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Document 32012R0784

Verordnung (EU) Nr. 784/2012 der Kommission vom 30. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang und zur Berichtigung von Artikel 59 Absatz 7 Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 234 vom 31.8.2012, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2830

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/784/oj

31.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 784/2012 DER KOMMISSION

vom 30. August 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang und zur Berichtigung von Artikel 59 Absatz 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) dürfen Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligen, ihre eigene Auktionsplattform bestellen, um ihren Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung setzt die Bestellung solcher Auktionsplattformen voraus, dass die betreffende Auktionsplattform in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde.

(2)

Deutschland teilte der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(3)

Am 9. März 2012 teilte Deutschland der Kommission seine Absicht mit, die European Energy Exchange AG („EEX“) als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellen.

(4)

Am 22. März 2012 legte Deutschland die Mitteilung dem Ausschuss für Klimaänderung vor. Außerdem übermittelte Deutschland der Kommission weitere Angaben und Erklärungen, die die Mitteilung entsprechend ergänzten.

(5)

Die vorgeschlagene Bestellung von EEX als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist mit den Vorschriften jener Verordnung vereinbar und steht mit den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zielen in Einklang.

(6)

In Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 darf eine Auktionsplattform ihren Bestellungsvertrag nicht dazu missbrauchen, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer übrigen Tätigkeiten, namentlich des von ihr organisierten Sekundärmarktes, zu stärken. Deswegen ist die Aufnahme von EEX als Auktionsplattform in den Anhang an die Bedingung gebunden, dass EEX potenziellen Bietern die Möglichkeit bietet, zur Angebotsabgabe bei den Versteigerungen zugelassen zu werden, ohne dass dies an die Verpflichtung gebunden wäre, Mitglied oder Teilnehmer des von EEX organisierten Sekundärmarktes oder eines anderen von EEX oder einem Dritten organisierten Handelsplatzes zu werden.

(7)

In Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen die Mitgliedstaaten bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen, inwieweit geeignete Maßnahmen vorgesehen sind, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung der Versteigerungen braucht. Solche Maßnahmen sollten eindeutig und frühzeitig in einer Ausstiegsstrategie festgehalten werden, die von der Auktionsaufsicht überprüft werden sollte. EEX sollte eine solche Ausstiegsstrategie erarbeiten und die Stellungnahme der Auktionsaufsicht dazu so weit wie möglich berücksichtigen.

(8)

Eine Auktionsplattform muss die Stellungnahme der Auktionsaufsicht zu dem Verfahren für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einholen. Ist die Auktionsaufsicht vor Beginn der betreffenden Versteigerung noch nicht bestellt, so sollte der Auktionsplattform gestattet werden zu handeln, ohne die Stellungnahme der Auktionsaufsicht einzuholen.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Außerdem sollten einige Verweise in Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 berichtigt werden.

(11)

Der Vorhersehbarkeit wegen und um sicherzustellen, dass die von Deutschland bestellte Auktionsplattform Versteigerungen rechtzeitig durchführt, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:

„44.

‚Ausstiegsstrategie‘ eine oder mehrere, in Einklang mit dem Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht oder der betreffenden Auktionsplattform festgelegte Unterlagen mit Einzelheiten zu den Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass

a)

sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva, die für die ununterbrochene Weiterführung der Versteigerungen und die reibungslose Durchführung des Auktionsverfahrens durch die Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, übergeben werden;

b)

den Vergabebehörden oder der Auktionsaufsicht oder beiden sämtliche Informationen mit Bezug auf das Auktionsverfahren, die für das Vergabeverfahren zur Bestellung der Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden;

c)

den Vergabebehörden oder der Auktionsaufsicht oder der Nachfolgerin der Auktionsplattform oder einer Kombination aus diesen die technische Hilfe geleistet wird, die die Vergabebehörden, die Auktionsaufsicht oder die Nachfolgerin der Auktionsplattform oder eine Kombination aus diesen brauchen, um in der Lage zu sein, die gemäß den Buchstaben a und b bereitgestellten einschlägigen Informationen zu verstehen, Zugang zu ihnen zu haben oder sie zu nutzen.“

2.

Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der Auktionsaufsicht und deren Stellungnahme sowie nach Unterrichtung der in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden fest, nach welcher Methode Absatz 6 angewendet wird.

Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann diese die Methode ändern, nachdem sie die Auktionsaufsicht angehört, deren Stellungnahme dazu eingeholt und die in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden unterrichtet hat.

Wurde die Auktionsaufsicht mindestens einen Monat vor Beginn der betreffenden Versteigerung noch nicht bestellt, so darf die Auktionsplattform die vorgesehene Methode ohne Stellungnahme der Auktionsaufsicht anwenden.

Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich.“

3.

Artikel 8 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wurde die Auktionsaufsicht mindestens einen Monat vor Beginn der betreffenden Versteigerung noch nicht bestellt, so darf die Auktionsplattform die geplante Änderung der Uhrzeiten vornehmen.“

4.

Artikel 25 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Auktionsaufsicht gibt gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 3 die in Anhang III vorgesehenen Stellungnahmen ab. Die Stellungnahmen sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.“

5.

Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010

Artikel 59 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kunden der in Absatz 1 genannten Bieter können Beschwerden betreffend die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln nach Maßgabe der Verfahrensregeln, die in dem Mitgliedstaat, in dem die in Absatz 1 genannten Personen der Aufsicht unterliegen, für die Behandlung solcher Beschwerden gelten, an die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden richten.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.


ANHANG

Die Tabelle in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erhält folgende Fassung:

Von Deutschland bestellte Auktionsplattformen

1

Auktionsplattform

European Energy Exchange AG (EEX)

 

Mandatsdauer

Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 1. September 2012 bis mindestens 31. März 2013 und spätestens 31. Dezember 2013.

 

Bedingungen

Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von EEX organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von EEX oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.

 

Verpflichtungen

Innerhalb von zwei Monaten nach dem 1. September 2012 legt EEX Deutschland ihre Ausstiegsstrategie zwecks Anhörung der Auktionsaufsicht vor.

Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Auktionsaufsicht überarbeitet EEX ihre Ausstiegsstrategie und berücksichtigt dabei die Stellungnahme soweit irgend möglich.

Deutschland teilt der Kommission jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit EEX mit.“


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