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Document 32013R0040

    Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

    ABl. L 23 vom 25.1.2013, p. 54–153 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/11/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/40/oj

    25.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 23/54


    VERORDNUNG (EU) Nr. 40/2013 DES RATES

    vom 21. Januar 2013

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Lichte der von den regionalen Beiräten übermittelten Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (2)

    Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

    (3)

    Bei bestimmten zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen können. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, d.h. ein System, bei dem alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden auf lange Sicht den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und damit die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die genannten Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Fangmengen gewähren, sollten daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren (im Folgenden zusammen "CCTV-System"). So sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, weniger zuverlässig und teurer. Folglich ist der Einsatz von CCTV-Systemen Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen zur Einschränkung der Rückwürfe, wie etwa vollständig dokumentierten Fischereien. Der Einsatz eines solchen Systems sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) erfolgen.

    (4)

    Um zu gewährleisten, dass durch Versuche zur vollständig dokumentierten Fischerei tatsächlich das Potenzial von Fangquotensystemen zur Steuerung der absoluten fischereilichen Sterblichkeit der betreffenden Bestände bewertet werden kann, ist es erforderlich, dass alle während dieser Versuche gefangenen Fische einschließlich der untermaßigen, auf die Gesamtquote des teilnehmenden Schiffes angerechnet werden und muss das Schiff seine Fangtätigkeit einstellen, wenn seine Quote ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist es angebracht, die Übertragung zugeteilter Mengen zwischen Schiffen, die an den Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, und nicht teilnehmenden Schiffen zuzulassen, vorausgesetzt es kann gezeigt werden, dass sich die Rückwürfe nicht teilnehmender Schiffe nicht erhöhen.

    (5)

    Die TACs sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit den betroffenen regionalen Beiräten zum Ausdruck gebracht haben.

    (6)

    Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sind die TACs für Seezunge in der Nordsee, für Scholle in der Nordsee, für Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal, für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und für Hering in den Gewässern westlich Schottlands nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (3), Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (4), Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (5) (der "Kabeljauplan") und Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (6).

    (7)

    Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

    (8)

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (7) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

    (9)

    Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

    (10)

    Nach dem Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ist es angezeigt, eine Bewirtschaftungsregelung für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV beizubehalten und zu überarbeiten.

    (11)

    Für 2013 ist es erforderlich, dass die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (8) festgelegt werden.

    (12)

    Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (9), den Färöern (10), und Island (11) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Die Konsultationen mit Norwegen sind noch nicht beendet; die Vereinbarungen für 2013 werden voraussichtlich Anfang 2013 beschlossen. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen Anfang 2013 gewährleistet ist, sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die diese Vereinbarungen gelten, auf vorläufiger Basis festgesetzt werden. Es war nicht möglich, die Konsultationen mit den Färöern oder Island über die Fischereivereinbarungen für 2013 abzuschließen. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland (12) vorgesehenen Verfahren hat der gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2013 festgelegt. Nach dem Beschluss des gemischten Ausschusses werden die Quoten für Lodde, die der Union in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer) zustehen, automatisch erhöht, wenn die Fangmenge von 70 % der ursprünglichen Quote ausgeschöpft ist.

    (13)

    Die Union ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Beitrittsakte von 2003 seit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen die zuvor von Polen geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der Union verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben vorgeschlagen, für 2013 eine Reihe von Maßnahmen einzuführen, darunter Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe. Diese Fangmöglichkeiten sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (14)

    Regionale Fischereiorganisationen (RFO) können Quotenübertragungen und -tausche zwischen Vertragspartnern erlauben. Um solche Übertragungen und Tausche zwischen der Union und anderen Vertragsparteien zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, mit anderen Vertragsparteien der RFO Quotenübertragungen und –tausche zu diskutieren und gegebenenfalls mögliche Entwürfe geplanter Quotenübertragungen zu erstellen. Die Kommission sollte die Zustimmung zu der Bindung an solche Quotenübertragungen oder -tausche mit den anderen Vertragsparteien austauschen und diese der RFO mitteilen. Die im Rahmen solcher Quotenübertragungen oder -tausche zugestandenen bzw. übertragenen Fangmöglichkeiten sollten als Fangmöglichkeiten angesehen werden, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen bzw. von dieser abgezogen werden, auch für die Zwecke der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (13). Solche Ad-hoc-Quotenübertragungen oder –tausche sollten jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

    (15)

    Die Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 34. Jahrestagung 2012 eine Reihe von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs für 2013 angenommen. In diesem Zusammenhang verabschiedete die NAFO ein Verfahren zur Erhöhung der TAC 2013 für Weißen Gabeldorsch in der NAFO-Unterdivision 3NO, sofern bestimmte Bedingungen im Hinblick auf die Bestandslage erfüllt sind. Eine NAFO-Vertragspartei kann dem Exekutivsekretär der NAFO mitteilen, dass für den Bestand an Weißem Gabeldorsch in der NAFO-Unterdivision 3NO umfangreichere Fänge pro Aufwandseinheit als normal festgestellt wurden. Wird die Erhöhung der TAC 2013 im Laufe des Jahres von der NAFO bestätigt, so sollte diese in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (16)

    Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer 83. Jahrestagung 2012 Erhaltungsmaßnahmen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen. Die IATTC hat außerdem eine Entschließung über die Erhaltung der Weißspitzen-Hochseehaie verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (17)

    Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2012 einen überarbeiteten mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen, woraufhin die EU-Quote angehoben wurde. Ferner wurde die Schonzeit durch eine freigegebene Zeit ersetzt und um zehn Tage verschoben. Außerdem wurde eine einjährige Verlängerung der bestehenden TAC und Quoten für Schwertfisch im südlichen Atlantik sowie ein neuer Plan zur Wiederauffüllung der Populationen von Atlantischem Blauen Marlin und Weißem Marlin angenommen. Infolgedessen bleibt die Unionsquote für Schwertfisch im südlichen Atlantik im Vergleich zu 2012 unverändert, die Unionsquote für Atlantischen Blauen Marlin hingegen wurde erneut angehoben, um der handwerklichen Küstenfischerei in den Unionsgebieten in äußerster Randlage Rechnung zu tragen. Die Unionsquote für Weißen Marlin bleibt stabil. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (18)

    Auf ihrer Jahrestagung 2012 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) ihre derzeit bereits in Unionsrecht umgesetzten Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert belassen. Die derzeit geltenden Maßnahmen, die von der IOTC angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (19)

    Die erste Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) wird vom 28. Januar bis zum 1. Februar 2013 stattfinden. Bis dahin sollten die mit der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 eingeführten derzeitigen Übergangsmaßnahmen weiterhin gelten.

    (20)

    Auf ihrer Jahrestagung 2012 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) die auf ihrer Jahrestagung 2010 für 2011 und 2012 vereinbarten TAC für Schwarzen Seehecht, Granatbarsch, Kaiserbarsch und Rote Tiefseekrabbe nicht geändert. Die derzeit geltenden Maßnahmen, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (21)

    In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des ICES und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.

    (22)

    Die 9. Jahrestagung der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) 2012 hat die Maßnahmen in Bezug auf die Fangmöglichkeiten in der derzeit nach Unionsrecht geltenden Form unverändert beibehalten, mit der Ausnahme, dass das Schongebiet für den Fischfang in Fischsammelstellen mit entsprechenden Vorrichtungen gestärkt wurde. Die Anpassung des Schongebiets für diese Art des Fischfangs erfordert, dass die Union als Vertragspartei der WCPFC eine von zwei verfügbaren Optionen für zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung des Schongebiets auswählt. Bis diese Entscheidung fällt, sollten die derzeit geltenden Maßnahmen der WCFPC weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (23)

    Die Parteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer haben ihre Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert belassen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (24)

    Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2012 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (25)

    Die zuständigen RFO legen am Jahresende bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des Übereinkommensbereichs der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote in dem CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2012 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung wird den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

    (26)

    Gemäß der Erklärung der Union an die Bolivarische Republik Venezuela ("Venezuela") über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) vor der Küste von Französisch-Guayana (14) ist es erforderlich, die Fangmöglichkeiten für Venezuela in EU-Gewässern festzulegen.

    (27)

    Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere Artikel 33 jener Verordnung betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 jener Verordnung betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck ist es erforderlich, festzulegen, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

    (28)

    Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2013 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die, wie in Erwägungsgrund 23 angegeben, ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (29)

    Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    1.   In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

    2.   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

    a)

    Fangbeschränkungen für das Jahr 2013 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2014;

    b)

    Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014;

    c)

    Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2013 und

    d)

    Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in Artikel 28 genannten Zeiträume im Jahr 2013 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2014.

    3.   Ferner sind in dieser Verordnung vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen festgelegt, die Gegenstand der bilateralen Fischereivereinbarungen mit Norwegen sind, solange die Konsultationen über diese Vereinbarungen für 2013 nicht abgeschlossen sind.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für

    a)

    EU-Schiffe

    b)

    Drittlandschiffe in EU-Gewässern.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    "EU-Schiff" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

    b)

    "Drittlandschiff" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

    c)

    "EU-Gewässer" die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;

    d)

    "zulässige Gesamtfangmenge" (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

    e)

    "Quote" einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

    f)

    "internationale Gewässer" die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

    g)

    "Maschenöffnung" die Maschenöffnung von Fangnetzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 (15).

    Artikel 4

    Fanggebiete

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

    a)

    Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (16);

    b)

    "Skagerrak" ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

    c)

    "Kattegat" ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

    d)

    die CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 (17);

    e)

    die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 217/2009 (18);

    f)

    der "SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (19);

    g)

    der "ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (20);

    (h)

    der "CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 (21);

    (i)

    der "IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (22) eingesetzt wurde;

    (j)

    der "IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (23);

    (k)

    der "SPFO- (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich" ist der geographische Bereich der Hohen See südlich von 10°N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Bereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (24) und westlich der Gebiete unter Fischereigerichtsbarkeit der Staaten Südamerikas;

    (l)

    der "WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (25);

    (m)

    die "Hohe See des Beringmeers" ist der geografische Bereich der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.

    TITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 5

    TACs und Aufteilung

    1.   Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

    2.   Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen von Artikel 14 und Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (26) und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

    Artikel 6

    Zusätzliche Zuteilungen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

    1.   Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

    2.   Die zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 darf die Obergrenze nach Anhang I als prozentualen Anteil an der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote nicht übersteigen.

    3.   Die zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 unterliegt folgenden Bedingungen:

    a)

    Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind (im Folgenden zusammen "CCTV-System"), um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen;

    b)

    die zusätzliche Zuteilung, die einem an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmenden Schiff gewährt wurde, darf keinen der folgenden Grenzwerte überschreiten:

    (i)

    75 % der nach Schätzung des betreffenden Mitgliedstaats bei Schiffen des betreffenden Typs zu erwartenden Rückwürfe des Bestands;

    (ii)

    30 % der Einzelquote des Schiffs vor der Teilnahme an den Versuchen;

    c)

    alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Zuteilung gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98, werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus im Rahmen dieses Artikels gewährten zusätzlichen Fangmengen ergibt;

    d)

    hat ein Schiff seine Einzelquote für einen Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, ausgeschöpft, muss es jegliche Fangtätigkeiten in dem betreffenden TAC-Bereich einstellen;

    e)

    in den betreffenden Beständen können die Mitgliedstaaten Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon von Schiffen, die nicht an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, auf teilnehmende Schiffe zulassen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Rückwürfe der nicht teilnehmenden Schiffe nicht zunehmen.

    4.   Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Zuteilung gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des betreffenden Typs übersteigt, wenn

    a)

    der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt;

    b)

    die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist;

    c)

    eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

    5.   Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.

    6.   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, so macht er die zusätzliche Zuteilung umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2013 von diesen Versuchen aus.

    7.   Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung nach den Absätzen 1 bis 6 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:

    a)

    die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge;

    b)

    technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten Fernüberwachungsausrüstungen;

    c)

    Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;

    d)

    die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe;

    e)

    die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2012 getätigt haben.

    8.   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der diesen Artikel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung solcher Rückwürfe vor, trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

    Artikel 7

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

    a)

    die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist; oder

    b)

    die Fänge Anteil einer EU-Quote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese EU-Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

    Artikel 8

    Aufwandsbeschränkungen

    Vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände

    a)

    im Skagerrak;

    b)

    in dem Teil von ICES-Division IIIa, der nicht zum Skagerrak oder zum Kattegat gehört;

    c)

    im ICES-Untergebiet IV;

    d)

    in den EU-Gewässern von ICES-Division IIa und

    e)

    ICES-Division VIId.

    Artikel 9

    Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien

    1.   Für Schwarzen Heilbutt gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (27) bezüglich der Notwendigkeit einer Tiefsee-Fangerlaubnis. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.

    2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2013 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II dieser Verordnung gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

    Artikel 10

    Besondere Aufteilungsvorschriften

    1.   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    a)

    den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b)

    Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

    c)

    zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d)

    zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e)

    Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    f)

    Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 15 dieser Verordnung.

    2.   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

    Artikel 11

    Schonzeiten

    1.   Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2013 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Lumb, Blauleng und Leng.

