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Document 32013D0290
2013/290/EU: Commission Implementing Decision of 14 June 2013 amending Decision 2009/821/EC as regards the lists of border inspection posts and veterinary units in Traces due to the accession of Croatia (notified under document C(2013) 3474) Text with EEA relevance
2013/290/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES infolge des Beitritts Kroatiens (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3474) Text von Bedeutung für den EWR
2013/290/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES infolge des Beitritts Kroatiens (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3474) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 164 vom 18.6.2013, p. 22–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32009D0821 | Vervollständigung | Anhang I | ||
Modifies | 32009D0821 | Vervollständigung | Anhang II |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32019R1014 | 14/12/2019 |
18.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 14. Juni 2013
zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES infolge des Beitritts Kroatiens
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3474)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/290/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (1) enthält in Anhang I das Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG des Rates (2) und 97/78/EG des Rates (3) zugelassenen Grenzkontrollstellen und in Anhang II das Verzeichnis der zentralen Einheiten, der regionalen Einheiten und der örtlichen Einheiten im integrierten EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES). |
(2) |
Die von der Kommission erlassene Entscheidung 2009/821/EG ist über den 1. Juli 2013 hinaus gültig und muss daher in Bezug auf den Beitritt Kroatiens angepasst werden. Die erforderlichen Anpassungen sind in der Akte über den Beitritt Kroatiens nicht vorgesehen (4) und müssen daher mit diesem Beschluss vor dem Beitritt angenommen werden, damit sie ab dem Beitritt gelten können. |
(3) |
Die Erweiterung wird zu einer beträchtlichen Veränderung der Landgrenzen der neuen Union mit benachbarten Drittländern, einer Verlängerung der Küstengrenzen im Bereich des Mittelmeers und dem Hinzukommen eines internationalen Flughafens führen. |
(4) |
Die als Kontrollstellen an der Grenze Kroatiens zu Drittländern vorgeschlagenen Orte wurden vom Lebensmittel- und Veterinäramt als Auditdienst der Kommission (früher als Inspektionsdienst der Kommission bezeichnet) geprüft. Es wird davon ausgegangen, dass diese Orte bis zum Beitritt den EU-Anforderungen entsprechen werden. Daher sollten die vorgeschlagenen Orte in Kroatien in das in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG enthaltene Verzeichnis der zugelassenen Grenzkontrollstellen in den Mitgliedstaaten aufgenommen werden. |
(5) |
Gleichzeitig werden manche Mitgliedstaaten, nämlich Ungarn und Slowenien, aufgrund des Beitritts Kroatiens keine Grenzen mit Drittländern mehr haben. Infolgedessen werden einige Grenzkontrollstellen in diesen Mitgliedstaaten nicht mehr benötigt. Daher sollte das in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG enthaltene Verzeichnis der zugelassenen Grenzkontrollstellen in diesen beiden Mitgliedstaaten entsprechend geändert werden. |
(6) |
Außerdem wird die Erweiterung zur Aufnahme örtlicher Veterinäreinheiten in Kroatien für die Verwendung in TRACES führen. Daher müssen diese örtlichen Veterinäreinheiten in das in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG enthaltene Verzeichnis örtlicher Einheiten in TRACES für die Mitgliedstaaten aufgenommen werden. |
(7) |
Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Die im Anhang aufgeführten Änderungen treten vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Juni 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(4) ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.
ANHANG
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang II wird im Anschluss an den Frankreich betreffenden Teil der folgende Teil für Kroatien eingefügt: „Страна: ХЪРВАТИЯ — Šalis: KROATIJA — Země: CHORVATSKO — Ország: HORVÁTORSZÁG — Land: KROATIË — Pajjiż: KROAZJA — Land: KROATIEN — Land: KROATIEN — Riik: HORVAATIA — Kraj: CHORWACJA — Χώρα: ΚΡΟΑΤΙΑ — País: CROACIA — Country: CROATIA — Țara: CROAȚIA — País: CROÁCIA — Krajina: CHORVÁTSKO — Pays: CROATIE — Zemlja: HRVATSKA — Država: HRVAŠKA — Paese: CROAZIA — Maa: KROATIA — Valsts: HORVĀTIJA — Land: KROATIEN ЛОКАЛНА ЕДИНИЦА — VIETINIAI VIENETAI — MÍSTNÍ JEDNOTKA — HELYI EGYSÉGEK — LOKALE ENHEDER — UNITA‘ LOKALI — ÖRTLICHE EINHEITEN — LOKALE EENHEDEN — KOHALIK ASUTUS — JEDNOSTKA LOKALNA — ΤΟΠΙΚΕΣ ΜΟΝΑΔΕΣ — UNIDADES LOCAIS — LOCAL UNITS — UNITĂȚI LOCALE — UNIDADES LOCALES — MIESTNA JEDNOTKA — UNITÉS LOCALES — LOKALNE JEDINICE — OBMOĆNA ENOTA — UNITÀ LOCALI — PAIKALLISET YKSIKÖT — LOKĀLĀ VIENĪBA — LOKALA ENHETER
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