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Document 32012R0694

Verordnung (EU) Nr. 694/2012 des Rates vom 27. Juli 2012 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2012/13

ABl. L 203 vom 31.7.2012, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/694/oj

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 694/2012 DES RATES

vom 27. Juli 2012

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2012/13

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) gebührend berücksichtigen.

(2)

Für eine geeignete Bestandsbewirtschaftung und Vereinfachung empfiehlt es sich, eine TAC und die Fangquoten der Mitgliedstaaten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für eine Fangsaison, die vom 1. Juli jedes Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres dauert, und nicht für einen Bewirtschaftungszeitraum festzusetzen, der einem Kalenderjahr entspricht. Die Fischerei sollte jedoch den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 (2) über die Bedingungen für die Nutzung der Quoten unterworfen sein.

(3)

Die TAC für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2012/13 sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden.

(4)

Die Kommission hat am 29. Juli 2009 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen, vorgelegt, um einen mehrjährigen Plan für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya aufzustellen, der das Fischereiwirtschaftsjahr umfasst und die Fangvorschriften für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten enthält. Angesichts des Vorschlags der Kommission und der Tatsache, dass sich dieser Vorschlag auf die jüngste Abschätzung der Folgen von Beschlüssen über die Fangmöglichkeiten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya stützt, empfiehlt es sich, dementsprechend für diesen Bestand eine TAC festzusetzen. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss (STEFC) schätzt die Biomasse der Laicherbestände in seinem Gutachten von Juli 2012 auf etwa 68 180 Tonnen. Infolgedessen sollte die TAC für die Fangsaison vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 auf 20 700 Tonnen festgesetzt werden.

(5)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (3) muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind.

(6)

Da die Fangsaison 2012/13 jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Meldung der Fangmengen sofort in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2012 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya

(1)   Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für den Sardellenbestand im ICES-Untergebiet VIII im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (4) und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für die Fangsaison vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 werden wie folgt festgesetzt (in Tonnen Lebendgewicht):

Art

:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

ICES-Gebiet

:

VIII

(ANE/08.)

Spanien

18 630

Analytische TAC

Frankreich

2 070

EU

20 700

TAC

20 700

(2)   Für die Aufteilung und Nutzung der in Absatz 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten gelten die Vorschriften der Artikel 8, 10 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 43/2012.

(3)   Für den in Absatz 1 genannten Fischbestand gilt eine analytische TAC im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 847/96. Es gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1).

(3)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).


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