    2.   Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    52° 27′ N

    12° 19′ W

    2

    52° 40′ N

    12° 30′ W

    3

    52° 47′ N

    12° 39.600′ W

    4

    52° 47′ N

    12° 56′ W

    5

    52° 13,5′ N

    13° 53,830′ W

    6

    51° 22′ N

    14° 24′ W

    7

    51° 22′ N

    14° 03′ W

    8

    52° 10′ N

    13° 25′ W

    9

    52° 32′ N

    13° 07,500′ W

    10

    52° 43′ N

    12° 55′ W

    11

    52° 43′ N

    12° 43′ W

    12

    52° 38,800′ N

    12° 37′ W

    13

    52° 27′ N

    12° 23′ W

    14

    52° 27′ N

    12° 19′ W

    3.   Abweichend von Absatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den im selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

    Artikel 12

    Verbote

    1.   Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    a)

    Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

    b)

    Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 (28) nichts anderes bestimmt ist;

    c)

    Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;

    d)

    Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

    e)

    Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Raja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

    f)

    Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;

    g)

    Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.

    2.   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

    Artikel 13

    Datenübermittlung

    Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    KAPITEL II

    Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

    Artikel 14

    Fanggenehmigungen

    1.   Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

    2.   Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

    KAPITEL III

    Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

    Artikel 15

    Übertragung und Tausch von Quoten

    1.   Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (im Folgenden "RFO") die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden "betreffender Mitgliedstaat") mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

    2.   Nach Benachrichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der bereffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Sodann tauscht die Kommission unverzüglich mit der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten aus. Die Kommission unterrichtet sodann das Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten.

    3.   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

    4.   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der Vertragspartei der RFO zugestandenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen wird, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung oder gemäß den Vorschriften der betreffenden RFO, wie jeweils zutreffend, wirksam wird. Eine solche Zuteilung sollte jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

    Abschnitt 1

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    Artikel 16

    Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun

    1.   Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

    2.   Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

    3.   Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

    4.   Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

    5.   Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

    6.   Für den Ostatlantik und das Mittelmeer sind die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen aufgeteilt wird, in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

    Artikel 17

    Freizeit- und Sportfischerei

    Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.

    Artikel 18

    Haie

    1.   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    2.   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

    3.   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Hammerhais der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

    4.   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    5.   Das Mitführen an Bord des Seidenhais (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

    Abschnitt 2

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    Artikel 19

    Verbote und Fangbeschränkungen

    1.   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

    2.   Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

    Artikel 20

    Versuchsfischerei

    1.   Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen 2013 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt einer dieser Mitgliedstaaten, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2013 mit.

    2.   Die TACs und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

    3.   Der Fischfang erfolgt in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Abständen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Fischereiaufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

    Artikel 21

    Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2013/2014

    1.   In der Fangsaison 2013/2014 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Wenn ein solcher Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt er dem CCAMLR-Sekretariat gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und der Kommission und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2013 Folgendes mit:

    a)

    seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet;

    b)

    die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.

    2.   Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

    3.   Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt nur seine diesbezügliche Absicht in Bezug auf fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

    4.   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

    a)

    die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

    b)

    eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

    5.   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.

    Abschnitt 3

    IOTC-Übereinkommensbereich

    Artikel 22

    Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Bereich fischen

    1.   Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

    2.   Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

    3.   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

    4.   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf der Liste einer RFO der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe (IUU-Schiffe) stehen, nicht übertragen werden.

    5.   Zur Berücksichtigung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne dürfen die Mitgliedstaaten ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der in diesen Entwicklungsplänen genannten Grenzen erhöhen.

    Artikel 23

    Haie

    1.   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Haien (Drescher) aller Arten der Familie Alopiidae ist in jeder Fischerei verboten.

    2.   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

    Abschnitt 4

    SPFO-Übereinkommensbereich

    Artikel 24

    Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

    Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2013 pelagische Bestände befischen, im SPFO-Übereinkommensbereich auf insgesamt 78 610 BRZ, so dass eine nachhaltige Nutzung der pelagischen Fischereiressourcen im Südpazifik gewährleistet ist.

    Artikel 25

    Pelagische Fischerei – TACs

    1.   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

    2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Daten der Schiffe unter ihrer Flagge mit, einschließlich Bruttoraumzahl, die die in diesem Artikel genannte Fischerei ausüben.

    3.   Zur Überwachung der in diesem Artikel genannten Fischerei übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Interimssekretariat die Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats.

    Artikel 26

    Grundfischereien

    Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge auf

    a)

    den Jahresdurchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums und

    b)

    diejenigen Teile des SPFO-Bereichs, in denen während einer vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.

    Abschnitt 5

    IATTC-Übereinkommensbereich

    Artikel 27

    Ringwadenfischerei

    1.   Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten:

    a)

    vom 29. Juli bis zum 28. September 2013 oder vom 18. November 2013 bis zum 18. Januar 2014 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    amerikanische Pazifikküste,

    150° westlicher Länge,

    40° nördlicher Breite,

    40° südlicher Breite;

    b)

    vom 29. September bis zum 29. Oktober 2013 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    96° westlicher Länge,

    110° westlicher Länge,

    4° nördlicher Breite,

    3° südlicher Breite.

    2.   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2013 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

    3.   Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder laden sie um.

    4.   Absatz 3 gilt nicht, wenn

    a)

    der Fisch aus anderen als Gründen der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt, oder

    b)

    es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

    5.   Das Befischen des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais im IATTC-Übereinkommensbereich sind verboten.

    6.   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 5 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend von den Schiffsbetreibern freigesetzt, die außerdem

    a)

    die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) erfassen;

    b)

    die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen der Kommission vor dem 31. Januar 2013.

    Abschnitt 6

    SEAFO-Übereinkommensbereich

    Artikel 28

    Verbot der Befischung von Tiefseehaien

    Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

    Rochen (Rajidae),

    Dornhai (Squalus acanthias),

    Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

    Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

    Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

    Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

    Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

    Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

    andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.

    Abschnitt 7

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    Artikel 29

    Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich nicht den Fischereiaufwand übersteigt, der in Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

    Artikel 30

    Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD)

    1.   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2013, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2013, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

    a)

    einen FAD oder ähnliches elektronisches Gerät ausbringt und nutzt;

    b)

    unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

    2.   Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

    3.   Absatz 2 gilt nicht, wenn

    a)

    das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt;

    b)

    der Fisch aus anderen als Gründen der Größe zum Verzehr ungeeignet ist, oder

    c)

    eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

    Artikel 31

    Beschränkung der Zahl der EU-Schiffe, die Schwertfisch fangen dürfen

    Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) fangen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.

    Abschnitt 8

    Beringmeer

    Artikel 32

    Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

    Der Fang von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

    TITEL III

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN

    Artikel 33

    TACs

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der TACs in Anhang I dieser Verordnung nach Maßgabe der Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in den EU-Gewässern fischen.

    Artikel 34

    Fanggenehmigungen

    1.   Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

    2.   Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

    Artikel 35

    Verbote

    1.   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    a)

    Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in EU- Gewässern;

    b)

    Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;

    c)

    Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

    d)

    Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Raja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

    e)

    Heringshai (Lamna nasus) in allen EU-Gewässern;

    f)

    Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;

    g)

    Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.

    2.   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

    TITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 36

    Inkrafttreten und Geltung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

    Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2013.

    Die in den Artikeln 19, 20 und 21 und in den Anhängen IE und V genannten Fangmöglichkeiten für den CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab den darin genannten Daten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. GILMORE


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    (3)  ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

    (4)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

    (5)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

    (6)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

    (7)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (8)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

    (9)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

    (10)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

    (11)  Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 2).

    (12)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

    (13)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (14)  ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 9.

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

    (16)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

    (17)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

    (18)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

    (19)  Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

    (20)  Die EU trat mit dem Beschluss 86/238/EWG bei (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

    (21)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

    (22)  Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG (ABl. L 224 vom 16.08.2006, S. 22).

    (23)  Die EU trat mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates bei (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

    (24)  Geschlossen mit dem Beschluss 2008/780/EG (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

    (25)  Die EU trat mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates bei (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

    (26)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

    (27)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

    (28)  Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


    LISTE DER ANHÄNGE

    ANHANG I

    :

    TAC für EU-Schiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

    ANHANG IA

    :

    Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII UND XIV; CECAF-Gebiete (EU-Gewässer)

    ANHANG IB

    :

    Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete I, II, V, XII und XIV und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    ANHANG IC

    :

    Nordwestatlantik – NAFO-Übereinkommensbereich

    ANHANG ID

    :

    Weit wandernde Fische – alle Gebiete

    ANHANG IE

    :

    Antarktis – CCAMLR-Übereinkommensbereich

    ANHANG IF

    :

    Südostatlantik – SEAFO-Übereinkommensbereich

    ANHANG IG

    :

    Südlicher Blauflossenthun – alle Gebiete

    ANHANG IH

    :

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    ANHANG IJ

    :

    SPFO-Übereinkommensbereich

    ANHANG IIA

    :

    Zulässiger Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände im Skagerrak, dem nicht zum Skagerrak und Kattegat gehörenden Teil der ICES-Division IIIa, dem ICES-Untergebiet IV, den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Division VIId

    ANHANG IIB

    :

    Fangmöglichkeiten der Schiffe, die in den ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV Sandaalfischerei betreiben

    ANHANG III

    :

    Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben

    ANHANG IV

    :

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    ANHANG V

    :

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    ANHANG VI

    :

    IOTC-Übereinkommensbereich

    ANHANG VII

    :

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    ANHANG VIII

    :

    Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern Fischfang betreiben

    ANHANG I

    TACs FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

    In den Tabellen in den Anhängen IA, IB, IC, ID, IE, IF, IG, IH und IJ sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 jener Verordnung.

    Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:

    Wissenschaftlicher Name

    3-Alpha-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Amblyraja radiata

    RJR

    Atlantischer Sternrochen

    Ammodytes spp.

    SAN

    Sandaale

    Argentina silus

    ARU

    Goldlachs

    Beryx spp.

    ALF

    Schleimköpfe

    Brosme brosme

    USK

    Lumb

    Caproidae

    BOR

    Eberfische

    Centrophorus squamosus

    GUQ

    Blattschuppiger Schlingerhai

    Centroscymnus coelolepis

    CYO

    Portugiesenhai

    Chaceon spp.

    GER

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaenocephalus aceratus

    SSI

    Scotia-See-Eisfisch

    Champsocephalus gunnari

    ANI

    Langschnauzen-Eisfisch

    Chionoecetes spp.

    PCR

    Arktische Seespinne

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Coryphaenoides rupestris

    RNG

    Rundnasen-Grenadier

    Dalatias licha

    SCK

    Schokoladenhai

    Deania calcea

    DCA

    Schnabeldornhai

    Dipturus batis

    RJB

    Glattrochen

    Dissostichus eleginoides

    TOP

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus mawsoni

    TOA

    Antarktischer Seehecht

    Engraulis encrasicolus

    ANE

    Europäische Sardelle

    Etmopterus princeps

    ETR

    Großer schwarzer Dornhai

    Etmopterus pusillus

    ETP

    Glatter schwarzer Dornhai

    Euphausia superba

    KRI

    Antarktischer Krill

    Gadus morhua

    CSB

    Kabeljau

    Galeorhinus galeus

    GAG

    Hundshai

    Glyptocephalus cynoglossus

    WIT

    Rotzunge

    Gobionotothen gibberifrons

    NOG

    Grüne Notothenia

    Hippoglossoides platessoides

    PLA

    Raue Scharbe

    Hippoglossus hippoglossus

    HAL

    Atlantischer Heilbutt

    Hoplostethus atlanticus

    ORY

    Granatbarsch

    Illex illecebrosus

    SQI

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Lamna nasus

    POR

    Heringshai

    Lepidonotothen squamifrons

    NOS

    Graue Notothenia

    Lepidorhombus spp.

    LEZ

    Butte

    Leucoraja naevus

    RJN

    Kuckucksrochen

    Limanda ferruginea

    YEL

    Gelbschwanzflunder

    Limanda limanda

    DAB

    Kliesche

    Lophiidae

    ANF

    Seeteufel

    Macrourus spp.

    GRV

    Grenadierfische

    Makaira nigricans

    BUM

    Atlantischer Blauer Marlin

    Mallotus villosus

    CAP

    Lodde

    Manta birostris

    RMB

    Großer Teufelsrochen

    Martialia hyadesi

    SQS

    Kalmar

    Melanogrammus aeglefinus

    HAD

    Schellfisch

    Merlangius merlangus

    WHG

    Wittling

    Merluccius merluccius

    HKE

    Europäischer Seehecht

    Micromesistius poutassou

    WHB

    Blauer Wittling

    Microstomus kitt

    LEM

    Limande

    Molva dypterygia

    BLI

    Blauleng

    Molva molva

    LIN

    Leng

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Notothenia rossii

    NOR

    Marmorbarsch

    Pandalus borealis

    PRA

    Tiefseegarnele

    Paralomis spp.

    PAI

    Kurzschwanzkrebse

    Penaeus spp.

    PEN

    Geißelgarnelen

    Platichthys flesus

    FLE

    Flunder

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Pleuronectiformes

    FLX

    Plattfische

    Pollachius pollachius

    POL

    Pollack

    Pollachius virens

    POK

    Seelachs

    Psetta maxima

    TUR

    Steinbutt

    Pseudochaenichthys georgianus

    SIG

    South-Georgia-Eisfisch

    Raja alba

    RJA

    Bandrochen

    Raja brachyura

    RJH

    Blondrochen

    Raja circularis

    RJI

    Sandrochen

    Raja clavata

    RJC

    Nagelrochen

    Raja fullonica

    RJF

    Chagrinrochen

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    JAD

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    Raja microocellata

    RJE

    Kleinäugiger Rochen

    Raja montagui

    RJM

    Fleckrochen

    Raja undulata

    RJU

    Perlrochen

    Rajiformes

    SRX

    Rochen

    Reinhardtius hippoglossoides

    GHL

    Schwarzer Heilbutt

    Scomber scombrus

    MAC

    Makrele

    Scophthalmus rhombus

    BLL

    Glattbutt

    Sebastes spp.

