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Document 32012R1063

Verordnung (EU) Nr. 1063/2012 der Kommission vom 13. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 314 vom 14.11.2012, p. 5–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1063/oj

14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 1063/2012 DER KOMMISSION

vom 13. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe d und Artikel 40 Buchstaben b, d und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Wolle und Haare von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, sollte(n) als Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben h und n der genannten Verordnung eingestuft werden.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (2) enthält unter anderem Durchführungsvorschriften für das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren.

(3)

Von trockener unbehandelter Wolle und trockenen unbehandelten Haaren in fester Verpackung geht kein Krankheitsrisiko aus, wenn sie auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, Unternehmer, die solche unbehandelte Wolle oder solche unbehandelten Haare auf direktem Wege in eine derartige Anlage oder einen derartigen Betrieb befördern, von der Informationspflicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auszunehmen. Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält den Endpunkt für Wolle und Haare.

(5)

In Artikel 8.5.35 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (3) findet sich eine Liste der Verfahren zur Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus in Wolle und Haaren von Wiederkäuern zur gewerblichen Nutzung.

(6)

Daher sollten die derzeit in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgeschriebenen Behandlungen für das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren innerhalb der EU und für deren Einfuhr aus Drittländern um international anerkannte Verfahren zur Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus in Wolle und Haaren von Wiederkäuern zur gewerblichen Nutzung ergänzt werden.

(7)

Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, auch jede andere Methode zu akzeptieren, die gewährleistet, dass nach der Behandlung von Wolle und Haaren keine unannehmbaren Risiken verbleiben, einschließlich einer von den OIE-Standards abweichenden maschinellen Wäsche.

(8)

Von unbehandelter Wolle und unbehandelten Haaren von Wiederkäuern, die für die Textilindustrie bestimmt ist/sind, geht kein unannehmbares Risiko für die Tiergesundheit aus, sofern sie von Wiederkäuern stammt/stammen, die in Ländern oder Gebieten gehalten werden, die in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (4) aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen sind, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden.

(9)

Des Weiteren sollte das Drittland oder das Gebiet des Drittlandes, aus dem die Wolle und die Haare stammen, gemäß den allgemeinen Grundkriterien in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (5) frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken sein.

(10)

Um den Unternehmern eine ausreichend große Auswahl an Methoden und Verfahren zur Minderung der durch den Handel mit Wolle und Haaren und die Einfuhr solcher Produkte entstehenden Risiken zu bieten, sollten ergänzende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren festgelegt werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Beschränkungen aus Drittländern eingeführt werden. Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Im Interesse der Klarheit sollten demzufolge die Vorschriften für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare in Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend geändert werden.

(12)

Schweine sind für die Übertragung anderer Krankheiten als Maul- und Klauenseuche empfänglich – zu nennen ist hier insbesondere die afrikanische Schweinepest –, was eine spezifische Behandlung von Wolle und Haaren von Schweinen erforderlich macht. Das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren von Schweinen und demzufolge die Einfuhr solcher Produkte sollten deshalb denselben Bedingungen unterliegen, die für Schweinsborsten gelten. Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die zusätzlichen Behandlungen für Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie versandt wird/werden, sollten auch Unternehmern in den Mitgliedstaaten offenstehen. Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist daher entsprechend zu ergänzen.

(14)

Die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare aus bestimmten Drittländern oder Gebieten von Drittländern in die Union sollte gestattet werden, wenn die geltenden Anforderungen erfüllt sind und eine Erklärung des Einführers entsprechend dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung beigefügt ist. Diese Erklärung ist an einer der zugelassenen EU-Grenzkontrollstellen, die in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (6) aufgeführt sind, vorzulegen, wo sie, abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (7), der in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Richtlinie vorgesehenen Dokumentenprüfung unterzogen werden sollte.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die zuständige Behörde kann folgende Unternehmer von der Informationspflicht des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 freistellen:

a)

