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Document 32013D0454

    2013/454/EU: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 2000/125/EG betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können ( „Parallelübereinkommen“ )

    ABl. L 245 vom 14.9.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/454/oj

    14.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 245/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 22. Juli 2013

    zur Änderung des Beschlusses 2000/125/EG betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“)

    (2013/454/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (1) ist die Union dem Parallelübereinkommen im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN-ECE) beigetreten.

    (2)

    Seit der Annahme des Beschlusses 2000/125/EG wurden Änderungen an den Verträgen vorgenommen, auf die sich die Union gründet. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat das Verfahren für den Abschluss von Übereinkünften zwischen der Union und internationalen Organisationen erheblich verändert, weshalb eine Anpassung des Beschlusses 2000/125/EG an die neuen Verfahren notwendig ist.

    (3)

    Das Verfahren zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union vor den Vereinten Nationen in Bezug auf die Annahme oder die Änderung von UN-ECE-Regelungen zu vertreten ist, sollte ebenfalls an die in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten neuen Verfahren angepasst werden.

    (4)

    Das Verfahren für die Annahme der von der Union vorgelegten Vorschläge zur Änderung des Parallelübereinkommens sowie den Beschluss über die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Änderungsvorschlag sollte mit dem Verfahren für den Beitritt zu internationalen Übereinkünften identisch sein.

    (5)

    Der Beschluss 2000/125/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2000/125/EG wird wie folgt geändert:

    (1)

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Union stimmt der Annahme von Entwürfen globaler technischer Regelungen oder von Änderungsentwürfen solcher Regelungen zu, sofern der Entwurf in Übereinstimmung mit dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Verfahren angenommen wurde.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Der Standpunkt der Union in Bezug auf die Aufnahme und die Bestätigung der Aufnahme in das Vorschlagskompendium technischer Regelungen sowie in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV festgelegt.“

    (2)

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    (1)   Die Union stimmt einer vorgeschlagenen Änderung des Parallelübereinkommens zu, wenn die vorgeschlagene Änderung nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV angenommen wurde.

    Wurde dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Abstimmung abgeschlossen, so stimmt die Union gegen die Änderung.

    (2)   Der Beschluss über die Einlegung oder Nichteinlegung eines Einspruchs gegen einen von einer anderen Vertragspartei vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Parallelübereinkommens wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV gefasst.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12.


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