This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32013R0415
Commission Regulation (EU) No 415/2013 of 6 May 2013 laying down additional responsibilities and tasks for the EU reference laboratories for rabies, bovine tuberculosis and bee health, amending Regulation (EC) No 737/2008 and repealing Regulation (EU) No 87/2011 Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 415/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien für Tollwut, Rindertuberkulose und Bienengesundheit, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 415/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien für Tollwut, Rindertuberkulose und Bienengesundheit, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 125 vom 7.5.2013, p. 7–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008R0737 | Streichung | Anhang I | 27/05/2013 | |
Modifies | 32008R0737 | Streichung | Artikel 3 | 27/05/2013 | |
Modifies | 32008R0737 | Streichung | Artikel 2 | 27/05/2013 | |
Modifies | 32008R0737 | Streichung | Anhang II | 27/05/2013 | |
Repeal | 32011R0087 |
7.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 415/2013 DER KOMMISSION
vom 6. Mai 2013
zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien für Tollwut, Rindertuberkulose und Bienengesundheit, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 87/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die allgemeinen Funktionen und Aufgaben festgelegt, die die EU-Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Tiergesundheit gemäß Anhang VII erfüllen müssen. Die Verordnung sieht außerdem vor, dass die Kommission in Anhang VII weitere EU-Referenzlaboratorien aufnehmen kann, die für die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Bereiche relevant sind. |
(2) |
Des Weiteren können gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zusätzlich zu den in der Verordnung vorgesehenen allgemeinen Funktionen und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit weitere Zuständigkeiten und Aufgaben für die EU-Referenzlaboratorien von der Kommission festgelegt werden. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) benannte die Kommission u. a. die EU-Referenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose und fügte demzufolge die entsprechenden Einträge für diese Laboratorien in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein. Zusätzlich zu den Pflichten und Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 bestimmte spezifische Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Eigenschaften der Krankheitserreger festgelegt. |
(4) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) benannte die Kommission das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit und fügte demzufolge den entsprechenden Eintrag für dieses Laboratorium in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein. Zusätzlich zu den Pflichten und Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 bestimmte spezifische Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Eigenschaften der Erreger von Bienenkrankheiten festgelegt. |
(5) |
Die Festlegung bestimmter Aufgaben des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 sollte in Bezug auf serologische Untersuchungen geändert werden, da sie nicht für Untersuchungen an Bienen gelten. Ferner sollte der Verweis auf das Bienenmassensterben („Colony Collapse Disorder“) geändert werden, um die Übereinstimmung mit der Terminologie der Studien über die Überwachung der Bienensterblichkeit gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission (4) zu gewährleisten. |
(6) |
Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung des Unionsrechts sollten die Bestimmungen über die zusätzlichen Pflichten und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien für Tollwut, Rindertuberkulose und Bienengesundheit in einem einzigen Rechtsakt niedergelegt werden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 737/2008 sollte daher entsprechend geändert und die Verordnung (EU) Nr. 87/2011 aufgehoben werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das in deren Anhang VII Teil II Nummer 16 genannte EU-Referenzlaboratorium für Tollwut auch die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Pflichten und Aufgaben wahr.
Artikel 2
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das in Anhang VII Teil II Nummer 17 genannte EU-Referenzlaboratorium für Rindertuberkulose auch die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Pflichten und Aufgaben wahr.
Artikel 3
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das in deren Anhang VII Teil II Nummer 18 genannte EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit auch die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Pflichten und Aufgaben wahr.
Artikel 4
Die Verordnung (EG) Nr. 737/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Artikel 2 und 3 werden gestrichen. |
2. |
Die Anhänge I und II werden gestrichen. |
Artikel 5
Die Verordnung (EU) Nr. 87/2011 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Mai 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 29.
(3) ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 1.
(4) ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 65.
ANHANG I
Pflichten und Aufgaben, die das EU-Referenzlaboratorium für Tollwut zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten wahrnimmt
1. |
Das EU-Referenzlaboratorium für Tollwut koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Tollwut; dies umfasst insbesondere
|
2. |
Darüber hinaus nimmt das EU-Referenzlaboratorium für Tollwut folgende Aufgaben wahr:
|
3. |
Des Weiteren führt das EU-Referenzlaboratorium für Tollwut Forschungsarbeiten durch und koordiniert nach Möglichkeit die Forschungsaktivitäten im Hinblick auf eine verbesserte Bekämpfung und Tilgung der Tollwut; dies umfasst insbesondere
|
ANHANG II
Pflichten und Aufgaben, die das EU-Referenzlaboratorium für Rindertuberkulose zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten wahrnimmt
1. |
Das EU-Referenzlaboratorium für Rindertuberkulose koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Rindertuberkulose; dies umfasst insbesondere
|
2. |
Darüber hinaus nimmt das EU-Referenzlaboratorium für Rindertuberkulose folgende Aufgaben wahr:
|
3. |
Des Weiteren führt das EU-Referenzlaboratorium für Rindertuberkulose Forschungsarbeiten durch und koordiniert nach Möglichkeit die Forschungsaktivitäten im Hinblick auf eine verbesserte Bekämpfung und Tilgung der Rindertuberkulose; dies umfasst insbesondere
|
ANHANG III
Pflichten und Aufgaben, die das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten wahrnimmt
1. |
Das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit koordiniert in Absprache mit der Kommission wie erforderlich die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der einschlägigen Bienenkrankheiten; dies umfasst insbesondere
|
2. |
Darüber hinaus nimmt das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit folgende Aufgaben wahr:
|
3. |
Des Weiteren nimmt das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit folgende Aufgaben wahr:
|