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Document 32012R1258

    Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates vom 28. November 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

    ABl. L 361 vom 31.12.2012, p. 85–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1258/oj

    31.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 361/85


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1258/2012 DES RATES

    vom 28. November 2012

    über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

    (2)

    Am 10. Mai 2012 wurde zu diesem partnerschaftlichen Abkommen ein neues Protokoll (im Folgenden „neues Protokoll“) paraphiert. Das neue Protokoll räumt EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern ein, die im Bereich der Fischerei der Hoheit und Gerichtsbarkeit Madagaskars unterstehen.

    (3)

    Der Rat hat am 28. November 2012 den Beschluss 2012/826/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls erlassen.

    (4)

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.

    (5)

    Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich heraustellt, dass die der Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fanggenehmigungen oder Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so ist dies als Bestätigung zu verstehen, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem bestimmten Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.

    (6)

    Da es vorgesehen ist, das neue Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichung und frühestens ab dem 1. Januar 2013 vorläufig anzuwenden, sollte diese Verordnung ab dem auf diese Weise festgelegten Zeitpunkt gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die in dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    Schiffstyp

    Mitgliedstaat

    Fangmöglichkeiten

    Thunfischwaden-fänger

    Spanien

    21

    Frankreich

    18

    Italien

    1

    Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRZ

    Spanien

    17

    Frankreich

    9

    Portugal

    5

    Vereinigtes Königreich

    3

    Oberflächen-Langleinenfischer mit 100 BRZ oder weniger

    Frankreich

    22

    (2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Partnerschaftsabkommens.

    (3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

    (4)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen werden, wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls und frühestens ab dem 1. Januar 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. November 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. ALETRARIS


    (1)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1.

    (2)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

    (3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


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