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Document 32012R0563

Verordnung (EU) Nr. 563/2012 der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der EU-Referenzlaboratorien Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 168 vom 28.6.2012, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R0625

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/563/oj

28.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 563/2012 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2012

zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der EU-Referenzlaboratorien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die EU-Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Tiergesundheit und lebende Tiere erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sind in Anhang VII Teil I der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Mit der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (2) werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen erlassen.

(3)

Im Anschluss an eine Umstrukturierung der Labortätigkeiten in den Niederlanden wurden alle Funktionen, einschließlich der gesamten Infrastruktur und des gesamten Personals des Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), das derzeit als EU-Referenzlaboratorium für Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs aufgeführt ist, für die in Anhang I Gruppe A Nummern 1, 2, 3 und 4, Gruppe B Nummer 2 Buchstabe d und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände an das RIKILT – Institute of Food Safety übertragen. Die Aufgaben des RIVM waren dem RIKILT mit einem Rahmenvertrag zugewiesen worden, der am 31. Dezember 2011 auslief.

(4)

Da der Vertrag mit RIVM auslief, wurde eine Ausschreibung zur Auswahl eines EU-Referenzlaboratoriums durchgeführt, das an seine Stelle treten soll. Ausgewählt wurde das RIKILT – Institute of Food Safety, da es alle erforderlichen Kriterien erfüllt; es sollte daher als EU-Referenzlaboratorium benannt werden.

(5)

Aufgrund der Bedeutung der in Anhang I Gruppen A Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 96/23/EG genannten Stoffe und der Tatsache, dass das RIKILT – Institute of Food Safety ausgewählt wurde, weil es alle erforderlichen Kriterien erfüllt, sollte es mit Wirkung ab 1. Januar 2012 als zuständiges EU-Referenzlaboratorium für Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs für die in Anhang I Gruppe A Nummern 1, 2, 3 und 4, Gruppe B Nummer 2 Buchstabe d und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände benannt werden. Diese Verordnung sollte rückwirkend ab 1. Januar 2012 gelten.

(6)

Anhang VII Teil I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VII Teil I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhält Nummer 12 Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Für die in Anhang I Gruppe A Nummern 1, 2, 3 und 4, Gruppe B Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände:

RIKILT – Institute of Food Safety, Teil des Wageningen University and Research centre

Wageningen

Niederlande“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.


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