    RED

    Rotbarsch

    Solea solea

    SOL

    Gemeine Seezunge

    Solea spp.

    SOO

    Seezunge

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte

    Squalus acanthias

    DGS

    Dornhai

    Tetrapturus albidus

    WHM

    Weißer Marlin

    Thunnus maccoyii

    SBF

    Südlicher Blauflossen-Thun

    Thunnus obesus

    BET

    Großaugenthun

    Thunnus thynnus

    BFT

    Roter Thun

    Trachurus murphyi

    CJM

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    JAX

    Bastardmakrele

    Trisopterus esmarkii

    NOP

    Stintdorsch

    Urophycis tenuis

    HKW

    Weißer Gabeldorsch

    Xiphias gladius

    SWO

    Schwertfisch

    Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Erläuterung:

    Antarktischer Krill

    KRI

    Euphausia superba

    Antarktischer Seehecht

    TOA

    Dissostichus mawsoni

    Arktische Seespinne

    PCR

    Chionoecetes spp.

    Atlantischer Blauer Marlin

    BUM

    Makaira nigricans

    Atlantischer Heilbutt

    HAL

    Hippoglossus hippoglossus

    Atlantischer Sternrochen

    RJR

    Amblyraja radiata

    Bandrochen

    RJA

    Raja alba

    Bastardmakrele

    JAX

    Trachurus spp.

    Blattschuppiger Schlingerhai

    GUQ

    Centrophorus squamosus

    Blauer Wittling

    WHB

    Micromesistius poutassou

    Blauleng

    BLI

    Molva dypterygia

    Blondrochen

    RJH

    Raja brachyura

    Butte

    LEZ

    Lepidorhombus spp.

    Chagrinrochen

    RJF

    Raja fullonica

    Chilenische Bastardmakrele

    CJM

    Trachurus murphyi

    Dornhai

    DGS

    Squalus acanthias

    Eberfische

    BOR

    Caproidae

    Europäische Sardelle

    ANE

    Engraulis encrasicolus

    Europäischer Seehecht

    HKE

    Merluccius merluccius

    Fleckrochen

    RJM

    Raja montagui

    Flunder

    FLE

    Platichthys flesus

    Geißelgarnelen

    PEN

    Penaeus spp.

    Gelbschwanzflunder

    YEL

    Limanda ferruginea

    Gemeine Seezunge

    SOL

    Solea solea

    Glattbutt

    BLL

    Scophthalmus rhombus

    Glatter schwarzer Dornhai

    ETP

    Etmopterus pusillus

    Glattrochen

    RJB

    Dipturus batis

    Goldlachs

    ARU

    Argentina silus

    Granatbarsch

    ORY

    Hoplostethus atlanticus

    Graue Notothenia

    NOS

    Lepidonotothen squamifrons

    Grenadierfisch

    RNG

    Coryphaenoides rupestris

    Grenadierfische

    GRV

    Macrourus spp.

    Großaugenthun

    BET

    Thunnus obesus

    Großer schwarzer Dornhai

    ETR

    Etmopterus princeps

    Großer Teufelsrochen

    RMB

    Manta birostris

    Grüne Notothenia

    NOG

    Gobionotothen gibberifrons

    Hering

    HER

    Clupea harengus

    Heringshai

    POR

    Lamna nasus

    Hundshai

    GAG

    Galeorhinus galeus

    Kabeljau

    COD

    Gadus morhua

    Kaisergranat

    NEP

    Nephrops norvegicus

    Kalmar

    SQS

    Martialia hyadesi

    Kleinäugiger Rochen

    RJE

    Raja microocellata

    Kliesche

    DAB

    Limanda limanda

    Kuckucksrochen

    RJN

    Leucoraja naevus

    Kurzschwanzkrebse

    PAI

    Paralomis spp.

    Langschnauzen-Eisfisch

    ANI

    Champsocephalus gunnari

    Leng

    LIN

    Molva molva

    Limande

    LEM

    Microstomus kitt

    Lodde

    CAP

    Mallotus villosus

    Lumb

    USK

    Brosme brosme

    Makrele

    MAC

    Scomber scombrus

    Marmorbarsch

    NOR

    Notothenia rossii

    Nagelrochen

    RJC

    Raja clavata

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    SQI

    Illex illecebrosus

    Perlrochen

    RJU

    Raja undulata

    Plattfische

    FLX

    Pleuronectiformes

    Pollack

    POL

    Pollachius pollachius

    Portugiesenhai

    CYO

    Centroscymnus coelolepis

    Raue Scharbe

    PLA

    Hippoglossoides platessoides

    Rochen

    SRX

    Rajiformes

    Rotbarsche

    RED

    Sebastes spp.

    Rote Tiefseekrabbe

    CGE

    Chaceon spp.

    Roter Thun

    BFT

    Thunnus thynnus

    Rotzunge

    WIT

    Glyptocephalus cynoglossus

    Sandaale

    SAN

    Ammodytes spp.

    Sandrochen

    RJI

    Raja circularis

    Schellfisch

    HAD

    Melanogrammus aeglefinus

    Schleimköpfe

    ALF

    Beryx spp.

    Schnabeldornhai

    DCA

    Deania calcea

    Schokoladenhai

    SCK

    Dalatias licha

    Scholle

    PLE

    Pleuronectes platessa

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    JAD

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    Schwarzer Heilbutt

    GHL

    Reinhardtius hippoglossoides

    Schwarzer Seehecht

    TOP

    Dissostichus eleginoides

    Schwertfisch

    SWO

    Xiphias gladius

    Scotia-See-Eisfisch

    SSI

    Chaenocephalus aceratus

    Seelachs

    POK

    Pollachius virens

    Seeteufel

    ANF

    Lophiidae

    Seezunge

    SOO

    Solea spp.

    South-Georgia-Eisfisch

    SIG

    Pseudochaenichthys georgianus

    Sprotte

    SPR

    Sprattus sprattus

    Steinbutt

    TUR

    Psetta maxima

    Stintdorsch

    NOP

    Trisopterus esmarkii

    Südlicher Blauflossen-Thun

    SBF

    Thunnus maccoyii

    Tiefseegarnele

    PRA

    Pandalus borealis

    Weißer Gabeldorsch

    HKW

    Urophycis tenuis

    Weißer Marlin

    WHM

    Tetrapturus albidus

    Wittling

    WHG

    Merlangius merlangus

    ANHANG IA

    Skagerrak, Kattegat, ICES-untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-gewässer)

    Art

    :

    Sandaal

    Ammodytes spp.

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (SAN/04-N.)

    Dänemark

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    0

    Union

    0

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Sandaal und dazugehörige Beifänge

    Ammodytes spp.

    Gebiet

    :

    IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) (1)

    Dänemark

    0 (2)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    0 (2)

    Deutschland

    0 (2)

    Schweden

    0 (2)

    Union

    0

    TAC

    0

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:

    Gebiet

    :

    EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete (1)

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

     

    (SAN/234_1)

    (SAN/234_2)

    (SAN/234_3)

    (SAN/234_4)

    (SAN/234_5)

    (SAN/234_6)

    (SAN/234_7)

    Dänemark

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Deutschland

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Union

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    I, II und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (USK/1214EI)

    Deutschland

    6 (3)

    Analytische TAC

    Frankreich

    6 (3)

    Vereinigtes Königreich

    6 (3)

    Sonstige

    3 (3)

    Union

    21 (3)

    TAC

    21


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    IV (EU-Gewässer)

    (USK/04-C.)

    Dänemark

    64

    Analytische TAC

    Deutschland

    19

    Frankreich

    44

    Schweden

    6

    Vereinigtes Königreich

    96

    Sonstige

    6 (4)

    Union

    235

    TAC

    235


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

    (USK/567EI.)

    Deutschland

    5 (6)

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    17 (6)

    Frankreich

    207 (6)

    Irland

    20 (6)

    Vereinigtes Königreich

    99 (6)

    Sonstige

    5 (5)  (6)

    Union

    353 (6)

    TAC

    3 860


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (USK/04-N.)

    Belgien

    0 (7)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    0 (7)

    Deutschland

    0 (7)

    Frankreich

    0 (7)

    Niederlande

    0 (7)

    Vereinigtes Königreich

    0 (7)

    Union

    0 (7)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Hering (8)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    IIIa

    (HER/03A.)

    Dänemark

    15 276 (9)  (10)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    244 (9)  (10)

    Schweden

    15 980 (9)  (10)

    Union

    31 500 (9)  (10)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Hering (11)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N

    (HER/4AB.)

    Dänemark

    45 058 (12)

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    29 296 (12)

    Frankreich

    14 900 (12)

    Niederlande

    37 476 (12)

    Schweden

    2 884 (12)

    Vereinigtes Königreich

    40 485 (12)

    Union

    170 099 (12)

    TAC

    Nicht festgelegt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer südlich

    von 62°N (HER/*04N-) ()

    Union

    0

    ()  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER/*4BN.) getrennt.


    Art

    :

    Hering (14)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HER/04-N.)

    Schweden

    0 (14)  (15)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    0 (15)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Hering (16)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    IIIa

    (HER/03A-BC)

    Dänemark

    3 984 (17)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    36 (17)

    Schweden

    641 (17)

    Union

    4 661 (17)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Hering (18)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    IV, VIId und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa

    (HER/2A47DX)

    Belgien

    62 (19)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    11 994 (19)

    Deutschland

    62 (19)

    Frankreich

    62 (19)

    Niederlande

    62 (19)

    Schweden

    59 (19)

    Vereinigtes Königreich

    228 (19)

    Union

    12 529 (19)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Hering (20)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    IVc, VIId (21)

    (HER/4CXB7D)

    Belgien

    6 142 (22)  (23)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    617 (22)  (23)

    Deutschland

    401 (22)  (23)

    Frankreich

    7 610 (22)  (23)

    Niederlande

    13 483 (22)  (23)

    Vereinigtes Königreich

    2 932 (22)  (23)

    Union

    31 185 (23)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN (24)

    (HER/5B6ANB)

    Deutschland

    3 072

    Analytische TAC

    Frankreich

    581

    Irland

    4 151

    Niederlande

    3 072

    Vereinigtes Königreich

    16 604

    Union

    27 480

    TAC

    27 480


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Skagerrak

    (COD/03AN.)

    Belgien

    6 (25)  (26)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    2 118 (25)  (26)

    Deutschland

    53 (25)  (26)

    Niederlande

    13 (25)  (26)

    Schweden

    371 (25)  (26)

    Union

    2 561 (26)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (COD/2A3AX4)

    Belgien

    547 (27)  (28)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    3 147 (27)  (28)

    Deutschland

    1 995 (27)  (28)

    Frankreich

    676 (27)  (28)

    Niederlande

    1 778 (27)  (28)

    Schweden

    21 (27)  (28)

    Vereinigtes Königreich

    7 218 (27)  (28)

    Union

    15 382 (28)

    TAC

    Nicht festgelegt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (COD/*04N-)

    Union

    0


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (COD/04-N.)

    Schweden

    0 (29)  (30)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    0 (30)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VIId

    (COD/07D.)

    Belgien

    46 (31)  (32)

    Analytische TAC

    Frankreich

    907 (31)  (32)

    Niederlande

    27 (31)  (32)

    Vereinigtes Königreich

    100 (31)  (32)

    Union

    1 080 (32)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Kliesche und Flunder

    Limanda limanda und Platichthys flesus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (DAB/2AC4-C) für Kliesche;

    (FLE/2AC4-C) für Flunder

    Belgien

    503

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    1 888

    Deutschland

    2 832

    Frankreich

    196

    Niederlande

    11 421

    Schweden

    6

    Vereinigtes Königreich

    1 588

    Union

    18 434

    TAC

    18 434


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (ANF/2AC4-C)

    Belgien

    308 (33)

    Analytische TAC

    Dänemark

    678 (33)

    Deutschland

    331 (33)

    Frankreich

    63 (33)

    Niederlande

    233 (33)

    Schweden

    8 (33)

    Vereinigtes Königreich

    7 082 (33)

    Union

    8 703 (33)

    TAC

    8 703


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (ANF/04-N.)

    Belgien

    0 (34)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    0 (34)

    Deutschland

    0 (34)

    Niederlande

    0 (34)

    Vereinigtes Königreich

    0 (34)

    Union

    0 (34)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    IIIa, EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32

    (HAD/3A/BCD)

    Belgien

    8 (35)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    1 360 (35)

    Deutschland

    86 (35)

    Niederlande

    1 (35)

    Schweden

    161 (35)

    Union

    1 616 (35)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EU-Gewässer);

    (HAD/2AC4.)

    Belgien

    291 (36)

    Analytische TAC

    Dänemark

    1 999 (36)

    Deutschland

    1 272 (36)

    Frankreich

    2 217 (36)

    Niederlande

    218 (36)

    Schweden

    141 (36)

    Vereinigtes Königreich

    21 279 (36)

    Union

    27 417 (36)

    TAC

    Nicht festgelegt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (HAD/*04N-)

    Union

    0


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HAD/04-N.)

