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Document 32012R1174

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1174/2012 der Kommission vom 5. Dezember 2012 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Abbacchio Romano (g.g.A.))

    ABl. L 337 vom 11.12.2012, p. 15–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1174/oj

    11.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 337/15


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1174/2012 DER KOMMISSION

    vom 5. Dezember 2012

    zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Abbacchio Romano (g.g.A.))

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Abbachio Romano“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 507/2009 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

    (2)

    Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der der Zeitpunkt für die Kennzeichnung der Lämmer verschoben wird.

    (3)

    Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Abbacchio Romano“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Anhang II enthält das „Einzige Dokument“ mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Dezember 2012

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Dacian CIOLOȘ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

    (2)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 27.


    ANHANG I

    Folgende Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Abbacchio Romano“ wird genehmigt:

    Die Änderung besteht in einer Verschiebung des Zeitpunkts für die Kennzeichnung der Lämmer für die g.g.A. „Abbacchio Romano“. Dieser Zeitpunkt wird von bisher spätestens zehn Tage auf spätestens zwanzig Tage nach der Geburt verschoben.


    ANHANG II

    ÄNDERUNGSANTRAG

    Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    Änderungsantrag gemäß Artikel 9

    „ABBACCHIO ROMANO“

    EG-Nr.: IT-PGI-0105-0972-23.2.2012

    g.g.A ( X ) g.U. ( )

    1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Herstellungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Etikettierung

    Einzelstaatliche Vorschriften

    Sonstige [bitte angeben]

    2.   Art der Änderung(en)

    Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

    Änderung der Spezifikation der eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

    Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    3.   Änderung(en):

    Nummer 4.4. Ursprungsnachweis: Antrag auf Verschiebung des Zeitpunkts für die Kennzeichnung der mit der g.g.A. „Abbacchio Romano“ versehenen Tiere von bisher spätestens zehn Tage auf spätestens zwanzig Tage nach der Geburt.

    Dies dient der Vermeidung von Infektionen an der Ohrmuschel, die in einigen Fällen die Beseitigung des Tierkörpers erforderlich machen können, was für den Zuchtbetrieb einen entsprechenden wirtschaftlichen Schaden darstellt. Dieses Problem trat vor allem in der warmen Jahreszeit auf.

    EINZIGES DOKUMENT

    Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    „ABBACCHIO ROMANO“

    EG-Nr.: IT-PGI-0105-0972-23.2.2012

    g.g.A. ( X ) g.U. ( )

    1.   Name

    „Abbacchio Romano“

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Italien

    3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

    3.1.   Erzeugnisart

    Klasse 1.1 —

    Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

    Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Abbacchio Romano“ bezieht sich ausschließlich auf Lämmer, die in dem in Punkt 4 angegebenen geografischen Gebiet geboren, gehalten und geschlachtet wurden. Beim Inverkehrbringen muss das Fleisch „Abbacchio Romano“ folgende Merkmale aufweisen:

     

    Farbe: hellrosa Farbe und weiße Fettschicht;

     

    feine Struktur;

     

    feste Konsistenz, leicht von Fett durchzogen.

    Lamm mit der g.g.A. „Abbacchio Romano“ kann im Ganzen oder wie folgt portioniert in den Verkehr gebracht werden: im Ganzen, durch symmetrischen Sagittalschnitt des Schlachtkörpers gewonnene Hälfte, Schulter, Keule, Koteletts, Kopf und Geschlinge (Herz, Lunge und Leber).

    Die Schlachtkörper von „Abbacchio Romano“ müssen bei der Schlachtung folgende Merkmale aufweisen: Kaltgewicht des Schlachtkörpers, ohne Haut, mit Kopf und Geschlinge: max. 8 kg; Farbe des Fleisches: hellrosa (Ermittlung an den Innenmuskeln der Bauchdecke); Konsistenz der Muskelmasse: fest (nicht nässend); Farbe des Fettes: weiß; Konsistenz des Fettes: fest (Ermittlung bei einer Umgebungstemperatur zwischen 18-20 °C an der Fettmasse, die den Schwanzansatz überragt); Deckfett: auf der Außenfläche des Schlachtkörpers und den Lenden mäßig.

