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Document 32013L0012
Council Directive 2013/12/EU of 13 May 2013 adapting Directive 2012/27/EU of the European Parliament and of the Council on energy efficiency, by reason of the accession of the Republic of Croatia
Richtlinie 2013/12/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien
Richtlinie 2013/12/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien
ABl. L 141 vom 28.5.2013, p. 28–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32012L0027 | Ersetzung | Artikel 3.3 Nummer D) | 01/07/2013 | |
Modifies | 32012L0027 | Ersetzung | Artikel 3.1 L2 Nummer A) | 01/07/2013 | |
Modifies | 32012L0027 | Ersetzung | Artikel 3.2 | 01/07/2013 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32023L1791 | 12/10/2025 |
28.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/28 |
RICHTLINIE 2013/12/EU DES RATES
vom 13. Mai 2013
zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 50 der Akte über den Beitritt Kroatiens gilt, dass in Fällen, in denen vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts angepasst werden müssen und die erforderlichen Anpassungen in jener Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte erlässt, sofern die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt nicht selbst erlassen hat. |
(2) |
In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Vertrag über den Beitritt Kroatiens abgefasst und angenommen wurde, wird festgehalten, dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über eine Reihe von Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um die Weiterentwicklung des Unionsrechts zu berücksichtigen. |
(3) |
Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele, wobei sie den Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 berücksichtigen sollten. |
(4) |
Aufgrund des Beitritts von Kroatien müssen die prognostizierten Energieverbrauchszahlen für die Europäische Union im Jahr 2020 dahingehend technisch angepasst werden, dass sie den Verbrauch in den 28 Mitgliedstaaten umfassen. Die Projektionen aus dem Jahr 2007 ergaben für das Jahr 2020 einen Primärenergieverbrauch von 1 842 Mio. t RÖE für die 27 Mitgliedstaaten. Aus denselben Prognosen geht für die 28 Mitgliedstaaten einschließlich Kroatien für das Jahr 2020 ein Primärenergieverbrauch von 1 853 Mio. t RÖE hervor. Bei einer Verringerung um 20 % ergeben sich 1 483 Mio. t RÖE für das Jahr 2020; dies entspricht einer Senkung um 370 Mio. t RÖE gegenüber den Projektionen. Diese technische Anpassung ist erforderlich, damit die Richtlinie 2012/27/EU in Kroatien anwendbar ist. |
(5) |
Die Richtlinie 2012/27/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2012/27/EU wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Änderungen gelten unbeschadet der in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Frist.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Kroatien in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. COVENEY
(1) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
ANHANG
Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert:
a) |
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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b) |
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014 die erzielten Fortschritte und beurteilt, ob die Union die Vorgabe eines Energieverbrauchs von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 voraussichtlich erreichen wird.“ |
c) |
Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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