    Schweden

    0 (37)  (38)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    0 (38)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    VIb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (HAD/6B1214)

    Belgien

    2

    Analytische TAC

    Deutschland

    3

    Frankreich

    109

    Irland

    78

    Vereinigtes Königreich

    798

    Union

    990

    TAC

    990


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    IIIa

    (WHG/03A.)

    Dänemark

    650 (39)

    Vorsorgliche TAC

    Niederlande

    2 (39)

    Schweden

    69 (39)

    Union

    721 (39)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EU-Gewässer)

    (WHG/2AC4.)

    Belgien

    365 (40)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    1 579 (40)

    Deutschland

    411 (40)

    Frankreich

    2 373 (40)

    Niederlande

    913 (40)

    Schweden

    2 (40)

    Vereinigtes Königreich

    6 297 (40)

    Union

    11 940 (40)

    TAC

    Nicht festgelegt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (WHG/*04N-)

    Union

    0


    Art

    :

    Wittling und Pollack

    Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (WHG/04-N.) für Wittling;

    (POL/04-N.) für Pollack

    Schweden

    0 (41)  (42)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    0 (42)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    II und IV (norwegische Gewässer)

    (WHB/24-N.)

    Dänemark

    0 (43)

    Analytische TAC

    Vereinigtes Königreich

    0 (43)

    Union

    0 (43)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (WHB/1X14)

    Dänemark

    16 923 (45)

    Analytische TAC

    Deutschland

    6 580 (45)

    Spanien

    14 347 (44)  (45)

    Frankreich

    11 777 (45)

    Irland

    13 105 (45)

    Niederlande

    20 635 (45)

    Portugal

    1 333 (44)  (45)

    Schweden

    4 186 (44)  (45)

    Vereinigtes Königreich

    21 959 (45)

    Union

    110 845 (45)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (WHB/8C3411)

    Spanien

    9 095 (46)

    Analytische TAC

    Portugal

    2 274 (46)

    Union

    11 369 (46)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W (EU-Gewässer)

    (WHB/24A567)

    Norwegen

    0

    Analytische TAC

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Limande und Rotzunge

    Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (LEM/2AC4-C) für Limande;

    (WIT/2AC4-C) für Rotzunge

    Belgien

    346

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    953

    Deutschland

    122

    Frankreich

    261

    Niederlande

    793

    Schweden

    11

    Vereinigtes Königreich

    3 905

    Union

    6 391

    TAC

    6 391


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer) (BLI/5B67-)

    Deutschland

    25 (48)

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Estland

    4 (48)

    Spanien

    79 (48)

    Frankreich

    1 793 (48)

    Irland

    7 (48)

    Litauen

    2 (48)

    Polen

    1 (48)

    Vereinigtes Königreich

    457 (48)

    Sonstige

    7 (47)  (48)

    Union

    2 375 (48)

    TAC

    2 540


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    I und II (EU- und internationale Gewässer)

    (LIN/1/2.)

    Dänemark

    8

    Analytische TAC

    Deutschland

    8

    Frankreich

    8

    Vereinigtes Königreich

    8

    Sonstige

    4 (49)

    Union

    36

    TAC

    36


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    IV (EU-Gewässer)

    (LIN/04-C.)

    Belgien

    16

    Analytische TAC

    Dänemark

    243

    Deutschland

    150

    Frankreich

    135

    Niederlande

    5

    Schweden

    10

    Vereinigtes Königreich

    1 869

    Union

    2 428

    TAC

    2 428


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    V (EU- und internationale Gewässer);

    (LIN/05.)

    Belgien

    9

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    6

    Deutschland

    6

    Frankreich

    6

    Vereinigtes Königreich

    6

    Union

    33

    TAC

    33


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (LIN/6X14.)

    Belgien

    30 (50)

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    5 (50)

    Deutschland

    109 (50)

    Spanien

    2 211 (50)

    Frankreich

    2 357 (50)

    Irland

    591 (50)

    Portugal

    5 (50)

    Vereinigtes Königreich

    2 716 (50)

    Union

    8 024 (50)

    TAC

    14 164


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (LIN/04-N.)

    Belgien

    0 (51)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    0 (51)

    Deutschland

    0 (51)

    Frankreich

    0 (51)

    Niederlande

    0 (51)

    Vereinigtes Königreich

    0 (51)

    Union

    0 (51)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    IIIa; EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

    (NEP/3A/BCD)

    Dänemark

    3 822

    Analytische TAC

    Deutschland

    11

    Schweden

    1 367

    Union

    5 200

    TAC

    5 200


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (NEP/04-N.)

    Dänemark

    0 (52)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0 (52)

    Vereinigtes Königreich

    0 (52)

    Union

    0 (52)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    IIIa

    (PRA/03A.)

    Dänemark

    1 720 (53)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Schweden

    926 (53)

    Union

    2 646 (53)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (PRA/2AC4-C)

    Dänemark

    2 273

    Analytische TAC

    Niederlande

    21

    Schweden

    91

    Vereinigtes Königreich

    673

    Union

    3 058

    TAC

    3 058


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (PRA/04-N.)

    Dänemark

    0 (55)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Schweden

    0 (54)  (55)

    Union

    0

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    Skagerrak

    (PLE/03AN.)

    Belgien

    34 (56)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    4 332 (56)

    Deutschland

    22 (56)

    Niederlande

    833 (56)

    Schweden

    232 (56)

    Union

    5 453 (56)

    TAC

    Nicht festgelegt (56)


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    Kattegat

    (PLE/03AS.)

    Dänemark

    1 602

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    18

    Schweden

    180

    Union

    1 800

    TAC

    1 800


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (PLE/2A3AX4)

    Belgien

    3 636 (57)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    11 817 (57)

    Deutschland

    3 409 (57)

    Frankreich

    682 (57)

    Niederlande

    22 726 (57)

    Vereinigtes Königreich

    16 817 (57)

    Union

    59 087 (57)

    TAC

    Nicht festgelegt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (PLE/*04N-)

    Union

    0


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Untergebiete 22-32 (EU-Gewässer)

    (POK/2A34.)

    Belgien

    19 (58)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    2 284 (58)

    Deutschland

    5 769 (58)

    Frankreich

    13 577 (58)

    Niederlande

    57 (58)

    Schweden

    314 (58)

    Vereinigtes Königreich

    4 423 (58)

    Union

    26 443 (58)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    VI; Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (POK/56-14)

    Deutschland

    200 (59)

    Analytische TAC

    Frankreich

    1 989 (59)

    Irland

    375 (59)

    Vereinigtes Königreich

    2 917 (59)

    Union

    5 481 (59)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (POK/04-N.)

    Schweden

    0 (60)  (61)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    0 (61)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Steinbutt und Glattbutt

    Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (TUR/2AC4-C) für Steinbutt;

    (BLL/2AC4-C) für Glattbutt

    Belgien

    340

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    727

    Deutschland

    186

    Frankreich

    88

    Niederlande

    2 579

    Schweden

    5

    Vereinigtes Königreich

    717

    Union

    4 642

    TAC

    4 642


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer)

    (GHL/2A-C46)

    Dänemark

    16 (62)

    Analytische TAC

    Deutschland

    28 (62)

    Estland

    16 (62)

    Spanien

    16 (62)

    Frankreich

    259 (62)

    Irland

    16 (62)

    Litauen

    16 (62)

    Polen

    16 (62)

    Vereinigtes Königreich

    1 016 (62)

    Union

    1 400 (62)

    TAC

    2 000


    Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Untergebiete 22-32 (EU-Gewässer)

    (MAC/2A34.)

    Belgien

    384 (63)

    Analytische TAC

    Dänemark

    13 185 (63)

    Deutschland

    401 (63)

    Frankreich

    1 209 (63)

    Niederlande

    1 217 (63)

    Schweden

    3 610 (63)

    Vereinigtes Königreich

    1 127 (63)

    Union

    21 133 (63)

    TAC

    Entfällt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IIIa

    (MAC/*03A.)

    IIIa und IVbc

    (MAC/*3A4BC)

    IVb

    (MAC/*04B.)

    IVc

    (MAC/*04C.)

    VI, IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2013 und im Dezember 2013 (MAC/*2A6.)

    Dänemark

    0

    4 130

    0

    0

    7 112

    Frankreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Niederlande

    0

    490

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    390

    10

    1 372

    Vereinigtes Königreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Norwegen

    0

    0

    0

    0

    0


    Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

    (MAC/2CX14-)

    Deutschland

    15 320 (64)

    Analytische TAC

    Spanien

    17 (64)

    Estland

    128 (64)

    Frankreich

    10 214 (64)

    Irland

    51 067 (64)

    Lettland

    95 (64)

    Litauen

    95 (64)

    Niederlande

    22 341 (64)

    Polen

    1 079 (64)

    Vereinigtes Königreich

    140 436 (64)

    Union

    240 792 (64)

    TAC

    Entfällt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IVa (EU-Gewässer)

    (MAC/*04A-EN)

    Vom 1. Januar bis 15. Februar 2013 und vom 1. September bis 31. Dezember 2013

    IIa (norwegische Gewässer)

    (MAC/*2AN-)

    Deutschland

    6 164

    0

    Frankreich

    4 109

    0

    Irland

    20 547

    0

    Niederlande

    8 989

    0

    Vereinigtes Königreich

    56 507

    0

    Union

    96 316

    0


    Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (MAC/8C3411)

    Spanien

    22 709 (65)  (66)

    Analytische TAC

    Frankreich

    151 (65)  (66)

    Portugal

    4 694 (65)  (66)

    Union

    27 554

    TAC

    Entfällt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIb

    (MAC/*08B.)

    Spanien

    1 907

    Frankreich

    13

    Portugal

    395


    Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    IIa und IVa (norwegische Gewässer)

    (MAC/2A4A-N.)

    Dänemark

    0 (67)  (68)

    Analytische TAC

    Union

    0 (67)  (68)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    II und IV (EU-Gewässer)

    (SOL/24-C.)

    Belgien

    1 162 (69)

    Analytische TAC

    Dänemark

    531 (69)

    Deutschland

    930 (69)

    Frankreich

    232 (69)

    Niederlande

    10 492 (69)

    Vereinigtes Königreich

    598 (69)

    Union

    13 945 (69)

    TAC

    14 000


    Art

    :

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    IIIa

    (SPR/03A.)

    Dänemark

    24 390 (70)  (71)

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

    51 (70)  (71)

    Schweden

    9 229 (70)  (71)

    Union

    33 670 (71)

    TAC

    Nicht festgelegt


    Art

    :

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (SPR/2AC4-C)

    Belgien

    1 726 (74)  (73)

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    136 572 (74)  (73)

    Deutschland

    1 726 (74)  (73)

    Frankreich

    1 726 (74)  (73)

    Niederlande

    1 726 (74)  (73)

    Schweden

    1 330 (72)  (74)  (73)

    Vereinigtes Königreich

    5 694 (74)  (73)

    Union

    150 500 (73)

    TAC

    161 500


    Art

    :

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

    (JAX/4BC7D)

    Belgien

    37 (76)  (77)

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    16 198 (76)  (77)

    Deutschland

    1 430 (75)  (76)  (77)

    Spanien

    301 (76)  (77)

    Frankreich

    1 344 (75)  (76)  (77)

    Irland

    1 019 (76)  (77)

    Niederlande

    9 752 (75)  (76)  (77)

    Portugal

    34 (76)  (77)

    Schweden

    75 (76)  (77)

    Vereinigtes Königreich

    3 855 (75)  (76)  (77)

    Union

    34 045 (76)

    TAC

    37 950


    Art

    :

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    IIa und IVa (EU-Gewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/2A-14)

    Dänemark

    15 502 (78)  (80)  (81)

    Analytische TAC

    Deutschland

    12 096 (78)  (79)  (80)  (81)

    Spanien

    16 498 (80)  (81)

    Frankreich

    6 226 (78)  (79)  (80)  (81)

    Irland

    40 284 (78)  (80)  (81)

    Niederlande

    48 532 (78)  (79)  (80)  (81)

    Portugal

    1 589 (80)  (81)

    Schweden

    675 (78)  (80)  (81)

    Vereinigtes Königreich

    14 587 (78)  (79)  (80)  (81)

    Union

    155 989

    TAC

    157 989


    Art

    :

    Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

    Trisopterus esmarki

    Gebiet

    :

    IIIa; IIa und IV (EU-Gewässer)

    (NOP/2A3A4.)

    Dänemark

    167 345 (82)  (84)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    32 (82)  (83)  (84)

    Niederlande

    123 (82)  (83)  (84)

    Union

    167 500 (82)  (84)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Stintdorsch

    Trisopterus esmarki

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (NOP/04-N.)

    Dänemark

    0 (85)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    0 (85)

    Union

    0 (85)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Industriefisch

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (I/F/04-N.)

    Schweden

    0 (86)  (87)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    0 (87)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    Vb, VI und VII (EU-Gewässer)

    (OTH/5B67-C)

    Union

    Entfällt

    Vorsorgliche TAC

    Norwegen.

    0 (88)  (89)

    TAC

    Entfällt

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (OTH/04-N.)