    3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

    Die Rohware für „Abbacchio Romano“ besteht aus dem Fleisch und Teilen männlicher und weiblicher Lämmer der im geografischen Gebiet verbreitetsten Rassen: Sarda und Kreuzungen, Comisana und Kreuzungen, Sopravissana und Kreuzungen, Massese und Kreuzungen sowie Merinizzata Italiana und Kreuzungen. Die Lämmer werden im Alter zwischen 28 und 40 Tagen bei einem Schlachtgewicht von bis zu 8 kg geschlachtet. Außerdem müssen die Tiere, die mit der g.g.A. „Abbacchio Romano“ versehen werden sollen, bis spätestens 20 Tage nach der Geburt am linken Ohr mit einem entsprechenden Band oder Knopf gekennzeichnet werden, auf dem auf der Vorderseite der vollständige alphanumerischen Identifikationscode des Haltungsbetriebs und auf der Rückseite die laufende Nummer des Tieres angegeben sind.

    3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

    Die Lämmer müssen natürlich gesäugt, also mit Muttermilch ernährt werden. Die Ernährung kann durch natürliche Futterpflanzen und Kräuter ergänzt werden.

    Die Mutterschafe nutzen die für das geografische Gebiet gemäß Nummer 4 typischen natürlichen Wiesen, Weidwiesen und Grünlandflächen. Die Ergänzung des Futters durch Trockenfutter und Konzentrate ist zulässig, nicht erlaubt ist hingegen die Verwendung künstlicher Stoffe und genetisch veränderter Organismen.

    3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

    Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Lämmer müssen in der Region Latium erfolgen.

    3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

    3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

    Das Fleisch „Abbacchio Romano“ muss vor dem Inverkehrbringen mit einem Etikett mit dem speziellen Logo versehen werden, das die Ursprungsgarantie und die Identifikationsnummer des Erzeugnisses darstellt.

    Die Kennzeichnung erfolgt im Schlachthof. Das Fleisch kommt in der Aufmachung gemäß Nummer 3.2 in den Handel.

    Das Etikett auf der Verpackung muss neben dem EU-Logo mit den entsprechenden Hinweisen und den gesetzlich vorgesehenen Informationen folgende weitere Angaben in klaren und gut leserlichen Druckbuchstaben enthalten:

    Die Bezeichnung „Abbacchio Romano“ in wesentlich größerer, gut lesbarer, unverwischbarer und von den anderen Angaben deutlich abgehobener Schrift, gefolgt von dem Hinweis „Indicazione geografica protetta“ bzw. I.G.P.,

    das Logo ist auf dem Schlachtkörper der Außenseite der Teilstücke aufzudrucken,

    das Logo besteht aus einem Quadrat, das von drei farbigen Linien (grün, weiß und rot) umrahmt ist. Diese Linien sind im oberen Teil von einer roten Wellenlinie unterbrochen, die an ein rotes Oval im Inneren des Quadrats anschließt. In diesem Oval ist der stilisierte Kopf eines Lamms abgebildet. An der unteren Seite des Quadrats sind die Linien durch den Hinweis „I.G.P“ in roten Großbuchstaben unterbrochen. Im Inneren des Quadrats ist unten der Name des Erzeugnisses eingetragen; dabei ist das Wort „ABBACHIO“ in gelben und das Wort „ROMANO“ in roten Großbuchstaben gehalten.

    Der Name „Abbacchio Romano“ muss in italienischer Sprache abgefasst sein.

    4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

    Die gesamte Region Latium.

