und die der daraus gewonnenen Erfahrungen ein. |
Artikel 16
Bewertung
(1) Jede Stadt ist für die Ergebnisbewertung in dem Jahr, in dem sie „Kulturhauptstadt Europas“ ist, verantwortlich.
Um ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung zu gewährleisten, legt die Kommission gemeinsame Leitlinien und Indikatoren für die betreffenden Städte fest, wobei sie sich auf die in Artikel 2 genannten Ziele und die Kriterien stützt.
Die betreffenden Städte erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission spätestens am 31. Dezember des auf das Veranstaltungsjahr folgenden Jahres vor.
Die Kommission veröffentlicht diese Bewertungsberichte auf ihrer Website.
(2) Neben der Bewertung durch die Städte veranlasst die Kommission in regelmäßigen Abständen externe und unabhängige Bewertungen der Ergebnisse der Aktion.
Im Mittelpunkt der externen und unabhängigen Bewertungen steht eine Betrachtung aller früheren „Kulturhauptstädte Europas“ im europäischen Zusammenhang, damit Vergleiche hergestellt und wichtige Lehren für künftige „Kulturhauptstädte Europas“ sowie alle Städte Europas gezogen werden können. Diese Bewertungen umfassen auch eine Gesamtbeurteilung der Aktion, bei der die Wirksamkeit der Mechanismen zur Durchführung der Aktion, die positiven Effekte der Aktion und Wege für mögliche Verbesserungen berücksichtigt werden.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen folgende auf diesen Bewertungen beruhenden Berichte vor, denen gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind:
a) |
spätestens zum 31. Dezember 2024 einen ersten Zwischenbericht, |
b) |
spätestens zum 31. Dezember 2029 einen zweiten Zwischenbericht, |
c) |
spätestens zum 31. Dezember 2034 einen Ex-post-Bericht. |
Artikel 17
Aufhebung und Übergangsbestimmung
Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG wird aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für die „Kulturhauptstädte Europas“, die für den Zeitraum von 2013 bis 2019 ernannt wurden oder derzeit ernannt werden.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 17 und ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 97.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Stellungnahme des Rates nach erster Lesung vom 24. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.
(4) ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 32.
(5) Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2007 bis 2019 (ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr.1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).
(7) ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 41.
ANHANG
ZEITPLAN
2020 |
Kroatien |
Irland |
|
2021 |
Rumänien |
Griechenland |
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2022 |
Litauen |
Luxemburg |
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2023 |
Ungarn |
Vereinigtes Königreich |
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2024 |
Estland |
Österreich |
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2025 |
Slowenien |
Deutschland |
|
2026 |
Slowakei |
Finnland |
|
2027 |
Lettland |
Portugal |
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2028 |
Tschechische Republik |
Frankreich |
|
2029 |
Polen |
Schweden |
|
2030 |
Zypern |
Belgien |
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2031 |
Malta |
Spanien |
|
2032 |
Bulgarien |
Dänemark |
|
2033 |
Niederlande |
Italien |
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |