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Document 32014D0187
(2014/187/EU): Commission Implementing Decision of 3 April 2014 amending Decision 2009/821/EC as regards the lists of border inspection posts and veterinary units in Traces (notified under document C(2014) 2094) Text with EEA relevance
(2014/187/EU): Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. April 2014 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2094) Text von Bedeutung für den EWR
(2014/187/EU): Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. April 2014 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2094) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 102 vom 5.4.2014, p. 13–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32009D0821 | Änderung | Anhang I | ||
Modifies | 32009D0821 | Änderung | Anhang II |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Implicitly repealed by | 32019R1014 | 14/12/2019 |
5.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 102/13 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 3. April 2014
zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2094)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/187/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz und Artikel 6 Absatz 5,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG. |
(2) |
Nach Mitteilung Spaniens und Portugals sollten in dem Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG die Einträge für die Grenzkontrollstellen an den Flughäfen Madrid und Tenerife Sur in Spanien und am Flughafen Porto sowie am Hafen und am Flughafen von Ponta Delgada in Portugal geändert werden. |
(3) |
Der Beschluss 2011/408/EU des Rates (5) enthält vereinfachte Regeln und Verfahren für die Durchführung von Hygienekontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte, die aus Grönland stammen oder aus Drittländern nach Grönland verbracht und danach in die Union eingeführt werden. Artikel 5 des genannten Beschlusses enthält die Vorschriften für Veterinärkontrollen dieser Erzeugnisse in den Grenzkontrollstellen und sieht vor, dass das Verzeichnis der für Grönland zugelassenen Grenzkontrollstellen in das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten aufgenommen wird, das gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG festgelegt wurde. |
(4) |
Das Lebensmittel- und Veterinäramt als Auditdienst der Kommission (früher als Inspektionsdienst der Kommission bezeichnet) führte ein Audit in zwei vorgeschlagenen Grenzkontrollstellen in Grönland durch und übermittelte Grönland daraufhin einige Empfehlungen. Diesen Empfehlungen ist Grönland in zufriedenstellender Weise mit einem Aktionsplan nachgekommen; die beiden vorgeschlagenen Grenzkontrollstellen sollten in das Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgenommen werden. |
(5) |
Da die vereinfachten Vorschriften und Verfahren für Einfuhrkontrollen nur für bestimmte Erzeugnisse gelten, sollte an die speziellen Bemerkungen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG eine Bemerkung angefügt werden, in der Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte genannt werden. |
(6) |
Das Lebensmittel- und Veterinäramt führte im November 2011 ein Audit in Grenzkontrollstellen in Italien durch und übermittelte diesem Mitgliedstaat daraufhin einige Empfehlungen. Diesen Empfehlungen ist Italien in zufriedenstellender Weise mit einem Aktionsplan und der Änderung der Zulassungskategorien der Grenzkontrollstellen in den Häfen Livorno-Pisa, Trieste und Venezia nachgekommen; daher sollten in dem Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG für diesen Mitgliedstaat die entsprechenden Änderungen vorgenommen werden. |
(7) |
Die Niederlande haben mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle im Hafen von Rotterdam um ein neues Kontrollzentrum erweitert wurde. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten entsprechend geändert werden. |
(8) |
In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG ist das Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt. |
(9) |
Gemäß dem Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates (6) ist Mayotte kein überseeisches Land und Hoheitsgebiet mehr und erhält stattdessen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Einträge zu den lokalen Einheiten Frankreichs in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG sollten demzufolge entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. April 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(4) Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).
(5) Beschluss 2011/408/EU des Rates vom 28. Juni 2011 zur Festlegung von vereinfachten Vorschriften und Verfahren für die Hygienekontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte aus Grönland (ABl. L 182 vom 12.7.2011, S. 24).
(6) Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).
ANHANG
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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(2) |
In Anhang II wird im Teil betreffend Frankreich nach dem Eintrag für Martinique folgender Eintrag für eine neue örtliche Einheit eingefügt: „MAYOTTE
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