    Belgien

    0 (92)

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    0 (92)

    Deutschland

    0 (92)

    Frankreich

    0 (92)

    Niederlande

    0 (92)

    Schweden

    0 (90)  (92)

    Vereinigtes Königreich

    0 (92)

    Union

    0 (91)  (92)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (EU-Gewässer)

    (OTH/2A46AN)

    Union

    Entfällt

    Vorsorgliche TAC

    Norwegen

    0 (93)  (94)  (95)

    TAC

    Entfällt


    (1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

    (2)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen bestehen aus Sandaal. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet (OT1/*2A3A4).

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:

    Gebiet

    :

    EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete (1)

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

     

    (SAN/234_1)

    (SAN/234_2)

    (SAN/234_3)

    (SAN/234_4)

    (SAN/234_5)

    (SAN/234_6)

    (SAN/234_7)

    Dänemark

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Deutschland

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Union

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    (3)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (4)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (5)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (6)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (7)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (8)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (9)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV (HER/*04-C.) gefangen werden.

    (10)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (11)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) getrennt.

    (12)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer südlich

    von 62°N (HER/*04N-) ()

    Union

    0

    ()  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER/*4BN.) getrennt.

    (13)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER/*4BN.) getrennt.

    (14)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen

    (15)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (16)  Nur Anlandungen von Hering als Beifang, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

    (17)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (18)  Nur Anlandungen von Hering als Beifang, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

    (19)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (20)  Nur Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (21)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

    (22)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden.

    (23)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (24)  Es handelt sich um den Heringsbestand in ICES-Gebiet VIa östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, Clyde ausgenommen.

    (25)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (26)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (27)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (28)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (COD/*04N-)

    Union

    0

    (29)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (30)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (31)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (32)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (33)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % können hiervon in VI, Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer) (ANF/*56-14) gefischt werden.

    (34)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (35)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (36)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (HAD/*04N-)

    Union

    0

    (37)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (38)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (39)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (40)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (WHG/*04N-)

    Union

    0

    (41)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (42)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (43)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (44)  Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen werden jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt.

    (45)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (46)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (47)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (48)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (49)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (50)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (51)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (52)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (53)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (54)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (55)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (56)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (57)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (PLE/*04N-)

    Union

    0

    (58)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (59)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (60)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (61)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (62)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (63)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IIIa

    (MAC/*03A.)

    IIIa und IVbc

    (MAC/*3A4BC)

    IVb

    (MAC/*04B.)

    IVc

    (MAC/*04C.)

    VI, IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2013 und im Dezember 2013 (MAC/*2A6.)

    Dänemark

    0

    4 130

    0

    0

    7 112

    Frankreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Niederlande

    0

    490

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    390

    10

    1 372

    Vereinigtes Königreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Norwegen

    0

    0

    0

    0

    0

    (64)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IVa (EU-Gewässer)

    (MAC/*04A-EN)

    Vom 1. Januar bis 15. Februar 2013 und vom 1. September bis 31. Dezember 2013

    IIa (norwegische Gewässer)

    (MAC/*2AN-)

    Deutschland

    6 164

    0

    Frankreich

    4 109

    0

    Irland

    20 547

    0

    Niederlande

    8 989

    0

    Vereinigtes Königreich

    56 507

    0

    Union

    96 316

    0

    (65)  Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

    (66)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIb

    (MAC/*08B.)

    Spanien

    1 907

    Frankreich

    13

    Portugal

    395

    (67)  Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.

    (68)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (69)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (70)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen bestehen aus Sprotte. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*03A.).

    (71)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (72)  Einschließlich Sandaalen.

    (73)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (74)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen bestehen aus Sprotte. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen (OTH/*2AC4C).

    (75)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden:IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/*2A-14).

    (76)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (77)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen sind Bastardmakrele. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*4BC7D).

    (78)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2013 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

    (79)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden (JAX/*07D.).

    (80)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen sind Bastardmakrele. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*2A-14).

    (81)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (82)  Bei mindestens 95 % der Anlandungen unter dieser Quote handelt es sich um Stintdorsch. Beifänge von Schellfisch und Wittling werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OT2/*2A3A4).

    (83)  Quote kann nur in EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden.

    (84)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (85)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (86)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (87)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (88)  Nur Fänge mit Langleinen.

    (89)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (90)  Quote für "andere Arten", die Norwegen herkömmlicherweise Schweden einräumt.

    (91)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind gegebenenfalls nach Konsultationen möglich.

    (92)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (93)  Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C).

    (94)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind gegebenenfalls nach Konsultationen möglich.

    (95)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    ANHANG IB

    NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND ICES-UNTERGEBIETE I, II, V, XII AND XIV UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

    Art

    :

    Arktische Seespinne

    Chionoecetes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO-Gebiet 1 (grönländische Gewässer)

    (PCR/N1GRN.)

    Irland

    31

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    219

    Union

    250

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    I und II (EU- und internationale Gewässer)

    (HER/1/2.)

    Belgien

    14 (1)

    Analytische TAC

    Dänemark

    13 806 (1)

    Deutschland

    2 418 (1)

    Spanien

    46 (1)

    Frankreich

    596 (1)

    Irland

    3 574 (1)

    Niederlande

    4 941 (1)

    Polen

    699 (1)

    Portugal

    46 (1)

    Finnland

    214 (1)

    Schweden

    5 116 (1)

    Vereinigtes Königreich

    8 827 (1)

    Union

    40 297 (1)

    TAC

    Nicht festgelegt

    Besondere Bedingung:

    Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 0 t gefangen werden:

    Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und in der Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (COD/1N2AB.)

    Deutschland

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Griechenland

    0

    Spanien

    0

    Irland

    0

    Frankreich

    0

    Portugal

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    Union

    0

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    NAFO 1 (grönländische Gewässer); XIV (grönländische Gewässer)

    (COD/N1GL14)

    Deutschland

    1 391 (2)  (3)  (4)  (5)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    309 (2)  (3)  (4)  (5)

    Union

    1 700 (2)  (3)  (4)  (5)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    I und IIb

    (COD/1/2B.)

    Deutschland

    7 739 (8)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    14 330 (8)

    Frankreich

    3 758 (8)

    Polen

    3 057 (8)

    Portugal

    2 816 (8)

    Vereinigtes Königreich

    5 223 (8)

    Andere Mitgliedstaaten

    250 (6)  (8)

    Union

    37 172 (7)

    TAC

    986 000


    Art

    :

    Kabeljau und Schellfisch

    Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (HAD/05B-F.) für Kabeljau;

    (HAD/05B-F.) für Schellfisch

    Deutschland

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    Union

    0

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Atlantischer Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (HAL/514GRN)

    Portugal

    112 (9)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    112

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Atlantischer Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiet

    :

    NAFO-Gebiet 1 (grönländische Gewässer)

    (HAL/N1GRN.)

    Union

    112 (10)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (GRV/514GRN)

    Union

    100 (11)  (12)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet

    :

    NAFO-Gebiet 1 (grönländische Gewässer)

    (GRV/N1GRN.)

    Union

    100 (13)  (14)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet

    :

    IIb

    (CAP/02B.)

    Union

    0

    Analytische TAC

    TAC

    0


    Art

    :

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (CAP/514GRN)

    Dänemark

    4 909

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    46

    Schweden

    352

    Deutschland

    214

    alle Mitgliedstaaten

    254 (15)  (16)

    Union

    5 775 (17)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (HAD/1N2AB.)

    Deutschland

    0 (18)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0 (18)

    Vereinigtes Königreich

    0 (18)

    Union

    0 (18)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    Färöische Gewässer

    (WHB/2A4AXF)

    Dänemark

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0

    Frankreich

    0

    Niederlande

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    Union

    0

    TAC

    0 (19)


    Art

    :

    Leng und Blauleng

    Molva molva und

    Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (LIN/05B-F.) für Leng;

    (BLI/05B-F.) für Blauleng

    Deutschland

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    Union

    0

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (PRA/514GRN)

    Dänemark

    2 105 (20)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    2 105 (20)

    Union

    4 210 (20)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    NAFO-Gebiet 1 (grönländische Gewässer)

    (PRA/N1GRN.)

    Dänemark

    1 700

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    1 700

    Union

    3 400

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (POK/1N2AB.)

    Deutschland

    0 (21)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0 (21)

    Vereinigtes Königreich

    0 (21)

    Union

    0 (21)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    I und II (internationale Gewässer)

    (POK/1/2INT)

    Union

    0

    Analytische TAC

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (POK/05B-F.)

    Belgien

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0

    Frankreich

    0

    Niederlande

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    Union

    0

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (GHL/1N2AB.)

    Deutschland

    0 (22)  (23)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    0 (22)  (23)

    Union

    0 (22)  (23)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    I und II (internationale Gewässer)

    (GHL/1/2INT)

    Union

    0

    Vorsorgliche TAC

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    NAFO-Gebiet 1 (grönländische Gewässer)

    (GHL/N1GRN.)

    Deutschland

    2 075 (25)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    2 075 (24)  (25)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (GHL/514GRN)

    Deutschland

    3 695 (27)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    195 (27)

    Union

    3 890 (26)  (27)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Rotbarsche (flach, pelagisch)

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (RED/51214S)

    Estland

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0

    Spanien

    0

    Frankreich

    0

    Irland

    0

    Lettland

    0

    Niederlande

    0

    Polen

    0

    Portugal

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    Union

    0

    TAC

    0


    Art

    :

    Rotbarsche (tief, pelagisch)

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (RED/51214D)

    Estland

    121 (28)  (29)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    2 441 (28)  (29)

    Spanien

    433 (28)  (29)

    Frankreich

    230 (28)  (29)

    Irland

    1 (28)  (29)

    Lettland

    44 (28)  (29)

    Niederlande

    1 (28)  (29)

    Polen

    222 (28)  (29)

    Portugal

    518 (28)  (29)

    Vereinigtes Königreich

    6 (28)  (29)

    Union

    4 017 (28)  (29)

    TAC

    26 000 (28)  (29)


    Art

    :

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (RED/1N2AB.)

    Deutschland

    0 (30)  (31)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    0 (30)  (31)

    Frankreich

    0 (30)  (31)

    Portugal

    0 (30)  (31)

    Vereinigtes Königreich

    0 (30)  (31)

    Union

    0 (30)  (31)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    I und II (internationale Gewässer)

    (RED/1/2INT)

    Union

    Entfällt (32)  (33)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    19 500


    Art

    :

    Rotbarsche (pelagisch)

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 1F (grönländische Gewässer) und V und XIV (grönländische Gewässer)

    (RED/N1G14P)

    Deutschland

    2 173 (34)  (35)  (36)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    11 (34)  (35)  (36)

    Vereinigtes Königreich

    16 (34)  (35)  (36)

    Union

    2 200 (34)  (35)  (36)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Rotbarsche (demersal)

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 1F (grönländische Gewässer) und V und XIV (grönländische Gewässer)

    (RED/N1G14D)

    Deutschland

    1 976 (37)  (38)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    10 (37)  (38)

    Vereinigtes Königreich

    14 (37)  (38)

    Union

    2 000 (37)  (38)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    Va (isländische Gewässer)

    (RED/05A-IS)

    Belgien

    0 (39)  (40) (3)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0 (39)  (40) (3)

    Frankreich

    0 (39)  (40) (3)

    Vereinigtes Königreich

    0 (39)  (40) (3)

    Union

    0 (39)  (40) (3)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (RED/05B-F.)

    Belgien

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0

    Frankreich

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    Union

    0

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (OTH/1N2AB.)

    Deutschland

    0 (41)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0 (41)

    Vereinigtes Königreich

    0 (41)

    Union

    0 (41)


    Art

    :

    Andere Arten (42)

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (OTH/05B-F.)

    Deutschland

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    Union

    0

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Plattfische

    Pleuronectiformes

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (FLX/05B-F.)

    Deutschland

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    Union

    0

    TAC

    Entfällt


    (1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, EU-Gewässer, Fischereischutzzone um Svalbard.

    Besondere Bedingung:

    Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 0 t gefangen werden:

    Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und in der Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

    (2)  Das Gebiet in Ostgrönland mit der Bezeichnung "Kleine Banke" ist für alle Fischereien geschlossen. Das Gebiet liegt innerhalb der folgenden Koordinaten:

     

    64°40′ N 37°30′ W

     

    64°40′ N 36°30′ W

     

    64°15′ N 36°30′ W und

     

    64°15′ N 37°30′ W

    (3)  Darf in Ost- und Westgrönland gefischt werden. In Ostgrönland ist jedoch lediglich folgende Fischerei erlaubt:

    mit Trawlern vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013;

    mit Langleinenfängern vom 1. April bis 31. Dezember 2013.

    (4)  Die Schiffe werden in uneingeschränktem Umfang von Beobachtern begleitet und sind mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet. In einem der nachstehend aufgeführten Gebiete dürfen maximal 80 % der Quote gefangen werden. Ergänzend sollte in jedem Gebiet ein Mindestaufwand von 10 Hols pro Schiff durchgeführt werden:

    Bereich

    Grenze

    1.

    Ostgrönland (COD/N65E44)

    Nördlich von 65°N, östlich von 44°W

    2.

    Ostgrönland (COD/645E44)

    Zwischen 64°N und 65°N, östlich von 44°W

    3.

    Ostgrönland (COD/645E44)

    Zwischen 62°N und 64°N, östlich von 44°W

    4.

    Ostgrönland (COD/S62E44)

    Südlich von 62°N, östlich von 44°W

    5.

