Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012R1191

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Natriumsalicylat Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 340 vom 13.12.2012, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1191/oj

    13.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 340/35


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1191/2012 DER KOMMISSION

    vom 12. Dezember 2012

    zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Natriumsalicylat

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

    nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden.

    (2)

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

    (3)

    Natriumsalicylat ist derzeit in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zugelassener Stoff für Rinder und Schweine ausschließlich zur oralen Anwendung aufgeführt, ausgenommen für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und ausschließlich zur topischen Anwendung für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Fisch, sowie für Truthühner (Zielgewebe: Muskel, Haut und Fett, Leber und Nieren), ausgenommen für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die für Truthühner festgesetzte vorläufige Rückstandshöchstmenge gilt bis zum 1. Juli 2015.

    (4)

    Nach Prüfung der zusätzlich vorgelegten Daten sprach der Ausschuss für Tierarzneimittel die Empfehlung aus, die vorläufigen Rückstandshöchstmengen für Natriumsalicylat in Truthühnern als endgültig festzusetzen.

    (5)

    Der Eintrag zu Natriumsalicylat in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechen geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Dezember 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

    (2)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.


    ANHANG

    Der Eintrag zu Natriumsalicylat in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgende Fassung:

    Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

    Markerrückstand

    Tierart(en)

    Rückstandshöchstmenge(n)

    Zielgewebe

    Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

    Therapeutische Einstufung

    „Natriumsalicylat

    NICHT ZUTREFFEND

    Rinder, Schweine

    Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich

    NICHT ZUTREFFEND

    Nur zur oralen Anwendung.

    Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

    KEIN EINTRAG

    Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Fisch

    Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich

    NICHT ZUTREFFEND

    Nur zur topischen Anwendung.

    Salicylsäure

    Truthuhn

    400 μg/kg

    Muskel

    Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

    Entzündungshemmende Mittel/ Nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel“

    2 500 μg/kg

    Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen

    200 μg/kg

    Leber

    150 μg/kg

    Nieren


    Top