    5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

    Das gesamte Gebiet der Region Latium verfügt aufgrund der spezifischen bodenklimatischen Merkmale (unterschiedliche Geländeformen, Berge aus Kalkgestein oder vulkanischen Ursprungs, Hügelgebiete, Schwemmlandebenen), einer mittleren Jahrestemperatur von 13 bis 16 °C und jährlichen Niederschlagsmengen von 650 mm im Küstengebiet, 1 000 bis 1 500 mm in den Ebenen im Landesinneren und 1 800 bis 2 000 mm in den Terminillo- und Simbruini-Bergen über beste Bedingungen für die Schafzucht, so dass die Tiere keinerlei Stress ausgesetzt sind.

    Die Lämmer werden frei oder halbfrei gehalten und mit Muttermilch ernährt (natürliche Säugung). Die Mutterschafe nutzen die für das geografische Gebiet gemäß Nummer 4 typischen natürlichen Wiesen, Weidwiesen und Grünlandflächen. Die Mutterschafe und ihre Lämmer dürfen weder zwangsgefüttert noch Umweltstress ausgesetzt oder hormonell behandelt werden, um die Produktivität zu steigern. Im Sommer ist der traditionelle Almauftrieb möglich.

    5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

    Das Fleisch von „Abbacchio Romano“ zeichnet sich durch seine hellrosa Farbe und die weiße Fettschicht aus, besitzt eine feine Struktur und feste Konsistenz und ist etwas von Fett durchzogen. Aufgrund dieser Merkmale genießt „Abbacchio Romano“ in der regionalen Gastronomie hohes Ansehen und spielt in der Küche Roms und Latiums als unverzichtbarer Bestandteil von etwa hundert verschiedenen Gerichten eine wichtige Rolle.

    5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

    „Abbacchio Romano“ ist seit langer Zeit eng mit dem ländlichen Charakter der Region verknüpft, was sich nicht nur durch die Bedeutung der Schafzucht für die Wirtschaft und die Traditionen der gesamten Region Latium zeigt, sondern ganz besonders auch durch das hohe Ansehen, das das Erzeugnis beim Verbraucher heutzutage genießt. Dank der natürlichen Faktoren können sich die Mutterschafe auf natürlichen Weiden und Weidwiesen ernähren und ihren Lämmern eine besonders hochwertige Milch liefern, was sich nicht nur auf die Qualität, sondern auch auf die Homogenität der Fleischeigenschaften äußerst günstig auswirkt. Das g.g.A.-Erzeugnis hat einen großen Einfluss auf die regionale Gastronomie und spielt in der Küche Roms und Latiums eine wichtige Rolle, denn es bildet die Grundlage für etwa 100 verschiedene Gerichte. Gesellschaftlich gesehen zeigt sich der Zusammenhang zwischen Erzeugnis und Gebiet an den zahlreichen, in der gesamten Region Latium stattfindenden bäuerlichen Festen und Volksveranstaltungen, bei denen „Abbacchio Romano“ im Mittelpunkt steht. Eine Besonderheit ist auch der römische Ausdruck abbacchio, der in der Region Latium eine eindeutige Bedeutung hat: Nach der Abhandlung von Filippo Chiappino über den römischen Dialekt (Vocabulario romanesco) bezeichnet abbacchio das Jungtier eines noch säugenden Mutterschafs oder ein gerade entwöhntes Jungtier, agnello dagegen das fast ein Jahr alte und bereits zweimal geschorene Jungtier eines Mutterschafs. In Florenz wird dieser Unterschied nicht gemacht; dort werden beide Jungtierarten als agnello bezeichnet. Außerdem finden sich im römischen Dialekt auch spezielle Begriffe für bestimmte Tätigkeiten, die am abbacchio ausgeführt werden, wie z. B. sbacchiatura und abbacchiatura (Schlachtung von Lämmern).

    Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

    http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

    direkt über die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) wählen, dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen zur Prüfung durch die EU).


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