    Westgrönland (COD/S62W44)

    Südlich von 62°N, westlich von 44°W

    6.

    Westgrönland (COD/N62W44)

    Nördlich von 62°N, westlich von 44°W

    (5)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (6)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

    (7)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die EU in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, und der zugehörigen Beifänge an Schellfisch, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.

    (8)  Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 19 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

    (9)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (10)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (11)  Besondere Bedingung: Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.

    (12)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (13)  Besondere Bedingung: Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.

    (14)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (15)  Mit Ausnahme von Mitgliedstaaten mit mehr als 10 % der EU-Quote.

    (16)  Mitgliedstaaten mit Quotenzuteilung dürfen nur auf die Quote "alle Mitgliedstaaten" zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist.

    (17)  Zwischen dem 1. Januar und 30. April 2013 zu fangen. Wird bis zum 15. April 2013 eine Fangmenge von 70 % dieser ursprünglichen EU-Quote erreicht, so werden automatisch weitere 5 775 Tonnen zu dieser EU-Quote hinzugefügt, die innerhalb desselben Zeitraums zu fischen sind. Für die Zuteilung dieser zusätzlichen EU-Quote gilt derselbe Aufteilungsschlüssel.

    (18)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (19)  Von der Union, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC.

    (20)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (21)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (22)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (23)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (24)  Südlich von 68° N zu fangen.

    (25)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (26)  Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.

    (27)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (28)  Darf nur innerhalb des Gebiets mit den folgenden Koordinaten befischt werden:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    64° 45′

    28° 30′

    2

    62° 50′

    25° 45′

    3

    61° 55′

    26° 45′

    4

    61° 00′

    26° 30′

    5

    59° 00′

    30° 00′

    6

    59° 00′

    34° 00′

    7

    61° 30′

    34° 00′

    8

    62° 50′

    36° 00′

    9

    64° 45′

    28° 30′

    (29)  Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2013 nicht befischt werden.

    (30)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (31)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (32)  Die Fischerei darf nur in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 stattfinden. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC vollständig von den NEAFC-Vertragsparteien ausgeschöpft wurde. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das Sekretariat der NEAFC die Vertragsparteien der NEAFC davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

    (33)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der an Bord des betreffenden Schiffs behaltenen Gesamtfangmenge nicht überschreiten.

    (34)  Darf nur mit Schleppnetzen gefischt werden.

    (35)  Besondere Bedingung: Die Quoten dürfen im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern der darin gefangene Teil der Quoten getrennt gemeldet wird (RED/*5-14P). Darf im NEAFC-Regelungsbereich erst ab dem 10. Mai 2013 als Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch tiefer pelagischer Gewässer gefangen werden, und zwar nur in dem Gebiet ("NEAFC-Box"), das durch die folgenden Koordinaten begrenzt wird:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    64° 45′

    28° 30′

    2

    62° 50′

    25° 45′

    3

    61° 55′

    26° 45′

    4

    61° 00′

    26° 30′

    5

    59° 00′

    30° 00′

    6

    59° 00′

    34° 00′

    7

    61° 30′

    34° 00′

    8

    62° 50′

    36° 00′

    9

    64° 45′

    28° 30′

    (36)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.

    (37)  Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden.

    (38)  Besondere Bedingung: Die Quoten dürfen im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern der darin gefangene Teil der Quoten getrennt gemeldet wird (RED/*5-14D). Darf im NEAFC-Regelungsbereich erst ab dem 10. Mai 2013 als Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch tiefer pelagischer Gewässer gefangen werden, und zwar nur in dem Gebiet ("NEAFC-Box"), das durch die folgenden Koordinaten begrenzt wird:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    64° 45′

    28° 30′

    2

    62° 50′

    25° 45′

    3

    61° 55′

    26° 45′

    4

    61° 00′

    26° 30′

    5

    59° 00′

    30° 00′

    6

    59° 00′

    34° 00′

    7

    61° 30′

    34° 00′

    8

    62° 50′

    36° 00′

    9

    64° 45′

    28° 30′

    (39)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (ausgenommen Kabeljau).

    (40)  Darf nur zwischen Juli und Dezember 2013 gefischt werden.

    (41)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (42)  Außer Fischarten ohne Marktwert.

    ANHANG IC

    NORDWESTATLANTIK

    NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Alle TACs und hieran geknüpften Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    NAFO 2J3KL

    (COD/N2J3KL)

    Union

    0 (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0 (1)


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    NAFO 3NO

    (COD/N3NO.)

    Union

    0 (3)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0 (3)


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    NAFO 3M

    (COD/N3M.)

    Estland

    157

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    657

    Lettland

    157

    Litauen

    157

    Polen

    536

    Spanien

    2 019

    Frankreich

    282

    Portugal

    2 769

    Vereinigtes Königreich

    1 315

    Union

    8 049

    TAC

    14 113


    Art

    :

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet

    :

    NAFO 2J3KL

    (WIT/N2J3KL)

    Union

    0 (4)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0 (4)


    Art

    :

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet

    :

    NAFO 3NO

    (WIT/N3NO.)

    Union

    0 (5)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0 (5)


    Art

    :

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet

    :

    NAFO 3M

    (PLA/N3M.)

    Union

    0 (6)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0 (6)


    Art

    :

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet

    :

    NAFO 3LNO

    (PLA/N3LNO.)

    Union

    0 (7)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0 (7)


    Art

    :

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Illex illecebrosus

    Gebiet

    :

    NAFO-Untergebiete 3 und 4

    (SQI/N34.)

    Estland

    128 (8)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Lettland

    128 (8)

    Litauen

    128 (8)

    Polen

    227 (8)

    Union

    Entfällt (8)  (9)

    TAC

    34 000


    Art

    :

    Gelbschwanzflunder

    Limanda ferruginea

    Gebiet

    :

    NAFO 3LNO

    (YEL/N3LNO.)

    Union

    0 (10)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    17 000


    Art

    :

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet

    :

    NAFO 3NO

    (CAP/N3NO.)

    Union

    0 (11)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0 (11)


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    NAFO 3L (12)

    (PRA/N3L.)

    Estland

    96

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Lettland

    96

    Litauen

    96

    Polen

    96

    Spanien

    76

    Portugal

    20

    Union

    480

    TAC

    8 600


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    NAFO 3M (13)

    (PRA/*N3M.)

    TAC

    Entfällt (14)  (15)

     


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    NAFO 3LMNO

    (GHL/N3LMNO)

    Estland

    312

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    318

    Lettland

    44

    Litauen

    22

    Spanien

    4 262

    Portugal

    1 782

    Union

    6 738

    TAC

    11 493


    Art

    :

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet

    :

    NAFO 3LNO

    (SKA/N3LNO.)

    Spanien

    3 403

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    660

    Estland

    283

    Litauen

    62

    Union

    4 408

    TAC

    7 000


    Art

    :

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 3LN

    (RED/N3LN.)

    Estland

    322

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    219

    Lettland

    322

    Litauen

    322

    Union

    1 185

    TAC

    6 500


    Art

    :

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 3M

    (RED/N3M.)

    Estland

    1 571 (16)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    513 (16)

    Spanien

    233 (16)

    Lettland

    1 571 (16)

    Litauen

    1 571 (16)

    Portugal

    2 354 (16)

    Union

    7 813 (16)

    TAC

    6 500 (16)


    Art

    :

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 3O

    (RED/N3O.)

    Spanien

    1 771 (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    5 229 (1)

    Union

    7 000 (1)

    TAC

    20 000 (1)


    Art

    :

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO-Untergebiet 2, Bereiche 1F und 3K

    (RED/N1F3K.)

    Lettland

    0 (17)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Litauen

    0 (17)

    Union

    0 (17)

    TAC

    0 (17)


    Art

    :

    Weißer Gabeldorsch

    Urophycis tenuis

    Gebiet

    :

    NAFO 3NO

    (HKW/N3NO.)

    Spanien

    255

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    333

    Union

    588

    TAC

    1 000


    (1)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden ().

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1).

    (3)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

    (4)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (5)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (6)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (7)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (8)  Bei Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 zu fischen.

    (9)  Bei Kein festgesetzter EU-Anteil. Eine Menge von 29 458 t ist für Kanada und alle EU-Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar.

    (10)  Trotz einer gemeinsam bewirtschafteten Quote von 85 Tonnen für die EU wird die Menge auf 0 gesetzt. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (11)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (12)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47° 20′ 0

    46° 40′ 0

    2

    47° 20′ 0

    46° 30′ 0

    3

    46° 00′ 0

    46° 30′ 0

    4

    46° 00′ 0

    46° 40′ 0

    (13)  Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47° 20′ 0

    46° 40′ 0

    2

    47° 20′ 0

    46° 30′ 0

    3

    46° 00′ 0

    46° 30′ 0

    4

    46° 00′ 0

    46° 40′ 0

    Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2013 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47° 55′ 0

    45° 00′ 0

    2

    47° 30′ 0

    44° 15′ 0

    3

    46° 55′ 0

    44° 15′ 0

    4

    46° 35′ 0

    44° 30′ 0

    5

    46° 35′ 0

    45° 40′ 0

    6

    47° 30′ 0

    45° 40′ 0

    7

    47° 55′ 0

    45° 00′ 0

    (14)  Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Höchstanzahl Fangtage

    Dänemark

    0

    0

    Estland

    0

    0

    Spanien

    0

    0

    Lettland

    0

    0

    Litauen

    0

    0

    Polen

    0

    0

    Portugal

    0

    0

    (15)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (16)  Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 6 000 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Vor dem 1. Juli 2013 dürfen nicht mehr als 3 250 t gefangen werden. Sobald die TAC oder der Mitteljahreswert von 3 250 t ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt.

    (17)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    ANHANG ID

    WEIT WANDERNDE FISCHE – ALLE GEBIETE

    Die TACs für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang wie der ICCAT festgesetzt.

    Art

    :

    Roter Thun

    Thunnus thynnus

    Gebiet

    :

    Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

    (BFT/AE45WM)

    Zypern

    69,44 (4)  (6)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Griechenland

    129,07 (6)

    Spanien

    2 504,45 (2)  (4)  (6)

    Frankreich

    2 471,23 (2)  (3)  (4)  (6)

    Italien

    1 950,42 (4)  (5)  (6)

    Malta

    160,02 (4)  (6)

    Portugal

    235,50 (6)

    Andere Mitgliedstaaten

    27,93 (1)  (6)

    Union

    7 548,06 (2)  (3)  (4)  (5)  (6)

    TAC

    13 400


    Art

    :

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet

    :

    Atlantik nördlich von 5° N

    (SWO/AN05N)

    Spanien

    6 949

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    1 263

    Andere Mitgliedstaaten

    135,5 (7)

    Union

    8 347,5

    TAC

    13 700


    Art

    :

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet

    :

    Atlantik südlich von 5° N

    (SWO/AS05N)

    Spanien

    4 818,18

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    361,82

    Union

    5 180,00

    TAC

    15 000


    Art

    :

    Nördlicher Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    Gebiet

    :

    Atlantik nördlich von 5° N

    (ALB/AN05N)

    Irland

    2 371,17 (10)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    17 096,8 (10)

    Frankreich

    5 393,31 (10)

    Vereinigtes Königreich

    195,2 (10)

    Portugal

    1 882,65 (10)

    Union

    26 939,13 (8)

    TAC

    28 000


    Art

    :

    Südlicher Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    Gebiet

    :

    Atlantik südlich von 5° N

    (ALB/AS05N)

    Spanien

    759,20

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    249,50

    Portugal

    531,30

    Union

    1 540

    TAC

    24 000


    Art

    :

    Großaugenthun

    Thunnus obesus

    Gebiet

    :

    Atlantik

    (BET/ATLANT)

    Spanien

    13 931,65

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    10 806,21

    Portugal

    4 729,24

    Union

    29 467,10

    TAC

    85 000


    Art

    :

    Atlantischer Blauer Marlin

    Makaira nigricans

    Gebiet

    :

    Atlantik

    (BUM/ATLANT)

    Spanien

    27,20

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    55,20

    Frankreich

    397,60

    Union

    480,0

    TAC

    1 985


    Art

    :

    Weißer Marlin

    Tetrapturus albidus

    Gebiet

    :

    Atlantik

    (WHM/ATLANT)

    Spanien

    30,5

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    19,5

    Union

    50,0

    TAC

    355


    (1)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta and Portugal, und nur als Beifang.

    (2)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

    Spanien

    364,09

    Frankreich

    164,27

    Union

    528,36

    (3)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

    Frankreich

    100

    Union

    100

    (4)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

    Spanien

    50,09

    Frankreich

    49,42

    Italien

    39,01

    Zypern

    3,20

    Malta

    4,71

    Union

    146,43

    (5)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

    Italien

    39,01

    Union

    39,01

    (6)  Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis 24. Juni 2013 gestattet.

    (7)  Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

    (8)  Die Anzahl der EU-Schiffe, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 253 festgesetzt ().

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

    (10)  Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Irland

    50

    Spanien

    730

    Frankreich

    151

    Vereinigtes Königreich

    12

    Portugal

    310

    ANHANG IE

    ANTARKTIS

    CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Die von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der EU-Anteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt wird.

    Wenn nicht anders angegeben, gelten die TACs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2013.

    Art

    :

    Langschnauzen-Eisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiet

    :

    FAO 48.3 Antarktis

    (ANI/F483.)

