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Document 32013R0521

Verordnung (EU) Nr. 521/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

ABl. L 156 vom 8.6.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/06/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/521/oj

8.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 521/2013 DES RATES

vom 6. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates (2) setzt die im Beschluss 2010/788/GASP vorgesehenen Maßnahmen um. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe jeneer Verordnung eingefroren werden.

(2)

Mit der Resolution 2078 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. November 2012 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) unterliegen, geändert.

(3)

Am 20. Dezember 2012 nahm der Rat den Beschluss 2012/811/GASP (3) an, um den Beschluss 2010/788/GASP entsprechend der Resolution 2078 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu ändern.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte zudem geändert werden, um ein Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I jener Verordnung vorzusehen. Dieses Verfahren sollte unter anderem vorsehen, dass den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Werden Stellungnahmen unterbreitet oder erhebliche neue Beweise vorgelegt, sollte der Rat seinen Beschluss unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung darüber unterrichten.

(5)

In Anbetracht der durch die Lage in der Demokratischen Republik Kongo geschaffenen besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit in der Region und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2010/788/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 beim Rat liegen.

(6)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften Regelung auf Unionsebene, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

1.   In Anhang I werden die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen, die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannt werden als

a)

Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/788/GASP und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (4) tätig werden

b)

politische und militärische Führer der in der Demokratischen Republik Kongo tätigen ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern;

c)

die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

d)

die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

e)

Personen oder Einrichtungen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Rechtsverletzungen begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung,

f)

Personen oder Einrichtungen, die den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung von Hilfsgütern im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo behindern,

g)

Personen oder Einrichtungen, die durch den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, die bewaffneten Gruppen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo in rechtswidriger Weise unterstützen,

h)

Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person steht, handeln,

i)

Personen oder Einrichtungen, die Angriffe auf die Friedenssicherungskräfte der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) planen, fördern oder sich daran beteiligen.

2.   Anhang I enthält die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss genannten Gründe für die Listung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

3.   Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch die vom VN-Sicherheitsrats oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Benennung durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1)   Benennt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2)   Der Rat setzt die die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Wege, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)   Beschließen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die Identifizierungsangaben zu einer gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

(5)   Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SHATTER


(1)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.

(2)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 50.

(4)  ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1.“


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