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Document 32012R1261
Council Regulation (EU) No 1261/2012 of 20 December 2012 fixing for 2013 the fishing opportunities for certain fish stocks and groups of fish stocks applicable in the Black Sea
Verordnung (EU) Nr. 1261/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2013)
Verordnung (EU) Nr. 1261/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2013)
ABl. L 356 vom 22.12.2012, p. 19–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/19 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1261/2012 DES RATES
vom 20. Dezember 2012
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2013)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei. |
(2) |
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) ausgearbeitet. |
(3) |
Es obliegt dem Rat, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien einschließlich bestimmter hiermit operativ verbundener Bedingungen zu erlassen. Die Fangmöglichkeiten sind so auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, dass jedem Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei garantiert und den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angemessen Rechnung getragen wird. |
(4) |
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden. |
(5) |
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (2), insbesondere ihr Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und ihr Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten gelten. In diesem Zusammenhang ist anzugeben, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen. |
(6) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (3) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten. |
(7) |
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2013 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für 2013 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe, die im Schwarzen Meer fischen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer; |
b) |
„Schwarzes Meer“ ist das geografische Gebiet 29, wie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) (4) und in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definiert; |
c) |
„EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; |
d) |
„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann; |
e) |
„Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC. |
KAPITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN
Artikel 4
TACs und Aufteilung
Die TACs, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 5
Besondere Aufteilungsvorschriften
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a) |
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; |
b) |
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; |
c) |
zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
d) |
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
e) |
Abzüge gemäß Artikel 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
Artikel 6
Vorschriften für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die mit dieser Verordnung Fangbeschränkungen festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn
a) |
die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder |
b) |
die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist. |
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 7
Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(4) ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44.
ANHANG
TACs für EU-Schiffe in TACs-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten
In den folgenden Tabellen sind für die einzelnen Bestände die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und gegebenenfalls die hiermit operativ verbundenen Bedingungen angegeben.
Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für den Zweck dieser Verordnung wird nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen bereitgestellt:
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
gebräuchliche Bezeichnung |
Psetta maxima |
TUR |
Steinbutt |
Sprattus sprattus |
SPR |
Sprotte |
|
|
|||||||
Bulgarien |
43,2 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Rumänien |
43,2 |
|||||||
Union |
86,4 (1) |
|||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|||||||
Bulgarien |
8 032,5 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Rumänien |
3 442,5 |
|||||||
Union |
11 475 |
|||||||
TAC |
entfällt |
(1) Sämtlicher Fischfang einschließlich Umladungen, Anbordnahmen und Anlandungen und Erstverkauf sind vom 15. April bis zum 15. Juni 2013 untersagt.