    TAC

    2 933

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Langschnauzen-Eisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis (1)

    (ANI/F5852.)

    TAC

    679

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet

    :

    FAO 48.3 Antarktis

    (TOP/F483.)

    TAC

    2 600 (2)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Bewirtschaftungsgebiet A: 48° W bis 43° 30′ W – 52° 30′ S bis 56° S

    (TOP/*F483A)

    0

    Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30′ W bis 40° W – 52° 30′ S bis 56° S

    (TOP/*F483B)

    780

    Bewirtschaftungsgebiet C: 40° W bis 33° 30′ W – 52° 30′ S bis 56° S

    (TOP/*F483C)

    1 820


    Art

    :

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet

    :

    FAO 48.4 Antarktis Nord

    (TOP/F484N.)

    TAC

    63 (3)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Zahnfische

    Dissostichus spp.

    Gebiet

    :

    FAO 48.4 südliche Antarktis

    (TOP/F484S.)

    TAC

    52 (4)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (TOP/F5852.)

    TAC

    2 730 (5)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet

    :

    FAO 48

    (KRI/F48.)

    TAC

    5 610 000

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb einer kombinierten Gesamtfangmenge von 620 000 t dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Division 48.1 (KRI/*F481.)

    155 000

    Division 48.2 (KRI/*F482.)

    279 000

    Division 48.3 (KRI/*F483.)

    279 000

    Division 48.4 (KRI/*F484.)

    93 000


    Art

    :

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet

    :

    FAO 58.4.1 Antarktis

    (KRI/F5841.)

    TAC

    440 000

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Division 58.4.1 westlich von 115° E

    (KRI/*F-41W)

    277 000

    Division 58.4.1 östlich von 115° E

    (KRI/*F-41E)

    163 000


    Art

    :

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet

    :

    FAO 58.4.2 Antarktis

    (KRI/F5842.)

    TAC

    2 645 000

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Division 58.4.2 westlich von 55° E

    (KRI/*F-42W)

    260 000

    Division 58.4.2 östlich von 55° E

    (KRI/*F-42E)

    192 000


    Art

    :

    Graue Notothenia

    Lepidonotothen squamifrons

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (NOS/F5852.)

    TAC

    80 (6)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Kurzschwanzkrebse

    Paralomis spp.

    Gebiet

    :

    FAO 48.3 Antarktis

    (PAI/F483.)

    TAC

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (GRV/F5852.)

    TAC

    360 (7)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (OTH/F5852.)

    TAC

    50 (8)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (SRX/F5852.)

    TAC

    120 (9)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Langschnauzen-Eisfisch

    Channichthys rhinoceratus

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (LIC/F5852.)

    TAC

    150 (10)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Grüne Notothenia

    Gobionotothen gibberifrons

    Gebiet

    :

    FAO 48.3 Antarktis

    (NOG/F483.)

    TAC

    1 470 (11)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Scotia-See-Eisfisch

    Chaenocephalus aceratus

    Gebiet

    :

    FAO 48.3 Antarktis

    (SSI/F483.)

    TAC

    2 200 (12)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    South-Georgia-Eisfisch

    Pseudochaenichthys georgianus

    Gebiet

    :

    FAO 48.3 Antarktis

    (SIG/F483.)

    TAC

    300 (13)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Marmorbarsch

    Notothenia rossii

    Gebiet

    :

    FAO 48.3 Antarktis

    (NOR/F483.)

    TAC

    300 (14)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art

    :

    Graue Notothenia

    Lepidonotothen squamifrons

    Gebiet

    :

    FAO 48.3 Antarktis

    (NOS/F483.)

    TAC

    300 (15)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    (1)  Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Bereichs 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

    beginnend an dem Punkt, wo der Längengrad 72° 15′ E die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25′ S,

    dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° E,

    dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40′ S mit dem Längengrad 76° E,

    dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S,

    dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51° S mit dem Längengrad 74° 30′ E, und

    dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

    (2)  Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2013 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2013.

    (3)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W.

    (4)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 57° 20′ S und 60° 00′ S sowie 24° 30′ W und 29° 00′ W.

    (5)  Diese TAC gilt nur westlich von 79°20′ E. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längenkreises ist untersagt.

    (6)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (7)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (8)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (9)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (10)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (11)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (12)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (13)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (14)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (15)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    ANHANG IF

    SÜDOSTATLANTIK – SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Die von der SEAFO angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der EU-Anteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt wird.

    Art

    :

    Schleimköpfe

    Beryx spp.

    Gebiet

    :

    SEAFO

    (ALF/SEAFO)

    TAC

    200

    Vorsorgliche TAC


    Art

    :

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaceon spp.

    Gebiet

    :

    SEAFO Unterdivision B1 (1)

    (GER/F47NAM)

    TAC

    200

    Vorsorgliche TAC


    Art

    :

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaceon spp.

    Gebiet

    :

    SEAFO, ohne Untergebiet B1

    (GER/F47X)

    TAC

    200

    Vorsorgliche TAC


    Art

    :

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet

    :

    SEAFO

    (TOP/SEAFO)

    TAC

    230

    Vorsorgliche TAC


    Art

    :

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet

    :

    SEAFO Unterdivision B1 (2)

    (ORY/F47NAM)

    TAC

    0

    Vorsorgliche TAC


    Art

    :

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet

    :

    SEAFO, ohne Untergebiet B1

    (ORY/F47X)

    TAC

    50

    Vorsorgliche TAC


    (1)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

    im Westen der Längengrad 0° E,

    im Norden der Breitengrad 20° S,

    im Süden der Längengrad 28° S und

    im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

    (2)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

    im Westen der Längengrad 0° E,

    im Norden der Breitengrad 20° S,

    im Süden der Längengrad 28° S und

    im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

    ANHANG IG

    SÜDLICHER BLAUFLOSSEN-THUN – ALLE GEBIETE

    Art

    :

    Südlicher Blauflossen-Thun

    Thunnus maccoyii

    Gebiet

    :

    Alle Gebiete

    (SBF/F41-81)

    Union

    10 (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    10 949


    (1)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    ANHANG IH

    WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art

    :

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet

    :

    WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

    (SWO/F7120S)

    Union

    3 170,36

    Vorsorgliche TAC

    TAC

    Entfällt

    ANHANG IJ

    SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art

    :

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus murphyi

    Gebiet

    :

    SPFO-Übereinkommensbereich

    (CJM/SPRFMO)

    Deutschland

    6 790,5 (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Niederlande

    7 360,2 (1)

    Litauen

    4 725 (1)

    Polen

    8 124,3 (1)

    Union

    27 000 (1)


    (1)  Vorläufige Quote in Erwartung des Ergebnisses der ersten Jahrestagung der SPFO-Kommission, die vom 28. Januar bis 1. Februar 2013 stattfindenden wird.

    ANHANG IIA

    Zulässiger fischereiaufwand im rahmen der bewirtschaftung bestimmter kabeljau-, schollen- und seezungenbestände im skagerrak, dem nicht zum skagerrak und kattegat gehörenden teil der ICES-Division IIIa, dem ICES-Untergebiet IV, den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES- Division VIId

    1.   Anwendungsbereich

    1.1.

    Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in den unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten Gebieten aufhalten.

    1.2.

    Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine speziellen Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2013 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

    2.   Reguliertes fanggerät und geografische gebiete

    Dieser Anhang gilt für die regulierten Fanggeräte gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und für die geografischen Gebiete gemäß Nummer 2 Buchstabe b desselben Anhangs.

    3.   Genehmigungen

    Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.   Höchstzulässiger fischereiaufwand

    4.1.

    Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum 2013, vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.

    4.2.

    Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (1) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

    5.   Verwaltung

    5.1.

    Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 4 und Artikel 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    5.2.

    Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

    5.3.

    Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden- Zeitraums beendet.

    6.   Fischereiaufwandsbericht

    Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten geografischen Gebiete zu verstehen.

    7.   Übermittlung einschlägiger daten

    In Übereinstimmung mit Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datensystem übermittelt.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

    Anhang IIA - Anlage 1

    HÖCHSTZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND IN KILOWATT-TAGEN

    Geografisches Gebiet: Skagerrak, der Teil von ICES-DivisionIIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Untergebiet IV und EU-Gewässer der ICES-Division IIa; ICES-Division VIId

    Reguliertes Fanggerät

    BE

    DK

    DE

    ES

    FR

    IE

    NL

    SE

    UK

    TR1

    895

    3 385 928

    954 390

    1 409

    533 451

    157

    257 266

    172 064

    6 185 460

    TR2

    193 676

    2 841 906

    357 193

    0

    6 496 811

    10 976

    748 027

    604 071

    5 127 906

    TR3

    0

    2 545 009

    257

    0

    101 316

    0

    36 617

    1 024

    8 482

    BT1

    1 427 574

    1 157 265

    29 271

    0

    0

    0

    999 808

    0

    1 739 759

    BT2

    5 401 395

    79 212

    1 375 400

    0

    1 202 818

    0

    28 307 876

    0

    6 116 437

    GN

    163 531

    2 307 977

    224 484

    0

    342 579

    0

    438 664

    74 925

    546 303

    GT

    0

    224 124

    467

    0

    4 338 315

    0

    0

    48 968

    14 004

    LL

    0

    56 312

    0

    245

    125 141

    0

    0

    110 468

    134 880

    ANHANG IIB

    Fangmöglichkeiten der schiffe, die in den ICES-divisionen IIa, IIIa sowie im ICES-untergebiet IV sandaalfischerei betreiben

    1.

    Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle EU-Schiffe, die in den EU-Gewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und im ICES-Untergebiet IV mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.

    2.

    Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den EU-Gewässern des ICES-Untergebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der EU und Norwegen gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Europäische Union und Norwegen.

    3.

    Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete wie folgt nach Maßgabe der Anlage zu diesem Anhang festgelegt:

    Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet

    Statistische Rechtecke - ICES

    1

    31-34 E9-F2; 35 E9- F3; 36 E9-F4; 37 E9-F5; 38-40 F0-F5; 41 F5-F6

    2

    31-34 F3-F4; 35 F4-F6; 36 F5-F8; 37-40 F6-F8; 41 F7-F8

    3

    41 F1-F4; 42-43 F1-F9; 44 F1-G0; 45-46 F1-G1; 47 G0

    4

    38-40 E7-E9; 41-46 E6-F0

    5

    47-51 E6 + F0-F5; 52 E6-F5

    6

    41-43 G0-G3; 44 G1

    7

    47-51 E7-E9

    4.

    Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2013 verboten.

    Anhang IIB - Anlage 1

    SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE

    Image

    ANHANG III

    Höchstzahl der fanggenehmigungen für EU-schiffe, die in drittlandgewässern fischfang betreiben

    Fanggebiet

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Makrele

    Entfällt

    Entfällt

    Noch nicht festgelegt (1)

    Industriearten, südlich von 62° 00′ N

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt


    (1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

    ANHANG IV

    ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH  (1)

    1.

    Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    60

    Frankreich

    8

    Union

    68

    2.

    Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    119

    Frankreich

    87

    Italien

    30

    Zypern

    7

    Malta

    28

    Union

    316

    3.

    Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen

    Italien

    12

    Union

    12

    4.

    Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

    Tabelle A

    Anzahl Fischereifahrzeuge (2)

     

    Zypern

    Griechenland (3)

    Italien

    Frankreich

    Spanien

    Malta (4)

    Ringwadenfänger

    1

    1

    12

    17

    6

    1

    Langleinenfänger

    4 (5)

    0

    30

    8

    12

    20

    Köderschiffe

    0

    0

    0

    8

    60

    0

    Handleine

    0

    0

    0

    29

    2

    0

    Trawler

    0

    0

    0

    57

    0

    0

    Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (6)

    0

    16

    0

    87

    32

    0

    Tabelle B

    Gesamtkapazität in BRZ

     

    Zypern

    Griechen-land

    Italien

    Frankreich

    Spanien

    Malta

    Ringwadenfänger

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Langleinenfänger

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Köderschiffe

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Handleinenfänger

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Trawler

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Sonstige Fahrzeuge der handwerk-lichen Fischerei

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    5.

    Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

     

    Anzahl Tonnare

    Spanien

    5

    Italien

    6

    Portugal

    1 (7)

    6.

    Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

    Tabelle A

    Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

     

    Anzahl der Betriebe

    Kapazität in Tonnen

    Spanien

    17

    11 852

    Italien

    15

    13 000

    Griechenland

    2

    2 100

    Zypern

    3

    3 000

    Malta

    8

    12 300

    Tabelle B

    Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

    Spanien

    5 855

    Italien

    3 764

    Griechenland

    785

    Zypern

    2 195

    Malta

    8 768


    (1)  Die Zahlen unter den Nummern 1, 2 und 3 können verringert werden, um internationalen Verpflichtungen der EU nachzukommen.

    (2)  Diese Zahlen können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

    (3)  Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

    (4)  Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

    (5)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

    (6)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

    (7)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

    ANHANG V

    CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    TEIL A

    VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Zielarten

    Gebiet

    Schonzeit

    Haie (alle Arten)

    Übereinkommensbereich

    1. Januar bis 31. Dezember 2013

    Notothenia rossii

    FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel

    FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

    FAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien

    1. Januar bis 31. Dezember 2013

    Finnfisch

    FAO 48.1 Antarktis (1) FAO 48.2 Antarktis (1)

    1. Januar bis 31. Dezember 2013

    Gobionotothen gibberifrons

    Chaenocephalus aceratus

    Pseudochaenichthys georgianus

    Lepidonotothen squamifrons

    Patagonotothen guntheri

    Electrona carlsberg  (1)

    FAO 48.3

    1. Januar bis 31. Dezember 2013

    Dissostichus spp.

