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Document 32013R1418

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1418/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 über Produktions- und Vermarktungspläne gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

ABl. L 353 vom 28.12.2013, p. 40–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1418/oj

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1418/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

über Produktions- und Vermarktungspläne gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erzeugerorganisationen für Fischerei und Aquakultur sollten zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur beitragen.

(2)

Insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sieht vor, dass die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse Maßnahmen ergreifen, um eine nachhaltige Fischerei zu fördern, Beifänge zu reduzieren, die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen zu verbessern und IUU-Fischerei zu unterbinden, und dass Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse Maßnahmen ergreifen, um eine nachhaltige Aquakultur zu fördern sowie Kohärenz mit nationalen Strategieplänen und nachhaltige Aquakulturverfahren zu gewährleisten.

(3)

Darüber hinaus sieht die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vor, dass Erzeugerorganisationen für Fischerei und Aquakultur Maßnahmen ergreifen, um die Vermarktung von Erzeugnissen und den wirtschaftlichen Ertrag der Erzeuger zu verbessern, den Markt zu stabilisieren und die Umweltauswirkungen der Fischerei zu verringern.

(4)

Die Produktions- und Vermarktungspläne, die die Erzeugerorganisationen ihren zuständigen nationalen Behörden übermitteln, sollten darauf ausgerichtet sein, die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zu erreichen.

(5)

Um eine einheitliche Umsetzung der Produktions- und Vermarktungspläne durch alle Erzeugerorganisationen zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass der Aufbau der Pläne den Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 widerspiegelt, sollte die Kommission ein gemeinsames Format festlegen.

(6)

Es sollten einheitliche Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne eingeführt werden, damit diese Pläne zeitnah genehmigt werden können, da eine entsprechende Finanzplanung für die finanzielle Unterstützung erarbeitet werden muss, die für die Durchführung dieser Pläne im Rahmen eines künftigen Rechtsakts der Europäischen Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 zur Verfügung stünde.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Prüfungsausschusses für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Format und Aufbau von Produktions- und Vermarktungsplänen

Format und Aufbau der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 (nachstehend „Pläne“) sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Fristen und Verfahren für die Vorlage der Pläne

(1)   Die Erzeugerorganisationen legen ihren zuständigen nationalen Behörden ihre ersten Pläne bis Ende Februar 2014 vor. Erzeugerorganisationen, die nach dem 1. Januar 2014 anerkannt werden, legen den zuständigen nationalen Behörden ihre ersten Pläne innerhalb von acht Wochen nach ihrer Anerkennung vor. Nachfolgepläne sind acht Wochen vor Ablauf der geltenden Pläne vorzulegen.

(2)   Ist eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass ein von einer Erzeugerorganisation vorgelegter Plan auf die Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ausgerichtet ist, so genehmigt sie diesen Plan innerhalb von sechs Wochen nach Eingang und unterrichtet die Erzeugerorganisation umgehend.

(3)   Stellt eine zuständige nationale Behörde fest, dass die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 durch einen vorgelegten Plan nicht erreicht werden können, so teilt sie dies der Erzeugerorganisation innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist mit. Die Erzeugerorganisation legt innerhalb von zwei Wochen einen geänderten Plan vor.

(4)   Die Frist für die Genehmigung des geänderten Plans beträgt vier Wochen ab Eingang.

(5)   Erfolgt gemäß Absatz 2 oder 4 weder eine Genehmigung noch eine Ablehnung des Plans durch die zuständige nationale Behörde, so gilt der Plan als genehmigt.

Artikel 3

Überarbeitung von Plänen

(1)   Ist eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass ein gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vorgelegter überarbeiteter Plan auf die Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der genannten Verordnung ausgerichtet ist, so genehmigt sie diesen Plan innerhalb von vier Wochen nach Eingang und unterrichtet die Erzeugerorganisation umgehend.

(2)   Stellt eine zuständige nationale Behörde fest, dass die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 durch den vorgelegten geänderten Plan nicht erreicht werden können, so teilt sie dies der Erzeugerorganisation innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist mit. Die Erzeugerorganisation legt innerhalb von zwei Wochen einen geänderten Plan vor.

(3)   Die Frist für die Genehmigung des geänderten Plans beträgt vier Wochen ab Eingang.

(4)   Erfolgt gemäß Absatz 1 oder 3 weder eine Genehmigung noch eine Ablehnung des geänderten Plans durch die zuständige nationale Behörde, so gilt der Plan als genehmigt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


ANHANG

GENAUER AUFBAU DER PRODUKTIONS- UND VERMARKTUNGSPLÄNE

ABSCHNITT 1

Allgemeine Angaben zur Erzeugerorganisation

Name

Art

Kennnummer

Sitz

Anzahl der Mitglieder

Umsatz (aufgeschlüsselt nach Arten)

Umfang der Fänge oder der Ernte (aufgeschlüsselt nach Arten)

ABSCHNITT 2

Produktionsprogramm und Vermarktungsstrategie

In diesem Abschnitt soll eine Aufstellung des zu erwartenden Angebots enthalten sein und beschrieben werden, wie sichergestellt wird, dass das Angebot hinsichtlich Qualität, Quantität und Aufmachung den Markterfordernissen entspricht, insbesondere bei den wichtigsten vermarkteten Arten.

ABSCHNITT 3

Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

In diesem Abschnitt sind unter anderem die geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zu beschreiben, die die Erzeugerorganisation zu ergreifen beabsichtigt, um die verschiedenen Ziele gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung zu erreichen.

ABSCHNITT 4

Maßnahmen zur Anpassung des Angebots an bestimmten Arten

In diesem Abschnitt sind unter anderem die geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zu beschreiben, die die Erzeugerorganisation zu ergreifen beabsichtigt, um das Angebot an Arten anzupassen, bei denen im Verlauf des Jahres in der Regel Vermarktungsschwierigkeiten auftreten.

ABSCHNITT 5

Sanktionen und Kontrollmaßnahmen

In diesem Abschnitt sind die Sanktionen für die verschiedenen Arten von Verstößen zu beschreiben, die bei der Umsetzung der Erzeugungs- und Vermarktungspläne auftreten können. Zudem können hier die geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 beschrieben werden, die die Erzeugerorganisation zu ergreifen beabsichtigt, um die Kontrolle und die Einhaltung der festgelegten Vorschriften durch ihre Mitglieder sicherzustellen.


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