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Document 32012R0546

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 546/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 165 vom 26.6.2012, p. 25–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/546/oj

    26.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 165/25


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 546/2012 DER KOMMISSION

    vom 25. Juni 2012

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Buchstabe e,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) sind die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Europäische Union erforderlich sind. Außerdem sind darin die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Europäische Union verbracht werden dürfen.

    (2)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit Huftieren nur dann in die Europäische Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht. Darüber hinaus muss diesen Sendungen die zutreffende Veterinärbescheinigung beiliegen, die nach dem einschlägigen Muster in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verfasst wurde, wobei die besonderen Bedingungen gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs Berücksichtigung fanden.

    (3)

    Das gesamte Hoheitsgebiet Kanadas mit Ausnahme der Region des Okanagantals in British Columbia wird derzeit in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Gebiet geführt, aus dem die Ausfuhr in die Europäische Union von u. a. Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus) zulässig ist, die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind und denen eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster OVI-X beiliegt. Gemäß dem Eintrag in Spalte 6 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs wird Kanada jedoch nicht als Gebiet geführt, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem genannten Muster ausgestellt wurde, in die Europäische Union der Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“ zuerkannt wurde.

    (4)

    In der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (4) ist u. a. festgelegt, unter welchen Bedingungen einem Mitgliedstaat oder Gebieten davon der Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“ zuerkannt werden darf.

    (5)

    Gemäß der Richtlinie 2004/68/EG können ferner in Fällen, in denen die Europäische Union den von einem Drittland gebotenen amtlichen Garantien formell Gleichwertigkeit zuerkennen kann, die spezifischen Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung lebender Huftiere aus dem betreffenden Drittland in die Europäische Union auf diese Garantien gestützt werden.

    (6)

    Kanada hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Vorschriften der Richtlinie 91/68/EWG für die formelle Zuerkennung des Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“(B. melitensis) für das gesamte Hoheitsgebiet des Landes zum Zweck der Ausfuhr von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind und denen eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster OVI-X gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 beiliegt, erfüllt sind.

    (7)

    Die Bewertung der von Kanada vorgelegten Unterlagen hat ergeben, dass dem Land der Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“ (B. melitensis) zuerkannt werden sollte. In den Eintrag für Kanada in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher ein entsprechender Vermerk aufgenommen werden.

    (8)

    Weiterhin dürfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Europäische Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht.

    (9)

    In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden vier Gebietsteile von Botsuana als Gebiete geführt, aus denen frisches entbeintes und gereiftes Fleisch von Huftieren in die Europäische Union eingeführt werden darf. Diese Gebiete setzen sich aus einer Reihe von Tierseuchenüberwachungszonen zusammen.

    (10)

    Nach einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Gebiet BW-1 von Botsuana wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 801/2011 der Kommission (5), die Botsuana gewährte Genehmigung für die Ausfuhr frischen entbeinten und gereiften Fleisches von Huftieren aus dem betroffenen Gebiet in die Europäische Union ab 11. Mai 2011 ausgesetzt. Das Gebiet BW-1 von Botsuana besteht aus den Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 6, 8, 9 und 18.

    (11)

    Am 2. Dezember 2011 teilte Botsuana der Kommission mit, dass die Weltorganisation für Tiergesundheit die Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 6, 8, 9 und 18 als frei von Maul- und Klauenseuche anerkannt habe. Die Aussetzung der Genehmigung für die Ausfuhr frischen entbeinten und gereiften Fleisches von Huftieren aus dem betroffenen Gebiet in die Europäische Union ist daher nicht länger erforderlich.

    (12)

    Botsuana hat jedoch ein Gebiet innerhalb der Tierseuchenüberwachungszone 6 nahe der Grenze zu Simbabwe als streng überwachte Zone ausgewiesen und der Kommission mitgeteilt, dass alle Hausrinder in dieser Zone geschlachtet wurden. Aus diesem Gebiet sollte die Ausfuhr frischen entbeinten und gereiften Fleisches von Huftieren in die Europäische Union untersagt bleiben. Es sollte daher aus dem in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 geführten Gebiet BW-1 ausgeklammert werden.

    (13)

    Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte folglich entsprechend geändert werden.

    (14)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

    (1)

    In Anhang I Teil 1 erhält der Eintrag für Kanada folgende Fassung:

    „CA — Kanada

    CA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    POR-X

     

    IVb IX V

    CA-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region des Okanagantals in British Columbia, abgegrenzt wie folgt:

    von einem Punkt auf 120° 15′ Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA,

    nördlich bis zu einem Punkt auf 119° 35′ Länge und 50° 30′ Breite,

    nordöstlich bis zu einem Punkt auf 119° Länge und 50° 45′ Breite und

    südlich bis zu einem Punkt auf 118° 15′ Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA

    BOV-X, OVI-X, OVI-Y RUM (*)

    A

    (2)

    In Anhang II Teil 1 erhält der Eintrag für Botsuana folgende Fassung:

    „BW — Botsuana

    BW-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

     

     

    BW-1

    Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 6, 8, 9 and 18, ausgenommen die streng überwachte Zone in Zone 6 zwischen der Grenze zu Simbabwe und dem Highway A1

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1

    11. Mai 2011

    26. Juni 2012

    BW-2

    Tierseuchenüberwachungszonen 10, 11, 13 und 14

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1

     

    7. März 2002

    BW-3

    Tierseuchenüberwachungszone 12

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1

    20. Oktober 2008

    20. Januar 2009

    BW-4

    Tierseuchenüberwachungszone 4a, ausgenommen die streng überwachte 10-km-Pufferzone entlang der Grenze zu der Zone, in der gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wird, und Wildhegegebiete

    BOV

    F

    1

     

    18. Februar 2011“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Juni 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

    (3)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

    (4)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

    (5)  ABl. L 205 vom 10.8.2011, S. 27.


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