    FAO 48.5. Antarktis

    1. Dezember 2011 bis 30. November 2013

    Dissostichus spp.

    FAO 88.3. Antarktis (1)

    FAO 58.5.1. Antarktis (1)  (2)

    FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79° 20′ E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20′ E (1)

    FAO 58.4.4 Antarktis (1)  (2)

    FAO 58.6. Antarktis (1)

    FAO 58.7. Antarktis (1)

    1. Januar bis 31. Dezember 2013

    Lepidonotothen squamifrons

    FAO 58.4.4. (1)  (2)

    1. Januar bis 31. Dezember 2013

    Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus elegionoides

    FAO 58.5.2 Antarktis

    1. Dezember 2011 bis 30. November 2013

    Dissostichus mawsoni

    FAO 48.4. Antarktis (1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W

    1. Januar bis 31. Dezember 2013

    TEIL B

    BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2012/13

    Untergebiet/ Division

    Region

    Saison

    SSRU

    Fanggrenze Dissostichus spp. (in t)

    Beifanggrenze (in t) (3)

    Rochen

    Macrourus spp.

    Andere Arten

    58.4.1.

    Gesamte Division

    1. Dezember 2012 bis 30. November 2013

    SSRUs A, B, D, und F: 0

    SSRU C: 84

    SSRU E: 42

    SSRU G: 42 (4)

    SSRU H: 42 (4)

    Insgesamt 210

    alle Divisionen: 50

    alle Divisionen: 33

    alle Divisionen: 20

    58.4.2.

    Gesamte Division

    1. Dezember 2012 bis 30. November 2013

    SSRUs A, B, C und D: 0

    SSRU E: 70

    Insgesamt 70

    alle Divisionen: 50

    alle Divisionen: 20

    alle Divisionen: 20

    58.4.3a.

    Gesamte Division

    1. Mai bis 31. August 2013

     

    Insgesamt 32

    alle Divisionen: 50

    alle Divisionen: 26

    alle Divisionen: 20

    88.1.

    Gesamtes Untergebiet

    1. Dezember 2012 bis 31. August 2013

    SSRUs A, D, E, F und M: 0

    SSRUs B, C und G: 428

    SSRUs H, I und K: 2 423

    SSRUs J und L: 382

    Insgesamt 3 282

    164

    SSRUs A, D, E, F und M: 0

    SSRU B, C und G: 50

    SSRU H, I und K: 121

    SSRU J und L: 50

    430

    SSRUs A, D, E, F und M: 0

    SSRU B, C und G: 40

    SSRU H, I und K: 320

    SSRU J und L: 70

    160

    SSRUs A, D, E, F und M: 0

    SSRU B, C und G: 60

    SSRU H, I und K: 60

    SSRU J und L: 40

    88.2.

    Südlich von 65° S

    1. Dezember 2012 bis 31. August 2013

    SSRUs A, B und I: 0

    SSRUs C, D, E, F und G: 124

    SSRU H: 406

    Insgesamt 530

    50

    SSRUs A, B und I: 0

    SSRU C, D, E, F und G: 50

    SSRU H: 50

    84

    SSRUs A, B und I: 0

    SSRU C, D, E, F und G: 20

    SSRU H: 64

    120

    SSRUs A, B und I: 0

    SSRU C, D, E, F und G: 100

    SSRU H: 20

    Anhang V Teil B – Anlage

    VERZEICHNIS KLEINER FORSCHUNGSEINHEITEN (SMALL-SCALE RESEARCH UNITS – SSRU)

    Region

    SSRU

    Gebietsgrenzen

    48.6

    A

    Von 50° S 20° W, nach Osten bis 1°30′ E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 20° W, nach Norden bis 50° S.

     

    B

    Von 60° S 20° W, nach Osten bis 10° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° W, nach Norden bis 60° S.

     

    C

    Von 60° S 10° W, nach Osten bis 0°, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° W, nach Norden bis 60° S.

     

    D

    Von 60° S 0°, nach Osten bis 10° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 0°, nach Norden bis 60° S.

     

    E

    Von 60° S 20° E, nach Osten bis 10° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° E, nach Norden bis 60° S.

     

    F

    Von 60° S 20° E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° E, nach Norden bis 60° S.

     

    G

    Von 50° S 1° 30′ E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 1° 30′ E, nach Norden bis 50° S.

    58.4.1

    A

    Von 55° S 86° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 86° E, nach Norden bis 55° S.

     

    B

    Von 60° S 86° E, nach Osten bis 90° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 80° E, nach Norden bis 64 S, nach Osten bis 86° E, nach Norden bis 60° S.

     

    C

    Von 60° S 90° E, nach Osten bis 100° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 90° E, nach Norden bis 60° S.

     

    D

    Von 60° S 100° E, nach Osten bis 110° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 100° E, nach Norden bis 60° S.

     

    E

    Von 60° S 110° E, nach Osten bis 120° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° E, nach Norden bis 60° S.

     

    F

    Von 60° S 120° E, nach Osten bis 130° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° E, nach Norden bis 60° S.

     

    G

    Von 60° S 130° E, nach Osten bis 140° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° E, nach Norden bis 60° S.

     

    H

    Von 60° S 140° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° E, nach Norden bis 60° S.

    58.4.2

    A

    Von 62° S 30° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 30° E, nach Norden bis 62° S.

     

    B

    Von 62° S 40° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 40° E, nach Norden bis 62° S.

     

    C

    Von 62° S 50° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 50° E, nach Norden bis 62° S.

     

    D

    Von 62° S 60° E, nach Osten bis 70° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 60° E, nach Norden bis 62° S.

     

    E

    Von 62° S 70° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 64° S, nach Osten bis 80° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 70° E, nach Norden bis 62° S.

    58.4.3a

    A

    Gesamte Division, von 56° S 60° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 60° E, nach Norden bis 56° S.

    58.4.3b

    A

    Von 56° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 56° S.

     

    B

    Von 60° S 73° 10′ E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 64° S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 60° S.

     

    C

    Von 59° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 59° S.

     

    D

    Von 59° S 79° E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 59° S.

     

    E

    Von 56° S 79° E, nach Osten bis 80° E, nach Norden bis 55° S, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 56° S.

    58.4.4

    A

    Von 51° S 40° E, nach Osten bis 42° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 51° S.

     

    B

    Von 51° S 42° E, nach Osten bis 46° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 42° E, nach Norden bis 51° S.

     

    C

    Von 51° S 46° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 46° E, nach Norden bis 51° S.

     

    D

    Gesamte Division außer SSRU A, B, C und mit den Grenzen von 50° S 30° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 30° E, nach Norden bis 50° S.

    58.6

    A

    Von 45° S 40° E, nach Osten bis 44° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 45° S.

     

    B

    Von 45° S 44° E, nach Osten bis 48° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 44° E, nach Norden bis 45° S.

     

    C

    Von 45° S 48° E, nach Osten bis 51° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 48° E, nach Norden bis 45° S.

     

    D

    Von 45° S 51° E, nach Osten bis 54° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 51° E, nach Norden bis 45° S.

    58.7

    A

    Von 45° S 37° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 37° E, nach Norden bis 45° S.

    88.1

    A

    Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

     

    B

    Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

     

    C

    Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

     

    D

    Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

     

    E

    Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30′ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

     

    F

    Von 68° 30′ S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30′ S.

     

    G

    Von 66° 40′ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40′ S.

     

    H

    Von 70° 50′ S 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50′ S.

     

    I

    Von 70° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 70° S.

     

    J

    Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

     

    K

    Von 73° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 73° S.

     

    L

    Von 76° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 76° S.

     

    M

    Von 73° S 169° 30′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

    88.2

    A

    Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S.

     

    B

    Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S.

     

    C

    Von 70° 50′ S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

     

    D

    Von 70° 50′ S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

     

    E

    Von 70° 50′ S 130° W, nach Osten bis 120° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

     

    F

    Von 70° 50′ S 120° W, nach Osten bis 110° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

     

    G

    Von 70° 50′ S 110° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

     

    H

    Von 65° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 65° S.

     

    I

    Von 60° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 60° S.

    88.3

    A

    Von 60° S 105° W, nach Osten bis 95° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 105° W, nach Norden bis 60° S.

     

    B

    Von 60° S 95° W, nach Osten bis 85° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 95° W, nach Norden bis 60° S.

     

    C

    Von 60° S 85° W, nach Osten bis 75° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 85° W, nach Norden bis 60° S.

     

    D

    Von 60° S 75° W, nach Osten bis 70° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 75° W, nach Norden bis 60° S.

    TEIL C

    MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

    Vertragspartei:

    Fangzeit:

    Name des Schiffes:

    Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):


    Fangtechnik

    herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

    kontinuierliche Fangentnahme

    Leerung des Steerts durch Pumpen

    sonstige zulässige Methoden: Bitte nähere Angaben


    Für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills verwendete Methoden (5):

    Produkte, die aus den Fängen gewonnen werden sollen, und ihre Umrechnungsfaktoren (6):


    Geräteart

    % der Fänge

    Umrechnungsfaktor (7)

     

     

     

     

     

     

     

     

     


     

     

    Dez

    Jan

    Feb

    Mär

    Apr

    Mai

    Jun

    Jul

    Aug

    Sep

    Okt

    Nov

    Untergebiet/ Division

    48.1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    58.4.1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    58.4.2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    88.1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    88.2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    88.3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    Kreuzen Sie bitte an, wann und wo Sie aller Voraussicht nach fischen werden

    Für die Fänge in diesen Gebieten wurden keine Vorsorgegrenzwerte festgelegt, daher sind die entsprechenden Fangtätigkeiten als Versuchsfischerei anzusehen

    Die Angaben, die Sie in dieser Mitteilung machen, dienen nur der Information und hindern Sie nicht daran, auch in Gebieten oder zu Zeiten zu fischen, die Sie nicht angegeben haben.

    TEIL D

    NETZKONSTRUKTION UND EINSATZ VON FANGTECHNIKEN

    Netzöffnung (Netzmaul) Umfang (m)

    Vertikale Öffnung (m)

    horizontale Öffnung (m)

     

     

     

    Netzblattlänge und Maschenöffnung

    Netzblatt

    Länge (m)

    Maschenöffnung (mm)

    1. Netzblatt

     

     

    2. Netzblatt

     

     

    3. Netzblatt

     

     

     

     

    Hinterstes Blatt (Steert)

     

     

    Bitte fertigen Sie ein Diagramm jeder eingesetzten Netzkonstruktion an.

    Einsatz mehrerer Fangtechniken (8) Ja Nein

     

    Fangtechniken

    Voraussichtlicher zeitlicher Anteil des Einsatzes (%)

    1

     

     

    2

     

     

    3

     

     

    4

     

     

    5

     

     

     

    Insgesamt 100 %

    Vorhandensein von Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger (9): Ja Nein

    Bitte erläutern Sie die Fangtechniken, die Konstruktion und die Merkmale der Fanggeräte und die Fischereistrukturen:


    (1)  Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

    (2)  Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

    (3)  Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:

    Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t;

    Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 20 t, außer im statistischen Bereich 58.4.3a und im statistischen Untergebiet 88.1;

    andere Arten: 20 t je SSRU.

    (4)  Fangbeschränkung, damit Spanien 2012/2013 ein Experiment im Zusammenhang mit der Dezimierung durchführen kann.

    (5)  Ab der Fangsaison 2013/2014 sollte die Tabelle (Formblatt C1) als Vorlage genutzt und die Mitteilung eine Beschreibung des genauen detaillierten Verfahrens zur Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (einschließlich Informationen und sofern möglich Daten, um die Unsicherheit, die mit dem von Schiffen gemeldeten Lebendgewicht verbunden ist, einschätzen oder die Schwankungen bei den für diese Schätzungen herangezogenen Konstanten verstehen zu können) sowie – bei der Anwendung von Umrechnungsfaktoren – des genauen detaillierten Verfahrens zur Ableitung jedes Umrechnungsfaktors enthalten. Die Mitgliedstaaten müssen eine solche Beschreibung in der folgenden Fangsaison nicht erneut vorlegen, solange die Methode unverändert bleibt.

    (6)  So weit wie möglich anzugeben.

    (7)  Umrechnungsfaktor = Gesamtgewicht/Verarbeitungsgewicht.

    (8)  Wenn ja, Häufigkeit des Wechsels zwischen einzelnen Fangtechniken.

    (9)  Wenn ja, Konstruktion der Vorrichtung beschreiben.

    ANHANG VI

    IOTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    1.

    Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Kapazität (BRZ)

    Spanien

    22

    61 364

    Frankreich

    22

    33 604

    Portugal

    5

    1 627

    Union

    49

    96 595

    2.

    Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Kapazität (BRZ)

    Spanien

    27

    11 590

    Frankreich

    41

    5 382

    Portugal

    15

    6 925

    Vereinigtes Königreich

    4

    1 400

    Union

    72

    21 922

    3.

    Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

    4.

    Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.

    ANHANG VII

    WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen

    Spanien

    14

    Union

    14

    ANHANG VIII

    MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN EU-GEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

    Flaggenstaat

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Venezuela (1)

    Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

    45

    45


    (1)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.


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