Unternehmer, die Jagdtrophäen oder andere in Anhang XIII Kapitel VI der vorliegenden Verordnung genannte Präparate privat oder ohne Erwerbszweck handhaben;

b)

Unternehmer, die für Forschung und Diagnose bestimmte Proben zu Bildungszwecken handhaben oder beseitigen;

c)

Unternehmer, die trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare befördern, sofern sie fest verpackt sind und auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden.“

(2)

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Produkte in bzw. durch die Union unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen:

a)

Wolle und Haare, die maschinell gewaschen oder mit einer anderen Methode behandelt wurden, durch die sichergestellt ist, dass sie kein unannehmbares Risiko mehr darstellen;

b)

Pelze, die mindestens zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden,

c)

von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid;

d)

von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie versandt werden und mindestens einer der folgenden Methoden unterzogen wurden:

chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,

Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,

industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen von Wolle und Haaren in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,

Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;

e)

von anderen Tieren als Schweinen stammende, trockene und fest verpackte Wolle und Haare, die zum Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen:

i)

sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum des Eingangs in die Union erzeugt und befanden sich in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes, das

in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden,

gemäß den allgemeinen Grundkriterien in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken ist;

ii)

der Sendung liegt eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 bei;

iii)

die Sendung wurde vom Unternehmer an einer der in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen EU-Grenzkontrollstellen gestellt, wo die Dokumentenprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgenommen wurde.“

(3)

Die Nummern 31 und 32 von Anhang I erhalten die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(4)

Buchstabe A Nummer 2 und Buchstabe B von Anhang XIII Kapitel VII werden entsprechend dem Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

(5)

Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

(6)

Der Wortlaut von Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird an Anhang XV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(3)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_1.8.5.htm

(4)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

(6)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.


ANHANG I

Die Nummern 31 und 32 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhalten folgende Fassung:

„31.   „unbehandelte Wolle“: Wolle, ausgenommen solche Wolle, die

a)industriell gewaschen wurde;b)beim Gerben gewonnen wurde;c)mit einer anderen Methode behandelt wurde, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;d)von anderen Tieren als Schweinen stammt und maschinell gewaschen wurde; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; odere)von anderen Tieren als Schweinen stammt, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle für die Textilindustrie bestimmt ist und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurde:

i)

chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,

ii)

Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,

iii)

industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Wolle in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,

iv)

Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;

32.   „unbehandelte Haare“: Haare, ausgenommen solche Haare, die

a)industriell gewaschen wurden;b)beim Gerben gewonnen wurden;c)mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;d)von anderen Tieren als Schweinen stammen und maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; odere)von anderen Tieren als Schweinen stammen, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

i)

chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,

ii)

Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,

iii)

industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Haare in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,

iv)

Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;“.


ANHANG II

Anhang XIII Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

Der einleitende Satz in Buchstabe A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Verbringungen von Schweinsborsten und von Wolle und Haaren von Schweinen aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, sind verboten, es sei denn, die Schweinsborsten und die Wolle und Haare von Schweinen wurden“.

(2)

Dem Buchstaben B wird folgender Absatz angefügt:

„Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen dürfen gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a)

maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder

b)

auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle oder Haaren für die Textilindustrie versandt werden und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

i)

chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,

ii)

Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,

iii)

industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen von Wolle und Haaren in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,

iv)

Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen.“


ANHANG III

Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung:

„8

Unbehandelte Wolle und unbehandelte Haare von anderen Tieren als Schweinen

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben h und n

(1)

Trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare müssen

a)

fest verpackt sein und

b)

auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden.

(1)

Jedes Drittland

(1)

Für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich.

(2)

Die Wolle und die Haare gelten als Wolle und Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e.

(2)

Drittland oder Gebiet eines Drittlandes,

a)

das in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden, und

b)

gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG des Rates frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken ist.

(2)

Eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 ist erforderlich.“


ANHANG IV

Dem Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgendes Kapitel 21 angefügt:

„KAPITEL 21

Mustererklärung

Erklärung des Einführers unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e für die Einfuhr in die Europäische Union

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