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Document 32013R1214

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1214/2013 der Kommission vom 28. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Saint-Marcellin (g.g.A.))

    ABl. L 319 vom 29.11.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1214/oj

    29.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 319/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1214/2013 DER KOMMISSION

    vom 28. November 2013

    zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Saint-Marcellin (g.g.A.))

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

    (2)

    Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Saint-Marcellin“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

    (3)

    Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden.

    (4)

    Mit Schreiben, das am 12. November 2010 eingegangen ist, haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass das in ihrem Hoheitsgebiet außerhalb des betreffenden geografischen Gebiets niedergelassene Unternehmen VALCREST das Erzeugnis mit der Verkaufsbezeichnung „Saint-Marcellin“ mehr als fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet hat und darauf im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hingewiesen wurde. Das genannte Unternehmen erfüllte somit die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, um die Verkaufsbezeichnung nach ihrer Eintragung während einer Übergangszeit rechtmäßig verwenden zu können.

    (5)

    Die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 übernommen.

    (6)

    Da das Unternehmen VALCREST die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt, sollte ihm eine Übergangszeit von fünf Jahren eingeräumt werden, in der es ihm gestattet ist, die Bezeichnung „Saint-Marcellin“ zu verwenden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

    Artikel 2

    Dem Unternehmen VALCREST wird gestattet, die eingetragene Bezeichnung „Saint-Marcellin“ (g.g.A.) während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiter zu verwenden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. November 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

    (2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

    (3)  ABl. C 384 vom 13.12.2012, S. 21.


    ANHANG

    Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

    Klasse 1.3:   Käse

    FRANKREICH

    Saint-Marcellin (g.g.A.)


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